Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: BVerwG 5 C 28.12) hat entschieden, dass eine Mutter keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für ihr Kind hat, wenn dieses aus einer anonymen Samenspende entstanden ist. Rechtlich gesehen kann ich das Urteil nicht nachvollziehen. Weitere verwandte Themen in diesem Beitrag sind die anonyme Geburt und die Vaterschaftsanfechtung eines Samenspenders.
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BVerwG zum Informationsfreiheitsgesetz
Stempel „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ allein schließt Anspruch auf Informationszugang nicht aus
Allein die formale Einstufung einer Information als Verschlusssache schließt einen Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes noch nicht aus. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Grundsätzlich hat nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes jeder gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist aber unter anderem dann ausgeschlossen, wenn die begehrte Information einer Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt, die durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung) geregelt ist.
[..]Nach dem hier einschlägigen Sicherheitsüberprüfungsgesetz und der Verschlusssachenanweisung kann eine Information dann zur Verschlusssache „Nur für den Dienstgebrauch“ bestimmt werden, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Ob derartige Gründe für den Leitfaden Sprachnachweis des Goethe-Instituts vorliegen, hätte das Verwaltungsgericht deshalb prüfen müssen. Weil dies unterblieben ist, hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zurück verwiesen
BVerwG 7 C 21.08 – Urteil vom 29. Oktober 2009 [mehr]
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