Vor gar nicht allzulanger Zeit wurde gegen das angebliche Anti-Homosexuellen-Gesetz in Russland gehetzt, das es einem nur noch übel werden konnte. Nach dem ganzen Palaver wollte ich endlich wissen, was denn nun genau in dem Gesetz steht und worüber eigentlich so heftig diskutiert wird. Also habe ich gefragt, ob mir jemand eine Übersetzung liefern kann. Nachfolgend stelle ich den übersetzten Text mit entsprechenden Verlinkungen zu den Originalgesetzen in Russland ein.
Archiv nach Schlagworten: Kinderschutzgesetz
Das russische „Anti-Homosexuellen-Gesetz“
Zunehmende Angst vor Jugendämtern
Zunehmende Angst vor den Jugendämtern behindert den Kinderschutz
Die BAG ASD/KSD (Bundesarbeitsgemeinschaft Allgemeiner Sozialer Dienst, Kommunaler Sozialer Dienst) stellt eine zunehmende Angst der Bevölkerung vor einer Kontaktaufnahme zu den Jugendämtern fest.
Die Diskussion um vernachlässigte und misshandelte Kinder führt bereits seit längerer Zeit zu einer verstärkten Kritik an der Arbeit Sozialer Dienste in den Jugendämtern. Aktuelles Beispiel ist der Fall eines im Kellerraum aufgefundenen, vernachlässigten Kindes im Kreis Segeberg (Schleswig-Holstein). Jeder dieser Fälle ist sorgfältig zu prüfen. Die Öffentlichkeit und beteiligte Personen haben ein Recht darauf, dass gegebenenfalls deutlich werdende Schwachstellen im Kinderschutzsystem und Fehlverhalten von Beteiligten nachgegangen wird und Maßnahmen der Fehlervermeidung ergriffen werden.
Empörung über Jugendamts-Aktion
Es geschah Mittwoch um 12 Uhr in der Pause auf dem Schulhof der Grundschule St. Margarethen – und so wie Pastor Eckart Grulke das Geschehen schildert, mutet es an wie in einem Thriller: Zwei Kinder werden weinend – vor den Augen der anderen Schüler – „von fremden Leuten über den Platz gezogen und in zwei verschiedene Autos gesetzt“. Schnell ist der Spuk vorbei, doch zurück bleiben verstörte Schulkinder und entsetzte Eltern.[..] shz.de
Ich verstehe jene Eltern immer mehr, die solche gewaltsamen Aktionen als Nazi-Methoden titulieren. – Im übrigen gibt es heute Abend eine Sendung zum Thema Kinderschutz bei Günther Jauch.
UvdL protestiert gegen Blockaden
Dieser Beitrag ist schon älter und eigentlich wollte ich diesen noch kommentieren, aber… einerseits bereitet es mir so kurz nach dem Urlaub noch einige Mühe, mich auf den Politikersermon zu konzentrieren, andererseits hat das zusammentragen der Fakten doch einige Zeit in Anspruch genommen, so das ich diesen Beitrag wegen letztgenanntem einfach nur veröffentliche. Vielleicht sind ja doch für den einen oder anderen noch ein paar interessante Fakten dabei.
Gruß – Christine
Ursula von der Leyen protestiert gegen Blockade von Teilelterngeld und Kinderschutz
Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen hat die Ankündigung der SPD-Fraktion, die Pläne zum Teilelterngeld und Kinderschutzgesetz zu stoppen, kritisiert. Die Bundesministerin forderte die Parlamentarier in einer Stellungnahme auf, die geplanten Gesetzesänderungen im Sinne der Eltern und Kinder nicht zu blockieren [mehr]
Ursula von der Leyen: „Politische Totalblockade der SPD-Parlamentarier schadet auf breiter Front Eltern und Kindern“
[..]Bei der Blockade des Kinderschutzgesetzes spielen die SPD-Parlamentarier mit dem Feuer. Das Bundesfamilienministerium und alle Bundesländer haben ihre Lehren aus schrecklichen Fällen wie Lea-Sophie und Kevin gezogen. Nicht nur dort wurde viel zu lange die Akte angeschaut und nicht das Kind in seiner Umgebung. Alle Experten sind sich einig, dass rechtzeitige Hausbesuche Leben retten können, insbesondere bei Säuglingen kommt es auf jeden Tag an [mehr]
hib-Meldung • 153/2009 • Datum: 25.05.2009
Skepsis gegenüber der Pflicht zum Hausbesuch
Berlin: (hib/CHE) Den Plan der Bundesregierung, in einem neuen Kinderschutzgesetz (16/12429) Haubesuche des Jugendamtes bei gefährdeten Familien gesetzlich vorzuschreiben, stößt bei Experten auf Kritik. In einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am Montagnachmittag überwog bei den Sachverständigen außerdem Skepsis gegenüber dem Plan einer verpflichtenden Informationsweitergabe durch Berufsgeheimnisträger wie Ärzte, aber auch Lehrer, Erzieher oder Bademeister [mehr]
Blockaden beim Kinderschutz
[..]Nach der Anhörung teilten die SPD-Abgeordneten der CDU mit, dass sie das Gesetzesverfahren stoppen wollen. Aus der Vorlage spreche „Regulierungswut“, sagte Humme. Wichtiger als neue Melde-Vorschriften sei die Vernetzung zwischen Einrichtungen, Beratungs- und Hilfsangebote an Familien und eine bessere Ausbildung, zum Beispiel für Ärzte.
[..]Familienministerin von der Leyen wirft der SPD nun vor, „mit dem Feuer“ zu spielen. Wer bundeseinheitliche Regeln für den Umgang der Jugendämter mit Hausbesuchen blockiere, handele politisch fahrlässig. Schließlich habe das Ministerium seine Lehren aus den „schrecklichen Fällen von Lea-Sophie und Kevin gezogen“ – Kinder die von ihren Eltern misshandelt wurden und starben.
[..]Auch Johannes Singhammer, familienpolitischer Sprecher der Unionsfraktion verteidigte den Entwurf gegenüber SPIEGEL ONLINE. „Der Gesetzentwurf gibt den Amtsträgern mehr Rechtssicherheit.“ Unter anderem sollten mit dem Gesetz die Schweigepflicht von Ärzten gelockert und gleichzeitig die Meldepflichten von Erziehern und Betreuern erweitert werden [SPON]
Kinderschutzgesetz auf dem Prüfstand
Kritik von Sachverständigen • Die SPD will das Gesetzesvorhaben aufgeben, viele Experten halten es für unpraktikabel. Vor allem verpflichtende Hausbesuche des Jugendamts seien problematisch. VON NICOLE JANZ [taz]
Leise Schreie
Bald soll ein neues Kinderschutzgesetz verabschiedet werden. Doch es gibt viele Zweifel daran, dass es Kinder tatsächlich besser schützen wird
„Kinderschutz funktioniert nicht in einer Atmosphäre, in der jeder Angst hat, etwas falsch zu machen.“ Georg Kohaupt, Familienberater und Psychologe [hier]
Erweitertes Führungszeugnis bei schweren Sexualstraftaten
Erweitertes Führungszeugnis: Bundesregierung setzt Beschluss des Kindergipfels um
Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf zum Schutz von Kindern und Jugendlichen beschlossen. Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries sollen künftig so genannte erweiterte Führungszeugnisse dem Arbeitgeber in weit größerem Umfang Auskunft darüber geben, ob Stellenbewerber wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraft sind. Das Vorhaben verwirklicht einen vom Bundesministerium der Justiz vorbereiteten Beschluss des zweiten Kindergipfels der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder vom 12. Juni 2008, der diese Regelung als wichtigen Baustein für die Umsetzung seiner Anliegen vorsieht.
„Der Staat muss seine Bürgerinnen und Bürger so gut wie möglich vor Straftaten schützen. Vor allem Kinder und Jugendliche sind schutzlos, wenn Sexualstraftaten von Personen begangen werden, die wegen ihrer beruflichen Stellung das besondere Vertrauen der Opfer genießen. Mit dem Gesetzentwurf erweitern wir die Speicherung im Bundeszentralregister im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes. Künftig wird allen Personen, die im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt werden wollen, ein erweitertes Führungszeugnis erteilt, in dem die Verurteilungen zu Sexualstraftaten auch im untersten Strafbereich aufgenommen sind. Potenzielle Arbeitgeber wissen dann über alle einschlägigen Vorstrafen ihrer Bewerber Bescheid und können verhindern, dass diese im kinder- und jugendnahen Bereich als Erzieher in Kindergärten, aber auch als Schulbusfahrer, Bademeister, Sporttrainer oder Mitarbeiter im Jugendamt beschäftigt werden“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) regelt, dass jeder Person ab 14 Jahren auf Antrag und ohne Angaben von Gründen ein Führungszeugnis erteilt wird. Ob eine Verurteilung in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des Strafmaßes; das zugrundeliegende Delikt spielt dabei in der Regel keine Rolle. Nach geltendem Recht erscheinen im Führungszeugnis Erstverurteilungen nur bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, um dem verfassungsrechtlich verankerten Resozialisierungsgebot Rechnung zu tragen. Von diesen Grenzen sind derzeit nur bestimmte schwere Sexualstraftaten (§§ 174 bis 180 oder 182 StGB, insb. Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und Vergewaltigung) ausgenommen, nicht aber alle anderen kinder- und jugendschutzrelevante Sexualdelikte. Lässt sich ein Arbeitgeber bei der Einstellung ein Führungszeugnis vorlegen, erlangt er von diesen Erstverurteilungen bis zu 90 Tagessätzen oder 3 Monaten Freiheitsstrafe keine Kenntnis und kann nicht verhindern, dass der betroffene Bewerber im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt wird.
Künftig soll durch eine Änderung des BZRG sichergestellt werden, dass im Interesse eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes sexualstrafrechtliche Verurteilungen auch im niedrigen Strafbereich in einem sogenannten erweiterten Führungszeugnis aufgenommen werden.
Der Gesetzentwurf sieht zielgerichtet die Einführung eines erweiterten Führungszeugnisses für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten vor. Personen, die bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Beschäftigung mit Kindern und Jugendlichen in der Regel keinen Kontakt aufnehmen können, sind daher von den neuen Regelungen nicht erfasst.
„Eine Arbeit als Fliesenleger, Automechaniker oder Architekt ist nicht in vergleichbarer Weise geeignet, Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen aufzunehmen. Eine Regelung, die verlangt, dass generell alle Vorstrafen – gleich für welche Beschäftigung – in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, würde über das Ziel hinausschießen. Denn auch die Wiedereingliederung ist verfassungsrechtlich geboten und im Interesse der Gesellschaft. Mit unserem Vorschlag schaffen wir deshalb zielgenau einen vernünftigen und gerechten Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsinteresse von Straffälligen und der besonderen Verantwortung, wenn es um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Sexualstraftaten geht“, erläuterte Zypries.
Im Einzelnen
Betroffener Personenkreis
Das erweiterte Führungszeugnis wird nach dem neuen § 30a BZRG erteilt,
- wenn dies in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
Beispiele: Die praktisch bedeutsamste Vorschrift ist § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII). Sie richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln dürfen, die rechtskräftig wegen einer bestimmten Straftat verurteilt worden ist (in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung: Straftaten nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f oder den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB). Ein vergleichbares Beschäftigungsverbot enthält auch § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz für Personen, die Lehrlinge ausbilden.
- demjenigen, der eine Tätigkeit ausüben will, die geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, wie die berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger.
Beispiele: Erzieher in Kindergärten, Kinder- oder Jugendheimen, Pflegepersonen für die Kindertages- und Vollzeitpflege, Lehrer in Privatschulen, Schulbusfahrer, Bademeister in Schwimmbädern, Jugendsporttrainer, Leiter von Kinder- und Jugendfreizeitgruppen..
Inhalt des erweiterten Führungszeugnisses
Bereits nach geltendem Recht werden in ein Führungszeugnis regelmäßig alle Verurteilungen – unabhängig vom Strafmaß – wegen bestimmter schwerer Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB aufgenommen. Für das erweiterte Führungszeugnis wird dieser Katalog um weitere kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB erweitert. Künftig wird daher auch beispielsweise eine Verurteilung zu 60 Tagessätzen wegen Verbreitung von Kinderpornographie oder Exhibitionismus im erweiterten Führungszeugnis erscheinen. Bislang erhielt der Arbeitgeber von einer solchen Verurteilung durch ein Führungszeugnis keine Kenntnis.
Frist zur Aufnahme in das Führungszeugnis
Derzeit werden Verurteilungen bei einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr wegen schwerer Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB mindestens 10 Jahre lang in das Führungszeugnis aufgenommen. Künftig wird diese Frist auch für entsprechende Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB gelten, die in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen werden.
Rückwirkung
In das erweiterte Führungszeugnis sind auch alle Eintragungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB aufgenommen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im BZR vorhanden sind.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. Ziel ist es, das parlamentarische Verfahren noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen.
Gesetzesentwurf
Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (PDF – 12 Seiten)
Bundesregierung bringt Kinderschutzgesetz auf den Weg
Mit der Verabschiedung des Entwurfs zum Bundeskinderschutzgesetzes im Kabinett am 21. Januar 2009 setzt die Bundesregierung die Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder zum Kinderschutz konsequent um. Das Gesetz setzt einen Meilenstein für einen wirksamen Kinderschutz in Deutschland.
Mit dem neuen Gesetz soll eine eindeutige Rechtsgrundlage für den Austausch von Informationen bei einer vermuteten Kindeswohlgefährdung geschaffen werden. Neben der Schaffung einer eindeutigen rechtlichen Grundlage für den Informationsaustausch zwischen den mit Kinder und Jugendlichen befassten Berufsgruppen (Artikel 1) werden bundesrechtliche Vorschriften zum Kinderschutz im SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) weiterentwickelt (Artikel 2).
Die Schwerpunkte des Gesetzentwurfs sind:
Schaffung einer bundeseinheitlichen Befugnisnorm zur Weitergabe von Informationen für Berufsgeheimnisträger
Zur Erhöhung der Rechtssicherheit bei der Abwägung der Schweigepflicht von Berufsgeheimnisträgern (insbesondere Ärzten) mit dem Kinderschutz soll eine bundeseinheitliche Rechtslage durch eine entsprechende gesetzliche Befugnisnorm außerhalb des Strafrechts geschaffen werden. Das Gesetz sieht für den Umgang aller Angehörigen von Berufsgruppen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung wahrnehmen, ein zweistufiges Verfahren vor. Dies gilt nicht nur für Ärzte, sondern auch für Berufsgruppen, die mit der Erziehung, Betreuung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen befasst sind (Lehrer, Ausbilder).
Konkretere Ausgestaltung der Anforderungen an die Gefährdungseinschätzung durch das Jugendamt („Hausbesuch“) sowie an die Übermittlung von Informationen beim Wohnortwechsel („Jugendamts-Hopping“)
Bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung muss das Jugendamt das gefährdete Kind und in der Regel auch dessen persönliches Umfeld in Augenschein nehmen, um sich einen unmittelbaren Eindruck von Kind und Eltern zu verschaffen. Dies soll durch eine Novellierung des § 8a SGB VIII gewährleistet werden. Im SGB VIII soll auch geregelt werden, dass beim Wohnortwechsel dem neuen Jugendamt alle für eine Gefährdungseinschätzung notwendigen Informationen über eine Familie übermittelt werden (§ 86 c).
Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen warb vor dem Deutschen Bundestag für die gesetzlichen Neuregelungen, die vor allem die Jüngsten in der Gesellschaft besser schützen können: „Bei Verwahrlosung und Misshandlung muss der Mitarbeiter des Jugendamtes immer das Kind anschauen und im Regelfall einen Hausbesuch machen. Wir wollen damit vor allem die kleinen Kinder und Säuglinge schützen, da geht es manchmal um wenige Stunden, in denen es verdurstet“, so die Bundesministerin.
„Erweitertes Führungszeugnis“
Nach dem Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums wird zudem das Bundeszentralregistergesetz derart geändert, dass mit Blick auf den Kinder- und Jugendschutz ein „erweitertes Führungszeugnis“ für kinder- und jugendnah Beschäftigte eingeführt werden kann. Damit sollen sowohl die Jugendämter als auch private Arbeitgeber von Personen, die in engen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen kommen, die Eignung dieser Personen besser prüfen können.
Aktuelle Kommentare