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Änderungen der neuen Unterhaltsleitlinien

justitia-mit-dollarzeichenIch möchte direkt am Anfang betonen, das nachfolgende Ausarbeitung nicht von mir stammt, die Quelle wird am Ende genannt. Der Autor hat mir die Veröffentlichung in meinem Blog erlaubt.

Veränderungen in den neuen Unterhaltsleitlinien 2010

Die meisten Leitlinien zum Unterhalt sind nun auch draussen. Wer geglaubt hat, darin würde sich nichts ändern weil die Alten erst vor einem Jahr erschienen sind, wird enttäuscht werden. Die OLGs haben die Chancen der Unterhaltserhöhung kräftig ausgenutzt, um eine Menge weiterer Änderungen zu verkünden. Ich greife mal ein paar davon anhand der Leitlinien des OLG Hamm raus („der Hammer“):

  1. Es steht jetzt ausdrücklich drin, dass Tilgungsleistungen für die Wohnung bei Kindesunterhalt nicht berücksichtigt werden, wenn kein Unterhalt bezahlt werden kann. Die Richter erzwingen damit einen Crash der Finanzierung der eigenen Wohnung. Wer Mieter ist, wird somit bevorzugt (Punkt 5.4.).
  2. Wer während der Ehe gut für sein Alter vorsorgt, muss diese Vorsorge bei der Scheidung reduzieren, um mehr Unterhalt bezahlen zu können (Punkt 10.1). Die gute Vorsorge zu Ehezeiten wird Dank dem Versorgungsausgleich und seiner gesetzlichen Verschärfung zum 1.9.2009 auch zerschlagen.
  3. Der Kindergartenbesuch ist jetzt ausdrücklich Mehrbedarf (10.3). Was mich aber durchaus verwundert, denn der BGH hat alle Betreuungskosten dazu erklärt und die Jugendämter haben danach sofort Anweisung bekommen, in ihren Titulierungen immer von „Betreuungskosten“ und nicht nur „Kindergartenkosten“ zu schreiben, um aus möglichst vielen Konstellationen das Maximum an Unterhalt herauszuholen.
  4. Der Zwang zur Insolvenz, damit möglichst viel Unterhalt bezahlt werden kann ist jetzt enthalten. Falls das nicht möglich ist, dürfen höchstens die Kreditzinsen berücksichtigt werden (10.4.2).
  5. Nur die Zahlbeträge, nicht die Tabellenbeträge des Kindesunterhalts werden beim Ehegattenunterhalt und auch beim Erwerbstätigenbonus berücksichtigt: Somit wird das (nicht einmal ausgezahlte!) Kindergeld zur Finanzierung des Ehegattenunterhalts herangezogen (11.2.2.). Das war bisher umstritten, der BGH hat es -wie erwartet- zuungunsten des Pflichtigen festgeschrieben.
  6. Damit auch alles schön einfach ist, wird in Kapitel 15.2. neben Quoten, Halbteilungsgrundsätzen, Erwerbstätigenbonussen, der Differenzmethode, der Additionsmethode nun auch die Anrechnungsmethode beim Ehegattenunteralt eingeführt. Sicherlich wird auch bald die Anwaltspflicht auf zwei Anwälte pro Fall erweitert, denn ein Anwalt reicht angesichts der Komplexität der Materie nicht aus. Damit niemand einen Nachteil erleidet, sind somit zwei Anwälte erforderlich. Alles wird besser!
  7. In Punkt 15.6. werden auf einer halben Seite die Winkelzüge ausgebreitet, die bei mehreren unterhaltsberechtigten erwachsenen Berechtigten im gleichen Rang (Ehegatten, Müttern etc.) eine Unterhaltsberechnung darstellen sollen. Das basiert auf einem neuen Höhepunkt der kafakaesken Rechtssprechung des BGH letztes Jahr. Macht auf das Fass, den Spund macht weit!
  8. Beweislastnachteil für den Unterhaltspflichtigen: Das Fehlen ehebedingter Nachteile muss nachgewiesen werden (15.7.), nicht ihre Existenz. Betont wird die Einhaltung von Mindestbeträgen beim Unterhalt trotz Gründen für Unterhaltssenkungen. Der Berechtigte soll unter gar keinen Umständen Geld vom Staat verlangen können, sondern sich immer zuerst an den Pflichtigen halten können.
  9. Punkt 17.1.1 fügt noch einmal ein halbe Seite an: Hier geht es um die Frage, wann wieder Erwerbstätigkeit vom Unterhaltsberechtigten erwartet werden kann. In klarem Bruch der neuen Gesetze versuchen die Richter wieder ein Altersphasenmodell durch die Hintertür einzuführen, indem doch wieder ein konkretes Alter genannt wird: „Die Mehrheit der Senate geht davon aus, dass bei Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit neben der Betreuung eines Kindes unter 10 Jahren nur selten in Betracht kommt und auch danach die Umstände des Einzelfalles entgegen stehen können.“. Der Rest ist grässlich unkonkret langatmiges Geschwafel, das möglichst viele Möglichkeiten zur Unterhaltsverlängerung offenhält. Solche Trickkisten sind nichts weiter als Hinweiskataloge für Amtsrichter und Anwälte, was man probieren kann. Sie werden grundsätzlich zu Ungunsten von Pflichtigen angewendet.
  10. Krankenversicherungskosten beim Unterhalt für nichteheliche Mütter werden jetzt ausdrücklich als Extrabedarf genannt – eine nette kleine Unterhaltserhöhung von 100 bis 400 EUR pro Monat (Punkt 18). So richtig sauteuer wird es für einen Vater, wenn er mit einer Selbständigen ein Kind zeugt.
  11. Interessant: Der Selbstbehalt beim Kindesunterhalt wird gesenkt, wenn der Pflichtige nur teilweise erwerbstätig ist (Punkt 21.2). Das ist der Hammer, denn die 900 EUR sind u.a. dazu da, um den Mehraufwand der durch die Arbeitstätigkeit besteht auszugleichen und der ist bei Teilzeit kaum geringer. Ein Auto muss man auch bei Teilzeit besitzen, um zur Arbeit zu kommen.
  12. Unterhaltspflichten von Kindern gegenüber Eltern und von Grosseltern gegenüber Enkeln werden nun aufgeführt. Wo kann man noch was holen, wenn die Väter restlos ausgepresst und kaputtgemacht sind? Bei der Sippe, die gute alte Sippenhaft lässt sich auch dafür instrumentalisieren. Ergo wurde bei den Grosseltern der Selbstbehalt kräftig reduziert, er ist nun nur noch so niedrig wie zwischen Ex-Ehegatten oder zwischen Vater und nichtehelicher Mutter: Zwischen 935 und 1000 EUR. Grosseltern sind damit nun voll in die Unterhaltsspirale einbezogen. Ein grosser Schritt. Ebenfalls ein grosser Schritt: Ehegatten der Pflichtigen sind nun auch indirekt voll einbezogen, verdienen sie mehr wie 1050 EUR, so wird der Selbstbehalt des Pflichtigen gesenkt. Die neue Frau, die der verwitwete Opa geheiratet hat zahlt dann indirekt Unterhalt für jemand, mit dem sie nicht einmal verwandt ist.
  13. Der Selbstbehalt gegenüber Ehegatten oder Nichtehelichen wird um ca. 7% gesenkt und beträgt jetzt statt 1000 EUR nur noch 935 EUR, wenn der Pflichtige nicht erwerbstätig ist. Das betrifft z.B. besonders oben genannte Grosseltern, die nur Rente beziehen (21.4.1.) und auch Väter, die nicht verheiratetet waren, Betreuungsunterhalt zahlen müssen und unverschuldet arbeitslos geworden sind. Im Jahre 2004 hatten sie noch 1100 EUR, heute noch 1000 EUR und für einige Gruppen nur noch 935 EUR. Soviel zum Thema „Unterhaltsentwicklung“ und „Entwicklung der Selbstbehalte“ seitens unserer gut besoldeten Beamtenrichterinnen und -richtern mit Pensionsanspruch.

Fazit: Es quillt aus allen Ecken heraus, wie extrem der Druck ist, nach den allerletzten Cents zu greifen, die irgendwo noch zu holen sein könnten, um Regeln so weit zu verbiegen wie es nur irgend geht damit noch etwas extra abzupressen ist. Die Krallenhand der Richter greift nach Opa, nach Unbeteiligten, kratzt an Selbstbehalten, raubt auch noch den läpprigen Rest des nicht einmal ausgezahlten halben Kindergeldes. Die Leitlinien sind wie die Düsseldorfer Tabelle zur reinen Mangelverwaltung verkommen, die jährlich immer länger, immer ausgreifender und immer wortreicher werden. Der Krebs „Unterhaltsrecht“ wächst schnell und metastasiert noch schneller, seine Strategie bei versagenden Organen des Wirts ist der Befall anderer Organe.

Sichtbar ist auch, wie gross die Veränderungen sind, die die Richter (allen voran die vom BGH) verkünden. Sie übertreffen meiner Ansicht nach im Effekt auf Pflichtige die Wirkung der letzten Unterhaltsrechtsreform vom 1.1.2008. Sie übertreffen sie ganz sicher, wenn man die massiven Verschlechterung zu Lasten der Pflichtigen einbezieht, die mit dem 1.9.2009 in Kraft getreten sind: Anwaltspflicht im kompletten Unterhaltsrecht, Verstärkung der Totschlagmethode einstweiliger Verfügungen, verschärfter Versorgungsausgleich und einen Sack voller weiterer Juristenwaffen hoher Durchschlagskraft. Seit 1977 hat sich nicht mehr so viel getan, es sieht ganz danach aus, dass die Ressource „Unterhaltspflichtiger“ mit Wirtschaftskrise, fetter Erhöhung, Lohnsenkungen nicht mehr stärker beerntbar ist und die Juristen explosionsartig hektische Aktivitäten entwickeln, um das durch weitere Ausweitung zu überspielen. Wenn die Insel sinkt, wird man hektisch, baut Dämme und Türme.

http://www.famrb.de/unterhalt.htm
Hamm: http://www.olg-hamm.de/service/hammer_leitlinie/HLL_2010.pdf

Quelle der Ausarbeitung: Trennungsfaq-Forum

BGH urteilt – Kindergartenkosten sind Mehrbedarf

XII ZR 65/07 vom 26.11.2008 und XII ZR 150/05 vom 05.03.2008

Das erstgenannte Urteil wurde am 30.04.2009 veröffentlicht, weshalb ich auch jetzt erst Stellung dazu beziehe. Ein weiteres Urteil des OLG Zweibrücken muss hier ebenfalls Erwähnung finden, da in diesem festgestellt wurde, das eine Mutter, deren Kind in einer Kindertagesstätte untergebracht ist, nicht verpflichtet werden kann, ganztags zu arbeiten. Eine Revision ist ausgeschlossen, weshalb das Urteil Bestand hat. Zunächst der Link zur Datenbank des rheinlandpfälzischen OLG Zweibrücken 2 UF 99/08 vom 03.09.2008
Besser lesbar ist diese Entscheidung im Portal für das deutsche Familienrecht [hier]

Zunächst einmal folgendes: die deutsche Familienrechtssprechung zu verstehen, ist im Grunde genommen für den Laien fast eine Unmöglichkeit. Klar ersichtlich ist ungeachtet dessen, das Mütter von Urteilen alleine profitieren. Kein Wunder, gibt es doch eine Studie,  in der festgestellt wurde, das Mütter nach einer Übergangsphase mit ihrer Situation überwiegend zufrieden sind. Wenn jetzt auch noch die Kosten für Kindergarten/Kindertagesstätte von Vätern übernommen werden müssen, dann dürfte das Glück von Müttern wohl keine Grenzen mehr kennen.
Das von mir erstgenannte Urteil ist für Väter mit wenig Einkommen irrelevant. Sicher ist das allerdings auch nicht, da Richter gerne mit fiktivem Einkommen argumentieren und Väter auch zu mehr(reren) Jobs verurteilen können.
Mit genanntem Urteil sollen vor allen Dingen Männer aus der Mittelschicht bluten. Wer die Familienrechtssprechung in den letzten Jahren beobachtet hat, konnte feststellen, das der Kindesunterhalt überproportional zum Einkommen gestiegen ist. Während früher dem Mehrbedarf enge Grenzen gesetzt wurden und nur außergewöhnliche, unvorhersehbare Belastungen von Vätern getragen werden mußten, scheint es diese Grenzen nicht mehr zu geben. Wenn man nun den Mehrbedarf auf den Kindesunterhalt rechnet, ist letzterer im höheren 2-stelligen Prozentbereich gestiegen (40 – 100%). Deshalb sind das leider keine guten Aussichten – nicht nur – für Männer mit überdurchschnittlichem Einkommen, die an eine Familiengründung denken. Allerdings muss man auch sehen, das solche Urteile Frauen ebenso schaden und hier insbesondere natürlich jene, die im gebärfähigen Alter sind. Ob solche Frauen nun ein gutes Einkommen erwirtschaften oder nicht, sie haben als Mütter auf jeden Fall die Wahl, sich jederzeit auf das sogenannte Kindeswohl zu berufen, um von einem finanziell potenten Mann jahrelang alimentiert zu werden. Das es auch ehrliche Frauen gibt, die nicht ausgehalten werden wollen, spielt dabei kaum noch eine Rolle, denn die meisten Männer, die von der hiesigen Familienrechtsprechung gehört haben, werden mehr als einmal nachdenken, ob man unter den genannten Umständen noch Kinder in die Welt setzen möchte/kann.
Leider denken unsere Politiker und damit unsere Gesetzgebung nicht allzuviel nach, denn sonst würden die exorbitanten Forderungen diverser Feministinnenkreise nicht umgesetzt werden. Das dieses zu Lasten des Volkes stattfindet, sehen auch unsere Damen und Herren des Justizwesens anscheinend nicht; wie auch, sind sie doch weisungsgebunden und keineswegs frei in ihren Entscheidungen, wie uns fälschlicherweise immer wieder suggeriert wird. Anschaulich wird dieses durch die eingestellt Grafik.

Quelle: http://gewaltenteilung.de/einf_druck.htm#3

Quelle: http://gewaltenteilung.de/einf_druck.htm#3

Herzlichen Dank an den User „Sophisticus“, der mich mit seinem Kommentar in diesem Blog darauf aufmerksam gemacht hat.

Hier folgt nun eine kurze Zusammenstellung möglicher Forderungen von Müttern:

  1. Eine Mutter darf selbst bei ganztägiger Betreuung  durch Dritte zumindest halbtags zu Hause bleiben
  2. Obwohl durch den Kindesunterhalt die Betreuung der Kinder zu Hause gewährleistet werden soll, kann eine Mutter zustätzlichen Kindesunterhalt – hier Mehrbedarf für Kindertagesstätte – also für die Betreuung Dritter verlangen
  3. Betreuungsunterhalt kann beliebig gefordert werden, eine Begrenzung dessen findet nicht mehr statt
  4. Die finanziellen Lasten bei solventen Vätern trägt alleine dieser
  5. Eine Mutter kann ohne Absprache und Sanktionen mit dem Kind (weit entfernt/Ausland) wegziehen
  6. … Ergänzungen in Kommentaren dieses Blogs sind erwünscht

Meine Aufzählung gilt natürlich nur in strittigen Fällen, obwohl… und das ist die Krux an diesen Urteilen: sie hängen immer wie ein Damoklesschwert über Väter. Leider sehen das aber immer noch nicht alle Männer und wenn man diese mit solchen Problemen konfrontiert, dann tritt meistens folgende Reaktion ein: Mir passiert das nicht. Dieses wünsche ich natürlich jedem einzelnen Vater, auch oder gerade im Interesse der Kinder.

Nun eine Zusammenfassung der Nachteile für Väter, da rechtlos und Forderungen ihrerseits kaum durchsetzbar sind:

  1. Väter sind auf Gedeih und Verderb Müttern ausgeliefert – mehr gibt es dazu nicht zu sagen und wenn doch, dann gilt Punkt 6. der obigen Zusammenstellung

Hier möchte ich noch einen Abschnitt aus dem Trennungsfaq-Forum einstellen, den ich ebenfalls für wichtig erachte:

Somit geraten auch andere Kosten in diese „Mehrbedarfs“-Zone. Das sind z.B. Klassenfahrten und alle Schulsachen. Oder auch alle Fahrten, die das Kind regelmässig macht und irgendwie begründbar sind. Das ganze Gewicht des Unterhalts bekommt ein Gewicht von Sachverhalten aus Mehrbedarfen hinzu, die bisher die Ausnahme waren, aber nun jeden Pflichtigen mit kleinen Kindern trifft [hier]

Fazit
Kinder werden in Deutschland mehr und mehr zu Objekten. Ihre Wünsche werden in vielen Fällen nicht respektiert und damit meine ich in erster Linie den Kontakt zum Vater. Kindeswohl = Mütterwohl, weshalb viele Kinder den Kontakt zu ihren Papas verlieren. Die Menschlichkeit wird Gesetzen untergeordnet und bleibt somit auf der Strecke.

Link
BGH-Urteil: XII ZR 65/07
Gewaltenteilung.de
Väter müssen mehr Unterhalt für Kleinkinder zahlen
FR Kommentar – Überfälliges Urteil
Umfangreiche Kommentare im Trennungsfaq-Forum hier und hier
BMFSFJ: Wenn aus Liebe rote Zahlen werden