Seite 2 Nr. 6: Richterin Jäger, die von Deutschland benannte Richterin, hat sich für befangen erklärt (Regel 28 der Verfahrensregeln des EGMR). Am 3.August 2009 hat die Regierung gemäß Regel 29 § 1 (a) der Verfahrensregeln des EGMR das Gericht informiert, dass es Herrn Bertram Schmitt als ad hoc Richter an ihrer Stelle ernannt habe.
Darüber habe ich mich allerdings aus folgendem Grund gewundert: Renate Jaeger hatte in der Vergangenheit beim EGMR über einen Fall entschieden, den sie schon als Verfassungsrichterin abschlägig beschieden hatte, siehe Google.
1. Die Ausführungen der Regierung
Seite 7 Nr. 31: Nach Ansicht der Regierung sei der Eingriff in die mutmaßlichen Rechte des Vaters durch die gesetzliche Regelung, mit der die gemeinsame Sorge von der Zustimmung der Mutter abhängig gemacht werde, notwendig in deiner demokratischen Gesellschaft wegen des zulässigen Ziels, das Kindeswohl zu schützen, auch wenn es darüber keinen europäischen Konsens gebe.
Es ist schon interessant, wie – nicht nur – Rechtsgelehrte Demokratie auslegen. Deshalb lege ich nahe, am Ende der Übersetzung (ab Seite 17) die etwas über 3-seitige Begründung zu lesen, die mit „Abweichende Meinung des Richters Bertram Schmitt“ tituliert wurde.
B. Begründetheit
Seite 13 Nr. 56: Das Gericht akzeptiert weiterhin, dass es Gründe geben kann, einem unverheirateten Vater die Teilnahme an der elterlichen Sorge zu verweigern; dies mag z.B. der Fall sein, wenn Auseinandersetzungen oder mangelnde Kommunikation zwischen den Eltern das Risiko bergen, das Kindeswohl zu gefährden. Jedoch gibt es keinen Grund für die Annahme, dass eine solche Haltung generell Merkmal der Beziehung zwischen unverheirateten Vätern und Kindern ist.
Das Urteil ist aus meiner Sicht noch schlimmer, als ich vermutet habe und bietet der brd weiterhin eine großzügige Auslegung der nationalen Gesetze an. Auch wenn ich für meinen Pessimismus in einem anderen Blogeintrag zum EGMR-Sorgerechtsurteil kritisiert wurde – was natürlich in Ordnung ist – so löst die Übersetzung bei mir leider kein Umdenken zum Positiven aus.
Deutschland wurde aus meiner Sicht nur deshalb verurteilt, weil der Vater keine Möglichkeit hatte, sich das Sorgerecht vor Gericht ‚erstreiten‘ und er gegenüber geschiedenen Vätern aus Sicht des EGMR diskriminiert wurde. Wenn man sich die Begründung des deutschen Richters durchliest, dann weiß man m.E., das sich das Justizministerium bei der Gesetzesänderung vermutlich kaum bewegen und den Vätern lediglich das Recht der Klage auf Sorgerecht eingeräumt wird. Glaubt mir, ich wünsche mir so sehr, das ich in diesem Punkt gewaltig daneben liege.
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