Archiv nach Schlagworten: Vaterschaftstest

Deutschland wiederholt vom EGMR verurteilt

Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat dem Beschwerdeführer Michael Schneider Recht gegeben, dem in einer 16-monatigen Beziehung zu einer verheirateten Frau gezeugtem Kind, die Möglichkeit einer gelebten Vaterschaft nicht gebilligt zu haben. Dieses wäre eine Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechts­konvention (EMRK).

Der EGMR rügte vor allen Dingen, dass Gerichte das Kin­deswohlinteresse nicht berücksichtigt hätten, zumal der mutmaßliche Kindesvater zum einen die Frau während der Schwangerschaft beglei­tet und zum anderen beim Jugendamt die Vaterschaft des ungeborenen Kindes anerkannt hatte. Deutsche Gerichte hätten dem Vater den Umgang mit seinem mutmaßlichen Sohn und Aus­kunft über dessen persönliche Verhältnisse verwehrt.

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Urteile aus dem Familienrecht

Nachfolgend einige Urteile zum Unterhalt. Bei man­chen Angelegenheiten kommt man unweigerlich zu dem Schluss, das es Menschen gibt, die gehören schon aus lauter Dummheit bestraft. Einem Mann, der von seiner Ehefrau angeschossen wird und trotzdem bei ihr bleibt, kann man nun mal nicht mehr helfen. Die Leidensfähigkeit mancher Menschen scheint irgendwie unendlich zu sein.

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Vaterschaftsanerkennung fehlerbehaftet

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Für alle frischen und zukünftigen Väter, die nicht mit der Mutter verheiratet sind: Lest es, auch die, die noch nicht betroffen sind und sich hier „verirren“ – entlarvender kann ein Dokument nicht sein. Hier findet ihre jede Menge Väterpflichten, aber welche Pflichten werden von Müttern gefordert? Man(n) könnte auch sagen, das Patriarchat hält sich komischerweise bei den (Väter-)pflichten recht hartnäckig. Desweiteren sind mMn einige rechtliche Fehler enthalten. Lest dazu bitte am Ende meine Fußnoten.

Niederschrift über die Belehrung vor Anerkennung der Vaterschaft bzw. vor Anerkennung einer Unterhaltsverpflichtung

Die Urkundsperson
belehrte Herrn ______________________, geb. _____________________

vor Anerkennung der Vaterschaft bzw. einer Unterhaltsverpflichtung
nach deutschem Recht zu dem Kind ___________, geb. ______________
wie folgt:

Zunächst wurde mir die gesetzliche Empfängniszeit wie folgt mitgeteilt:

Weiter wurde ich darüber belehrt, dass mit dem Anerkenntnis die Verwandtschaft zwischen dem Kind und mir mit allen rechtlichen Konsequenzen begründet wird. Ich schulde damit dem Kind Unterhalt, ggf. auch über die Volljährigkeit hinaus. Ferner kann die Mutter des Kindes von mir im Bedarfsfall Erstattung der Entbindungskosten und Unterhalt vor und nach der Geburt verlangen; unter bestimmten Voraussetzungen kann der Unterhaltsanspruch wegen Betreuung des Kindes im Regelfall bis zu drei Jahren nach der Geburt bestehen.

Durch die Anerkennung wird das Kind mein gesetzlicher Erbe.

Ich bin zum Umgang mit dem Kind berechtigt, aber auch verpflichtet. Der Umgang mit dem Kind kann im Konfliktfall vom Familiengericht geregelt, aber nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Das Sorgerecht für das Kind steht der volljährigen Mutter zu. Ein gemeinsames Sorgerecht setzt voraus, dass sowohl die Mutter als auch ich in öffentlich beurkundeter Form erklären, die Sorge gemeinsam ausüben zu wollen. Auch tritt die gemeinsame Sorge von Gesetzes wegen ein, falls ich die Mutter heirate.

Das Kind trägt grundsätzlich den Namen der Mutter als Geburtsnamen. Wenn ich hiermit einverstanden bin, kann die Mutter dem Kind auch meinen Namen erteilen. Hierfür sind formgültige Erklärungen gegenüber dem Standesamt erforderlich.

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Meine Vaterschaftsanerkennung wird nur wirksam, wenn die Mutter urkundlich zustimmt. Falls die Mutter nicht die elterliche Sorge ausüben kann, z. B. weil sie noch minderjährig ist, ist zusätzlich die Zustimmung des Kindes erforderlich. Diese wird durch seinen gesetzlichen Vertreter erklärt, z. B. einen Amtsvormund. Ist das Kind über 14 Jahre alt, kann es mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters selbst zustimmen.

Grundsätzlich kann eine Vaterschaft nicht anerkannt werden, solange noch die Vaterschaft eines anderen Mannes rechtwirksam besteht, z. B. des Ehemannes der Mutter. Das Gesetz macht hiervon eine Ausnahme. Ist das Kind nach Einleitung eines Scheidungsverfahrens zwischen seinen Eltern geboren, kann auch ein anderer Mann die Vaterschaft anerkennen. Dies muss aber spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geschehen. In diesem Fall wird die Vaterschaftsanerkennung wirksam, wenn ihr auch der – frühere – Ehemann der Mutter zustimmt.

Ich kann die Vaterschaft grundsätzlich nicht widerrufen. Ausnahmsweise habe ich ein Widerrufsrecht, wenn die Anerkennung nach einem Jahr noch nicht wirksam geworden ist, z. B. weil eine erforderliche Zustimmung hierzu noch fehlt. Den Widerruf muss ich in diesem Fall von einem Notar beurkunden lassen.

Ich kann die Vaterschaftsanerkennung gerichtlich anfechten, wenn mir Umstände bekannt werden, die gegen meine Vaterschaft sprechen. Eine solche Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Jahren möglich. Die Frist beginnt, sobald ich die gegen meine Vaterschaft sprechenden Umstände erfahre. Auch die Mutter oder das Kind können die Vaterschaft anfechten.

Die Anerkennung der Vaterschaft wird unwirksam, sobald durch das Gericht festgestellt wurde, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. Eine Anerkennung ist weiter unwirksam, wenn sie nicht den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht,sofern nicht seit dem Eintrag in das Personenstandsbuch mehr als fünf Jahre vergangen sind.

Bei ausländischer Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer Beteiligter kann die Anerkennung der Vaterschaft auch Rechtsfolgen nach deren Heimatrecht haben, z. B. hinsichtlich des Namens oder der Staatsangehörigkeit des Kindes. Im Zweifel können hierüber Auskünfte bei der Auslandsvertretung des betreffenden Staats eingeholt werden. Auch erteilen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Standesämter hierüber Auskunft. Das Kind einer ausländischen Mutter erwirbt durch die Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit.

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Zugleich mit der Vaterschaftsanerkennung will ich mich zur Zahlung von Unterhalt verpflichten. Ich weiß, dass ich dem unterhaltsberechtigten Kind gesetzlichen Unterhalt schulde. Diese Pflicht endet nicht mit der Volljährigkeit, wenn sich das Kind darüber hinaus z. B. in Ausbildung befindet.

Das minderjährige Kind, das mit mir nicht in einem Haushalt lebt, kann wählen zwischen einem festen (bezifferten) und einem dynamischen Unterhalt[¹] (Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts). Der gesetzliche Mindestunterhalt orientiert sich an der Höhe des steuerrechtlich festgelegten Kinderfreibetrags. Wird dieser Freibetrag erhöht, steigt demgemäß auch der gesetzliche Mindestunterhalt. Dessen derzeitige Höhe ist mir bekannt.

Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden. Solange das Kind minderjährig ist, wird nur die Hälfte des Kindergelds hierfür angesetzt und kommt mir so durch Minderung meiner Zahlungsverpflichtung zugute. Denn die Mutter leistet in gleichwertiger Weise ihren Unterhaltsbeitrag durch die Betreuung des Kindes.

Neben dem laufenden Unterhalt kann mein Kind u. U. auch Mehrbedarf, z. B. im Falle einer Krankheit, geltend machen. In bestimmten Fällen kann es auch Sonderbedarf verlangen, wenn ein unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf auftritt, der nicht vom normalen Unterhalt gedeckt wird.

Mein Kind kann von mir Unterhalt rückwirkend bis zur Geburt verlangen[²]. Denn es war bisher aus rechtlichen Gründen an der Geltendmachung von Unterhalt gehindert, Soweit allerdings bis heute andere Personen oder Stellen, z. B. der „Scheinvater“, das Sozial- oder Jugendamt Unterhalt für mein Kind erbracht haben, ist sein Anspruch gegen mich nunmehr auf diese übergegangen. Insoweit kann ich mich nicht urkundlich zur Zahlung gegenüber dem Kind verpflichten.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bin ich auch verpflichtet, auf Verlangen alle zwei Jahre Auskunft über meine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs notwendig ist. Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat. Der Auskunftsanspruch kann notfalls mittels Antrags zum Familiengericht durchgesetzt werden.

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Ändert sich der Unterhaltsbedarf des Kindes oder ändern sich meine Lebensverhältnisse (Einkommen, Familienstand usw.), können das Kind und auch ich Änderung der Unterhaltshöhe verlangen und ggf. durch Antrag zum Familiengericht durchsetzen. Eine außergerichtliche, also gütliche Regelung ist zur Vermeidung von Gerichtskosten unbedingt zu versuchen, bevor das Gericht eingeschaltet wird.

Mit der heutigen Beurkundung unterwerfe ich mich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Falls ich nicht den fälligen Unterhalt leiste, kann aufgrund dieser Urkunde sofort mein Vermögen oder auch mein Lohn bzw. Gehalt oder sonstige Einkünfte gepfändet werden. Die vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht kann mit Geldstrafe oder mit Haft bis zu drei Jahren bestraft werden.

Ich bestätige hiermit, wie vorstehend belehrt worden zu sein und eine Ausfertigung dieser Niederschrift erhalten zu haben.

F, den

………………………………………… ………………………………………….

(Unterschrift des Vaters)                  (Unterschrift des Dolmetschers)

Die Aushändigung der o. g. Niederschrift und die eigenhändige Unterschrift

werden bestätigt.

F, den

…………………………………………………….

(Unterschrift der Urkundsperson

[¹] Noch kann der Vater entscheiden, für welchen Betrag er urkundlich bürgt.
[²] Unterhalt kann erst ab dem Monat geltend gemacht werden, ab der die Vaterschaft bekannt ist.

Das Ganze schreibe ich natürlich nur unter rechtlichem Vorbehalt, wer weiß heute schon, wann sich die jeweiligen Gesetze ändern. Wer unsicher ist, kann sich auf den Väterseiten – links im Blog unter Intern – umschauen. Eine gute Dokumentation zu der komplexen Thematik ist zu finden unter www.trennungsfaq.de

Da es immer wieder vorkommt, das wichtige Quellennachweise nicht mehr vorhanden sind, habe ich das Formular geladen und stelle es ebenfalls zur Verfügung [hier]

Links
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e. V.: Formular zur Vaterschaftsanerkennung
WGvdL-Forum: Formular vom Jugendamt zur Belehrung hinsichtlich Vaterschaft

Gentest für Anfechtung der Vaterschaft bei binationalen Kindern nicht entscheidend

vaterschaftstest1hib-Meldung • 2010_04/2010_104/06

Inneres/Antwort – 08.04.2010
Berlin: (hib/CHE/TEP) Für eine Anfechtung der Vaterschaft bei binationalen Ehen durch die Ausländerbehörden ist die Abstammung des Kindes, die durch einen Gentest geklärt werden kann, nicht entscheidend. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/1096) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/897). In dieser hatten sich die Abgeordneten auf Zeitungsartikel berufen, nach denen unverheiratete Eltern ”binationaler“ Kinder unter Generalverdacht zur Erschleichung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt würden und dem nichtdeutschen Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis verweigert würde, wenn dieser nicht freiwillig einen Gentest mache. Eine Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung setze insbesondere das Fehlen einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinem Vater voraus, schreibt die Regierung. Eine solche sozial-familiäre Beziehung bestehe, wenn der Vater zum Zeitpunkt der Anerkennung für das Kind die tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Bestehe allerdings der Verdacht einer so genannten Scheinvaterschaft zur Verschaffung eines Aufenthaltsrechts könne es auf die biologische Abstammung ankommen, wenn die Vaterschaft angefochten werde, heißt es in der Antwort [hier]

Zumindest bei diesem Thema bleiben Politiker ihren Grundsätzen treu und erkennen nicht alleine die biologische Vaterschaft an 😉

Letzte Chance für selbstbestimmten Vaterschaftstest in Deutschland

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©by Maryline Weynand/Pixelio.de

Am 1. Februar 2010 tritt das neue Gendiagnostikgesetz in Kraft. Es kriminalisiert Väter, die einen selbstbestimmten, die Familie und das Kindeswohl schonenden Vaterschaftstest durchführen lassen wollen. Bis zum 1. Februar 2010 können solche Tests noch wie bisher ohne weiteres in Auftrag gegeben werden. MANNdat verrät hier, wie das geht.

Bis zum 1. Februar 2010 können Männer noch problemlos ihre Vaterschaft testen lassen, ohne gegen das Gendiagnostikgesetz zu verstoßen. Männer, die sich schon länger mit dem Gedanken tragen, ihre Vaterschaft an einem Kind überprüfen zu lassen, sollten im Interesse des Familienfriedens diese letzte Möglichkeit nutzen und schnell aktiv werden. Eine Reihe von Laboren kommt dafür in Frage und bietet Vaterschaftstests schon für unter 200 Euro an. Hier ein Link zur Beratungsseite eines dieser Labore, das zusätzlich zur Beantwortung häufig gestellter Fragen den Werdegang des Gendiagnostikgesetzes dokumentiert hat. Einen Überblick über verschiedene Anbieter mit Preis- und Leistungsvergleich gibt es außerdem hier.

MANNdat selbst fordert seit langem einen obligatorischen Abstammungstest nach der Geburt als Voraussetzung für die Erstellung einer Geburtsurkunde. Die vielfältigen Gründe, die für so einen obligatorischen Abstammungstest sprechen, können Sie hier lesen.

Neben MANNdat hat auch WikiMANNia umfangreiche Informationen rund um das Thema Vaterschaft und Vaterschaftstest zusammengestellt.

WikiMANNia: VaterschaftstestVaterschaft

Petition gegen das Gendiagnostik-Gesetz

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass das geplante Gendiagnostik-Gesetz nicht verabschiedet werden darf. Es enthält zu viele fachliche Fehler, behindert den medizinischen Alltag unnötig und stellt ein Berufsverbot für hoch qualifizierte Fachleute dar. Außerdem sind Strafen für heimliche Vaterschaftstests vorgesehen, was den familiären Frieden empfindlich stören wird. Sollte die Verabschiedung des Gesetzes nicht verhindert werden können, muss eine unmittelbare Nachbesserung erfolgen.

Begründung

Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass die Gesetzgebung an neue wissenschaftliche Realitäten angepasst wird. Leider ist der neue Entwurf zum Gendiagnostik-Gesetz in vielerlei Hinsicht misslungen. Zum einen wird eine persönliche Beratungspflicht vorgeschrieben, die für jeden Gentest Voraussetzung sein soll. Da in diesem Entwurf auch Proteintests wie z.B. HIV-Tests, Hepatitis-Tests oder Blutgruppenbestimmungen als Gentest definiert werden, unterliegt also auch jede Blutspende dem Gendiagnostikgesetz. Die damit verbundenen Umstände für den „Spendewilligen“ werden dazu führen, dass wir in Zukunft noch weniger Spender, also noch größeren Mangel an Blutkonserven haben werden.
Unverständlich ist zweitens, dass ein Ärztevorbehalt für alle Gentests vorgeschrieben werden soll. Hierzu muss man wissen, dass ein Studium der Medizin kaum genetisches Wissen vermittelt: der „typische“ Mediziner verfügt nur über genetisches Schulwissen. Die studierten Fachleute, also Humangenetiker, Biologen, Biochemiker dürften in Zukunft keine Gentests mehr durchführen. Der Arzt verfügt im übrigen genauso wenig über psychologisches Wissen wie ein Genetiker, kann den Befund eines Gentests also nicht „schonender“ an den Patienten weitergeben.
Der größte Fehler im vorliegenden Gesetzentwurf besteht darin, dass auch der Umgang mit Vaterschaftstests geregelt werden soll. Ein Vaterschaftstest ist kein Gentest, da keine Gene untersucht werden: bei einem Gentest erfährt man Eigenschaften des Patienten, z.B. Stoffwechsel-Defekte, Krebsneigung etc. Derartige Daten müssen vor Missbrauch geschützt werden. Beim Vaterschaftstest hingegen werden kurze DNA-Abschnitte untersucht, die nicht auf weitere Eigenschaften rückschließen lassen. Ein Ergebnis (z.B. „D8S1179 11,13“) verrät nichts über den Probenspender. Erst der Vergleich mit den Daten eines anderen Menschen zeigt, ob die beiden Personen verwandt sein könnten. Weitere Informationen sind aus einem Vaterschaftstest nicht ablesbar.
Unseligerweise sollen heimliche Vaterschaftstests nun bestraft werden. Dies zerstört Ehe und Familie: man muss wissen, dass in vier von fünf Fällen die Vaterschaft dank eines DNA-Tests bestätigt wird. Alle zweifelnden Väter konnten bisher diskret und unkompliziert einen privaten Test durchführen, ohne Kind und Familienleben zu belasten. Dank des Gesetzes müssten sie nun entweder lebenslang mit ihren Zweifeln zurechtkommen, oder müssen die Vaterschaft (notfalls per Amtsgericht) auf „offiziellem Wege“ prüfen lassen. Ersteres bedeutet eine erhebliche Belastung für den Zweifelnden und seine Beziehung zu Kind und Partnerin, das zweite wird zwangsläufig zur Zerstörung von Ehe und Familie führen. Wenn ein Mann einen „offiziellen“ Test durchführt, dann ist danach kein intaktes Familienleben mehr zu erwarten. Auch das Kind wird psychologisch stark belastet. Vaterschaft erwiesen, aber Familie zerstört? Heimliche Tests müssen straffrei, aber ohne Beweiskraft bei Behörden und Gerichten bleiben.

Petition gegen das Gendiagnostik-Gesetz

Bundestagsreden zum Gendiagnostikgesetz

Plenarprotokoll – Vorab-Veröffentlichung • 16. Wahlperiode

Berlin, Freitag, den 24. April 2009, Beginn: 09.01 Uhr

Heinz Lanfermann (FDP):

Ich weise auch auf das Problem hin, das sich aus § 17 Abs. 8 dieses Gesetzes ergibt. Diese Vorschrift regelt in Verfahren der Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden zum Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz die Klärung der Abstammung durch genetische Untersuchungen. Das ist durch die Problematik hervorgerufen, dass man manchen Urkunden offensichtlich nicht traut. Tatsächlich haben Sie in dem Bereich des Familiennachzugs das Recht, das Sie sonst jedem Einzelnen selbstverständlich zugestehen – nämlich dass man sein Einverständnis braucht -, ganz locker außer Kraft gesetzt. Das ist auf großen Widerstand im Hause gestoßen. Aber die Koalition will das mit ihrer Mehrheit durchsetzen. Wir sind der Sache schon früher im Rahmen einer Kleinen Anfrage nachgegangen. Die Bundesregierung hält sich da sehr zurück, offensichtlich um sich das Leben leicht zu machen. Die Bundesregierung selber geht mit den gewonnenen Daten hingegen sehr großzügig um und verwendet die gesamten Ergebnisse und Proben, was auf anderen Gebieten, die dieses Gesetz umfasst, völlig undenkbar wäre.

Anmerkung
GenDG § 17 Abs. 8 – Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung (PDF S. 69)

Absatz 8 enthält besondere Regelungen für genetische Abstammungsuntersuchungen im Zusammenhang mit im Ausland bei den Auslandsvertretungen gestellten Pass- und Visumanträgen sowie den inländischen aufenthaltsrechtlichen Verfahren zum Familiennachzug und für den Staatsangehörigkeitsnachweis kraft Abstammung im Rahmen der Identifizierung bei Pass- und Personalausweis-Antragsverfahren.

Auf gut Deutsch geht es hier um sog. Scheinvaterschaften, bei denen das informationelle Selbstbestimmungsrecht plötzlich keine Rolle mehr spielt. Tja… wenn Vater Staat zahlen muss, dann gelten Gesetze plötzlich nicht mehr und es gibt wie in der gesamten Gesetzgebung Ausnahmen.

Annette Widmann-Mauz (CDU/CSU):

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Entwurf eines Gendiagnostikgesetzes ist geprägt von einem Grundwert der Union, nämlich von Freiheit.

93 Seiten für unsere eigene Freiheit und das in nur einem einzigen Gesetz, das nenne ich eine dreiste Behauptung.

Frank Spieth (DIE LINKE):

Heimliche Vaterschaftstests werden, was zu begrüßen ist, per Gesetz verboten, aber staatlich erzwungene Vaterschaftstests bei Migranten werden quasi regelrecht gefordert. Das ist aus meiner Sicht eine doppelte Moral und nach unserer Auffassung sogar verfassungswidrig.

Siehe meinen Kommentar zu Scheinvaterschaften.

Priska Hinz (Herborn) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):

[..] Zum Zweiten. Die Bundesregierung und mit ihr die Koalition sind vor der Versicherungswirtschaft eingeknickt. Die Regelungen bieten nur eine scheinbare Sicherheit für die Versicherten; denn die Versicherungssummen, ab denen der Schutz nicht mehr greift, sind ein Einfallstor für Forderungen nach einem weiteren Abbau dieser Schutzrechte. Ich war erstaunt, als ich eben gehört habe, dass die Vielfalt und Freiheit des Einzelnen bei der CDU/CSU viel gilt, das christliche Menschenbild aber anscheinend bei 300 000 Euro aufhört. Dies ist mir nicht ganz klar.

Dr. Carola Reimann (SPD):

Meine sehr geehrten Damen und Herren, entscheidend bei jeder genetischen Untersuchung ist das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung. Deshalb steht es im Zentrum des nun vorliegenden Gesetzentwurfes.

Bei der Jagd nach Verdächtigen trifft das kurioserweise aber nicht zu. Da werden Daten gesammelt und ungeniert mit den USA ausgetauscht. Ob jemand verurteilt wurde oder nicht, spielt dabei keine Rolle und das alles natürlich im Rahmen der Terrorbekämfpung, wie die Süddeutsche kritisiert hat. Den Bericht mit dem Titel „Abkommen zum Datenaustausch – USA erhalten Zugriff auf deutsche Polizeidaten“ findet ihr [hier]
Allerdings gibt es noch einen weiteren Beitrag der Taz, welcher gegenteiliges aussagt  „Zypries beerdigt Speicherung von Passagierdaten“ [hier]
Interessant an dieser Debatte ist die Feststellung, in welche Bereiche dieses Gesetz eingreift. Da wären das Arbeitsschutzrecht, Versicherungsrecht, die Rechte von Schwangeren werden tangiert und noch einiges mehr. In diesem Fall lohnt es sich evtl., die Bundestagsreden zu lesen. Zum Komplex „heimliche Vaterschaftstests“ wurde kaum etwas gesagt, weshalb ich den Titel dieses Beitrages dem Gesetzesentwurf angepasst habe. Die komplette Plenardebatte zum Gendiagnostikgesetz findet ihr [hier]

Links
Pressemitteilung BMG: Bundestag verabschiedet Gendiagnostikgesetz
Gesetzesentwurf über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz – GenDG)
wgvdl-Forum: Gentest
wgvdl-Forum: Erziehungsdiktatur
Gerhard Amendt – Abtreibung und Vaterschaftstest
Gendiagnostik-Gesetz-Entwurf: „Schlampig und mit heißer Nadel gestrickt!
Bundestag: Meinungen zum Thema „Scheinvaterschaften“ gehen auseinander
Kleiner Blog zum Vaterschaftstest und den Rechtsgrundlagen

Heimliche Vaterschaftstests sollen heute verboten werden

Genetische Untersuchungen bei Menschen regeln

Bundestag will die gesetzlichen Voraussetzungen am Freitag beschließen

Die Bundesregierung will das informationelle Selbstbestimmungsrecht bei genetischen Untersuchungen stärken. Zugleich soll der Missbrauch von Untersuchungsergebnissen verhindert werden. Darauf zielt der Gesetzentwurf ab, den der Bundestag am Freitag, 24. April 2009, nach einstündiger Aussprache gegen 10 Uhr verabschieden will.

Keine heimlichen Vaterschaftstests

Die genetische Untersuchung vor der Geburt will die Regierung auf rein medizinische Zwecke beschränken. Dabei sollen nur Eigenschaften festgestellt werden dürfen, die die Gesundheit des ungeborenen Kindes vor oder nach der Geburt beeinträchtigen können.

Genetische Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung (Vaterschaftstests) will die Regierung nur zulassen, wenn die zu untersuchende Person zugestimmt hat. Heimliche Abstammungsuntersuchungen sollen mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden können [mehr]

Sobald das Bundestagsprotokoll zur Verfügung steht, werde ich mir dieses runterladen und hier kommentieren.