Karlsruhe sieht Chancengleichheit der Parteien verletzt
Die bei der Europawahl 2009 geltende Fünf-Prozent-Sperrklausel verstößt unter den gegenwärtigen Verhältnissen gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der politischen Parteien. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit einem am Mittwoch, 9. 11.2011 verkündeten Urteil entschieden. Die der Sperrklausel zugrundliegende Vorschrift des Paragrafen 2 Absatz 7 des Europawahlgesetzes erklärte das Gericht für nichtig.
Die witzigste Aussage kommt vom Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses des Bundestages, Thomas Strobl:
„Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass auch die überwältigende Mehrheit der deutschen Wahlbevölkerung das derzeit bestehende Europawahlrecht als gut und richtig akzeptiert hat. Dies kann schon daran erkannt werden, dass gegen die letzte Europawahl bei fast 27 Millionen Wählerinnen und Wählern gerade einmal 54 Wahleinsprüche erhoben worden sind“, betont Strobl. Bundestag
43,3% Wahlbeteiligung nennt Herr Strobl eine überwältigende Mehrheit
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