5-Prozent-Sperrklausel bei EU-Wahl nichtig

Karlsruhe sieht Chancengleichheit der Parteien verletzt
Die bei der Europawahl 2009 geltende Fünf-Prozent-Sperrklausel verstößt unter den gegenwärtigen Ver­hältnissen gegen die Grundsätze der Wahlrechts­gleichheit und der Chancengleichheit der politischen Parteien. Dies hat der Zweite Senat des Bundesver­fassungsgerichts mit einem am Mittwoch, 9. 11.2011 verkündeten Urteil entschieden. Die der Sperrklausel zugrundliegende Vorschrift des Paragrafen 2 Absatz 7 des Europawahlgesetzes erklärte das Gericht für nichtig.

Die witzigste Aussage kommt vom Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses des Bundestages, Thomas Strobl:

„Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass auch die überwältigende Mehrheit der deutschen Wahlbevölkerung das derzeit bestehende Europawahlrecht als gut und richtig akzeptiert hat. Dies kann schon daran erkannt werden, dass gegen die letzte Europawahl bei fast 27 Millionen Wählerinnen und Wählern gerade einmal 54 Wahleinsprüche erhoben worden sind“, betont Strobl. Bundestag

43,3% Wahlbeteiligung nennt Herr Strobl eine überwältigende Mehrheit

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