Minenfeld Minderjährige: Wie sichern sich Ärzte ab?
Bei nicht volljährigen Patienten wird es in der Praxis knifflig: Wann müssen vor einer Behandlung die Eltern eingeschaltet werden? Und wann dürfen Jugendliche selbst entscheiden? Rechtlich gesehen gibt es da feste Regeln. – Von Frank A. Stebner
Die Frage, inwieweit nicht volljährige Patienten in Behandlungen einwilligen können, stellt sich Ärzten im Praxisalltag häufig. Besonders scharf tritt dieses Problem bei Eingriffen auf.
Am heiklen Thema Schwangerschaftsabbruch und der „Pille danach“ werden praktisch die Regeln für rechtssichere Entscheidungen der Ärzte vorgestellt.
Wieso sprechen Ärzte von einem Abbruch? Kann man eine Schwangerschaft wieder herstellen…?
Bei der Frage nach der Einwilligung in den Schwangerschaftsabbruch einer minderjährigen Patientin kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit, sondern auf die Einsichts- und Urteilsfähigkeit der Patientin an.
Ob eine Minderjährige die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit für einen Abbruch besitzt, ist von dem behandelnden Arzt zu prüfen. [..]
Einwilligung gegebenenfalls von beiden Eltern
Wird die Einwilligungsfähigkeit verneint, müssen für die gesetzlichen Vertreter (Eltern) für die Patientin entscheiden. Dabei muss der Elternteil seine Einwilligung erteilen, dem das Sorgerecht zusteht.
Üben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht aus, muss die Einwilligungserklärung stets von beiden Elternteilen unterzeichnet werden.[..] Ärztezeitung
Wie entscheiden Ärzte bei Streitigkeiten zwischen Eltern?
„Abbruch“ müßte schon das richtige Wort sein. Etwas abgebrochenes kann man nicht wiederaufnehmen, sondern muß es von vorne beginnen, sonst wäre es nur unterbrochen.
„Einwilligung von beiden Eltern“ verstehe ich so, daß beide Eltern einwilligen müssen. Nach der Definition sollte es bei Uneinigkeit keinen Abbruch geben.