BMFSFJ Informationen zu Internetsperren

Da nach meinem letzten Beitrag zu UvdL und Internetsperren noch weitere Informationen des Ministeriums kamen, will ich Euch diese nicht vorenthalten.

Bund schließt Vertrag mit Providern zur Sperrung von Kinderpornografie-Seiten im Internet

access-blocking-vertrag-provider-gruppeMit der Vertragsunterzeichnung setzen die Bundesregierung und die fünf Unternehmen nach nur drei Monaten eine entsprechende Vereinbarung vom 13. Januar 2009 um. Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen hatte diesen wichtigen Schritt gemeinsam mit ihren Kabinettskollegen Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble und Bundeswirtschaftsminister Karl-Theodor zu Guttenberg angestoßen und intensiv vorbereitet [mehr]

Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung

Die Bundesregierung unternimmt eine Reihe von Maßnahmen, um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung kontinuierlich zu verbessern.

Weitere Schritte werden folgenDass die Bundesregierung es mit der Bekämpfung von Kinderpornografie ernst meint, machen auch drei weitere Meilensteine deutlich [mehr]

Nun ja, alles in allem viel Gelaber und angekündigte Aktionen. Aber wie heißt es so schön: An den Taten sollt ihr sie erkennen!

Gestaltungsentwurf einer Ansicht beim Aufruf einer zugangsgesperrten Internetseite

Ihr Internet-Browser versucht gerade, Kontakt zu einer Webseite herzustellen, die im Zusammenhang mit der Verbreitung von Kinderpornografie genutzt wird. Kinderpornografie stellt sexuelle Missbrauchshandlungen an Kindern dar. Die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz von Kinderpornografie ist nach § 184 b Strafgesetzbuch strafbar.
Der sexuelle Missbrauch von Kindern bedeutet für die Opfer das Erleiden physischer und psychischer Gewalt und ist in der Regel mit lebenslangen Schädigungen verbunden. Durch die Dokumentation und Veröffentlichung der Taten im Internet werden die Opfer zusätzlich traumatisiert und dauerhaft in der Öffentlichkeit stigmatisiert. Zudem generiert die massenweise Verbreitung im Internet die Nachfrage nach neuem Material und fördert so zumindest mittelbar die Begehung weiterer Missbrauchstaten.
Falls Sie Einwände gegen die Sperrung dieser Webseite haben oder sie für nicht korrekt oder ungerechtfertigt halten, so kontaktieren Sie bitte das Bundeskriminalamt unter folgender E-Mail-Adresse kontakt@bka.de.
Weder Informationen zu Ihrer IP-Adresse noch andere Daten, anhand derer Sie identifiziert werden könnten, werden vom Bundeskriminalamt gespeichert, wenn diese Seite erscheint. Die Sperrung dieser Webseiten erfolgt ausschließlich, um die kriminelle Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs und die weitere Ausbeutung der Kinder zu erschweren.
Die Suche nach Kinderpornografie und die Beweissicherung ist ausschließlich Sache der Polizei [hier]

Fragen und Antworten zum Thema Access Blocking

♦ Stellt die DNS-Sperrung einen Eingriff in Artikel 10 Grundgesetz (Fernmeldegeheimnis) dar?

Nein – da es gar nicht erst zu einem Aufruf einer Internet-Seite oder einem Verbindungsversuch kommt. Das Fernmeldegeheimnis schützt die Verbindung an sich – sowohl den Inhalt als auch die näheren Umstände einer Verbindung. Da es durch die DNS-Sperrung noch gar keine schützenswerte Verbindung oder einen entsprechenden Versuch gibt, ist Artikel 10 Grundgesetz dementsprechend nicht berührt.

♦ Wie funktioniert die DNS-Sperrung technisch?

Bei einer Sperrung über das Domain Name System (DNS) kommt es zu folgendem Ablauf: Der Nutzer versucht über die Eingabe einer Internetadresse eine Webseite aufzurufen. Er wird dann zu einem Server geleitet, der die entsprechende IP-Adresse ausgibt, unter der die Webseite abrufbar ist. Das DNS erspart dem Nutzer damit die Eingabe der wesentlich komplizierteren Ziffernfolge der IP-Adresse. Bei einer DNS-Sperrung meldet der Server keine IP-Adresse sondern in der Regel einen Fehler – es wird also keine Verbindung zur Webseite hergestellt. Der Browser meldet den Fehler an den Nutzer oder zeigt eine STOPP-Seite an.

♦ Sind Zugangssperren im Internet nicht Zensur? Drohen chinesische Verhältnisse?

Die Zugangssperre zu Webseiten mit kinderpornografischen Inhalten rührt nicht an der im Grundgesetz garantierten Informations- und Kommunikationsfreiheit: Es geht nicht darum, Freiheiten einzuschränken, sondern darum, Seiten, auf denen der Missbrauch und die Vergewaltigung von Kindern verbreitet und auf einfache Weise weltweit verfügbar gemacht wird, zu blockieren. Es geht darum, Menschrechte und die Würde des Einzelnen, nämlich der Kinder, zu schützen und schwere Körperverletzungen zu ächten. Die Einschränkung des Zugangs zu strafbewährtem Material und die Verhinderung neuer Straftaten verletzt keine Freiheitsrechte [hier]

Vorgenannte Fragen und Antworten stellen nur einen Teil des 3-seitigen PDF-Dokuments des BMFSFJ dar.

Grafiken zum weltweiten Kampf gegen Kinderpornografie (Rechtslage und Access Blocking) [hier]

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