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Umfrage des BMJ zur gemeinsamen Sorge bei nichtehelichen Vätern

Am 07.01.2009 schrieb Frau Zypries bei Abgeordnetenwatsch folgendes:

Sehr geehrte Frau ,

die Auswertung der Praxisbefragung bei Rechtsanwälten und Jugendämtern ist abgeschlossen. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Befragung können Sie beim Bundesministerium der Justiz, poststelle@bmj.bund.de, anfordern [hier]

Kommentar
Ich schrieb daraufhin das Bundesministerium der Justiz an mit der Bitte, mir diese Zusammenfassung zuzuschicken, was auch prompt erledigt wurde.

Zur Vorgeschichte
Im Jahre 1998 mußte, ausgelöst durch den Maastricht-Vertrag, das gemeinsame Sorgerecht eingeführt werden, allerdings gab es dieses nur für ehemals Verheiratete. Deshalb mußte ein nichtehelicher Vater bis zum Bundesverfassungsgericht klagen und mit Urteil vom 29.1.2003 stellte das BVerfG u.a. fest:

L e i t s ä t z e

zum Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003

– 1 BvL 20/99 –

– 1 BvR 933/01 –

4. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand hat. Stellt sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall ist, wird er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird, der ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt.

Kommentar
Da diese Umfrage bereits im
WGVDL-Forum eingestellt wurde, möchte ich die Ergebnisse auch in diesem Blog verkünden und auf die Argumentation des BMJ hinweisen. 6 Jahre nach Urteilsverkündung bequemt sich das Justizministerium, endlich eine Studie auszuschreiben und ich befürchte, bis eine evtl. Gesetzesänderung wirksam wird, werden noch weitere 6 Jahre zu Lasten der Kinder und Väter vergehen.

Hilfe für Stalking-Opfer

Stalking ist keine Privatsache, beharrliche Nachstellungen sind eine Straftat. Dies betonte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries bei der Eröffnung einer Beratungs­stelle, die Stalking-Opfern in Berlin hilft.

[..]Viele Ermittlungsverfahren

„Schon die ersten Rückmeldungen zeigen, dass dieses Gesetz wirkt“, stellte Zypries fest. Allein in den ersten neun Monaten nach Inkrafttreten seien bundesweit über 12.000 Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Dies zeige, dass Polizei und Justiz das neue Gesetz konsequent anwenden. Noch schlimmere Delikte von Tätern können dadurch verhindert werden [mehr]

Kommentar
Das Bundesministerium der Justiz hat auf seiner Internetpräsenz eine Seite eingerichtet, speziell zum Thema „Was ist Stalking?“. Man findet dort eine umfangreiche Linksammlung und das nicht nur zu diversen Frauen- bzw. Länderministerien, sondern auch zu Webseiten der Polizei in verschiedenen Bundesländern. Ich habe mir die Seite „Beispiele zum Schutz gegen Stalking“ angesehen und aus dieser ist klar ersichtlich, das Minsterien nur Frauen als Opfer im Blick haben. Etwas anderes habe ich allerdings auch nicht erwartet.

Vereine fördern – Ehrenamt stärken

„Bürgerschaftliches Engagement ist eine tragende Säule unserer Gesellschaft. Wir wissen, dass diese besondere Form menschlicher Solidarität mit Geld nicht zu bezahlen und durch keinen Sozialstaat der Welt zu ersetzen ist. Unsere Zivilgesellschaft braucht Menschen, die bereit sind, sich ehrenamtlich für das Gemeinwohl einzubringen. Deshalb stehen die rechtlichen Rahmenbedingungen für freiwilliges Engagement seit jeher im Fokus der Regierung. In dieser Legislaturperiode hat das Gesetz ‚Hilfen für Helfer‘ eine Vielzahl von finanziellen Erleichterungen für ehrenamtlich Tätige gebracht. Jetzt verbessern wir die rechtlichen Rahmenbedingungen im Vereinsrecht. Über 550.000 eingetragene Vereine gibt es in Deutschland – um sie zu unterstützen, wollen wir die zivilrechtliche Haftung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände angemessen begrenzen und das Vereinsrecht noch bürgerfreundlicher machen. Künftig können alle Anmeldungen zum Vereinsregister auf elektronischem Weg erledigt werden. Für diejenigen, die sich kundig machen wollen, wie man einen Verein gründet und worauf man dabei achten muss, haben wir unser Informationsangebot zum Vereinsrecht auf der Internetseite des Ministeriums verbessert“, sagte Bundesjustizministerin Zypries heute in Berlin [mehr]

Link
RegE Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister , 155 kb

Nachtrag und Zusatzinformation

Nach Überprüfung des Links „Leitfaden zum Vereinsrecht“ bekam ich eine Fehlermeldung. Bei der Suche auf der Homepage des BMJ stieß ich auf folgende Meldung:

Liebe Benutzerinnen und Benutzer, unser Leitfaden zum Vereinsrecht wird derzeit überarbeitet. Die aktuelle Fassung wird voraussichtlich bis Ende März eingestellt.Wir möchten Sie noch um etwas Geduld und um Ihr Verständnis bitten.

Sobald mir ein neuer Link bekannt wird, werde ich diesen ändern.

Leitfaden zum Vereinsrecht

Gerechte Rentenaufteilung nach der Scheidung

Der Deutsche Bundestag hat heute die von Bundesjustizministerin Zypries vorgeschlagene Reform des Versorgungsausgleichs beschlossen. Das Recht des Versorgungsausgleichs wird damit grundlegend neu geordnet und inhaltlich verbessert. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Es soll am 1. September 2009 in Kraft treten.

[..]Reformbedarf besteht, weil der Versorgungsausgleich bisher so kompliziert ist, dass ihn nur noch wenige Experten verstehen.

Kommentar
Das Justizministerium gibt zu, das es bisher – zumindest in diesem Bereich – Gesetze erlassen hat, die selbst Experten in vielen Fällen nicht verstanden haben. Man mag sich gar nicht ausdenken, was da bisher schon alles falsch berechnet wurde.

Außerdem hat er mittelbar häufig die Frauen benachteiligt.

Das war klar und ist auch der einzige Grund für diese Gesetzesänderung.

Unsere Reform sorgt für mehr Klarheit und mehr Gerechtigkeit.

Davon sind wir 100%ig überzeugt!

Künftig werden durch die Aufteilung jeder Versorgung die Chancen und Risiken der jeweils erworbenen Versorgungsanrechte gleichermaßen auf beide Ehegatten verteilt.

Die Ehe ist tot, es lebe die Ehe – oder was soll uns die Erklärung nun sagen? Der Satz: „Bis das der Tod uns scheidet“ trifft zumindest auf die finanziellen Ressourcen zu, wobei auch das nicht richtig ist. Versorgungsansprüche, natürlich nicht die gesetzlichen, können – bei entsprechender Kenntnis – sogar auf die Erben übergehen.

Jeder Ehepartner erhält ein Konto und muss sich nicht mehr bei Eintritt in die Rente um seine Bezüge kümmern“, erklärte Bundesjustizministerin Zypries heute in Berlin.

[..]In bestimmten Fällen findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt: Bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren ist der Ausgleich ausgeschlossen, es sei denn…

Ja, was denn nun? Entweder ist etwas ausgeschlossen oder nicht.

…ein Ehegatte beantragt die Durchführung.

Hat jemand geglaubt, es gäbe eine klare Gesetzesvorlage? Noch profitieren überwiegend Frauen davon, aber in meinem Fazit werde ich dazu noch etwas schreiben.

Geht es nur um einzelne geringe Ausgleichswerte oder ergeben sich auf beiden Seiten bei gleichartigen Anrechten ähnlich hohe Ausgleichswerte, soll das Familiengericht ebenfalls von der Durchführung des Ausgleichs absehen.

Auch hier sei wieder die Frage erlaubt, was denn nun gelten soll?

Außerdem erhalten die Eheleute größere Spielräume, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen und so ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach ihren individuellen Bedürfnissen zu regeln.

Soll das nun heißen, Eheverträge werden anerkannt und auch der Gesetzgeber hat sich daran zu halten? Hmmm… Skepsis darf erlaubt sein, oder?

„Die Reform reagiert damit auch auf die gewachsene Sensibilität der Bürger für ihre Altersvorsorge. Wir bestärken sie darin, sich bei einer Scheidung eigenverantwortlich damit auseinander zu setzen und ihre Vorsorgeplanung selbst zu gestalten„, unterstrich Bundesjustizministerin Zypries.

Aha… nicht während der Ehe ist Eigenverantwortung angesagt, sondern während der Scheidung. Wer diese „Eigenverantwortung“ während Trennung und Scheidung übernimmt, brauche ich hier wohl kaum erläutern. Für diese Fälle stellt der Staat in Form von Prozesskostenhilfe dem wirtschaftlich schwächeren  ein Heer an Helfern zur Verfügung. Da Frau Zypries selber betont, das dieses häufig Frauen sind,  geht das komplette Risiko einer Scheidung weiterhin der Mann ein. Dem Mann steht diese Helfer Industrie allerdings kaum zur Verfügung, außer in Form von Rechtsanwälten, die er natürlich bezahlen muss inkl. der PKH (Prozesskostenhilfe) der Frau.Nicht verwunderlich ist die Tatsache, das der wirtschaftlich stärkere Partner – wie bisher – auch dann für alles aufkommen muss, wenn er betrogen und belogen wurde.

[..]Stimmt der Bundesrat zu, wird das neue Recht am 1. September 2009 in Kraft treten, zeitgleich mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens (Anm.: FGG-Reform). Es wird für Scheidungen gelten, die ab diesem Zeitpunkt beim Familiengericht eingeleitet werden. Bereits bei Gericht anhängige Versorgungsausgleichssachen, die nicht mehr mit der Scheidung verbunden sind, werden nach neuem Recht entschieden, wenn sie nach dem 1. September 2009 weiter betrieben werden. Spätestens ab dem 1. September 2010 soll das neue Recht für alle Versorgungsausgleichssachen gelten, die in der ersten Instanz noch nicht entschieden sind [Pressemitteilung des BMJ]

Verstehe ich das richtig, das jederzeit ein Gerichtsverfahren zum Versorgungsausgleich eingeleitet werden kann, obwohl die Scheidung z.B. schon mehr als 10 Jahre zurück liegt?

Fazit
Da es nicht nur Nachteile, sonder wie überall im Leben auch Vorteile gibt, kann man Männern eigentlich nur raten: Lasst die Frauen ihre Karriere machen und wenn eine wirtschaftlich stärkere Frau einen Ehevertrag will, macht es wie diese: „Schatz, wenn du mich liebst, dann brauchen wir keinen Ehevertrag oder vertraust Du mir etwa nicht?“. Aber.. wie wir alle wissen, bei Geld hört die Freundschaft auf.
Da alle politischen Parteien darauf bedacht sind, Frauen gleichzustellen, kann man nur empfehlen, achtet darauf, das Frauen ihre „Karriere“/Beruf nicht aufgeben.
Gewinner sind wie immer die Helfer Industrie und der Staat, der die Rentenanteile sofort verteilt und im Falle des Todes des Ex-Partners diese selbst behält. Wenn Frauen erst einmal begriffen haben, das auch sie vom Staat betrogen werde, könnte es sein, das irgendwann ein Umdenken stattfinden wird.

Links des Bundesjustizministerium
Strukturreform des Versorgungsausgleichs

Gesetzgebungsverfahren
RegE Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (PDF – 132 Seiten)
Diskussionsentwurf „Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs“ (PDF  – 183 Seiten)
Ergänzung zum Diskussionsentwurf „Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs“ (PDF – 19 Seiten)

Abschlussbericht der Kommission
Abschlussbericht der Kommision „Strukturreform des Versorgungsausgleichs“ (PDF – 114 Seiten)
Anhang zum Abschlussbericht (PDF – 83 Seiten)
Zusammenfassung des Abschlussberichtes (PDF – 10 Seiten)

Erweitertes Führungszeugnis bei schweren Sexualstraftaten

Erweitertes Führungszeugnis: Bundesregierung setzt Beschluss des Kindergipfels um

Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf zum Schutz von Kindern und Jugendlichen beschlossen. Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries sollen künftig so genannte erweiterte Führungszeugnisse dem Arbeitgeber in weit größerem Umfang Auskunft darüber geben, ob Stellenbewerber wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraft sind. Das Vorhaben verwirklicht einen vom Bundesministerium der Justiz vorbereiteten Beschluss des zweiten Kindergipfels der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder vom 12. Juni 2008, der diese Regelung als wichtigen Baustein für die Umsetzung seiner Anliegen vorsieht.

„Der Staat muss seine Bürgerinnen und Bürger so gut wie möglich vor Straftaten schützen. Vor allem Kinder und Jugendliche sind schutzlos, wenn Sexualstraftaten von Personen begangen werden, die wegen ihrer beruflichen Stellung das besondere Vertrauen der Opfer genießen. Mit dem Gesetzentwurf erweitern wir die Speicherung im Bundeszentralregister im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes. Künftig wird allen Personen, die im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt werden wollen, ein erweitertes Führungszeugnis erteilt, in dem die Verurteilungen zu Sexualstraftaten auch im untersten Strafbereich aufgenommen sind. Potenzielle Arbeitgeber wissen dann über alle einschlägigen Vorstrafen ihrer Bewerber Bescheid und können verhindern, dass diese im kinder- und jugendnahen Bereich als Erzieher in Kindergärten, aber auch als Schulbusfahrer, Bademeister, Sporttrainer oder Mitarbeiter im Jugendamt beschäftigt werden“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) regelt, dass jeder Person ab 14 Jahren auf Antrag und ohne Angaben von Gründen ein Führungszeugnis erteilt wird. Ob eine Verurteilung in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des Strafmaßes; das zugrundeliegende Delikt spielt dabei in der Regel keine Rolle. Nach geltendem Recht erscheinen im Führungszeugnis Erstverurteilungen nur bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, um dem verfassungsrechtlich verankerten Resozialisierungsgebot Rechnung zu tragen. Von diesen Grenzen sind derzeit nur bestimmte schwere Sexualstraftaten (§§ 174 bis 180 oder 182 StGB, insb. Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und Vergewaltigung) ausgenommen, nicht aber alle anderen kinder- und jugendschutzrelevante Sexualdelikte. Lässt sich ein Arbeitgeber bei der Einstellung ein Führungszeugnis vorlegen, erlangt er von diesen Erstverurteilungen bis zu 90 Tagessätzen oder 3 Monaten Freiheitsstrafe keine Kenntnis und kann nicht verhindern, dass der betroffene Bewerber im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt wird.

Künftig soll durch eine Änderung des BZRG sichergestellt werden, dass im Interesse eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes sexualstrafrechtliche Verurteilungen auch im niedrigen Strafbereich in einem sogenannten erweiterten Führungszeugnis aufgenommen werden.

Der Gesetzentwurf sieht zielgerichtet die Einführung eines erweiterten Führungszeugnisses für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten vor. Personen, die bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Beschäftigung mit Kindern und Jugendlichen in der Regel keinen Kontakt aufnehmen können, sind daher von den neuen Regelungen nicht erfasst.

„Eine Arbeit als Fliesenleger, Automechaniker oder Architekt ist nicht in vergleichbarer Weise geeignet, Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen aufzunehmen. Eine Regelung, die verlangt, dass generell alle Vorstrafen – gleich für welche Beschäftigung – in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, würde über das Ziel hinausschießen. Denn auch die Wiedereingliederung ist verfassungsrechtlich geboten und im Interesse der Gesellschaft. Mit unserem Vorschlag schaffen wir deshalb zielgenau einen vernünftigen und gerechten Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsinteresse von Straffälligen und der besonderen Verantwortung, wenn es um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Sexualstraftaten geht“, erläuterte Zypries.

Im Einzelnen

Betroffener Personenkreis

Das erweiterte Führungszeugnis wird nach dem neuen § 30a BZRG erteilt,

  • wenn dies in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
    Beispiele: Die praktisch bedeutsamste Vorschrift ist § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII). Sie richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln dürfen, die rechtskräftig wegen einer bestimmten Straftat verurteilt worden ist (in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung: Straftaten nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f oder den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB). Ein vergleichbares Beschäftigungsverbot enthält auch § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz für Personen, die Lehrlinge ausbilden.
  • demjenigen, der eine Tätigkeit ausüben will, die geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, wie die berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger.
    Beispiele: Erzieher in Kindergärten, Kinder- oder Jugendheimen, Pflegepersonen für die Kindertages- und Vollzeitpflege, Lehrer in Privatschulen, Schulbusfahrer, Bademeister in Schwimmbädern, Jugendsporttrainer, Leiter von Kinder- und Jugendfreizeitgruppen..

Inhalt des erweiterten Führungszeugnisses

Bereits nach geltendem Recht werden in ein Führungszeugnis regelmäßig alle Verurteilungen – unabhängig vom Strafmaß – wegen bestimmter schwerer Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB aufgenommen. Für das erweiterte Führungszeugnis wird dieser Katalog um weitere kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB erweitert. Künftig wird daher auch beispielsweise eine Verurteilung zu 60 Tagessätzen wegen Verbreitung von Kinderpornographie oder Exhibitionismus im erweiterten Führungszeugnis erscheinen. Bislang erhielt der Arbeitgeber von einer solchen Verurteilung durch ein Führungszeugnis keine Kenntnis.

Frist zur Aufnahme in das Führungszeugnis

Derzeit werden Verurteilungen bei einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr wegen schwerer Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB mindestens 10 Jahre lang in das Führungszeugnis aufgenommen. Künftig wird diese Frist auch für entsprechende Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB gelten, die in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen werden.

Rückwirkung

In das erweiterte Führungszeugnis sind auch alle Eintragungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB aufgenommen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im BZR vorhanden sind.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. Ziel ist es, das parlamentarische Verfahren noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen.

Bundesjustizministerium

Gesetzesentwurf

Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (PDF – 12 Seiten)

Haager Kinderschutzübereinkommen und Ausführungsbestimmungen beschlossen

Besserer Schutz für Kinder bei internationalen Familienrechtskonflikten

Das Bundeskabinett hat heute den von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf zur Ratifikation des Haager Kinderschutzübereinkommens und den Entwurf eines Gesetzes, das die dafür erforderlichen Ausführungsbestimmungen enthält, beschlossen.

„Die zunehmende Mobilität der Menschen über Staatsgrenzen hinweg führt zu mehr binationalen und ausländischen Partnerschaften, aus denen Kinder hervorgehen. Bei einer Trennung der Eltern kommt es – wie in rein innerstaatlichen Familien – häufig zu Streitigkeiten um das Sorge- und Umgangsrecht. Die Kinder leiden darunter in aller Regel am meisten. Das Haager Kinderschutzübereinkommen verbessert den Schutz der Kinder bei internationalen familienrechtlichen Konflikten, und zwar insbesondere im Verhältnis zu Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören. Es erleichtert die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, schafft mehr Rechtssicherheit und fördert die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der für den Kindesschutz zuständigen Stellen: Als Anlaufstelle werden in jedem Vertragsstaat sog. Zentrale Behörden eingerichtet. Die Aufgabe der Zentralen Behörde wird in Deutschland das Bundesamt für Justiz übernehmen, das bereits über eine mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet des internationalen Kinderschutzes verfügt“, erklärte Zypries.

Das Haager Kinderschutzübereinkommen ist anwendbar auf zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindes und seines Vermögens. Es bestimmt, dass für Streitigkeiten die Gerichte und Verwaltungsbehörden am gewöhnlichen Auf¬enthaltsort des Kindes zuständig sind, da dort das Wohl des Kindes erfahrungsgemäß am besten beurteilt werden kann. Die zuständigen Stellen sollen ihr eigenes, ihnen vertrautes Recht anwenden, wenn sie über das Sorge- und Umgangsrecht zu entscheiden haben. Auf diese Weise soll eine möglichst zügige Behandlung des Falls gewährleistet werden. Auch bei internationalen Kindes¬entführungen wird das Übereinkommen Verbesserungen bringen. Denn es sieht vor, dass im Fall einer Kindesentführung über die Landesgrenze die Gerichte am Herkunftsort des Kindes im Hinblick auf das Sorge- und Umgangsrecht weiter zuständig bleiben. So soll verhindert werden, dass der Entführer durch sein widerrechtliches Handeln eine andere, für ihn vorteilhaftere Zuständigkeit begründen kann (sogenanntes „forum shopping“).

Beispiel: Ein deutsch-australisches Paar lebt in Deutschland und bekommt ein Kind. Nach der Trennung zieht die Mutter gegen den Willen des Vaters mit dem Kind zurück in ihr Heimatland Australien, obwohl ein gemeinsames Sorgerecht besteht. Hier bleibt die Zuständigkeit für alle Entscheidungen über die elterliche Sorge für mindestens ein Jahr bei den deutschen Gerichten und Behörden. Anwendbar ist deutsches Recht. Nach bisheriger Rechtslage konnte es in ähnlichen Fällen zu gegensätzlichen Entscheidungen in beiden betroffenen Ländern kommen.

Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten außerdem, Entscheidungen, die in anderen Vertragsstaaten getroffenen wurden, unmittelbar anzuerkennen. Maßnahmen, die in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt werden sollen, sind dort auf Antrag für vollstreckbar zu erklären. Die Vertragsstaaten müssen hierfür künftig ein einfaches und schnelles Verfahren vorsehen.

Die Europäische Gemeinschaft strebt eine gemeinsame Hinterlegung der Ratifikationsurkunden bis zum 5. Juni 2010 an. Das Haager Kinderschutzübereinkommen und das Ausführungsgesetz treten für Deutschland drei Monate nach dieser Hinterlegung in Kraft.

  • Beispiel: Ein deutsch-australisches Paar lebt in Deutschland und bekommt ein Kind. Nach der Trennung zieht die Mutter gegen den Willen des Vaters mit dem Kind zurück in ihr Heimatland Australien, obwohl ein gemeinsames Sorgerecht besteht. Hier bleibt die Zuständigkeit für alle Entscheidungen über die elterliche Sorge für mindestens ein Jahr bei den deutschen Gerichten und Behörden. Anwendbar ist deutsches Recht. Nach bisheriger Rechtslage konnte es in ähnlichen Fällen zu gegensätzlichen Entscheidungen in beiden betroffenen Ländern kommen.

Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten außerdem, Entscheidungen, die in anderen Vertragsstaaten getroffenen wurden, unmittelbar anzuerkennen. Maßnahmen, die in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt werden sollen, sind dort auf Antrag für vollstreckbar zu erklären. Die Vertragsstaaten müssen hierfür künftig ein einfaches und schnelles Verfahren vorsehen.

Die Europäische Gemeinschaft strebt eine gemeinsame Hinterlegung der Ratifikationsurkunden bis zum 5. Juni 2010 an. Das Haager Kinderschutzübereinkommen und das Ausführungsgesetz treten für Deutschland drei Monate nach dieser Hinterlegung in Kraft.

BMJ