Frauenparkplätze trotz Begleitschutz zulässig

Sind Frauen schwerstbehinderter als Schwerbe­hin­derte? Diese Frage muss man sich leider stellen, wenn man die Medienartikel zum Urteil liest. Das Frauen sich vom hauseigenen Sicherheitsdienst nebst Wachhund begleiten lassen dürfen und dieses somit ein wesentliches Detail aus dem Urteil Az. 10 Sa 314/11 des LAG Rheinland-Pfalz ist, wurde aller­dings bei allen bisher gelesenen Presseberichten außen vorgelassen.

Nachfolgend nun ein paar Auszüge aus dem Urteil, welches ich sicherheitshalber als PDF verfasst und mit dem entsprechenden Link versehen habe.

Tatbestand:
[..]Die Beklagte beschäftigt in D.-Stadt ca. 2.500 Arbeitnehmer. Für diese stehen ca. 600 Parkplätze im X. Parkhaus und ca. 85 Parkplätze im Park­haus Z.-Straße (Ebene 1) zur Verfügung. Die Beklagte vermietet dem Kläger seit dem 01.09.2000 im X. Parkhaus einen Stellplatz. Von dort ist eine Wegstrecke von ca. 500 Metern bis zur Klinik zu Fuß zurückzule­gen. Der Kläger begehrt einen Stellplatz im Parkhaus Z.-Straße, das un­mittelbar am Klinikgelände liegt. Von dort müsste er nur 20 bis 50 Meter zu seinem Arbeitsplatz gehen.

Die Vergabekriterien der Beklagten, die mit dem Betriebsrat abgestimmt sind, sehen vor, dass frei werdende Parkplätze im Parkhaus Z.-Straße (Ebene 1) an Personen vermietet werden, die im X. Parkhaus einen Park­platz haben, wobei die Vergabe bei mehreren Bewerbern in der Rangfolge der folgenden Kriterien erfolgt:

  • Dienstbeginn vor 6:30 Uhr bzw. Dienstende nach 20:00 Uhr
  • Frauen vor Männer
  • Beschäftigungsdauer
  • Alter

[..]Er ist der Ansicht, das Vergabekriterium „Frauen vor Männer“ verstoße gegen Art. 3 GG. Die Beklagte bevorzuge Frauen bei der Parkplatzver­gabe gegenüber Männern ohne sachlichen Grund. Es müsse zumindest eine Härtefallregelung für Männer getroffen werden. Bei ihm liege wegen seiner schweren Gehbehinderung ein Härtefall vor, der eine Ausnahme gebiete.

Aus der Sachlage geht klar hervor, dass es gesunden Frauen nicht zumutbar ist, 500 Meter zu Fuß zu gehen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
[..]Die Parkplatzvergabepraxis der Beklagten stelle keine sachfremde Diskriminierung von Männern dar, sondern knüpfe sachgerecht daran an, dass Frauen typischerweise häufiger Opfer von gewaltsamen (sexuellen) Übergriffen werden. Die Beklagte sei weder nach Art. 3 Abs. 2 GG noch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, den Grundsatz „Frauen vor Männer“ aufzugeben, zumal zwischen den Parteien außer Streit stehe, dass dem Kläger ein arbeitsplatznäherer Stellplatz zugewiesen werden müsste, sollte ihm ein GdB von 50 sowie das Merkzeichen „aG“ zuerkannt werden.

Diese Aussage stimmt nicht und wird noch nicht einmal in der polizeilichen Kriminal­statistik behauptet. Im Gegenteil, dort steht geschrieben:

PKS Seite 63/75
Der unterschiedliche Gefährdungsgrad der einzelnen Alters- und Ge­schlechtsgruppen wird mit dem Bezug zur Bevölkerungszahl (je 100.000 Einwohner der jeweiligen Alters- und Geschlechtsgruppen) deutlich. Es zeigt sich, dass das Risiko der männlichen Bevölkerung das der weibli­chen mit Ausnahme der Sexualstraftaten und des Handtaschenraubs (bei den ab 60-Jährigen) erheblich übertrifft.

Desweiteren wurde in der Klageschrift das folgende wichtige Detail festgehalten:

Das Argument der Beklagten, Frauen müssten vor Übergriffen geschützt werden, rechtfertige ihre Vergabepraxis nicht. Frauen, die Nachtdienst leisten, dürften (unstreitig) ohnehin kostenlos im Parkhaus Z.-Straße parken. Bisher habe sich ein Überfall auf eine Frau und ein Überfall auf einen Mann ereignet. Damit treffe das Argument, Frauen seien in D.-Stadt stärker gefährdet als Männer nicht zu. Frauen könnten sich auch vom hauseigenen Sicherheitsdienst nebst Wachhund vom Parkplatz in die Klinik und zurück begleiten lassen.

Auf das Argument des hauseigenen Sicherheitsdienst ist das LAG im übrigen nicht eingegangen. Des weiteren war die Berufungskammer der Meinung, das der Kläger nur eine leichte Behinderung habe, so dass schon aus diesem Grund die Beklagte nicht dazu gezwungen werden könne, den Kläger als „Härtefall“ einzustufen. Dieser hatte in seiner Berufungsschrift vorgebracht:

[..]Das Kriterium „Frauen vor Männer“ bei der Parkplatzvergabe verstoße gegen das in Art. 3 GG verankerte Diskriminierungsverbot. Er sei zu 40 % schwerbehindert und in seiner Gehfähigkeit stark eingeschränkt, gleich­wohl bevorzuge die Beklagte Frauen bei der Parkplatzvergabe.

Eine körperliche Behinderung wiegt anscheinend weniger schwer als die Tatsache eine „Frau“ zu sein, zu diesem Schluss muss man zwangsläufig kommen. Als Frau kann man sich da eigentlich nur noch schämen.

Entscheidungsgründe:
1.2. Mangels Zulässigkeit des Antrags zu 1) kann dahinstehen, ob die Beklagte bei der Entscheidung über die Vergabe von Stellplätzen im Parkhaus Z.-Straße das Kriterium „Frauen vor Männer“ berücksichtigen darf oder nicht. Die Beklagte bevorzugt Frauen bei der Vergabe von kliniknahen Parkplätzen gegenüber Männern. Die Berufungskammer teilt die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass für diese unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Die Beklagte knüpft daran an, dass Frauen häufiger Opfer von gewaltsamen (sexuellen) Übergriffen werden. Dieser Sachgrund hat ein hinreichendes, die Bevorzugung bei der Parkplatzzuteilung rechtfertigendes Gewicht.

Dieses Urteil ist aus meiner Sicht alleine deshalb erfolgt, um das Sicherheitsgefühl von Frauen zu stärken. Man könnte sarkastischerweise auf Grund des Urteils künftig so argumentieren: Frauen sind demnach mehr als 40% behindert – ob geistig oder körperlich hat das Gericht außen vorgelassen. Über die geistige Behinderung der Richter zu spekulieren, überlasse ich dem geneigten Leser.

WikiMANNia: Frauenparkplatz

4 Kommentare.

  1. Richter oder RichterIn?

  2. Uber die offensichtliche Unfähigkeit von Richtern, Kriminalstatistiken zu lesen, muß wohl nichts mehr gesagt werden.

    Deshalb lieber was zum Schmunzeln:
    In einem Artikel über das Urteil ( http://www.haufe.de/newsDetails?newsID=1322136784.86 ) wird erstaunt festgestellt:

    Wer jetzt mit einem Aufschrei der Behindertenverbände rechnet, wird überrascht: Empörung zeigen Feministinnen, die eine Diskriminierung von Frauen als wehrlosen Wesen vermuten und Frausein als Behinderung kompromittiert sehen.

    Die Worte „Diskriminierung von Frauen“ sind verlinkt, und jetzt rate mal einer, wohin…

    (Wobei ich die Frage, ob sich Behindertenverbände über das Urteil beschweren werden, durchaus für interessant halte. Aber seit der Reaktion der AIDS-Hilfe auf das Benaissa-Urteil mache ich mir keine Illusionen mehr…)

    Bombe 20

    PS: Falls ich jetzt einen geplanten Witz versaut habe, diesen Kommentar bitte löschen. Dies ist schließlich ein seriöses feministisches Blog!

  3. Klasse!

    Sauber zerlegt – mehr geht nicht und zeigt auf, wie weit wir in diesem Land bei der „Gleichstellung“ herunter gekommen sind.

    [Satire /on]

    Ist die Frau gesund, freut sich der Mensch …

    Und ein Behinderter (und auch noch Mann), der darf sehen, wo er bleibt.

  4. @dentix 07

    Ob es nun eine Feministin war oder ein Feminist, für das Urteil ist es letztendlich egal, wobei ich vermute, das Berufungskammern aus mehr als einem Richter bestehen.

    @Bombe 20

    Wie geil ist das denn? Neben der Tatsache, dass der renomierte Haufe-Verlag auf mein Blog verlinkt, frage ich mich allerdings: was mache ich falsch, wenn man mich als Feministin einstuft? Nun ja, der Name des Blogs kann natürlich verschiedene Assoziationen hervorrufen. Vielleicht hätte ich klarer herausstellen sollen, das ich mich als Frau für dieses Urteil schäme. Ich danke Dir auf jeden Fall für den entsprechenden Link. You made my day 🙂

    @Leser

    Danke für Dein Kompliment 🙂

    Egal wie man den Beitrag nun auslegt, wenn schon der Haufe-Verlag meinen Beitrag verlinkt, kann er trotzdem nicht schlecht gewesen sein 😉