Reform des Kontopfändungsschutzes

Der Deutsche Bundestag hat heute den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kontopfän­dungsschutzes beschlossen.

Mit der Reform des Kontopfändungsschutzes wird erstmalig ein sog. Pfändungsschutzkonto („P-​Konto“) ein­geführt. Auf diesem Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungs­schutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages (985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflich­tungen). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Künftig genie­ßen damit auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-​Konto geführt wird.

2. Pfändungsschutz nur auf dem P-​Konto
Der automatische Pfändungsschutz kann nur für ein Girokonto gewährt werden. Dieses besondere Konto – P-​Konto – wird durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt. Das Gesetz sieht vor, dass ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-​Konto innerhalb von vier Geschäfts­tagen besteht. Die Umstellung wirkt rückwirkend zum Monatsersten. Ein Anspruch auf die neue Einrichtung eines P-​Kontos besteht allerdings nicht. Ab 1. Januar 2012 wird der Kontopfändungsschutz ausschließlich durch das P-​Konto gewährleistet.

6. Inkrafttreten
Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Damit die Kreditwirtschaft ausreichend Zeit zur Umstel­lung hat, ist ein Zeitraum von 12 Monaten zwischen Verkündung und Inkrafttreten vorgesehen. Voraussicht­lich wird das P-​Konto Mitte 2010 zur Verfügung stehen [mehr]

Ausnahmsweise wurde hier mal ein Gesetzesentwurf beschlossen, der mir vernünftig erscheint. Ich veröffentliche dieses aus dem Grund, da ich unzählige Väter und Männer mit Unterhaltsverpflichtungen kenne, durch deren Existenzprobleme diese teilweise sogar Suppenküchen in Anspruch nehmen müssen, um überleben zu können. Es gibt nicht wenige Ex-Frauen und neuerdings sogar Kinder, die mal eben aus reiner Willkür eine Kontopfändung veranlassen, obwohl diese oftmals moralisch nicht rechtens ist, da entsprechende Voraussetzungen fehlen. Da aber häufig vergessen wird, das Unterhaltstitel und insbesondere unbefristete so lange Bestand haben, bis diese durch ein Gerichtsurteil aufgehoben werden, kommt es nicht selten noch Jahre später zu unliebsamen Überraschungen.

Link
BMJ: Weitere Informationen zur Reform der Kontopfändung

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