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BVerfG zu Anrechnung fiktiver Einkünfte

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BVerfG • Az: 1 BvR 2236/09

die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat am 15. Februar 2010 einstimmig beschlossen:

1. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Juli 2009 – 13 UF 61/08 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Juli 2009 – 13 UF 61/08 – wird aufgehoben und die Sache an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurück verwiesen.

I. Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anrechnung fiktiver Einkünfte in einem Kindesunterhaltsverfahren.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers geboten ist, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist, § 93c Abs. 1 BVerfGG.

1. Der angefochtene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf wirtschaftliche Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens, welches unter Wahrung des Selbstbehalts des Beschwerdeführers in Höhe von 900 € die Zahlung des berechneten Kindesunterhalts in Höhe von zuletzt 378 € im Monat ermöglichen würde, führt zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Beschwerdeführers. Für die Annahme, der Beschwerdeführer sei in der Lage, ein Einkommen in entsprechender Höhe zu erzielen, fehlt es an einer tragfähigen Begründung.

[..]aa) Der Annahme des Oberlandesgerichts, der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend dargetan, an einer über das bisherige Maß hinausgehenden Erwerbstätigkeit gesundheitlich gehindert zu sein, fehlt die tragfähige Grundlage.

[..]19 Der Beschwerdeführer hat im Ausgangsverfahren vorgetragen, infolge des Arbeitsunfalls über das ausgeübte Maß hinaus nicht erwerbsfähig zu sein. Er hat den Unfall und dessen Folgen konkret dargestellt, insbesondere auf medizinisch erwiesene irreparable Verbrennungen dritten Grades an 45 % seines Körpers, nämlich an Hals, Rumpf und Beinen, verwiesen und zu deren Nachweis Sachverständigengutachten aus den Jahren 1986 und 1987 vorgelegt, die seine Verletzungen bestätigen. Er hat die Folgeschäden konkret beschrieben und dauerhafte Beeinträchtigungen seiner Gesundheit infolge der Verbrennung, der Vernarbung, der Hauttransplantationen sowie der Schmerzen, insbesondere bei Temperaturänderungen, dargestellt. Zum Nachweis hat er sich nicht nur auf die im Ausgangsverfahren vorgelegten Sachverständigengutachten und auf das Zeugnis der ihn behandelnden Ärzte bezogen, sondern zum Beweis der zeitlebens bestehen bleibenden Beeinträchtigungen die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt.

[..]bb) Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht nicht tragfähig begründet, dass der Beschwerdeführer bei Einsatz seiner vollen Arbeitskraft überhaupt objektiv in der Lage wäre, ein Einkommen in der erforderlichen Höhe zu erzielen.
[..]Bei Steuerklasse I ohne persönliche Freibeträge (außer dem Kinderfreibetrag) und den üblichen Abzügen für Steuern und Sozialversicherung müsste der Beschwerdeführer hierfür einen Bruttoverdienst von rund 1.550 € im Monat erhalten.

[..]Das Oberlandesgericht hat daher mit der Zurechnung fiktiver Einkünfte den ihm eingeräumten Entscheidungsspielraum überschritten.

Zunächst einmal möchte ich klar stellen, dass das BVerfG die Anrechnung fiktiver Einkünfte nicht generell als verfassungswidrig angesehen hat. Dieses wurde von den Richtern auch mittels diverser Aktenzeichen zu entsprechenden Urteilen des gleichen Gerichts belegt. Leider wurde das Urteil des OLG Berlin-Brandenburg Az: 13 UF 61/08 nicht veröffentlicht, so das man sich nur über Google informieren kann. Aber auch dort habe ich nichts aussagekräftiges gefunden.

Bei der Urteilslesung habe ich mich immer wieder gefragt: wo ist die Grenze der Unzumutbarkeit für Väter, damit ihnen kein fiktiver Unterhalt angerechnet werden kann? Da urteilen also Menschen, die in geschützten Räumen sitzen über Männer, denen es mehr schlecht als recht geht. So traurig die Tatsache auch ist, aber Recht hat leider nichts mit Gerechtigkeit zu tun.

Frauen hingegen werden gefördert und nochmals gefördert, arbeiten aber trotzdem immer weniger in Vollzeitjobs und das ohne irgendwelche gesundheitlichen Behinderungen. Diese Tatsache wurde sogar durch die Bundesregierung festgestellt, weshalb ich den entsprechenden Bericht in diesem Blog eingestellt habe [hier]

Links
Urteil des BVerfG vom 15. Februar 2010 Az: 1 BvR 2236/09

MANNdat in der Sendung Westart des WDR Teil 1

Am Anfang des Ausschnitts spricht Thomas Gesterkamp über den Männertag, den Michael Gorbatschow initiiert hat. Interessant daran war, der er einen Unterschied bei der Lebenserwartung zwischen Männer und Frauen von 7 Jahren nennt, was ja zumindest laut neueren Statistiken nicht mehr stimmt. Seine Anmerkung, das über dieses Thema kaum öffentlich debattiert wird, war ebenfalls bemerkenswert. Nach diesem Ausschnitt kann man sich kaum vorstellen, das er erst gestern in einem Taz Artikel gegen die Männerbewegung übelst gehetzt hat.

Die Argumente von Eugen Maus sind uns allen wohl bekannt, nichtsdestotrotz fand ich es fast schon mutig, wie Herr Maus argumentiert hat. Lange Rede, kurzer Sinn: seht Euch das Video an.

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Auch wenn das Standbild das Gleiche ist, es ist ein anderes Video.