Archiv nach Schlagworten: Justizministerium

Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern

Von Dr. Karin Jurczyk & Prof. Dr. Sabine Walper haben am 30.11.2010 ein Gutachten zum „Gemeinsames Sorge­recht nicht miteinander verheirateter Eltern“ heraus gegeben, welches das Bundesministerium der Justiz (BMJ) in Auftrag gegeben hatte. Da ich immer wieder darauf zurück greifen (muss) und auch andere schon danach gefragt haben, stelle ich den Beitrag hier ein, obwohl auch dieser schon etwas älter ist.

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Petitionen-Briefaktionen gegen Beschneidung

Nachfolgend verweise ich auf zwei Petitionen und eine Briefaktion, die an die Justizministerin Sabine Leut­heusser-Schnarrenberger, an den Bundespräsidenten Joachim Gauck und Bundeskanzlerin Angela Merkel gerichtet sind. Sollten weitere Aktionen folgen, werde ich diesen Beitrag aktualisieren.

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Justizministerium für gute Gesetzgebung geehrt

Auszeichnungen und Ehrungen haben seit langer Zeit bei mir einen schalen Beigeschmack. Erstens gibt es diese zu häufig und haben alleine deshalb schon kaum einen Wert und zweitens hat man das Gefühl, es werden immer wieder die falschen ausgezeichnet. Als Beispiel sei hier der Friedensnobelpreis genannt, der oftmals Persönlichkeiten überreicht wurde, die ihn keinesfalls verdient hatten.

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Mehr Rechtsschutz bei überlangen Prozessen

leutheusser-schnarrenberger-sabine2[..]Jeder hat das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit. Lücken im Rechtsschutz wollen wir mit einem Entschädigungsanspruch für überlange Pro­zes­se schließen. Die geplante Ent­schä­di­gungs­re­ge­lung kommt Verbrauchern wie Unternehmen zugute und ist ein Gewinn für den Rechtsstaat.

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Keine gesetzliche Frauenquote in Aufsichtsräten

hib-Meldung • 2010_012/02 • 20.01.2010

Petitionsausschuss
Berlin: (hib/HAE/LEU) Eine gesetzliche Frauenquote von 50 Prozent in Aufsichtsräten börsennotierter Unternehmen soll nicht eingeführt werden. Dafür hat sich der Pe­ti­tions­aus­schuss am Mitt­woch­mor­gen mehrheitlich ausgesprochen. Das Anliegen, mehr Spitzenfunktionen in der Wirtschaft mit Frauen zu besetzen, sei zwar wichtig, argumentierten die Koalition CDU/CSU und FDP, eine gesetzliche Regelung sei jedoch nicht zweckmäßig und zudem nach Europarecht unzulässig. SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen stimmten für die Vorlage. Der Ausschuss beschloss dennoch, die Eingabe unter anderem dem Frauenministerium und dem Justizministerium als Material zu überweisen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Vorschlag in die Vorbereitung von Gesetzentwürfen einbezogen wird.

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Erweitertes Führungszeugnis bei schweren Sexualstraftaten

Erweitertes Führungszeugnis: Bundesregierung setzt Beschluss des Kindergipfels um

Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf zum Schutz von Kindern und Jugendlichen beschlossen. Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries sollen künftig so genannte erweiterte Führungszeugnisse dem Arbeitgeber in weit größerem Umfang Auskunft darüber geben, ob Stellenbewerber wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraft sind. Das Vorhaben verwirklicht einen vom Bundesministerium der Justiz vorbereiteten Beschluss des zweiten Kindergipfels der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder vom 12. Juni 2008, der diese Regelung als wichtigen Baustein für die Umsetzung seiner Anliegen vorsieht.

„Der Staat muss seine Bürgerinnen und Bürger so gut wie möglich vor Straftaten schützen. Vor allem Kinder und Jugendliche sind schutzlos, wenn Sexualstraftaten von Personen begangen werden, die wegen ihrer beruflichen Stellung das besondere Vertrauen der Opfer genießen. Mit dem Gesetzentwurf erweitern wir die Speicherung im Bundeszentralregister im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes. Künftig wird allen Personen, die im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt werden wollen, ein erweitertes Führungszeugnis erteilt, in dem die Verurteilungen zu Sexualstraftaten auch im untersten Strafbereich aufgenommen sind. Potenzielle Arbeitgeber wissen dann über alle einschlägigen Vorstrafen ihrer Bewerber Bescheid und können verhindern, dass diese im kinder- und jugendnahen Bereich als Erzieher in Kindergärten, aber auch als Schulbusfahrer, Bademeister, Sporttrainer oder Mitarbeiter im Jugendamt beschäftigt werden“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) regelt, dass jeder Person ab 14 Jahren auf Antrag und ohne Angaben von Gründen ein Führungszeugnis erteilt wird. Ob eine Verurteilung in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des Strafmaßes; das zugrundeliegende Delikt spielt dabei in der Regel keine Rolle. Nach geltendem Recht erscheinen im Führungszeugnis Erstverurteilungen nur bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, um dem verfassungsrechtlich verankerten Resozialisierungsgebot Rechnung zu tragen. Von diesen Grenzen sind derzeit nur bestimmte schwere Sexualstraftaten (§§ 174 bis 180 oder 182 StGB, insb. Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und Vergewaltigung) ausgenommen, nicht aber alle anderen kinder- und jugendschutzrelevante Sexualdelikte. Lässt sich ein Arbeitgeber bei der Einstellung ein Führungszeugnis vorlegen, erlangt er von diesen Erstverurteilungen bis zu 90 Tagessätzen oder 3 Monaten Freiheitsstrafe keine Kenntnis und kann nicht verhindern, dass der betroffene Bewerber im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt wird.

Künftig soll durch eine Änderung des BZRG sichergestellt werden, dass im Interesse eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes sexualstrafrechtliche Verurteilungen auch im niedrigen Strafbereich in einem sogenannten erweiterten Führungszeugnis aufgenommen werden.

Der Gesetzentwurf sieht zielgerichtet die Einführung eines erweiterten Führungszeugnisses für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten vor. Personen, die bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Beschäftigung mit Kindern und Jugendlichen in der Regel keinen Kontakt aufnehmen können, sind daher von den neuen Regelungen nicht erfasst.

„Eine Arbeit als Fliesenleger, Automechaniker oder Architekt ist nicht in vergleichbarer Weise geeignet, Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen aufzunehmen. Eine Regelung, die verlangt, dass generell alle Vorstrafen – gleich für welche Beschäftigung – in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, würde über das Ziel hinausschießen. Denn auch die Wiedereingliederung ist verfassungsrechtlich geboten und im Interesse der Gesellschaft. Mit unserem Vorschlag schaffen wir deshalb zielgenau einen vernünftigen und gerechten Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsinteresse von Straffälligen und der besonderen Verantwortung, wenn es um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Sexualstraftaten geht“, erläuterte Zypries.

Im Einzelnen

Betroffener Personenkreis

Das erweiterte Führungszeugnis wird nach dem neuen § 30a BZRG erteilt,

  • wenn dies in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
    Beispiele: Die praktisch bedeutsamste Vorschrift ist § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII). Sie richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln dürfen, die rechtskräftig wegen einer bestimmten Straftat verurteilt worden ist (in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung: Straftaten nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f oder den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB). Ein vergleichbares Beschäftigungsverbot enthält auch § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz für Personen, die Lehrlinge ausbilden.
  • demjenigen, der eine Tätigkeit ausüben will, die geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, wie die berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger.
    Beispiele: Erzieher in Kindergärten, Kinder- oder Jugendheimen, Pflegepersonen für die Kindertages- und Vollzeitpflege, Lehrer in Privatschulen, Schulbusfahrer, Bademeister in Schwimmbädern, Jugendsporttrainer, Leiter von Kinder- und Jugendfreizeitgruppen..

Inhalt des erweiterten Führungszeugnisses

Bereits nach geltendem Recht werden in ein Führungszeugnis regelmäßig alle Verurteilungen – unabhängig vom Strafmaß – wegen bestimmter schwerer Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB aufgenommen. Für das erweiterte Führungszeugnis wird dieser Katalog um weitere kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB erweitert. Künftig wird daher auch beispielsweise eine Verurteilung zu 60 Tagessätzen wegen Verbreitung von Kinderpornographie oder Exhibitionismus im erweiterten Führungszeugnis erscheinen. Bislang erhielt der Arbeitgeber von einer solchen Verurteilung durch ein Führungszeugnis keine Kenntnis.

Frist zur Aufnahme in das Führungszeugnis

Derzeit werden Verurteilungen bei einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr wegen schwerer Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB mindestens 10 Jahre lang in das Führungszeugnis aufgenommen. Künftig wird diese Frist auch für entsprechende Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB gelten, die in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen werden.

Rückwirkung

In das erweiterte Führungszeugnis sind auch alle Eintragungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB aufgenommen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im BZR vorhanden sind.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. Ziel ist es, das parlamentarische Verfahren noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen.

Bundesjustizministerium

Gesetzesentwurf

Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (PDF – 12 Seiten)

Haager Kinderschutzübereinkommen und Ausführungsbestimmungen beschlossen

Besserer Schutz für Kinder bei internationalen Familienrechtskonflikten

Das Bundeskabinett hat heute den von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf zur Ratifikation des Haager Kinderschutzübereinkommens und den Entwurf eines Gesetzes, das die dafür erforderlichen Ausführungsbestimmungen enthält, beschlossen.

„Die zunehmende Mobilität der Menschen über Staatsgrenzen hinweg führt zu mehr binationalen und ausländischen Partnerschaften, aus denen Kinder hervorgehen. Bei einer Trennung der Eltern kommt es – wie in rein innerstaatlichen Familien – häufig zu Streitigkeiten um das Sorge- und Umgangsrecht. Die Kinder leiden darunter in aller Regel am meisten. Das Haager Kinderschutzübereinkommen verbessert den Schutz der Kinder bei internationalen familienrechtlichen Konflikten, und zwar insbesondere im Verhältnis zu Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören. Es erleichtert die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, schafft mehr Rechtssicherheit und fördert die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der für den Kindesschutz zuständigen Stellen: Als Anlaufstelle werden in jedem Vertragsstaat sog. Zentrale Behörden eingerichtet. Die Aufgabe der Zentralen Behörde wird in Deutschland das Bundesamt für Justiz übernehmen, das bereits über eine mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet des internationalen Kinderschutzes verfügt“, erklärte Zypries.

Das Haager Kinderschutzübereinkommen ist anwendbar auf zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindes und seines Vermögens. Es bestimmt, dass für Streitigkeiten die Gerichte und Verwaltungsbehörden am gewöhnlichen Auf¬enthaltsort des Kindes zuständig sind, da dort das Wohl des Kindes erfahrungsgemäß am besten beurteilt werden kann. Die zuständigen Stellen sollen ihr eigenes, ihnen vertrautes Recht anwenden, wenn sie über das Sorge- und Umgangsrecht zu entscheiden haben. Auf diese Weise soll eine möglichst zügige Behandlung des Falls gewährleistet werden. Auch bei internationalen Kindes¬entführungen wird das Übereinkommen Verbesserungen bringen. Denn es sieht vor, dass im Fall einer Kindesentführung über die Landesgrenze die Gerichte am Herkunftsort des Kindes im Hinblick auf das Sorge- und Umgangsrecht weiter zuständig bleiben. So soll verhindert werden, dass der Entführer durch sein widerrechtliches Handeln eine andere, für ihn vorteilhaftere Zuständigkeit begründen kann (sogenanntes „forum shopping“).

Beispiel: Ein deutsch-australisches Paar lebt in Deutschland und bekommt ein Kind. Nach der Trennung zieht die Mutter gegen den Willen des Vaters mit dem Kind zurück in ihr Heimatland Australien, obwohl ein gemeinsames Sorgerecht besteht. Hier bleibt die Zuständigkeit für alle Entscheidungen über die elterliche Sorge für mindestens ein Jahr bei den deutschen Gerichten und Behörden. Anwendbar ist deutsches Recht. Nach bisheriger Rechtslage konnte es in ähnlichen Fällen zu gegensätzlichen Entscheidungen in beiden betroffenen Ländern kommen.

Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten außerdem, Entscheidungen, die in anderen Vertragsstaaten getroffenen wurden, unmittelbar anzuerkennen. Maßnahmen, die in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt werden sollen, sind dort auf Antrag für vollstreckbar zu erklären. Die Vertragsstaaten müssen hierfür künftig ein einfaches und schnelles Verfahren vorsehen.

Die Europäische Gemeinschaft strebt eine gemeinsame Hinterlegung der Ratifikationsurkunden bis zum 5. Juni 2010 an. Das Haager Kinderschutzübereinkommen und das Ausführungsgesetz treten für Deutschland drei Monate nach dieser Hinterlegung in Kraft.

  • Beispiel: Ein deutsch-australisches Paar lebt in Deutschland und bekommt ein Kind. Nach der Trennung zieht die Mutter gegen den Willen des Vaters mit dem Kind zurück in ihr Heimatland Australien, obwohl ein gemeinsames Sorgerecht besteht. Hier bleibt die Zuständigkeit für alle Entscheidungen über die elterliche Sorge für mindestens ein Jahr bei den deutschen Gerichten und Behörden. Anwendbar ist deutsches Recht. Nach bisheriger Rechtslage konnte es in ähnlichen Fällen zu gegensätzlichen Entscheidungen in beiden betroffenen Ländern kommen.

Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten außerdem, Entscheidungen, die in anderen Vertragsstaaten getroffenen wurden, unmittelbar anzuerkennen. Maßnahmen, die in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt werden sollen, sind dort auf Antrag für vollstreckbar zu erklären. Die Vertragsstaaten müssen hierfür künftig ein einfaches und schnelles Verfahren vorsehen.

Die Europäische Gemeinschaft strebt eine gemeinsame Hinterlegung der Ratifikationsurkunden bis zum 5. Juni 2010 an. Das Haager Kinderschutzübereinkommen und das Ausführungsgesetz treten für Deutschland drei Monate nach dieser Hinterlegung in Kraft.

BMJ

Bundesregierung bringt Kinderschutzgesetz auf den Weg

Mit der Verabschiedung des Entwurfs zum Bundeskinderschutzgesetzes im Kabinett am 21. Januar 2009 setzt die Bundesregierung die Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder zum Kinderschutz konsequent um. Das Gesetz setzt einen Meilenstein für einen wirksamen Kinderschutz in Deutschland.

Mit dem neuen Gesetz soll eine eindeutige Rechtsgrundlage für den Austausch von Informationen bei einer vermuteten Kindeswohlgefährdung geschaffen werden. Neben der Schaffung einer eindeutigen rechtlichen Grundlage für den Informationsaustausch zwischen den mit Kinder und Jugendlichen befassten Berufsgruppen (Artikel 1) werden bundesrechtliche Vorschriften zum Kinderschutz im SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) weiterentwickelt (Artikel 2).

Die Schwerpunkte des Gesetzentwurfs sind:

Schaffung einer bundeseinheitlichen Befugnisnorm zur Weitergabe von Informationen für Berufsgeheimnisträger

Zur Erhöhung der Rechtssicherheit bei der Abwägung der Schweigepflicht von Berufsgeheimnisträgern (insbesondere Ärzten) mit dem Kinderschutz soll eine bundeseinheitliche Rechtslage durch eine entsprechende gesetzliche Befugnisnorm außerhalb des Strafrechts geschaffen werden. Das Gesetz sieht für den Umgang aller Angehörigen von Berufsgruppen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung wahrnehmen, ein zweistufiges Verfahren vor. Dies gilt nicht nur für Ärzte, sondern auch für Berufsgruppen, die mit der Erziehung, Betreuung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen befasst sind (Lehrer, Ausbilder).

Konkretere Ausgestaltung der Anforderungen an die Gefährdungseinschätzung durch das Jugendamt („Hausbesuch“) sowie an die Übermittlung von Informationen beim Wohnortwechsel („Jugendamts-Hopping“)

Bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung muss das Jugendamt das gefährdete Kind und in der Regel auch dessen persönliches Umfeld in Augenschein nehmen, um sich einen unmittelbaren Eindruck von Kind und Eltern zu verschaffen. Dies soll durch eine Novellierung des § 8a SGB VIII gewährleistet werden. Im SGB VIII soll auch geregelt werden, dass beim Wohnortwechsel dem neuen Jugendamt alle für eine Gefährdungseinschätzung notwendigen Informationen über eine Familie übermittelt werden (§ 86 c).

Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen warb vor dem Deutschen Bundestag für die gesetzlichen Neuregelungen, die vor allem die Jüngsten in der Gesellschaft besser schützen können: „Bei Verwahrlosung und Misshandlung muss der Mitarbeiter des Jugendamtes immer das Kind anschauen und im Regelfall einen Hausbesuch machen. Wir wollen damit vor allem die kleinen Kinder und Säuglinge schützen, da geht es manchmal um wenige Stunden, in denen es verdurstet“, so die Bundesministerin.

„Erweitertes Führungszeugnis“

Nach dem Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums wird zudem das Bundeszentralregistergesetz derart geändert, dass mit Blick auf den Kinder- und Jugendschutz ein „erweitertes Führungszeugnis“ für kinder- und jugendnah Beschäftigte eingeführt werden kann. Damit sollen sowohl die Jugendämter als auch private Arbeitgeber von Personen, die in engen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen kommen, die Eignung dieser Personen besser prüfen können.

Bundesregierung bringt Kinderschutzgesetz auf den Weg

Gesetzesentwurf  zur Verbesserung des Kindesschutzes