Mehr Rechtsschutz bei überlangen Prozessen

leutheusser-schnarrenberger-sabine2[..]Jeder hat das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit. Lücken im Rechtsschutz wollen wir mit einem Entschädigungsanspruch für überlange Pro­zes­se schließen. Die geplante Ent­schä­di­gungs­re­ge­lung kommt Verbrauchern wie Unternehmen zugute und ist ein Gewinn für den Rechtsstaat.

Deutsche Gerichte stehen bei der Verfahrensdauer in vie­len Bereichen schon heute gut da. Zivilrechtsprozesse vor dem Amtsgericht dauern zum Beispiel im Durchschnitt nur viereinhalb Monate. Auch in Deutschland kommt es aber immer wieder zu unangemessen langen Verfahren. Überlange Prozesse können Privatpersonen und Unternehmen stark belasten, fi­nan­ziell und persönlich. In vielen europäischen Ländern gibt es bereits be­son­de­ren Rechts­schutz bei unangemessen langen Verfahren. Mit der Ent­schä­di­gungs­re­ge­lung geben wir den Betroffenen ein wirksames Mittel an die Hand, sich gegen über­lan­ge Prozesse zu wehren [mehr]

Aus dem Referentenentwurf:

[..]Der für einen Entschädigungsanspruch maßgebliche Tatbestand ist die Verletzung des Anspruchs eines Verfahrensbeteiligten aus Artikel 19 Absatz 4 GG, Artikel 20 Absatz 3 GG und aus Artikel 6 Absatz 1 EMRK auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit. Für die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer im Sinne des Absatzes 1 kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, ist nicht möglich.

[..]In kindschaftsrechtlichen Verfahren, also in Verfahren, die das Sorge- und Umgangsrecht betreffen, ist bei der Beurteilung, welche Verfahrensdauer noch angemessen ist, zudem das besondere kindliche Zeitempfinden einzubeziehen. Kleinere Kinder empfinden den Verlust einer Bezugsperson schneller als endgültig als ältere Kinder oder gar Erwachsene (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2000 – 1 BvR 661/00, FamRZ 2001, 753). Die Gefahr der Entfremdung zwischen Eltern und Kind, die für das Verfahren Fakten schaffen kann, ist hier besonders groß. Für die Frage, ob die Verfahrensdauer angemessen ist, kommt es nicht darauf an, ob sich der zuständige Spruchkörper pflichtwidrig verhalten hat. Die Feststellung unangemessener Verfahrensdauer impliziert dementsprechend umgekehrt auch für sich allein keinen Schuldvorwurf für die mit der Sache befassten Richter.

Nichts genaues weiß man oder was kann man sonst aus diesem Entwurf ableiten? Die Entscheidung, was denn nun ein überlanger Prozess ist, liegt wiederum bei den Gerichten und deshalb muss man sich doch fragen, was dieses geplante Gesetz bewirken soll?

BMJ: Referentenentwurf Rechtsschutz überlange Verfahren.pdf

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