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Vormund muss Kind persönlich kennen

leutheusser-schnarrenberger-sabine2Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger zu verbessertem Kinderschutz durch beabsichtigte Änderungen im Vormundschaftsrecht:

Kinder sind die schwächsten Mitglieder unserer Gesellschaft. Nicht jedes Kind hat das Glück, in der eigenen Familie Schutz und Fürsorge zu erfahren. Schreckliche Fälle von Kindesvernachlässigung sind unvergessen. Änderungen im Vormundschaftsrecht können dazu beitragen, Missbrauch und Vernachlässigung zu verhindern.

Wird Eltern das Sorgerecht entzogen, übernimmt ein Vormund die volle Verantwortung für das Kind. In drei von vier Fällen liegt die Vormundschaft beim Jugendamt als „Amtsvormund“. Wer Verantwortung für Kinder trägt, darf seine Schützlinge nicht nur aus Akten kennen. Ein direkter Draht zum Kind und Einblicke in das persönliche Umfeld sind unverzichtbar, um Gefahren frühzeitig zu erkennen und abzuwenden. In der Praxis muss ein Amtsvormund in vielen Fällen bis zu 120 Kinder gleichzeitig im Blick haben, bei Kevins Vormund in Bremen waren es mehr als 200. Der persönliche Kontakt ist oft nicht mehr möglich.

Wir wollen den persönlichen Kontakt ausdrücklich im Gesetz verankern. Der Vormund soll seine Mündel regelmäßig treffen, möglichst jeden Monat. Mindestens ein Mal im Jahr soll er dem Familiengericht nicht nur über persönliche Verhältnisse des Kindes, sondern auch über den Umfang des persönlichen Kontakts berichten. Die Familiengerichte sollen die Erfüllung der Kontaktpflicht überwachen. Damit gerade Amtsvormünder genug Zeit für den persönlichen Kontakt haben, sollen sie sich maximal um 50 Kinder kümmern [mehr]

Das nenne ich mal einen kleinen Fortschritt für Kinder, die sowieso schon in fast ausweglosen Situationen leben. Hoffentlich ist noch genügend Geld für zusätzliche Einstellungen von Mitarbeitern vorhanden.

Änderungen der neuen Unterhaltsleitlinien

justitia-mit-dollarzeichenIch möchte direkt am Anfang betonen, das nachfolgende Ausarbeitung nicht von mir stammt, die Quelle wird am Ende genannt. Der Autor hat mir die Veröffentlichung in meinem Blog erlaubt.

Veränderungen in den neuen Unterhaltsleitlinien 2010

Die meisten Leitlinien zum Unterhalt sind nun auch draussen. Wer geglaubt hat, darin würde sich nichts ändern weil die Alten erst vor einem Jahr erschienen sind, wird enttäuscht werden. Die OLGs haben die Chancen der Unterhaltserhöhung kräftig ausgenutzt, um eine Menge weiterer Änderungen zu verkünden. Ich greife mal ein paar davon anhand der Leitlinien des OLG Hamm raus („der Hammer“):

  1. Es steht jetzt ausdrücklich drin, dass Tilgungsleistungen für die Wohnung bei Kindesunterhalt nicht berücksichtigt werden, wenn kein Unterhalt bezahlt werden kann. Die Richter erzwingen damit einen Crash der Finanzierung der eigenen Wohnung. Wer Mieter ist, wird somit bevorzugt (Punkt 5.4.).
  2. Wer während der Ehe gut für sein Alter vorsorgt, muss diese Vorsorge bei der Scheidung reduzieren, um mehr Unterhalt bezahlen zu können (Punkt 10.1). Die gute Vorsorge zu Ehezeiten wird Dank dem Versorgungsausgleich und seiner gesetzlichen Verschärfung zum 1.9.2009 auch zerschlagen.
  3. Der Kindergartenbesuch ist jetzt ausdrücklich Mehrbedarf (10.3). Was mich aber durchaus verwundert, denn der BGH hat alle Betreuungskosten dazu erklärt und die Jugendämter haben danach sofort Anweisung bekommen, in ihren Titulierungen immer von „Betreuungskosten“ und nicht nur „Kindergartenkosten“ zu schreiben, um aus möglichst vielen Konstellationen das Maximum an Unterhalt herauszuholen.
  4. Der Zwang zur Insolvenz, damit möglichst viel Unterhalt bezahlt werden kann ist jetzt enthalten. Falls das nicht möglich ist, dürfen höchstens die Kreditzinsen berücksichtigt werden (10.4.2).
  5. Nur die Zahlbeträge, nicht die Tabellenbeträge des Kindesunterhalts werden beim Ehegattenunterhalt und auch beim Erwerbstätigenbonus berücksichtigt: Somit wird das (nicht einmal ausgezahlte!) Kindergeld zur Finanzierung des Ehegattenunterhalts herangezogen (11.2.2.). Das war bisher umstritten, der BGH hat es -wie erwartet- zuungunsten des Pflichtigen festgeschrieben.
  6. Damit auch alles schön einfach ist, wird in Kapitel 15.2. neben Quoten, Halbteilungsgrundsätzen, Erwerbstätigenbonussen, der Differenzmethode, der Additionsmethode nun auch die Anrechnungsmethode beim Ehegattenunteralt eingeführt. Sicherlich wird auch bald die Anwaltspflicht auf zwei Anwälte pro Fall erweitert, denn ein Anwalt reicht angesichts der Komplexität der Materie nicht aus. Damit niemand einen Nachteil erleidet, sind somit zwei Anwälte erforderlich. Alles wird besser!
  7. In Punkt 15.6. werden auf einer halben Seite die Winkelzüge ausgebreitet, die bei mehreren unterhaltsberechtigten erwachsenen Berechtigten im gleichen Rang (Ehegatten, Müttern etc.) eine Unterhaltsberechnung darstellen sollen. Das basiert auf einem neuen Höhepunkt der kafakaesken Rechtssprechung des BGH letztes Jahr. Macht auf das Fass, den Spund macht weit!
  8. Beweislastnachteil für den Unterhaltspflichtigen: Das Fehlen ehebedingter Nachteile muss nachgewiesen werden (15.7.), nicht ihre Existenz. Betont wird die Einhaltung von Mindestbeträgen beim Unterhalt trotz Gründen für Unterhaltssenkungen. Der Berechtigte soll unter gar keinen Umständen Geld vom Staat verlangen können, sondern sich immer zuerst an den Pflichtigen halten können.
  9. Punkt 17.1.1 fügt noch einmal ein halbe Seite an: Hier geht es um die Frage, wann wieder Erwerbstätigkeit vom Unterhaltsberechtigten erwartet werden kann. In klarem Bruch der neuen Gesetze versuchen die Richter wieder ein Altersphasenmodell durch die Hintertür einzuführen, indem doch wieder ein konkretes Alter genannt wird: „Die Mehrheit der Senate geht davon aus, dass bei Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit neben der Betreuung eines Kindes unter 10 Jahren nur selten in Betracht kommt und auch danach die Umstände des Einzelfalles entgegen stehen können.“. Der Rest ist grässlich unkonkret langatmiges Geschwafel, das möglichst viele Möglichkeiten zur Unterhaltsverlängerung offenhält. Solche Trickkisten sind nichts weiter als Hinweiskataloge für Amtsrichter und Anwälte, was man probieren kann. Sie werden grundsätzlich zu Ungunsten von Pflichtigen angewendet.
  10. Krankenversicherungskosten beim Unterhalt für nichteheliche Mütter werden jetzt ausdrücklich als Extrabedarf genannt – eine nette kleine Unterhaltserhöhung von 100 bis 400 EUR pro Monat (Punkt 18). So richtig sauteuer wird es für einen Vater, wenn er mit einer Selbständigen ein Kind zeugt.
  11. Interessant: Der Selbstbehalt beim Kindesunterhalt wird gesenkt, wenn der Pflichtige nur teilweise erwerbstätig ist (Punkt 21.2). Das ist der Hammer, denn die 900 EUR sind u.a. dazu da, um den Mehraufwand der durch die Arbeitstätigkeit besteht auszugleichen und der ist bei Teilzeit kaum geringer. Ein Auto muss man auch bei Teilzeit besitzen, um zur Arbeit zu kommen.
  12. Unterhaltspflichten von Kindern gegenüber Eltern und von Grosseltern gegenüber Enkeln werden nun aufgeführt. Wo kann man noch was holen, wenn die Väter restlos ausgepresst und kaputtgemacht sind? Bei der Sippe, die gute alte Sippenhaft lässt sich auch dafür instrumentalisieren. Ergo wurde bei den Grosseltern der Selbstbehalt kräftig reduziert, er ist nun nur noch so niedrig wie zwischen Ex-Ehegatten oder zwischen Vater und nichtehelicher Mutter: Zwischen 935 und 1000 EUR. Grosseltern sind damit nun voll in die Unterhaltsspirale einbezogen. Ein grosser Schritt. Ebenfalls ein grosser Schritt: Ehegatten der Pflichtigen sind nun auch indirekt voll einbezogen, verdienen sie mehr wie 1050 EUR, so wird der Selbstbehalt des Pflichtigen gesenkt. Die neue Frau, die der verwitwete Opa geheiratet hat zahlt dann indirekt Unterhalt für jemand, mit dem sie nicht einmal verwandt ist.
  13. Der Selbstbehalt gegenüber Ehegatten oder Nichtehelichen wird um ca. 7% gesenkt und beträgt jetzt statt 1000 EUR nur noch 935 EUR, wenn der Pflichtige nicht erwerbstätig ist. Das betrifft z.B. besonders oben genannte Grosseltern, die nur Rente beziehen (21.4.1.) und auch Väter, die nicht verheiratetet waren, Betreuungsunterhalt zahlen müssen und unverschuldet arbeitslos geworden sind. Im Jahre 2004 hatten sie noch 1100 EUR, heute noch 1000 EUR und für einige Gruppen nur noch 935 EUR. Soviel zum Thema „Unterhaltsentwicklung“ und „Entwicklung der Selbstbehalte“ seitens unserer gut besoldeten Beamtenrichterinnen und -richtern mit Pensionsanspruch.

Fazit: Es quillt aus allen Ecken heraus, wie extrem der Druck ist, nach den allerletzten Cents zu greifen, die irgendwo noch zu holen sein könnten, um Regeln so weit zu verbiegen wie es nur irgend geht damit noch etwas extra abzupressen ist. Die Krallenhand der Richter greift nach Opa, nach Unbeteiligten, kratzt an Selbstbehalten, raubt auch noch den läpprigen Rest des nicht einmal ausgezahlten halben Kindergeldes. Die Leitlinien sind wie die Düsseldorfer Tabelle zur reinen Mangelverwaltung verkommen, die jährlich immer länger, immer ausgreifender und immer wortreicher werden. Der Krebs „Unterhaltsrecht“ wächst schnell und metastasiert noch schneller, seine Strategie bei versagenden Organen des Wirts ist der Befall anderer Organe.

Sichtbar ist auch, wie gross die Veränderungen sind, die die Richter (allen voran die vom BGH) verkünden. Sie übertreffen meiner Ansicht nach im Effekt auf Pflichtige die Wirkung der letzten Unterhaltsrechtsreform vom 1.1.2008. Sie übertreffen sie ganz sicher, wenn man die massiven Verschlechterung zu Lasten der Pflichtigen einbezieht, die mit dem 1.9.2009 in Kraft getreten sind: Anwaltspflicht im kompletten Unterhaltsrecht, Verstärkung der Totschlagmethode einstweiliger Verfügungen, verschärfter Versorgungsausgleich und einen Sack voller weiterer Juristenwaffen hoher Durchschlagskraft. Seit 1977 hat sich nicht mehr so viel getan, es sieht ganz danach aus, dass die Ressource „Unterhaltspflichtiger“ mit Wirtschaftskrise, fetter Erhöhung, Lohnsenkungen nicht mehr stärker beerntbar ist und die Juristen explosionsartig hektische Aktivitäten entwickeln, um das durch weitere Ausweitung zu überspielen. Wenn die Insel sinkt, wird man hektisch, baut Dämme und Türme.

http://www.famrb.de/unterhalt.htm
Hamm: http://www.olg-hamm.de/service/hammer_leitlinie/HLL_2010.pdf

Quelle der Ausarbeitung: Trennungsfaq-Forum

Leutheusser-Schnarrenberger zum Sorgerecht Nichtverheirateter

leutheusser-schnarrenberger-sabine2 Zunächst einmal möchte ich mich recht herzlich bei dem Schreiber „JDMeyberg“ bedanken. Er hat in seinem Kommentar zum Beitrag „Mathieu Carriere + Edith Schwab bei N24“ auf ein Protokoll von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hingewiesen [hier]
Auf einer Bundestagsitzung zum Thema Sorgerechtsregelung für Nichtverheiratete reformieren hat Frau L.-S. nachfolgende Aussagen schriftlich hinterlassen, die ich nun auszugweise einstelle.

Deutscher Bundestag • Stenografischer Bericht • 230. Sitzung
Plenarprotokoll 16/230 • Berlin, Mittwoch, den 2. Juli 2009

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) Ab Seite 25945

[..]Ganz bewusst hat der Gesetzgeber damals die gemeinsame Sorge Nichtverheirateter von der Zustimmung der Mutter abhängig gemacht. Denn eine gemeinsame elterliche Sorge setzt im Sinne des Kindeswohls die Übereinstimmung und Kooperationsbereitschaft beider Elternteile voraus. Dem Kind ist nicht geholfen, wenn die Elternteile ständig über Sorgerechtsfragen nur noch über ihre Anwälte reden.

Darüber hinaus werden nichteheliche Kinder nicht nur in intakten nichtehelichen Lebensgemeinschaften geboren, sondern sind eben oftmals auch das Ergebnis sporadischer und instabiler Beziehungen. Auch in diesen Fällen scheint ein Mindestmaß an Übereinstimmung und Kooperationsbereitschaft beider Elternteile nicht generell gegeben zu sein.

[..]Es stellt sich also die Frage, ob Anlass dazu besteht, den Müttern zu misstrauen, anzunehmen, dass sie den leiblichen Vätern das Sorgerecht aus sachfremden Erwägungen entziehen. Oder ist es nicht vielmehr so, dass die Mütter diese Entscheidung in aller Regel sehr bewusst zum Wohl des Kindes nutzen? Dies jedenfalls, die selbstbestimmte Entscheidung der Mutter zum Wohl des Kindes, war die gedankliche Ausgangslage bei der Verabschiedung der Kindschaftsrechtsreform 1998.

[..]Bis diese Ergebnisse vorliegen, sind jedoch aus Sicht der FDP-Bundestagsfraktion viele Fragen zu klären, bevor dem Vater die Möglichkeit einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung zur Erlangung der gemeinsamen Sorge gegen den Willen der Mutter eingeräumt werden kann: Inwieweit wird die Sorgeerklärung tatsächlich als Machtposition gegenüber dem Vater missbraucht? Was bringt eine gemeinsame Sorge, wenn keine Übereinstimmung und Kooperationsbereitschaft der Eltern besteht? Was bringt eine solche gemeinsame Sorge insbesondere dem betroffenen Kind? Ist dem Kindeswohl, das im Mittelpunkt unserer Überlegungen stehen muss, damit wirklich gedient? Vor der Klärung dieser Grundlagen ist jedoch nicht zu beurteilen, inwieweit überhaupt Reformbedarf besteht.

Wer davon geträumt hat, das der § 1626 a ersatzlos gestrichen wird, der ist nach diesen Aussagen hoffentlich auf dem Boden der Tatsachen angekommen.

Links
Plenarprotokoll 16/230 vom 02.07.2009 ab Seite 25943
EGMR-Urteil: Case of Zaunegger v. Germany (Application no. 22028/04)
Deutsche Übersetzung und Zusammenfassung des EGMR-Urteils (3 Seiten)

Piepers Rede zu int. Kindesentziehungen

cornelia-pieper Der Anlass, der uns heute zusammenführt, ist leider ernst und oft mit tragischen menschlichen Schicksalen verbunden. Wenn Beziehungen scheitern, trifft dies nicht nur die Erwachsenen hart; stärker noch leiden die gemeinsamen Kinder. Die Auseinandersetzungen um die Kinder nehmen leider manchmal einen Verlauf, der für alle Betroffenen außerordentlich belastend ist. Beide Elternteile kämpfen regelrecht um die Kinder.

Dabei geht es doch gar nicht in erster Linie um die Rechte der Eltern. Vielmehr muss im Zentrum immer das Kindeswohl stehen. Das Kind, von Geburt an ausgestattet mit gleichen Rechten und Pflichten wie jeder Erwachsene, bedarf unseres Schutzes viel mehr als die Erwachsenen. Gerade das Kind kann ja in den ersten Lebensjahren seine Rechte gar nicht erfassen. Es ist sich ja dieser Rechte noch nicht einmal bewusst. Eben deshalb darf das Kind nicht zum Spielball des Streits der Eltern werden

[..]Solange Staaten aus dem islamischen Raum oder Asien der Haager Konvention noch nicht beitreten, müssen wir Lösungsmechanismen im Vorfeld einer Mitgliedschaft suchen.

[..]eine Kindesentziehung ist nicht nur eine Frage des Familien- und Sorgerechts. Es ist und bleibt auch eine Straftat, die oft zusätzlich das Ausländerrecht berührt. Deshalb ist es wichtig, wohlgemerkt immer unter dem Primat des Kindeswohls, auch innerhalb Deutschlands alle Akteure an einen Tisch zu bekommen. Dazu gehören Familienrichter, Jugendämter, Staatsanwälte und die Polizei, aber auch die Vertreter der Zivilgesellschaft, die – oft ehrenamtlich – eine hervorragende Arbeit leisten.[mehr]

Viele Worte und wenig Inhalt. Wie Frau Pieper allerdings auf die Idee kommt, das Kinder gleiche Rechte und Pflichten wie Erwachsene haben, entzieht sich meiner Kenntnis.
Ich frage mich, wie Frau Pieper islamischen Länder dazu bewegen will, das Haager Kinderschutzübereinkommen (HKÜ) zu unterzeichnen und für deren Umsetzung zu sorgen? Nach islamischem Recht werden Kinder nach einer Trennung automatisch den Vätern zugesprochen und ich glaube kaum, das sich jene Staaten von einer deutschen Staatssekretärin besonders beeindrucken lassen. Wie will man die Rechte von zwei so unterschiedlichen Kulturen zusammen führen?
Interessant finde ich in der Tat die Aussage, das Kindesentziehung eine Straftat ist. Dann muss aber die Frage erlaubt sein, wieso dieses in Deutschland nicht entsprechend umgesetzt und bestraft wird? Auch in dieser Angelegenheit sollten deutsche Behörden erst einmal vor der eigenen Haustüre kehren, bevor sie Maßnahmen von anderen einfordern.
In diesem Zusammenhang empfinde ich ihre Aussage geradezu als Witz, das Familienrichter, Jugendämter, Staatsanwälte und die Polizei eine hervorragende Arbeit leisten würden.

Hilfen für Familien mit Kleinkindern

hib-Meldung 059/2009 Datum: 02.03.2009

Experten: Hilfen für Familien mit Kleinkindern sollten möglichst früh einsetzen

Kinderkommission (Anhörung)

Berlin: (hib/DLE) Hilfen für Familien mit kleinen Kindern sollten möglichst früh angeboten werden. Darin waren sich die Sachverständigen am Montag bei einer öffentlichen Anhörung der Kinderkommission des Bundestages zum Thema „Neue Konzepte früher Hilfen“ einig. Sechs Experten schilderten ihre Ideen, wie Hilfskonzepte für junge Familien mit Neugeborenen gestaltet werden sollen.

[..]Heinz Hilgers, der den Deutschen Kinderschutzbund Bundesverband e.V. vertrat, stellte sein so genanntes Dormagener Modell vor. In Dormagen besuchen Mitarbeiter des Jugendamtes jede Familie eines Neugeborenen. Dadurch konnte erreicht werden, so Hilgers, dass dort ausnahmslos alle Dreijährigen im Kindergarten angemeldet sind. Generell betonte er aber, dass die gesetzliche Grundlage für diese Maßnahme schon gegeben sei und eine Verbesserung der frühen Hilfen vor allem auf eine grundsätzliche Hilfsbereitschaft und Wertschätzung gegenüber jeder Familie zurückzuführen sei [mehr]

Kommentar
Die Einmischung des Staates in unsere Familien schreitet immer weiter voran, natürlich im Interesse des sog. „Kindeswohls“. Wenn ich allerdings lese, das die Maßnahmen aus Sorge und Wertschätzung Familien gegenüber stattfinden, dann beschleicht mich ein Gefühl der Widerspenstigkeit. Dabei denke ich an die vielen Berichte im Internet über Jugendämter, teilweise auch Kinderklaubehörde genannt.
Zuerst wurden Väter aus den Familien „entfernt“, immer öfter traf es nicht nur Mütter, sondern auch Familien und nun sind alle Familien dran. Das ist einfach nur noch perfide. Ich glaube z.B. nicht daran, das es zukünftig ob der ganzen Überwachungsmaßnahmen weniger Baby-/Kindermorde geben wird, sie werden aber vermutlich besser vertuscht, um den Erfolg dieser Familienpolitik verbreiten zu können.
Das Fazit aus meiner Sicht lautet deshalb schlicht und einfach: Georg Orwell läßt grüßen
[1984]

Links
Google – Suchbegriff Kinderklaubehörde
Kurze Zusammenfassung: Albtraum Kindeswohl

Kindeswohl bei Frau Zypries nur geheuchelt?

Davon muß man ausgehen, wenn man folgendes ließt:

Sehr geehrte Frau Zypries,

vor einiger Zeit hat das Landessozialgericht Berlin es für rechtens empfunden, einem Mann die ALG II-Bezüge zu kürzen, da dieser eine Vollzeittätigkeit der ARGE abgelehnt hat. Hintergrund seiner Ablehnung war, das er ein 3-jähriges Kind betreut… Das Landessozialgericht hielt es für angemessen, das Kind in eine Ganztagsbetreuung zu geben! [..]

Prinzipiell ist das natürlich richtig, aber die Fragestellung geht weiter:

Laut einer Grundsatzentscheidung des BGH diesen Jahres (*Anm.: siehe Ende dieses Berichts), kann eine Vollerwerbstätigkeit nach dem dritten Lebensjahr regelmäßig nicht verlangt werden, da diese zu einer Überbelastung des alleinerziehenden Elternteils führen könne. Selbst wenn das Kind ganztags in einer Kita untergebracht ist!
Folge davon: Der alleinerziehende Elternteil hat u.U. längeren Anspruch auf Betreuungsunterhalt.

Bitte erklären Sie mir, warum ein Erwerbsloser Vollzeit arbeiten gehen muss und ein alleinerziehender Elternteil nicht, sondern kann Betreuungsunterhalt fordern?

Antwort meiner „Lieblingspolitikerin“:

ein Anspruch auf Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes kann – wie ich Ihnen bereits in meiner letzten Antwort mitgeteilt habe – in der Tat über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus bestehen. Es liegt auf der Hand, dass vor allem Kinder jüngeren Alters noch verstärkt der Betreuung durch die Eltern bedürfen. Die Ausübung einer Vollzeittätigkeit ist daher regelmäßig nicht im Interesse dieser Kinder. Sie kann außerdem schnell zu einer übermäßigen Belastung des alleinerziehenden Elternteils führen. Der Bundesgerichtshof hat dies in einer seiner ersten Entscheidungen zum neuen Unterhaltsrecht bekräftigt.

Diese unterhaltsrechtlichen Erwägungen sind jedoch nicht ohne weiteres auf das Sozialrecht übertragbar. Der Staat sorgt zwar für seine in Not geratenen Bürger, muss sich dabei aber schon aus Gründen der Finanzierbarkeit auf das Notwendige beschränken. Entsprechend liegt es in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, im Sozialrecht andere oder auch strengere Erwerbsanforderungen als im Unterhaltsrecht vorzusehen.

Betreuenden Elternteilen ist nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, sofern die Ausübung der Arbeit die Erziehung des Kindes nicht gefährden würde. Die Erziehung eines Kindes über drei Jahre – so das Gesetz weiter – ist aber in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung sichergestellt ist [hier]

Kommentar
Vereinfacht ausgedrückt sagt Frau Zypries, das das Kindeswohl bei Unterhaltsempfängern einen höheren Stellenwert hat, als wenn der Staat dafür aufkommen muss oder anders ausgedrückt: Solange wir Väter haben, die das Kindeswohl finanzieren können, ist dieses höher gestellt. Wenn aber der Staat das Kindeswohl garantieren soll, dann interessiert dieses Kindeswohl plötzlich nicht mehr. Wie war das noch mit
Grundgesetz Artikel 3, Absatz 1

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich

aber manche sind gleicher, insbesondere Frauen und erst recht bei der Kinderbetreuung. Das Bundesverfassungsgericht schreibt dazu (aus u.g. Urteil) folgendes:

„Bei der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist nämlich stets zu beachten, ob der ihm neben oder nach der Erziehung und Betreuung in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde (vgl. insoweit Senatsurteil vom 1. März 2006 – XII ZR 157/03 – FamRZ 2006, 846, 847 f. für den Trennungsunterhalt nach früherem Recht). Denn selbst wenn ein Kind ganztags in einer öffentlichen Einrichtung betreut und erzogen wird, kann sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben, dessen Umfang im Einzelfall unterschiedlich sein, vor allem aber vom Alter des Kindes abhängen kann. Gerade kleinere Kinder benötigen nach einer Ganztagsbetreuung noch in stärkerem Umfang den persönlichen Zuspruch der Eltern, was einen nicht unerheblichen unerheblichen, zusätzlichen Betreuungsaufwand erfordern kann (vgl. insoweit Meier FamRZ 2008, 101, 103), der entsprechend der gesetzlichen Wertung für den Kindesunterhalt in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht unberücksichtigt bleiben kann. In solchen Fällen ist eine Prüfung geboten, ob, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Erwerbspflicht des unterhaltsberechtigten Elternteils noch eingeschränkt ist.

Immerhin waren die Kinder aus dem BGH-Urteil 7 + 10 Jahre alt, während das Kind des ALG II Empfängers erst 3 Jahre alt ist. Es gibt allerdings noch absurderes. Das Arbeitsamt Euskirchen bestellt eine Mutter nebst ihren 7-monatigem und 2,5 Jahre alten Kleinstkindern zu sich, um über die Sicherstellung der Kinder zu reden, damit diese wohl wieder arbeiten kann [hier]. Wohl gemerkt, mir geht es nicht um eine Diskussion der Zumutbarkeit von Kinder versorgenden Arbeitslosen, es geht um das für mich fast unsägliche Wort Kindeswohl, welches vom Staat nach Beliebigkeit definiert wird.

Anmerkung
*Die Fragestellerin meint vermutlich dieses Urteil BGH XII ZR 109/05 vom 16.07.2008, welches durch sämtliche relevanten Online-Medien ging. Eine Auseinandersetzung mit Medien und dem Urteil findet ihr im Trennungsfaq-Forum und im [WGVDL-Forum]