Betreuungsangebot des Vaters muss berücksichtigt werden

Umgang und Unterhalt – BGH stellt Trennung in Frage
Umgang und Unterhalt waren bislang zwei streng voneinander zu trennende Problemfelder. Nun hat der BGH erneut (zuvor schon BGH NJW 2010, 3369) die Grenzen verwischt.

Der Fall: Heirat Dezember 2004, Geburt des Kindes Januar 2005, Scheidung Juli 2008. Das Kind lebt bei der Mutter.[..] Der Antragsgegner befindet sich im vorzeitigen Ruhestand und strebt eine Ausweitung seines Umgangsrechts bis hin zu einem Wechselmodell an. Das OLG Frankfurt (BeckRS 2011, 16697) hatte für sie eine Erwerbstätigkeit von 25 Wochenstunden für zumutbar gehalten und einen Unter­haltsanpruch in Höhe von 1383 € + 270 € Altersvosrorgeunterhalt errechnet.

Auf die Revision des Mannes hat der BGH das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der BGH vertritt die Auffassung die Verlängerung des Unter­halts­anspruchs über drei Jahre könne daran scheitern, dass der Unterhaltspflichtige – auch gegen den Willen des anderen – ernsthaft und verlässlich die Übernahme von Kindesbetreuung anbietet. Wie bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts nach § 1684 BGB sei dabei auch im Rahmen des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB maßgeblich auf das Kindeswohl abzustellen, hinter dem rein unterhaltsrechtliche Erwägungen zurücktreten müssten. beck-blog

Einige Passagen aus dem BGH-Urteil XII ZR 45/09 vom 01.06.2011:

Seite 11 (24) Wie bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts nach § 1684 BGB ist auch im Rahmen des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB maßgeblich auf das Kindeswohl abzustellen, hinter dem rein unterhaltsrechtliche Erwägungen zurücktre­ten müssen. Ist bereits eine am Kindeswohl orientierte abschließende Umgangsre­gelung vorhanden, ist diese grundsätzlich vorgreiflich.

Seite 12 (26) Ist – wie hier – der barunterhaltspflichtige Elternteil bereits im Vorruhe­stand und der betreuende Elternteil noch erwerbstätig, liegt es nahe, das Umgangs­­recht mit einem Kindergartenkind so umzugestalten, dass dadurch der betreuende Elternteil entlastet und ihm eine Erwerbstätigkeit ermöglicht wird. Dass eine solche Umgestaltung des Umgangsrechts die jeweilige Rückkehr des Kindes zur Mutter erschweren könnte, hat das Berufungsgericht nicht konkret festgestellt.

(27) cc) Das Berufungsurteil widerspricht dem Willen des Gesetzgebers bei der Neu­regelung des Betreuungsunterhalts. Soweit es darauf abstellt, eine Teilzeiterwerbstä­tigkeit der Antragstellerin ermögliche es ihr, das Kind bis 14.30 Uhr aus dem Kinder­garten abzuholen, um dann die häusliche Betreuung zu übernehmen, verkennt es den Wegfall des Vorrangs der persönlichen Betreuung mit Vollendung des dritten Lebensjahrs. Dies widerspricht außerdem der von den Eltern einvernehmlich ausgeüb­ten Praxis.

Das sind ja mal ganz neue Töne des BGH, die ich fast nicht glauben kann 😉

Seite 13 (31) cc) Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, weder die ge­mein­same Lebensplanung noch die kurze Ehedauer sprächen gegen eine Beschrän­kung der Erwerbsobliegenheit, verkennt die Darlegungslast der Antragstellerin als unterhaltsberechtigtem Elternteil. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass hier 
nur von einer begrenzten nachehelichen Solidarität ausgegangen werden kann. Denn die Parteien hatten sich bereits nach drei Ehemonaten kurzzeitig und schließlich bereits nach neun Monaten endgültig getrennt. Ein besonderes Vertrauen auf eine dauerhafte Absicherung innerhalb der bestehenden Ehe konnte deswegen auch im Hinblick auf § 1579 Nr. 1 BGB nicht entstehen. Hinzu kommt, dass die Parteien von Beginn an eine Doppelverdienerehe führen wollten und die Antragstellerin in der Präambel des Ehevertrages ausdrücklich kundgetan hatte, nach Vollendung des ersten Lebensjahrs des Kindes ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen zu wollen. Wenn sie nach der Trennung gleichwohl entsprechend § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB für drei Jahre die persönliche Betreuung übernommen hat, kann daraus jedenfalls kein besonderes Vertrauen in die gegenseitige Absicherung erwachsen.

Seite 14 (34) 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Es ist doch immer wieder erstaunlich, wie der BGH den betreuenden Elternteilen – meistens den Müttern – noch Munition in die Hand geben, um entsprechend agieren zu können.

Seite 15 (35) a) Soweit das Oberlandesgericht bei der Ermittlung des unterhaltsrecht­lich relevanten Einkommens der Antragstellerin bei einem unterstellten Bruttoeinkom­men von 3.199,73 € Kosten für eine zusätzliche Altersvorsorge neben der gesetzli­chen Rentenversicherung in Höhe von 153,39 € abgesetzt hat, widerspricht dies der Rechtsprechung des Senats. Wie das Oberlandesgericht selbst anführt, kann eine solche zusätzliche Altersvorsorge nach der Senatsrechtsprechung lediglich bis zur Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens berücksichtigt werden.[..]

(36) b) Im Gegenzug hat das Oberlandesgericht von den Kindergartenkosten, die die Antragstellerin allein trägt, nur einen Anteil in Höhe von 240 € berücksichtigt, weil die Kosten für einen halbtägigen Kindergartenbesuch von bis zu 50 € monatlich im Kin­desunterhalt enthalten seien. Dies widerspricht der neueren Rechtsprechung des Senats, wonach Kindergartenbeiträge in vollem Umfang als Mehrbedarf des Kindes zu behandeln sind. Lediglich die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungs­kosten sind mit dem Tabellenunterhalt abgegolten (BGH Urteil vom 26. November 2008 – XII ZR 65/07 – FamRZ 2009, 962 Rn. 25 ff.).

Mehrbedarf ist grundsätzlich vom unterhaltsverpflichteten Elternteil zu tragen.

(37)  c) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB abgelehnt. Dies scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in seiner seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonderrege­lung für die Billigkeitsabwägung enthält. Nach Vollendung des dritten Lebensjahrs steht dem betreuenden Elternteil nur noch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu. Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind bereits alle kind- und elternbezogenen Um­stän­de des Einzelfalles zu berücksichtigen. 
Wenn sie zu dem Ergebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahrs hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578 b BGB führen (Senatsurteil vom 15. September 2010 – XII ZR 20/09 – FamRZ 2010, 1880 Rn. 33 mwN).

Der unterhaltstechnische Teil dürfte kaum jemanden Überraschungen bereitet haben. Trotzdem verblüfft es mich immer wieder, wenn gerade Gerichte – so auch der BGH – von Werten sprechen, aber einer gut verdienenden Frau alle Möglichkeiten in die Hand geben, um das maximale aus ihrem Ex-Mann heraus zu holen. In diesem Fall ist das natürlich insofern interessant, als das die Ehe nur 3 Monate bestanden hat. 



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