Bundestagspetition: Verbot von Beschneidungen bei Minderjährigen

Aktualisierung 14.09.2012 – siehe unten

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches – Verbot von Beschneidungen bei Minderjährigen

Text der Petition

Mit der Petition wird gefordert, dass Beschneidungen bei Minderjährigen grundsätzlich verboten werden und eine Missachtung dieses Verbots mit einer angemessenen Strafe geahndet wird.

Begründung: 

Der Bundestag möge bitte medizinisch notwendige Eingriffe – zum Beispiel bei Vor­hautverengung – als Ausnahme zulassen. Des weiteren möge sich der Bundestag für ein europaweites Genitalverstümmelungsverbot einsetzen und auch unfreiwillige im Ausland durchgeführte Beschneidungen verbieten.

Die Verstümmelung des weiblichen Geschlechts ist weitgehend geächtet und wird als Körperverletzung geahndet, die Genitalverstümmelungen bei Männern leider nicht. Aus oft religiösen Gründen werden männliche Kinder in Deutschland. Diese Be­schneidung von Jungen stellt einen massiven Eingriff in die Grundrechte des Kindes dar. So werden die Menschenwürde, das Recht auf körperliche Unversehrtheit und die persönliche Religionsfreiheit verletzt, denn dieser Eingriff bedeutet einen nicht mehr rückgängig machbaren Verletzung des menschlichen Körpers. Da die Be­schneidung des Jungen in einem sehr jungen Alter erfolgt, kann ein Kind nicht frei über seine Beschneidung entscheiden. Weder kann ein Kind die langfristigen kör­per­lichen ästhetischen Folgen erkennen, noch kann es sich aus freien Stücken für eine Beschneidung entscheiden, weil es die Bedeutung des Eingriffs nicht erkennt.

Wenn der Junge volljährig ist und sich aus freien Stücken für eine Beschneidung ent­scheidet, dann kann er sich dieser Prozedur gerne unterziehen.

Um einen Beschneidungstourismus zu vermeiden, muss für sich ein europaweites Verstümmelungsverbot eingesetzt werden.

Das die Würde und die individuellen Rechte des Einzelnen höher zu bewerten sind als die Freiheit der Religionen, muss ein Verbot schnellstmöglich erfolgen.

Das Kölner Landgericht hat zurecht die Genitalverstümmelung aus religiösem Anlass als Körperverletzung betrachtet. Der Deutsche Bundestag muss nun endgültig Rechtssicherheit schaffen.

Diese Petition ist ausdrücklich nicht antireligiösem Ursprungs. Ziel ist es nicht, Re­li­gionen und Angehörige bestimmter Religionen zu kriminalisieren, sondern die Frei­heit und Grundrechte jedes einzelnen Jungen zu schützen. Petition – Bundestag

Aktualisierung 14.09.2012

Im Bundestag wurde eine weitere Petition zum Thema eingereicht.

Zwei Jahre keine gesetzlichen Schritte zur Legitimation der Beschneidung

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, zunächst für zwei Jahre keine gesetzlichen Schritte zur Legitimation der Beschneidung von Jungen in Deutschland zu ergreifen. Weiterhin möge der Deutsche Bundestag die Einsetzung eines Runden Tisches mit Experten aus allen Gebieten beschließen, um das Thema Beschneidung in Deutschland wissenschaftlich fundiert zu diskutieren und eine Strategie zu erarbeiten, welche alle Interessen, vor allem aber die Belange des Kindeswohls, berücksichtigt.

Die Begründung lest bitte bei Deutscher Bundestag -> Petitionen

In diesem Zusammenhang verlinke ich noch auf eine Karrikatur von Götz Wiedenroth, die den Punkt genau trifft. Götz Wiedenroth

Weitere Kampagne(n) gegen Beschneidungen

Die Giordano-Bruno-Stiftung hat eine Spendenaktion ge­star­tet. Es wird zum einen für Plakate gesammelt und zum anderen für einen Rechtsbeistand.

Kinder sind keine Besitztümer ihrer Eltern, sondern eigenständige Träger von Menschenrechten.

Diese Rechtsauffassung, die sich u.a. in der UN-Kinder­rechtskonvention widerspiegelt, hat in den letzten Jah­ren erheblich an Bedeutung gewonnen. Trotzdem werden Kinderrechte oft noch igno­riert. Aus diesem Grund plante die Giordano-Bruno-Stiftung eine Kinderrechtskam­pagne, die ursprünglich 2013 starten sollte. Als sich nach dem Urteil des Landge­richts Köln eine öffentliche Debatte zur Knabenbeschneidung entwickelte, fiel der Entschluss, diese Kampagne vorzuziehen und mit dem Schwerpunktthema „Zwangs­beschneidung“ beginnen zu lassen.

Schließlich geht es bei der Frage nach der Zulässigkeit der Knabenbeschneidung um zentrale Kinderrechte, nämlich um das Selbstbestimmungsrecht sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Kindes, die hier im Konflikt zur Erzieh­ungs­gewalt der Eltern stehen. Die Religionsfreiheit, die in der öffentlichen Debatte eine große Rolle spielt, ist demgegenüber nebensächlich, da sich die Religionsfreiheit der Eltern nur auf sie selbst erstreckt – nicht aber auf ihre Kinder, die das Recht haben, ihre eigenen religiös-weltanschaulichen Überzeugungen zu entwickeln, unabhängig davon, was die Eltern glauben. (Auch Kinder haben ein Recht auf Religionsfreiheit!)[..] Pro Kinderrechte

WikiMANNia: Genitalverstümmelung
Presseberichte zum Thema Beschneidung auf der Seite „Pro Kinderrechte
FemokratieBlog: Petitionen-Briefaktionen gegen Beschneidung
FemokratieBlog: Suchbegriff Beschneidung
Manndat: Kategorie Beschneidung

3 Kommentare.

  1. Und mit dieser Meldung im radio bin ich heute früh aufgewacht: Eine Koalition aus Juden, Muslimen und Christen demonstriert in Berlin für Religionsfreiheit und Toleranz. Ausgangspunkt dafür sei das Beschneidungsverbot von Jungen. Was soll man noch sagen …

  2. Yasmin Tabatabai

    26. Januar 2017, die Genitalverstümmelung an männlichen Kindern ist lautloses Thema im Deutschen Bundestag. Petitionen per Sammelübersicht, Abstimmung ohne Aussprache, die Worte § 1631d BGB oder Beschneidung fallen nicht

    [ Plenarprotokoll; Film von 8:35 min ]

    Plenarprotokoll
    128. Sitzung am Donnerstag, dem 26. Januar 2017, 11:30 Uhr – öffentlich

    f)–j)
    Beratung der Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses: Sammelübersichten 400, 401, 402, 403 und 404 zu Petitionen
    Drucksachen 18/10885, 18/10886, 18/10887, 18/10888, 18/10889

    […]

    Sammelübersicht 400 zu Petitionen
    Drucksache 18/10885
    Wer stimmt dafür? – Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich? – Alle dafür. Angenommen.

    http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/18/18215.pdf

    Sammelübersicht 400 [ im Film, s. u., Minute 6:20 bis 6:31 ]

    Beschluss
    Sammelübersicht 400 auf 18/10885 angenommen

    http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2017/kw04-de-beratungen-ohne-aussprache/489186

    Drucksache 18/10885
    Beschlussempfehlung

    http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/108/1810885.pdf

    Abschließende Beratungen ohne Aussprache

    Ohne Aussprache hat der Bundestag am Donnerstag, 26. Januar 2017, über eine Reihe von Vorlagen abgestimmt, darunter über die Sammelübersichten 400 bis 404 zu Petitionen, die der Petitionsausschuss abschließend beraten hat (18/10885, 18/10886, 18/10887, 18/10888, 18/10889).

    [ Filmdauer: 8:35 min – Petitionen ab Minute 6:07 bis 7:37 ]

    Reden zu diesem Tagesordnungspunkt
    Prof. Dr. Norbert Lammert
    Bundestagspräsident

    http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2017/kw04-de-beratungen-ohne-aussprache/489186

    Dass die Petition vom 30.10.2016 nicht nur von Jungen, sondern Jungen und Mädchen handelt, verschwand in der vorgegebenen Wortlosigkeit ebenso wie die Forderung nach der durch den Staat, ggf. auch gegen einen Kindeswunsch auf Beschnittenwerden, zu garantierenden genitalen Intaktheit jedes Minderjährigen (bis zu dessen erreichter Volljährigkeit, 18 Jahre alt).

    30.10.2016
    Familienrecht

    Pet 4-18-07-403-032760

    Ihr Schreiben vom 26. Oktober 2016
    Petition
    [Anrede],

    wir danken für Ihr Schreiben und antworten mit dieser Eingabe.

    Der Deutsche Bundestag möge beschließen

    Erstens

    § 1631d BGB Beschneidung des männlichen Kindes ist nicht geschlechtsneutral neu zu formulieren, insbesondere ist keine Änderung des § 1631d BGB vorzunehmen, der „auch die Beschneidung der weiblichen Vorhaut aufnimmt, indem geschlechtsneutral von einer medizinisch nicht erforderlichen Vorhautbeschneidung des einwilligungsunfähigen Kindes gesprochen wird“, wie es seit 2014 Prof. Dr. Karl-Peter Ringel und Ass. jur. Kathrin Meyer fordern (§ 226a StGB – Sonderstraftatbestand der Frauenbeschneidung & verfassungswidrige Ungleichbehandlung / Martin-Luther-Univ. Halle-Wittenberg, Interdisziplinäres Zentrum Medizin-Ethik-Recht (MER) Schriftenreihe Medizin – Ethik – Recht ; 51; erschienen: Halle (Saale) : MER, 2014).

    Zweitens

    § 1631d BGB Beschneidung des männlichen Kindes ist abzuändern, denn völlig altersgemäß kann der männliche Jugendliche (14 bis 17 Jahre alt) die lebenslangen – nachteiligen – Beschneidungsfolgen für seine Gesundheit, Sexualität und Partnerschaften nicht einschätzen und ist damit schlicht nicht einwilligungsfähig. Der Junge hat vielmehr den Anspruch, bis zum Alter von 18 Jahren (Volljährigkeit) ein unversehrtes Geschlechtsorgan zu besitzen (keine Beschneidung unter achtzehn), der Staat seiner Schutzpflicht nachzukommen, die sich aus GG Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 („Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“) in Verbindung mit GG Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 („Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“) ergibt, vgl. BVerfGE 53,30 (57) – die Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat verpflichten den Staat zunächst v. a. zum Unterlassen rechtswidriger Eingriffe in den Schutzbereich der Grundrechte. Darüber hinaus verlangen sie nach der Rspr. des BVerfG auch die vorbeugende Verhinderung drohender Grundrechtsverletzungen durch Dritte oder durch den Staat: Aus dem objektiv-rechtlichen Gehalt des Grundrechts folge „die Pflicht der staatlichen Organe, sich schützend und fördernd vor die genannten Rechtsgüter zu stellen und sie insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren“.

    https://schariagegner.wordpress.com/2016/10/29/beschneidung-schadet-dem-kindeswohl-bei-jungen-und-maedchen/

    Ob Mädchen oder Junge: keine Beschneidung unter achtzehn.

    [ Nun zur Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses ]
    [ Begründung ]

    Anl. 2 z. Prot. 18/75
    [Seiten 149 bis 151]
    Pet 4-18-07-403 [ online als Petition 65714 Familienrecht – Abschaffung oder Änderung des § 1631d BGB vom 14.05.2016 ]

    Beschlussempfehlung

    Das Petitionsverfahren abzuschließen.

    Mit der Petition wird gefordert, das Beschneidungsgesetz (§ 1631d BGB) abzuschaffen oder zu ändern.

    […] Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bundestages […] von 126 Mitzeichnern unterstützt und es gingen 38 Diskussionsbeiträge ein.

    Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor. […]

    […] kommt der Petitionsausschuss zu folgendem Ergebnis:

    […] mit Beschluss vom 19. Juli 2012 […]

    […] Dezember 2012 […] nach den Regeln der äztlichen Kunst […] angemessene Schmerzbehandlung […] umfassende vorherige Aufklärung. Wenn ausnahmsweise das Kindeswohl gefährdet ist, scheidet eine Einwilligung aus.

    § 1631d BGB stellt somit eine ausgewogene Regelung dar, die die Interessen aller Beteiligten in einen angemessenen Ausgleich bringt.

    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.