Ein Vater wollte für die Berechnung des Ehegattenunterhalts den in der Düsseldorfer Tabelle genannten Betrag abziehen. Der BGH hatte am 27.05.2009 mit Az: XII ZR 78/08 in einem Urteil festgehalten, das dieses durch die Reform des Unterhaltsrechts im Jahr 2008 nicht rechtens sei und nur der Zahlbetrag abgezogen werden darf. Der Kindesunterhalt sei durch den geänderten § 1612b BGB als eigenständiges Einkommen definiert worden stelle deshalb keine Benachteiligung für einen Barunterhaltspflichtigen dar. Durch diese Gesetzesänderung dürfe der hälftige Anteil des Kindergeldes bei der Berechnung des Ehegattenunterhalt nicht abgezogen werden. Das BVerfG hat eine Klageabweisung vorgenommen.
Pressemitteilung Nr. 50/2011 vom 10. August 2011
Beschluss vom vom 14. Juli 2011 · 1 BvR 932/10
Neuregelung zur Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt bei der Ermittlung des nachrangigen Ehegattenunterhalts nicht verfassungswidrig
[..]Der Bundesgerichtshof geht seit der Unterhaltsreform davon aus, dass das Kindergeld nicht mehr – wie nach der früheren Rechtslage – Einkommen der Eltern, sondern Einkommen des Kindes darstellt und daher vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen vor der Ermittlung geschuldeten Ehegattenunterhalts nicht mehr der Tabellenbetrag, sondern nur der Zahlbetrag an Kindesunterhalt abzuziehen ist.Der Beschwerdeführer ist sowohl seiner Tochter als auch seiner geschiedenen Ehefrau, bei der das gemeinsame Kind lebt, zu Unterhalt verpflichtet. In Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ermittelte das Oberlandesgericht den nachrangigen Unterhalt der geschiedenen Ehefrau unter Vorwegabzug des Zahlbetrages an Kindesunterhalt vom Einkommen des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgenden Gleichbehandlungsgebots von Bar- und Betreuungsunterhalt. Während er aufgrund des Abzugs lediglich des Zahlbetrages seinen Kindergeldanteil letztlich zur Zahlung des Ehegattenunterhalts verwenden müsse, bleibe seiner geschiedenen Ehefrau der auf sie entfallende Kindergeldanteil erhalten. BVerfG
Der Spiegel hat das ganze folgendermaßen kommentiert, im übrigen ohne ein entsprechendes Forum einzurichten. Die Redaktion wusste vermutlich von vornherein, dass eine Flut von Antworten auf sie zukommen würden.
Kindergeld-Anrechnung
Richter billigen höhere Unterhaltszahlungen
Ein Vater ist vor dem Bundesverfassungsgericht mit einer Beschwerde gegen höhere Unterhaltszahlungen gescheitert. Kindergeld steht allein dem Kind zu, entschieden die Richter. Es darf nicht mit dem Unterhalt verrechnet werden. Geschiedene müssen deshalb höhere Zahlungen in Kauf nehmen. Spiegel
Wenn man jetzt noch bedenkt, wie der Unterhalt z.B. durch Übernahme der Kindergartenkosten im Laufe der letzten Jahre erhöht wurde, braucht man sich über unser Demografieproblem nicht wundern. Im Trennungsfaq-Forum gibt es zu den Urteilen des BGH und des BVerfG einen entsprechenden Thread.
Bedenke – der von der Justiz eingeführte Begriff „Ehegattenunterhalt“ nach einer Scheidung stellt klar, das eine Ehe niemals geschieden wird. Da erhält der Spruch „… bis das der Tod Euch scheidet“ eine ganz andere Bedeutung.
Drum prüfe, wer sich ewig bindet, ob sich nicht was bessres findet 😉
@fkblog (((„Bedenke – der von der Justiz eingeführte Begriff “Ehegattenunterhalt” nach einer Scheidung stellt klar, das eine Ehe niemals geschieden wird. Da erhält der Spruch “… bis das der Tod Euch scheidet” eine ganz andere Bedeutung. „)))
1) Eine Ehe geht niemals zu Ende. Deshalb ist man in den Augen des Staates „geschieden“ und nicht etwa wieder „ledig“
2) Heiraten ist kein Zeichen des Vertrauens, sondern des Misstrauens
3) Man heiratet nicht nur seine Ehefrau, sondern auch den Staat und den Scheidungsanwalt
Noch mehr solcher Slogans/Sprueche/Wahrheiten gibt es auf englisch unter:
http://bloganddiscussion.com/antifeminism/227/