Hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende bei Abwechslung in der Betreuung

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. März 2009 im Verfahren – B 4 AS 50/07 R – entschieden, dass erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende zusteht, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden zeitlichen Intervallen ab­wechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen.

Die Klägerin hat, obwohl sie sich in der Betreuung ihrer Tochter mit ihrem geschiedenen Ehemann abwechselt, Anspruch auf den hälftigen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Der genannte Mehrbedarf wird unabhängig von der konkreten Höhe des Bedarfes in Form einer Pauschale gewährt, wenn der Hilfebedürftige leistungsberechtigt im Sinne des SGB II ist und die besondere Bedarfssituation der Alleinerziehung vorliegt. Letzteres ist hier der Fall, denn in der Zeit, in der sich die Tochter der Klägerin bei ihrer Mutter befindet, erzieht die Klägerin das Kind im Sinne des § 21 Abs 3 SGB II allein. Der erkennende Senat folgt in solchen Fällen nicht dem „Alles-oder-Nichts-Prinzip“. Denn rechtlich ist es in einer derartigen Situation weder angemessen, hilfebedürftigen Arbeitslosen den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung gänzlich zu versagen, noch ist es sachgerecht, ihnen den vollen Mehrbedarf zuzubilligen. Die Frage, ob und in welchem Umfang durch den wöchentlichen Aufenthaltswechsel eine Entlastung eintritt, bestimmt sich bei der Auslegung des § 21 Abs 3 SGB II unter Berücksichtigung des Zwecks der Leistung wegen Alleinerziehung. Deren Rechtfertigung ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass Alleinerziehende wegen der Sorge für ihre Kinder typischerweise höhere Aufwendungen haben. So haben Alleinerziehende typischerweise weniger Zeit, um preisbewusst einzukaufen. Auch fallen bei ihnen oft Kosten für Kinderbetreuung an, wenn sie selbst Außenkontakte pflegen wollen, Behördengänge zu erledigen haben oder zu Arztbesuchen gezwungen sind. Im Hinblick auf diesen Zweck tritt in Fällen, in denen sich das Kind mindestens eine Woche bei dem einen, die andere Woche bei dem anderen Elternteil befindet, in der Betreuungszeit keine umfassende Entlastung bei der Pflege und Erziehung ein, sodass die Zuerkennung des hälftigen Mehrbedarfs gerechtfertigt ist.
Pressemitteilung des Bundessozialgerichts und weitere Hinweise zur Rechtslage [hier]

Kommentar
Wieso ist jemand alleinerziehend, wenn die Erziehung zu ungefähr gleichen Teilen von beiden Elternteilen ausgeübt wird? Wieso bekommt eine Alleinerziehende wegen der Sorge für ihre Kinder Zuschlag, gleichzeitig wird Vätern aber alles erdenkliche von ihrem Lohn/Gehalt abgezogen, obwohl diese sich genauso sorgen? Interessant ist auch die Begründung der „Mehrarbeit“ von Alleinerziehenden, die Hartz IV beziehen. Da werden dann u.a. Arztbesuche als gezwungen angesehen, obwohl man doch davon ausgehen kann, das Mütter oder Väter dieses gerne und ohne großes Pathos erledigen, oder etwa nicht? Behördengängen und Außenkontakte können ja überwiegend in der Zeit des Alleinseins ausgeführt werden und davon abgesehen, dürfte es doch keine Probleme mit Kindern geben, wenn diese mitgenommen werden. Die Argumente werden immer abstruser, ob eine Verbesserung in der Erziehung dadurch statt findet, steht wohl auf einem anderen Stern.

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