Kinderkrippe wichtiger als Vater

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht 2. Senat für Familiensachen

Entscheidungsdatum: 09.03.2009

Aktenzeichen: 10 UF 204/08

Klage eines Vater gegen den Beschluss eines Amtsgerichts wegen Entzug des Aufenthaltbestimmungsrechts (ABR)

Bis Punkt 52 (linke Spalte im Urteil) ergibt sich für mich lediglich eine Aufzählung der gegenseitigen Vorwürfe, weshalb ich das weder einstellen, noch kommentieren werde. Am besten wäre es natürlich, das komplette Urteil zu lesen, um zu einem eigenen, schlüssigen Urteil zu gelangen.

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Die nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorzunehmende Kindeswohlprüfung führt dazu, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter allein zu übertragen ist. Die Aufhebung eines Teilbereichs der gemeinsamen elterlichen Sorge ist mit Rücksicht darauf, dass ein grundsätzlicher Vorrang der gemeinsamen elterlichen Sorge im Verhältnis zur Alleinsorge eines Elternteils nicht besteht, dann angezeigt, wenn die Eltern insoweit nicht objektiv kooperationsfähig bzw. nicht subjektiv kooperationsbereit sind . Beanspruchen die Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht jeweils für sich, so deuten ihre diesbezüglichen Anträge auf fehlende Kooperationsbereitschaft hin. Im vorliegenden Fall besteht gerade im Hinblick auf den Aufenthalt des Kindes Uneinigkeit zwischen den Eltern. Während der Vater ein Wechselmodel favorisiert, möchte die Mutter, dass sich S. überwiegend bei ihr aufhält. Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge hinsichtlich dieses Teilbereichs des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher unter Berücksichtigung des Kindeswohls erforderlich.

Beide Eltern sind nicht kooperationsfähig bzw. -bereit und obwohl der Vater das Wechselmodell favorisiert, ist es für das Kindeswohl erforderlich, dieses zur Mutter zu geben. Da die finanzielle Seite nicht beleuchtet wird, kann man nur die Vermutung aufstellen, das bei einem Wechselmodell der Mutter kein Unterhalt zugestanden hätte. Verweigert man aber teilweise den Umgang – wie weiter unten benannt – ist eine Kooperationsbereitschaft nicht mehr gegeben und siehe da, die Mutter erhält das Kind.

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Nach dem Bericht der Verfahrenspflegerin ist ferner davon auszugehen, dass eine beachtenswerte Bindung des fast ein Jahr und vier Monate alten S. auch an seine 17jährige Halbschwester A. besteht. Die Bindungen eines Kindes an seine Geschwister sind bei der Entscheidung über die elterliche Sorge grundsätzlich von großer Bedeutung. Ob die Geschwisterbindung vorliegend mit Rücksicht auf den großen Altersunterschied ausschlaggebend sein kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn, wie noch auszuführen ist, spricht vorliegend der Kontinuitätsgrundsatz entscheidend dafür, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S. auf die Mutter zu übertragen.

So so, nachfolgende Aussage der Mutter hat bei der Zuweisung des ABR zufälligerweise keine Rolle gespielt,oder?

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Meine 17jährige Tochter A. hat sich immer ein Geschwisterchen gewünscht. Als S. dann geboren wurde, war sie sehr glücklich. Sie kümmert sich viel um ihn. Sie geht mit ihm spazieren, spielt mit ihm oder badet ihn auch. Ich habe A. aber immer gesagt, dass sie in Bezug auf S. keine Pflichten übernehmen muss. Sie kann sich um ihn kümmern, wenn es ihr gefällt. A. befindet sich in der Ausbildung.
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Unter dem Gesichtspunkt des Förderungsgrundsatzes ergibt sich ein Vorrang des Vaters jedenfalls nicht. Angesichts des liebevollen Umgangs, den die Eltern nach dem Bericht der Verfahrenspflegerin mit dem Kind pflegen, kann angenommen werden, dass beide gleichermaßen erziehungsgeeignet sind. Auch die übrigen insoweit bedeutsamen Umstände sprechen nicht dafür, dem Vater eher als der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Im Übrigen gibt es den vom Antragsteller mit Schreiben vom 4.3.2009 genannten Grundsatz „ein Kind gehört zur Mutter“ selbstverständlich nicht.

Mit dem letzten Satz hat der Vater doch recht oder warum sind 90% der Mütter alleinerziehend, wie jüngst das BMFSFJ erst festgestellt hat?

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Ebenfalls beide Elternteile gehen liebevoll mit dem Kind um, wie dem Bericht der Verfahrenspflegerin zu entnehmen ist. Auch ist davon auszugehen, dass beide gleichermaßen in der Lage sind, dem Kind die notwendigen Anregungen zu geben. Wenn der Antragsteller demgegenüber nach der Anhörung durch den Senat mit Schreiben vom 4.3.2009 pauschal behauptet, in der Familie K. gebe es keine Hobbys, es werde kein Buch gelesen, kein Sport getrieben und keine Urlaubsreise unternommen, so ist dem entgegen zu halten, dass die Anregungen, von denen ein Kind profitieren kann, vielfältig sind und weniger ausgeprägte Fähigkeiten und Neigungen des einen Elternteils in Bezug auf bestimmte Bereiche durch den anderen Elternteil ausgeglichen werden können. Dies gilt auch nach Trennung der Eltern, insbesondere im Rahmen von Umgangskontakten.

Das Gericht gibt also zu, das bestimmte Förderungen von dem Elternteil ausgeglichen werden können, bei dem das Kind (auf Grund des fehlenden ABR) nicht so oft weilt. Es wird gar nicht erst in Betracht gezogen, das in diesem Fall der Vater die bessere Förderung gewährleistet und somit optimaler erziehungsgeeignet sein kann.

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Beide Elternteile sind berufstätig. Ein allein aus dem Zeitfaktor resultierender Vorrang des nicht oder nur teilweise berufstätigen Elternteils vor dem voll berufstätigen Elternteil besteht ohnehin nicht.

Hier hätten die Richter besser schreiben sollen: wenn eine Mutter Vollzeit arbeit, ergibt sich für einen teilzeitarbeitenden Vater natürlicherweise kein Vorrang – das wäre dann wenigstens ehrlich gewesen.

Auch der Umstand, dass die Mutter, nachdem sie nun wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, S. von einer Tagesmutter bzw. ab September 2009 in einer Kita betreuen lassen möchte, während der Vater die Auffassung vertritt, S. solle ungeachtet der Berufstätigkeit seiner Eltern weiter zu Hause betreut werden, vermag keinen Vorrang des Vaters zu begründen.

Kurioserweise wird das bei älteren Kindern als Argument nicht anerkannt. Da kann einer Mutter eines 10-jährigen Kindes eine Vollzeittätigkeit nicht zugemutet werden.

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Zunächst ist schon zweifelhaft, dass der Vater Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit uneingeschränkt miteinander in Einklang bringen kann, weil sich sein Büro in der eigenen Wohnung befindet. Das Jugendamt hat in seinem Bericht vom 2.10.2008 bereits darauf hingewiesen, dass der Vater die Anforderungen, die die Betreuung eines so kleinen Kindes wie S. an ihn stellt, offenbar unterschätzt bzw. nicht realistisch einschätzt.Bei einem Vater dürfen Zweifel ob der Vereinbarkeit von Beruf und Erziehung erhoben werden, bei Müttern nicht oder wie ist der fettgestellte Satz zu verstehen?  Im Grunde genommen ist das eine Unverschämtheit, denn keinem der beiden Elternteile wurde Erziehungsunfähigkeit fest gestellt.

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Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Fremdbetreuung eines Kindes von etwa eineinhalb Jahren während der Ausübung der Berufstätigkeit der Eltern dem Kindeswohl abträglich ist. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass es zu dieser Frage in der Fachliteratur unterschiedliche Auffassungen gibt.

Das Gericht weiß also ganz genau, das eine Fremdbetreuung gerade bei diesem Kind nicht schädlich ist. Eine Anmaßung sondersgleichen…

Der Gesetzgeber geht demgegenüber davon aus, dass eine Betreuung auch kleiner Kinder durch eine Tagesmutter oder in einer Kinderkrippe mit dem Kindeswohl durchaus in Einklang steht. Hat der Gesetzgeber zunächst einen Kindergartenplatz ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes garantiert, so ist er nun im Interesse einer besseren Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Familie bestrebt, das Angebot an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren im gesamten Bundesgebiet deutlich auszuweiten

Krippen und Kitas müssen bezahlt werden, ob sie nun voll besetzt sind oder nur zum Teil. Wenn etliche Eltern(-teile) lieber zu Hause erziehen, können die entsprechenden Institutionen nun mal nicht ausgelastet werden. Ob das u.a. auch ein Grund für die Verweigerung der Gerichte für (allein)erziehende Väter ist?

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Der Umstand, dass S., seit die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hat, mit verschiedenen Betreuungspersonen in Kontakt getreten ist, und insoweit stabile Verhältnisse noch nicht eingetreten sind, begründet ebenfalls keinen Vorrang des Vaters.

Ständig wechselnde Betreuungspersonen bedeuten also Kontinuität? Auch hier gilt wieder: Wenn ein Vater in der gleichen Position ist, wird ihm aus genau demselben Grund die Erziehungseignung abgesprochen.

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Schließlich ist eine verminderte Bindungstoleranz der Mutter im Vergleich zum Vater nicht zu erkennen. Dass die Mutter kurzzeitig den Umgang des Vaters mit S. auf ein Minimum reduzieren wollte, hat sie nachvollziehbar mit der Angst, der Vater könne S. ganz bei sich behalten wollen, begründet.

Wenn eine Mutter den Umgang reduziert bzw. verweigert, ist das natürlich kein Grund, alleine bei ihr auf mangelnde Bindungstoleranz zu schließen. Vielleicht ist der Vater ja erst durch die Verweigerung auf diverse Ideen gekommen, die ohne die Aktionen der Mutter vielleicht gar nicht erst entstanden wären. Selbstverständlich konnte die Mutter das nachvollziehbar begründen. Väter haben die gleichen Ängste, nur interessiert das idR schlichtweg kein Gericht.

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Allerdings hat der Vater bei seiner Anhörung überdies darauf hingewiesen, die Mutter schikaniere ihn, indem sie, nachdem er einmal über die verschlossene Gartenpforte gesprungen sei, eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs gestellt habe. Die Beanstandung erscheint zwar nicht unberechtigt. Denn ein solches Vorgehen sorgt für eine Belastung des Verhältnisses der Eltern.

Wie schön, das dieses Gericht wenigstens erkannt hat, das die Beanstandung nicht unberechtigt ist, ein Grund der Versagung des ABR ist es natürlich nicht, genauso wenig wie bei der weiter oben genannten Umgangsverweigerung, denn was ist eine eigenmächtig Reduzierung denn sonst?

Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass auch der Vater, obwohl er die wichtige Bedeutung der Mutter für das Kind gerade im Beschwerdeverfahren betont hat, seinerseits auch nicht zur Entspannung beiträgt. So hat er sich in einer Multimedia Nachricht (MMS), die im Verfahren 2 F 334/08 UG mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.5.2008 zur Akte gereicht worden ist, herabwürdigend über die Mutter geäußert.

Ich gebe zu, das es natürlich schwierig ist, als Außenstehender über Streitigkeiten (be)urteilen zu können, denn hier trifft vermutlich das Henne und Ei Prinzip zu. Hat die Mutter zuerst boykottiert und ist der Vater deshalb zu seinen Taten und Äußerungen gekommen oder war er Derjenige, der zuerst provoziert hat und die Mutter hat darauf hin reagiert. Wenn man sich die Definition der sozialen Gewalt des AWO-Frauenhauses Schwalm-Eder durchliest, dann kann man allerings verstehen, warum das Gericht sich die Herabwürdigung der Mutter zu eigen gemacht hat.

Soziale Gewalt nach der Definition des AWO-Frauenhauses Schwalm-Eder:

Psychische Gewalt

Er peinigt sie durch einschüchtern, Beleidigungen, bedrohen, Angst machen, Eigentum zerstören und einsperren.

Die psychische Misshandlung drückt sich aus in: ständiger Kritik, verspotten, Anschuldigungen, das Zurückhalten von Komplimenten und anderen Formen emotionaler Unterstützung, Untreue, Drohung mit Gewalt oder Selbstmord, Drohung die Kinder wegzunehmen oder zu verletzen, schweigen, Schrecken einjagen (z.B. durch zu schnelles Auto fahren) und vieles mehr.

Soziale Gewalt

Er nutzt seine „männlichen Privilegien“, behandelt sie als Dienerin, trifft alle Entscheidungen allein, benutzt die Kinder als Druckmittel, macht die Frau im sozialen Umfeld schlecht [hier]

Auch seine Einschätzung vor dem Senat, eine Entspannung für das Kind werde es nur geben, wenn er das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S. erhalte, anderenfalls werde es Krieg geben, deutet daraufhin, dass er die Fähigkeiten der Mutter im Hinblick auf die Belange des Kindeswohls abwertet. In Übereinstimmung damit hat das Jugendamt in seiner Stellungnahme vom 2.10.2008 darauf hingewiesen, der Vater werte die Mutter ab und sich dagegen auf.

Hier gilt das Gleiche. Vermutet der Vater Krieg, weil in unserem Land Mütter ohne Sanktionen den Umgang boykottieren können? Sieht er den ausgehandelten Umgang als nicht gewährleistet an? Das werden wir vermutlich nicht heraus bekommen, es sei denn, der Vater klagt vor dem BGH.

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Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es dem Vater bei seinem Begehren, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S. allein zu erhalten, nach eigenem Bekunden nicht darum geht, dass S. weit überwiegend bei ihm lebt und die Mutter Kontakt zu dem Kind nur im Rahmen regelmäßiger Besuche hat. Das Modell, das dem Vater nach den Angaben in seiner Anhörung vor dem Senat vorschwebt, geht vielmehr in Richtung eines Wechselmodells. Gleiches gilt für die nach dem Anhörungstermin mit Schreiben vom 4.3.2009 vorgelegte „Konkrete Regelung, wenn Aufenthaltsbestimmungsrecht bei mir“. Ein Wechselmodell aber stellt so hohe Anforderungen an die Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern (und je nach Alter auch der Kinder), dass die Initiative hierzu nur von den Eltern selbst ergriffen werden kann. Entsprechend kann ein Wechselmodell gegen den Widerstand eines Elternteils nicht funktionieren.

Da der Staat es sich zur Aufgabe gemacht hat, sich in schwierigen Situationen in familiäre Belange einzumischen, verstehe ich nicht, wieso in solch strittigen Fällen keine Mediation verordnet wird. Vielleicht käme aber in solchen Fällen heraus, das oftmals Mütter diejenigen sind, die kooperationsunwillig sind.

Im Hinblick darauf hat der Senat bereits entschieden, dass dann, wenn die Eltern in der Vergangenheit das Wechselmodell praktiziert haben und ein Elternteil hieran nicht mehr festhalten will, das Aufenthaltsbestimmungsrecht unter dem Gesichtspunkt des Förderungsprinzips diesem Elternteil zu übertragen ist, da er eher die Gewähr dafür bietet, dass das bisher praktizierte Wechselmodell beendet wird (Senat, FamRZ 2003, 1949).

Ehrlich gesagt, das ist der einzige Abschnitt, den ich weder verstehe, noch nachvollziehen kann.

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Ist somit das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S. allein auf die Mutter zu übertragen ist, ändert dies nichts an der großen Bedeutung, die der Vater für das Kind behält.

Aha…

Entsprechend wird der Vater weiterhin regelmäßigen Umgang mit dem Kind haben.

Eine feststehende Tatsache, so so… und Umgangsboykott hat es in der Vergangenheit nicht gegeben.

Im Hinblick darauf, dass S. bald abgestillt sein dürfte, rücken Übernachtungen des Kindes, die nach der vom Senat übernommenen Umgangsregelung vom 23.9.2008 noch nicht vorgesehen sind, in den Blick. Insoweit erscheint es wünschenswert, dass die Eltern sich zu einer einvernehmlichen Abänderung ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe bereit finden werden.

Ist die nicht gewollte Inanspruchnahme des Gericht und somit obige Aussage evtl. als eine versteckte Drohung zu betrachten und wenn ja, an wen?

Der Vater wird noch stärker als bisher dafür sorgen müssen, dass die geregelten Übergabezeiten am Ende des jeweiligen Umgangs eingehalten werden.

Diese Aussage bezieht sich vermutlich auf folgendes:

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Seit ich Umgang mit S. habe, habe ich mich höchstens drei bis viermal um mehr als eine Viertelstunde verspätet. Ich habe dann bei der Antragsgegnerin angerufen, beispielsweise, als mein Auto defekt war.

Klar, wenn Vatern nicht pünktlich auf die Minute da ist, gibt es Ärger. Eine im Raume stehende Drohung kann dann schon mal in Stress ausarten, was dem Kindeswohl besonders dienlich ist 🙁

Die Mutter wiederum wird Überschreitungen dieser Zeiten in begründeten Einzelfällen zu akzeptieren haben, ohne sogleich die Verhängung von Zwangsmaßnahmen zu beantragen.

Anscheinend ist da schon so einiges vor gefallen, warum sonst sollte sich ein Richter zu einer derartigen Äußerung hinreißen lassen? Ich neige auf Grund der Aussagen dazu, dem Vater eine höhere Kooperationsbereitschaft zu bescheinigen, als die Richter dieses getan haben.

Fazit
(Allein)erziehende Väter sind nicht erwünscht, auch wenn die Propagandatrommel des Frauenministeriums derzeit anderes verkündet. Dieses Urteil stellt mit Sicherheit keine Besonderheit dar, sondern die Regel. Egal, wie optimal ein Vater für die Kindererziehung geeignet ist, er hat keine Chance, Ausnahmen bestätigen auch hier wie immer die Regel.
Das Väter die gleichen Ängste wie Mütter um ihre Kinder haben, will niemand sehen oder wahr haben.

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Diskussion zum Urteil im Trennungsfaq-Forum

1 Kommentare.

  1. Henry Kadner

    die unabhängigkeit mancher rechtssprechung scheint sich auf die unabhängigkeit von vorurteilsfreiem denken zu beziehen…