OLG Brandenburg • Az: 15 UF 98/08
29 Der Senat ist auf Grund der ihm vorliegenden schriftlichen Sachverständigengutachten sowie des Ergebnisses der Anhörung der Beteiligten, des Sachverständigen Dr. W… und der im Auftrag der Ergänzungspflegerin tätig gewesenen Umgangsbegleiter zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass bei einem weiteren Verbleib der Kinder im Haushalt der Mutter das Kindeswohl nachhaltig gefährdet ist, wobei es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich die Gefährdung jedenfalls bei V… bereits manifestiert. Dabei ist nicht in Frage zu stellen, dass sich die Mutter vordergründig umsichtig um die Kinder kümmert und für sie sorgt. Das entscheidende Defizit in Bezug auf ihre Erziehungsfähigkeit, das sie letztlich als Erziehungsberechtigte disqualifiziert, besteht darin, dass sie keinerlei Bindungstoleranz in Bezug auf das Vater-Kind-Verhältnis aufbringt. Das hat schon das Amtsgericht, gestützt auf das in I. Instanz im Umgangsrechtsverfahren eingeholte Gutachten Dr. Wa…, überzeugend herausgearbeitet und festgestellt; der Senat schließt sich dem, auch auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren eingeholten ergänzenden Gutachtens Dr. W…, das zu demselben Ergebnis gelangt, sowie des Verlaufs der mehrfachen während des Beschwerdeverfahrens mit professioneller Hilfe organisierten und immer wieder fehlgeschlagenen Versuche, einen gedeihlichen Umgang zwischen den Kindern und ihrem Vater zu installieren, in vollem Umfang an. Sämtliche Chancen, durch eine konstruktive Mitwirkung an diesen Versuchen eine Sorgerechtsentscheidung zu ihren Lasten – die selbst der Vater ursprünglich nicht gewollt hat – entbehrlich zu machen, hat die Mutter ungenutzt gelassen, weil es ihr offenbar an jeglicher Einsicht dafür fehlt, dass sie an der entstandenen Situation zumindest den entscheidenden Anteil trägt. Sie gefährdet dadurch seit Jahren das Kindeswohl nachhaltig. Auch angesichts der Bedeutung des Umgangsrechts des nicht betreuenden Elternteils, die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BVerfG, FamRZ 2009, 399) und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (grundlegend EGMR, NJW 2004, 3397) immer wieder betont und mit Verfassungsrang ausgestattet haben – eine Rechtsauffassung der der Senat uneingeschränkt folgt -, kann dies nicht hingenommen werden.
Ein lesenswertes Urteil, dass sehr ausführlich die Unfähigkeit der Mutter darstellt, den Kindern ihren Vater zu erhalten. Wie in vielen Fällen versuchte die Mutter, den Vater als „jähzornigen, ungehemmt um sich schlagenden Vater“ darzustellen, was ihr nicht half, sondern gegen sie sprach. Allerdings enthält das Urteil auch einen Wehrmutstropfen. Zitat:
47 Vor dem Hintergrund, dass es dem Vater eigentlich nur darum geht, kontinuierlich Umgang mit seinen Kindern zu haben, hat der Senat erwogen, als mildere Alternative zur Übertragung bzw. zur Entziehung und Übertragung des Sorgerechts auf den Vater eine vorübergehende Drittunterbringung der Kinder anzuordnen mit dem Ziel, einen von der Mutter unbeeinflussten, therapeutisch begleiteten Prozess der Wiederanbahnung von Kontakten zwischen ihnen und dem Vater in Gang zu bringen. Dies hätte für die Kinder die Option enthalten, nach Abschluss dieses Prozesses wieder in den Haushalt der Mutter zurückzukehren.
Es gibt leider immer noch keine Gewähr, das Kinder bei Unfähigkeit einer Mutter zu ihrem Vater dürfen, wenn eine Drittmöglichkeit vorhanden ist 🙁
Zu diesem Thema ist vor ein paar Tagen ein kurzer Beitrag erschienen unter dem Titel „Trennungskrieg – wenn Mütter ihre Kinder im Kampf gegen den Vater einsetzen“ [hier]
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Beschluss des OLG Brandenburg vom 27.07.2009 Az: 15 UF 98/08
Besagtes Urteil im Trennungsfaq-Forum gefunden
Mir ist unverständlich wieso die Kinder nicht zum Vater kommen. Die Bezugsperson wäre direkter, geeigneter und so wäre es eigentlich auch natürlicher.
Wenn man Angst haben könnte die Aussagen der Mütter entsprechen der Wahrheit, so könnte man die Kinder doch begleitend zum Vater geben.
Ja und warum wurde, dass denn nicht getan? Dass die Kinder zu dem Vater unter Begleitperson begleitet worden. Schießlich hat der Familienhelfer selber gesehen, dass die Kinder von dem Vater nicht Mal über ein WE gut versorgen könnte. Und das er die Kindern Mißhandelt hat.
Sorgerechtsboykotierung
Einerseits positiv, dass das Gericht die Umgangsverweigerung zumindest als Kindeswohlgefährdung erkennt und Maßnahmen setzt.
Haarsträubend und skandalös allerdings, dass:
die Mutter die Umgangsverweigerung offenbar schon jahrelang konsequenzlos betreiben konnte/durfte, bevor das Gericht einschritt
die Kinder nicht in die Obhut des Vaters kamen sondern in eine staatliche Pflegestelle (sprich Fremdunterbringung, vermutlich kostenpflichtig durch das Jugendamt!)
das ganze mit der ausdrücklichen Ankündigung, die Kinder später wieder in die Verantwortung der Mutter zurück zu entlassen.
Kann sich irgendjemand die Reaktionen auf die Umgekehrte Situation vorstellen?
Ein Vater gefährdet jahrelang ungestört das Wohl der Kinder, während er die Mutter zu unrecht diverser Verbrecht beschuldigt. Dann beschliesst das Gericht, dass die Kinder nicht etwa zur Mutter kommen, sondern so lange in einer staatlichen Einrichtung fremduntergebracht werden, bis der Vater ausreichend »therapiert« wurde, dass ihm die Kinder zurück gegeben werden können …