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Feministinnen bestätigen Desaster für Väter

Am 23.03.2009 lief im Deutschlandradio die Sendung „Kontrovers: Familie, Kinder, Partnerschaften – wer profitiert vom neuen Unterhaltsrecht?“
Leider hatte ich diesen Beitrag aus mir heute unerfindlichen Gründen noch nicht veröffentlicht.

Studiogäste:
Isabelle Götz, Richterin am OLG München und stellv. Vorsitzende des Deutschen Familiengerichtstages
Eva Möllring, CDU-Bundestagsabgeordnete und Mitglied im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Prof. Dr. Dr. Ulrich Müller, Bundesvorstand Väteraufbruch für Kinder

Ich habe mir die Sendung angehört und fand das Resümee meines Beitrages „Ein Desaster für Väter“ [bestätigt]

Deutschlandradio – wer profitiert vom neuen Unterhaltsrecht? – MP3-Datei

Ausnahmen, Ausnahmen, Ausnahmen… das ist das, was mir nach dieser einen Stunde des hörens überwiegend im Gedächtnis geblieben ist. Ein paar dieser Ausnahmen wurden kurz und bündig zusammen gefaßt und zwar [hier] und [hier]

Noch schlimmer als die Feministinnen fand ich allerdings teilweise Prof. Müller vom VafK. Bei diesem Vorsitzenden braucht man sich nicht wundern, das es für Väter nicht vorwärts geht.

Wer sich die Sendung nicht anhören und zu dem Thema lieber direkt eine Bewertung der Sendung lesen möchte, dem empfehle ich die Seite „Die Familie und ihre Zerstörer“, wo der Mitschnitt ausführlich kommentiert wurde.

Die Ausarbeitung und Kommentierung entspricht meinem Rechtsempfinden, von daher kann ich die Seite guten Gewissens empfehlen.

Deutschlandradio hatte im übrigen am Tage der Urteilsverkündigung (18.03.2009) ein Interview mit Brigitte Zypries getätigt [hier]

Fazit
Es wird wie immer auf hohem Niveau gejammert und man kommt unweigerlich zu der Frage: Was wollen Feministinnen eigentlich?
Diese BGH-Urteile gehen eindeutig wie immer zu Lasten der Barunterhalts-Verpflichteten, sprich Väter.
Das gestern von mir veröffentlichte und kommentierte Leitsatz-Urteil des BGH XII Az.: XII ZR 102/08 bestätigt nämlich keineswegs irgendwelche Nachteile für Mütter und schon gar nicht welche für Kinder. Das öffentliche Medienecho zum Urteil vom BGH Az.: XII ZR 74/08 im März diesen Jahres zum nachehelichen Betreuungsunterhalt hat m.E. viel dazu beigetragen, das Mütter weiterhin keine Befürchtungen hegen und sich zu früh einer Erwerbsarbeit verpflichtet fühlen zu müssen.

Links
BGH-Urteil Az.: XII ZR 102/08 Leitsatzentscheidung
FemokratieBlog: BGH urteilt – Moderne Mütter massiv überfordert
Das Gesetz geht zu Lasten der Kinder
Schlußwort von Prof. Proksch – Begleitforschung zur Reform des Kindschaftsrechts

Moderne Mütter massiv überfordert

Das von mir verlinkte BGH-Urteil ist eine Leitsatzentscheidung, weshalb ich mir dieses durchgelesen habe. Meine Vermutung wurde bestätigt, das es für Väter in absehbarer Zeit keine Entlastungen im Familienrecht geben wird. Klar heraus gestellt wird die Tatsache, das der Gesetzgeber – verantwortlich dafür Frau Zypries – niemals an eine Besserstellung der Väter gedacht hat. Ihre hohlen Phrasen, man müsse die geänderten Lebensumstände heutiger Ehen/Partnerschaften berücksichtigen, diente lediglich der Ruhigstellung nicht nur diverser Väterorganisationen. Das Medienecho war dementsprechend und landauf, landab wurde darüber geklagt, wie schlecht es doch in Zukunft den Müttern in diesem Lande gehen würde. Es hat funktioniert und nebenbei bemerkt finde ich es schon seit einiger Zeit erstaunlich ruhig in unserem Blätterwalde, was sog. Benachteiligen von Müttern angeht.

Nun also ein paar ausgesuchte Sätze aus dem Urteil.

BGH-Urteil Az.: XII ZR 102/08 Leitsatzentscheidung

Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch um nachehelichen Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt für die Zeit ab Januar 2008. 2 Der 1965 geborene Antragsteller und die 1977 geborene Antragsgegnerin hatten im September 2001 die Ehe geschlossen, aus der ihre im März 2002 geborene Tochter hervorgegangen ist. Nach der Trennung im April 2004 wurde die Ehe mit Verbundurteil vom 30. März 2007 geschieden, das zum Scheidungsausspruch seit dem 4. September 2007 rechtskräftig ist.

– Seite 5 –

[..]Unabhängig davon, dass die Alleinerziehung mehr Zuwendung und Anstrengung erfordere als die Kindesbetreuung in einer intakten Familie, benötigten Kinder im Kindergarten- und Grundschulalter eine „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“. Kinder in diesem Alter könnten nicht unbeaufsichtigt gelassen werden, auch nicht stundenweise. Regelmäßig führe daher eine volle Erwerbstätigkeit neben der Betreuung eines kleinen Kindes zu einer massiven Überforderung des betreuenden Elternteils.Auch wenn sich eine pauschale Betrachtung, wie sie durch das Altersphasenmodell in der Vergangenheit häufig vorgenommen worden sei, nach neuem Recht verbiete, müssten die altersbedingten besonderen Bedürfnisse der Kinder berücksichtigt werden. Auch bei Vollzeitbetreuung in einer kindgerechten Einrichtung könne von dem betreuenden Elternteil regelmäßig keine Vollzeiterwerbstätigkeit verlangt werden, solange das Kind den Kindergarten bzw. die ersten Grundschulklassen besuche. Um eine unzumutbare Belastung und eine erhebliche Ungleichgewichtung der Anforderungen an die gemeinsame Elternverantwortung zu vermeiden, könne man dann regelmäßig nur eine Teilzeitbeschäftigung verlangen, die mit zunehmendem Alter des Kindes zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit auszubauen sei. Überspanne man die Anforderungen an die Erwerbsverpflichtung des betreuenden Elternteils, treffe man damit unmittelbar auch das Kind und beraube es unter Umständen einer Lebensperspektive, die es ohne Trennung der Eltern gehabt hätte.

– Seite 6 –

Die Unterstützung der Antragsgegnerin durch ihre Eltern sei im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1570 BGB nicht zu berücksichtigen, weil es sich dabei um freiwillige Leistungen handele, die der Antragsgegnerin zugute kommen, nicht aber den Antragsteller entlasten sollten.

Für die Zeit ab Januar 2008 seien die nicht unerheblichen Kosten (Anm. Umgangskosten)  aber unter Berücksichtigung der unterbliebenen Höherstufung für den Kindesunterhalt durch Abzug eines Betrages in Höhe von 30 € monatlich zu berücksichtigen.

– Seite 8 –

Eine Begrenzung des Unterhalts komme derzeit nicht in Betracht, weil noch nicht absehbar sei, wie lange die umfassende Betreuung der gemeinsamen Tochter durch die Mutter noch notwendig sei. Der Bundesgerichtshof habe im Regelfall davon abgesehen, den Anspruch auf Betreuungsunterhalt zeitlich zu begrenzen, und darauf abgestellt, dass eine vorausschauende Beurteilung der Verhältnisse noch nicht möglich sei.

– Seite 10 –

a) Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber den nachehelichen Betreuungsunterhalt grundlegend umgestaltet. Er hat einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann (BT-Drucks. 16/6980 S. 8 f.). Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen.

aa) Mit der Einführung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die freie Entscheidung eingeräumt, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen will. Ein während dieser Zeit erzieltes Einkommen ist somit stets überobligatorisch und der betreuende Elternteil kann eine bestehende Erwerbstätigkeit jederzeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen.

– Seite 11 –

b) Kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach Billigkeit, die ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 6 Abs. 2 und 5 GG finden, entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste Gewicht und sind deswegen stets vorrangig zu prüfen.

aa) Insoweit ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben hat.

– Seite 12 –

Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über die Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist deswegen stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die begabungs- und entwicklungsgerechte Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Einrichtungen gesichert werden könnte.

– Seite 13 –

Die Betreuungsbedürftigkeit ist vielmehr nach den individuellen Verhältnissen des Kindes zu ermitteln. Erst wenn die Kinder ein Alter erreicht haben, in dem sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zeitweise sich selbst überlassen werden können, kommt es aus kindbezogenen Gründen insoweit nicht mehr auf die vorrangig zu prüfende Betreuungsmöglichkeit in kindgerechten Einrichtungen an.

An diesem Urteil ist ‚wunderbar‘ abzulesen, wie die Gehirnwäsche der Medien funktioniert. Man braucht nur regelmäßig von Überforderung reden und Gesetzgeber/Gerichte berücksichtigen diese.

Letztlich ging es bei der Unterhaltsreform nur darum, Müttern unehelicher Kinder die gleichen Rechte zu billigen wie den Müttern ehelicher Kinder.

Eine Begrenzung des nachehelichen Betreuungsunterhalts wird kategorisch abgelehnt.

Nachehelich Solidarität, egal wie kurz die Ehe war, wird ausdrücklich gefördert. Davon abgesehen, das die Wörter ’nacheheliche Solidarität eine Widersprüchlichkeit in sich darstellen.

Auffallend ist natürlich die Erwähnung der regelmäßigen Überforderung. Damit läßt sich der Betreuungsunterhalt natürlich grandios rechtfertigen und kann beliebig verlängert werden. Eine Erwähnung der Betreuungsmöglichkeit durch den Vater wird gar nicht erst in Betracht gezogen.

Die Aufzählungen zum Thema Billigkeitsentscheidung sind sehr auffällig, nicht nur, aber auch im Zusammenhang mit den individuellen Verhältnissen des Kindes.

Die Betonung zum Gesetzgeber fällt ebenso auf und man bekommt den Eindruck, das die Urteilsbegründung nicht im eigenen Ermessen liegt, sondern auf diesem Wege die Verantwortung abgeschoben werden soll.

Fazit

Eine Aussicht auf finanzielle Entlastung der Väter ist auf Grund der Berücksichtigungen der individuellen Umstände der Kinder nicht gegeben und war auch nie gewollt!

Link

FemokratieBlog: Ein Desaster für Väter

Gleichstellung von Lebenspartnerschaften

hib-Meldung • 172/2009 • Datum: 04.06.2009

Familie/Antwort

Berlin: (hib/SKE) Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, neue Gesetze im Unterhaltsrecht zur Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit Eheleuten auf den Weg zu bringen. In einer Antwort (16/12835) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (16/12148) betont die Bundesregierung, dass Lebenspartner ebenso einen Anspruch auf Unterhalt hätten wie Eheleute [hier]

Auch wenn der Titel anderes suggeriert, so geht es in den Fragen und Antworten auch um normales Familienrecht und wie sich viele sicher vorstellen können, um die Benachteiligungen insbesondere der Mütter. Wer sich also überwiegend fürs Familienrecht interessiert, für den lohnt sich das lesen ebenso.

Alleinerziehende wollen arbeiten

Ursula von der Leyen: „Alleinerziehende wollen arbeiten, brauchen aber Unterstützung beim Schritt ins Erwerbsleben“

Bundesfamilienministerin startet Projekt „Vereinbarkeit für Alleinerziehende“

uvdl-hand-auf-knie-kleinDie Bundesregierung will Alleinerziehende zukünftig stärker bei der Arbeitssuche und im Erwerbsleben unterstützen. Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Ursula von der Leyen, gab am heutigen „Internationalen Tag der Familie“ den Startschuss für das Projekt „Vereinbarkeit für Alleinerziehende“. Die Initiative ist Teil einer Kooperation des Bundesfamilienministeriums, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit.

„Alleinerziehende sind in der Mehrzahl nicht nur ebenso gut ausgebildet wie Mütter, die einen Partner an ihrer Seite haben, sie sind auch überdurchschnittlich motiviert und wollen wirtschaftlich auf eigenen Beinen stehen“, erklärt Bundesministerin von der Leyen. „Weil sie den Alltag mit Kindern alleine meistern müssen, haben sie aber häufig Schwierigkeiten, eine passende Arbeit zu finden. Oft scheitert der Wiedereinstieg allein daran, dass es keine Kinderbetreuung gibt. [mehr]

Aus dem Pressematerial: Auftakt der Pilotprojekte „Vereinbarkeit für Alleinerziehende“ auf Seite 4 (PDF 8 Seiten) [hier]

Finanzielle Aspekte

• 81 % haben Anspruch auf Unterhalt, nur die Hälfte erhält ihn regelmäßig
• ein Viertel muss sich finanziell ziemlich einschränken, 8 % hat große Geldsorgen

Nichterwerbstätige

• 40 % geben an, keine geeignete Stelle zu finden (auch Vereinbarkeit)
• 45 % geben Kind(er) als Grund für Nichterwerbstätigkeit an
• 40 % möchten gerne spezielle Beratung durch die Arbeitsagentur

Kinderbetreuung

• Jede/r Fünfte ist unzufrieden, insbesondere wegen der Betreuungszeiten

Alleinerziehende bis 29 Jahre

• 45 % der nicht Erwerbstätigen dieser Altersgruppe möchten nicht arbeiten
• etwa die Hälfte von ihnen sagt, dass sich eine Arbeit finanziell für sie nicht lohnt (Allensbach 2008)

BMFSFJ: Projekt „Vereinbarkeit für Alleinerziehende“ gestartet

Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen hat den Startschuss für zwölf Pilotstandorte gegeben, die Alleinerziehende zukünftig stärker bei der Arbeitssuche und im Erwerbsleben unterstützen. Die Projekte sollen vor allem bereits vorhandene Angebote stärker vernetzen [hier]

Alleinerziehende stärker fördern

18 Prozent aller Familien in Deutschland sind Familien mit einem alleinerziehenden Elternteil. Insgesamt leben mehr als 2 Millionen Kinder unter 18 Jahren in alleinerziehenden Familien. Alleinerziehende machen also einen wesentlichen Bestandteil der Familien in Deutschland aus.
Die Erwerbstätigenquote der Alleinerziehenden ist hoch: 63 Prozent sind aktiv erwerbstätig, das heißt sie sind nicht in Mutterschutz oder Elternzeit. Auch Alleinerziehende, die nicht erwerbstätig sind, würden zu einem großen Teil gerne arbeiten, haben aber in der Regel größere Schwierigkeiten, sich auf dem Arbeitsmarkt zu positionieren [mehr]

Hinter dem letzten Link finden sich auf der Seite des BMFSFJ noch viele weitere Informationen und Dossiers zu Familie und Alleinerziehenden. Wer sich mit dem Thema auseinander setzen möchte, für den lohnt sich ein Besuch dieser Seite allemal.

Ich glaube aber, Fakten und Zahlen sprechen für sich, weshalb ich mir eine Abhandlung zu diesem Thema verkneife 😉

Link
2 Seiten Material für die Presse vom BMFSFJ: Daten und Fakten zum Thema Alleinerziehende

Reform des Kontopfändungsschutzes

Der Deutsche Bundestag hat heute den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kontopfän­dungsschutzes beschlossen.

Mit der Reform des Kontopfändungsschutzes wird erstmalig ein sog. Pfändungsschutzkonto („P-​Konto“) ein­geführt. Auf diesem Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungs­schutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages (985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflich­tungen). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Künftig genie­ßen damit auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-​Konto geführt wird.

2. Pfändungsschutz nur auf dem P-​Konto
Der automatische Pfändungsschutz kann nur für ein Girokonto gewährt werden. Dieses besondere Konto – P-​Konto – wird durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt. Das Gesetz sieht vor, dass ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-​Konto innerhalb von vier Geschäfts­tagen besteht. Die Umstellung wirkt rückwirkend zum Monatsersten. Ein Anspruch auf die neue Einrichtung eines P-​Kontos besteht allerdings nicht. Ab 1. Januar 2012 wird der Kontopfändungsschutz ausschließlich durch das P-​Konto gewährleistet.

6. Inkrafttreten
Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Damit die Kreditwirtschaft ausreichend Zeit zur Umstel­lung hat, ist ein Zeitraum von 12 Monaten zwischen Verkündung und Inkrafttreten vorgesehen. Voraussicht­lich wird das P-​Konto Mitte 2010 zur Verfügung stehen [mehr]

Ausnahmsweise wurde hier mal ein Gesetzesentwurf beschlossen, der mir vernünftig erscheint. Ich veröffentliche dieses aus dem Grund, da ich unzählige Väter und Männer mit Unterhaltsverpflichtungen kenne, durch deren Existenzprobleme diese teilweise sogar Suppenküchen in Anspruch nehmen müssen, um überleben zu können. Es gibt nicht wenige Ex-Frauen und neuerdings sogar Kinder, die mal eben aus reiner Willkür eine Kontopfändung veranlassen, obwohl diese oftmals moralisch nicht rechtens ist, da entsprechende Voraussetzungen fehlen. Da aber häufig vergessen wird, das Unterhaltstitel und insbesondere unbefristete so lange Bestand haben, bis diese durch ein Gerichtsurteil aufgehoben werden, kommt es nicht selten noch Jahre später zu unliebsamen Überraschungen.

Link
BMJ: Weitere Informationen zur Reform der Kontopfändung

SWR Film “Jungs auf der Kippe” und Podiumsdiskussion

Zunächst einmal möchte ich den Autor des Films, Herrn Dr. Harold Wötzel, loben. Unter dem derzeit herrschenden Zeitgeist war vermutlich mehr nicht möglich und aus dieser Sicht ist der Film gut gelungen. Sehr gut fand ich die Einblendungen aus den 60er Jahren, die vermittelten, dass Jungs früher nicht anders oder besser als heute waren. Die teilweise ironischen Kommentare gefielen nicht nur mir, haben sie doch einige Lacher beim Publikum hervor gerufen. Am meisten habe ich mich über die Sozialpädagogin in dem Film aufgeregt. Mehr möchte ich an dieser Stelle aber nicht verraten, denn zum einen soll sich jeder eine eigene Meinung bilden und zum anderen möchte ich nicht an einer miesen Einschaltquote schuld sein. 😉

Das eigentliche Thema dieses Beitrages soll aber die Podiumsdiskussion nach dem Film sein. Wie sich viele bestimmt vorstellen können, habe ich mich am meisten über die Frauenbeauftragte, Frau Ilse Thomas, geärgert, denn sie war, wie viele schon vermutet haben, völlig fehl am Platze. Sie meinte ziemlich am Anfang, dass sie als Frauenbeauftragte nicht in der Lage wäre, den Jungs zu helfen, da das nicht ihre Aufgabe sei. Jungen bräuchten hauptsächlich Arbeit und da wären Arbeitgeber gefragt. Kein Wort kam von ihr dazu, dass die Misere der Jungs bereits im Kindergarten mit einem hohen Anteil an Frauen anfängt, der weiter durch die Grundschule geht und mit viel Glück in den weiterführenden Schulen etwas zurückgeht. Immerhin ist der Film darauf eingegangen – in der Podiumsdiskussion wurde das allerdings mehrmals revidiert.

Ebenso blieb von der Frauenbeauftragten der mit Millionen unterstützte Girls Day unerwähnt und dass es für Jungs kein Äquivalent dazu gibt. Zwar gibt es vereinzelte Ausnahmen, diese werden jedoch zum Teil privat organisiert. Stattdessen musste die „gute“ Frau das für sie wichtige Thema Unterhalt ansprechen. Sie meinte sinngemäß, es sei nicht alleine damit getan, dass Väter sich nicht um ihre Kinder kümmern würden. Das Übelste wäre, dass 40% der Väter keinen Unterhalt zahlen würden. Dass diese Zahlen nicht stimmen, brauche ich den Lesern dieses Blogs wohl kaum erklären. Trotzdem habe ich unter ‚Links‘ die Stellungnahme des BMFSFJ aufgeführt, in dem auch die damalige Familienministerin Renate Schmidt klarstellt: „Allerdings kann das in der Öffentlichkeit häufig vermutete ‚Untertauchen‘ in die Arbeitslosigkeit, um Unterhaltszahlungen zu vermeiden, nicht bestätigt werden.“ Eine kurze, übersichtliche Abhandlung zum Thema findet man bei Uni-Protokolle [hier]
Mir selbst sind andere Daten bekannt als die vom BMFSFJ genannten angeblich 25% nicht zahlender Väter. Zwar werden auch in WikiMANNia andere Werte genannt, entsprechende Belege zu deutschsprachigen Studien fehlen allerdings. Ich würde mich freuen, wenn ich hier mit Material versorgt würde, um dieses dann in WikiMANNia einstellen zu können [hier]

Zwischendurch kamen auch die anderen Teilnehmer der Podiumsdiskussion zu Wort, auf die ich aber weniger eingehe. Irgendwann fiel von Frau Thomas die rhetorische Frage, warum Mädchen weiter seien. Sie meinte, „wir Frauen“ haben seit den 70er Jahren Frauenforschung betrieben und das auch noch ehrenamtlich und unbezahlt. Nun, von irgendetwas müssen diese Frauen ja gelebt haben, und da in den Anfängen des Feminismus die meisten Frauen Kinder bekommen haben, blieben nur die Frauen übrig, die keine Kinder und entsprechende Zeit hatten. Mütter können bei diesen Projekten kaum dabei gewesen sein, denn wie wir wissen,  sind diese ja schon in vielen Fällen alleine mit der Kindererziehung dreifach belastet.Vor der Schlussrunde sprach Frau Thomas die Gewalt in den Familien an. Das hier das Wort „Täter“ nicht fehlen durfte, war wohl klar. Trotzdem hat sie überwiegend von Gewalt in Familien gesprochen, und ihr Fokus war nicht speziell auf Väter gerichtet.

Gegen Ende möchte ich dann noch drei Punkte ansprechen, die andere Teilnehmer an der Podiumsdiskussion einbrachten. Der Psychotherapeut und Aggressionstrainer Egmont Richter merkte an, dass man sich in unserer Gesellschaft zwar über Gewalt beklagen würde, gleichzeitig würde dieses Thema aber ein Tabu darstellen. Vergessen würde auch, dass es positive Aggression gibt. Herr Dr. Wötzel kam darauf zu sprechen, dass die heutige Welt für Kinder unnatürlich ist, was er auch sehr deutlich durch die Rückblenden in die 60er-Jahre heraus gestellt hatte. Was mir allerdings nicht so richtig gefallen hat, waren seine Antworten zum Thema Feministinnen und Frauen. Natürlich gehe auch ich nicht her und gebe den Frauen oder den Feministinnen die alleinige Schuld, aber man darf doch klar und deutlich benennen, dass das Gejammer der Feministinnen durchschlagende „Erfolge“ vorzuweisen hat. Entweder sind Frauen die besseren oder in allem besonders betroffen. Man bekommt dadurch den Eindruck, als ob es Zwischentöne nicht geben würde. Die Frage der Schuld ist allerdings auch aus meiner Sicht ambivalent. Männer und Frauen haben dazu beigetragen, dass heute das Verhältnis zwischen den Geschlechtern – zurückhaltend ausgedrückt – nicht mehr das Beste ist. Zu lange haben wir den Frauen zugesehen, wie sie sich hauptsächlich auf rechtlichem Gebiet immer mehr Privilegien verschafft haben. Gerade aus diesen Rechten resultieren viele Missstände/Diskriminierungen, und leider fällt auch mir keine Lösung ein, wie man diesen Zug, der immer noch voll in Fahrt ist, zumindest aufhalten kann. Bei meinen Recherchen heute morgen habe ich dazu einen Beitrag gefunden, den ich beachtlich finde [hier]

Eines ist und bleibt Fakt: Die Milliardenförderungen der Feministinnen sind nicht wegzudenken und richten großen Schaden an. „Das Private ist politisch und das Politische ist Privat“ war ein Slogan der Frauenbewegung. Vergessen wird dabei die Tatsache, dass überall, wo sich der Staat einmischt, mehr Schaden als Nutzen hervorgeht. Mein Fazit lautet daher: Schafft die Privilegien ab – dann sind Männer und Frauen sowie Jungen und Mädchen wieder auf Augenhöhe.

Zum Schluss möchte ich noch einen aus meiner Sicht wichtigen Aspekt erwähnen: ich fand es schade, dass die Jungen im Publikum als Stellvertreter der eigentlich Betroffenen nicht an der Diskussion teilnehmen konnten oder auch nur ihre Eindrücke schildern durften. Ich bin davon überzeugt, wir hätten wichtige Erkenntnisse gewonnen.

Links
MANNdat: Benachteiligte Jungs – wen kümmert’s?
MANNdat: Jungen in Deutschland – Die politisch gewollte Perspektivlosigkeit?
MANNdat: Gender Mainstreaming – Geschlechterpolitik für Frauen UND Männer?

Astrid von Friesen: Wir haben viel Porzellan zerschlagen – Der Feminismus und seine Folgen
Astrid von Friesen – Feministin rechnet mit Frauenbewegung ab – Falsche Entwicklung des Feminismus
BMFSFJ: Wenn aus Liebe rote Zahlen werden – über die wirtschaftlichen Folgen von Trennung und Scheidung

Unvereinbarkeit von Familie und Beruf?
Jugendamt verbietet Ritterspiele

FemokratieBlog: Frauenbeauftragte zu SWR-Film “Jungs auf der Kippe”

Ein Desaster für Väter

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu befassen.

1. Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Die seit Januar 2000 verheirateten und seit September 2003 getrennt lebenden Parteien sind seit April 2006 rechtskräftig geschieden. Ihr im November 2001 geborener Sohn wird von der Klägerin betreut. Er besuchte seit 2005 eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung und geht seit September 2007 zur Schule und danach bis 16:00 Uhr in einen Hort. Die Klägerin ist verbeamtete Studienrätin und seit August 2002 mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle (18 Wochenstunden) erwerbstätig.

Das Amtsgericht hat den Beklagten für die Zeit ab Januar 2008 zur Zahlung nachehelichen Betreuungs und Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 837 € verurteilt. Die Berufung des Beklagten, mit der er eine Herabsetzung des monatlichen Unterhalts auf 416,32 € und eine zeitliche Befristung der Unterhaltszahlungen bis Juni 2009 begehrt, wurde zurückgewiesen.

Für 3,5 Jahre Ehe unbegrenzten Betreuungsunterhalt, obwohl das Kind nach der Schule in einem Hort betreut wird, das nenne ich Gleichberechtigung im Sinne der Feministinnen – Negatives abweisen und Positives für sich in Anspruch nehmen.

Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu (s. o.).

Leider hat der Gesetzgeber vergessen, Billigkeitsgründe genau zu definieren, so das dem Missbrauch dieses Gesetzes keine Grenzen gesetzt sind.

[..]Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat.

Das ist schlicht gelogen, wie folgendem Link zu einem Urteil zu entnehmen ist Vollzeitarbeitspflicht trotz Kleinkinderbetreuung Diese Rechtssprechung für Väter zieht sich durch viele BGH und BVerfG-Urteile, eine Sammlung dazu findet man im Trenungsfaq-Forum

Soweit die Betreuung des Kindes sichergestellt oder auf andere Weise kindgerecht möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils allerdings auch andere Gründe entgegenstehen, insbesondere der Umstand, dass der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann.

Hier bezieht sich der BGH vermutlich auf seine Vorankündigung¹ zum Verhandlungstermin, in dem steht, das der 7-jährige Junge an Asthma leidet. Von der Richtigkeit dieser Behauptung ausgehend, frage ich mich, was diese Lehrerin nach aufgerundet 4 Stunden Arbeit macht, statt sich sofort um ihren Sohn zu kümmern? Während der Zeit der Hortunterbringung bis 16 Uhr ist offenbar eine besondere Betreuung nicht notwendig, aber sobald das Kind zu Hause ist, scheint die Mutter überfordert zu sein, was „natürlich“ zusätzlich bezahlt gehört. Inwiefern die Krankheit Asthma eine besondere, gesundheitliche Pflege durch die Mutter nötig macht, erschließt sich mir nicht. Selbst wenn ich das in Zweifel ziehe, so gehört es nun mal zu den natürlichen Aufgaben von Eltern – in diesem Fall der Mutter – notwendiges zu unternehmen, um die krankheitsbedingte Unannehmlichkeiten ihrer Kinder behandeln zu lassen oder zu erleichtern. Man kann es auch schlicht benennen: Normale Fürsorglichkeit Kindern gegenüber wird von unseren höchten Gerichten als Belastung bestätigt und so wundert es hoffentlich keinen, wenn beschriebene Urteile heraus kommen.

Hinzu kommen weitere Gründe nachehelicher Solidarität, etwa ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.

Kurioserweise wird das immer nur dann gebracht, wenn es um Unterhalt für Frauen geht. Verläßt eine Frau aber ihren Partner und zerstört damit das gewachsene Vertrauen in die Partnerschaft/Ehe, so interessiert das idR unsere hohen Gerichte nicht.

Konkrete gesundheitliche Einschränkungen, die eine zusätzliche persönliche Betreuung in dieser Zeit erfordern, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Eine Asthmaerkrankung wurde also nicht bewiesen. Na, es wird sich doch wohl ein Arzt finden lassen, der diese Krankheit attestiert, oder?

Ferner hat das Berufungsgericht auch nicht ermittelt, ob die Klägerin als Lehrerin im Falle einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit (26 Wochenstunden) über 16.00 Uhr hinaus arbeiten müsste.

Sieh an, sieh an. Nun braucht Frau Studienrätin nur noch eine Absprache mit ihrem Arbeitgeber treffen, das sie bei einer Vollzeitstelle hin und wieder nachmittags arbeiten muss, deswegen um 16 Uhr nicht am Kinderhort sein kann und schwups, steht ihr weiter Betreuungsunterhalt zu.

Zwar mag die Entscheidung des Kammergerichts im Ergebnis gerechtfertigt sein. Da es indes an den erforderlichen Feststelllungen und der entsprechenden Billigkeitsabwägung durch das Berufungsgericht fehlt, hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Hier haben wir des Pudels Kern. Der BGH schreibt klar, das die Entscheidung rechtens ist, auch wenn er dieses anders benennt. Es fehlten halt nur die entsprechenden Beweise. Was liegt also ferner, als diese zu besorgen und an entsprechender Energie dürfte es dieser Studienrätin, die hartnäckig alles negiert, was zu weniger Unterhalt führen würde, nicht fehlen.
Die Chupze an diesem Urteil ist doch die Tatsache, das der BGH – nicht nur – dieser Frau sämtliche Argumente in die Hand gegeben hat, wie sie weiter nachehelichen Betreuungsunterhalt verlangen kann.

4. Die vom Beklagten begehrte Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung eine Sonderregelung für diese Billigkeitsabwägung enthält und insoweit bereits alle Umstände des Einzelfalles abschließend zu berücksichtigen sind.

Da der BGH nicht beurteilen kann, ob in Zukunft irgendein Umstand zur Rücknahme der Erwerbstätigkeit – selbstverständlich zum Wohle des Kindes – eintritt, schließt er von vornherein eine Befristung aus. Wie wir alle wissen, gibt es bei Kindern immer irgendwelche Umstände, die eine Rechtfertigung zur Erwerbsminderung bringen könnten.

Das schließt es aber nicht aus, die Höhe des Betreuungsunterhalts in Fällen, in denen keine ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen, nach Ablauf einer Übergangszeit zu begrenzen.

Wieviele Jahre an Übergangszeit bedarf es denn laut BGH? Da die Trennung im September 2003 erfolgte, errechne ich daraus bis dato 6,5 Jahre und diese reichen immer noch nicht?

Im Einzelfall kann dann der von einem höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitete Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf einen Unterhaltsanspruch nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten herabgesetzt werden.

Im Einzelfall also… Man muss sich das mal vorstellen: Wir haben hier eine Studienrätin, die eine unkündbare Stelle inne hat und wie ich über einen Link des MANNdatForum erfahren habe, bekommt diese Frau ein Nettogehalt von 2.150 €. Dazu kommen dann noch 164 € Kindergeld und 380 € Unterhalt für den Sohn, macht summasumarum 2.694 € ohne Betreuungsunterhalt. Diese Zahlen sind allerdings mit Vorsicht zu behandeln, da sie der Bild-Zeitung³ entstammen. Selbst bei dem vom Vater des Kindes vorgeschlagenen Betreuungsunterhalt von 416,32 €, kommt diese Frau locker über 3.000 € netto. Was will Frau eigentlich mehr? Reicht es immer noch nicht?

Diese Voraussetzungen lagen hier indes nicht vor, weshalb der Senat die Entscheidung des Kammergerichts, den Unterhalt nicht zusätzlich zu begrenzen, gebilligt hat.

Es lagen also keine Voraussetzungen vor, den Unterhaltsanspruch zu begrenzen. Das ist der Hammer. Frau Studienrätin hat sich bei einer Ehezeit von 3,5 Jahren und 6,5 Jahren nach der Trennung immer noch nicht auf geänderte Lebensverhältnisse umgestellt und daher ist ihrem Begehren nach hohem Betreuungsunterhalt „selbstverständlich“ stattzugeben.

Resümee
Dieses Urteil ist nach meiner Meinung ein Schlag ins Gesicht aller Väter. Günstigere Voraussetzungen zur Beendigung des Betreuungsunterhalts gibt es fast nicht mehr. Was kommt also auf Väter zu, bei denen ungünstigere Bedingungen vorliegen?
Auf schwammige Gesetze können keine klaren Urteile folgen und deswegen wird es in Zukunft für Väter keinesfalls besser werden. Warum die Presse das Urteil als Rückschritt für Mütter reklamiert, ist für mich unbegreiflich, man kann es nur als Jammern auf hohem Niveau bezeichnen. Im übrigen denke ich in diesem Zusammenhang an den heutigen Equal Pay Day. Frau von der Leyen kann doch wohl hoffentlich keinem weismachen, das Frauen auf Grund von Behinderung seitens der Arbeitgeber so wenig verdienen. Frau Studienrätin ist ja schließlich keine Ausnahme. Warum arbeiten, wenn man einen Goldesel an der Leine hat.
Faktisch hat sich nichts geändert, den Vätern wurde lediglich vorübergehend ein Stöckchen hingeworfen. Die Ernüchterung kommt so sicher wie das Amen in der Kirche.

Nachfolgend noch eine Stellungnahme von Jutta Wagner, der Präsidentin des Deutschen Juristinnenbundes.

Jutta Wagner Präsidentin des djb im Gespräch.mp3 (06:06)

Link
¹Pressemitteilung des BGH auf Vorentscheidungen
²Pressmitteilung des BGH: Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts
³Bild.de – Dieser Mann siegte für Millionen Scheidungs-Väter

Neu hinzugefügt am 03.06.2009 – Das Urteil zur Pressemitteilung
Urteil des XII. Zivilsenats vom 18.3.2009 – XII ZR 74/08

Kindeswohl bei Frau Zypries nur geheuchelt?

Davon muß man ausgehen, wenn man folgendes ließt:

Sehr geehrte Frau Zypries,

vor einiger Zeit hat das Landessozialgericht Berlin es für rechtens empfunden, einem Mann die ALG II-Bezüge zu kürzen, da dieser eine Vollzeittätigkeit der ARGE abgelehnt hat. Hintergrund seiner Ablehnung war, das er ein 3-jähriges Kind betreut… Das Landessozialgericht hielt es für angemessen, das Kind in eine Ganztagsbetreuung zu geben! [..]

Prinzipiell ist das natürlich richtig, aber die Fragestellung geht weiter:

Laut einer Grundsatzentscheidung des BGH diesen Jahres (*Anm.: siehe Ende dieses Berichts), kann eine Vollerwerbstätigkeit nach dem dritten Lebensjahr regelmäßig nicht verlangt werden, da diese zu einer Überbelastung des alleinerziehenden Elternteils führen könne. Selbst wenn das Kind ganztags in einer Kita untergebracht ist!
Folge davon: Der alleinerziehende Elternteil hat u.U. längeren Anspruch auf Betreuungsunterhalt.

Bitte erklären Sie mir, warum ein Erwerbsloser Vollzeit arbeiten gehen muss und ein alleinerziehender Elternteil nicht, sondern kann Betreuungsunterhalt fordern?

Antwort meiner „Lieblingspolitikerin“:

ein Anspruch auf Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes kann – wie ich Ihnen bereits in meiner letzten Antwort mitgeteilt habe – in der Tat über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus bestehen. Es liegt auf der Hand, dass vor allem Kinder jüngeren Alters noch verstärkt der Betreuung durch die Eltern bedürfen. Die Ausübung einer Vollzeittätigkeit ist daher regelmäßig nicht im Interesse dieser Kinder. Sie kann außerdem schnell zu einer übermäßigen Belastung des alleinerziehenden Elternteils führen. Der Bundesgerichtshof hat dies in einer seiner ersten Entscheidungen zum neuen Unterhaltsrecht bekräftigt.

Diese unterhaltsrechtlichen Erwägungen sind jedoch nicht ohne weiteres auf das Sozialrecht übertragbar. Der Staat sorgt zwar für seine in Not geratenen Bürger, muss sich dabei aber schon aus Gründen der Finanzierbarkeit auf das Notwendige beschränken. Entsprechend liegt es in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, im Sozialrecht andere oder auch strengere Erwerbsanforderungen als im Unterhaltsrecht vorzusehen.

Betreuenden Elternteilen ist nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, sofern die Ausübung der Arbeit die Erziehung des Kindes nicht gefährden würde. Die Erziehung eines Kindes über drei Jahre – so das Gesetz weiter – ist aber in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung sichergestellt ist [hier]

Kommentar
Vereinfacht ausgedrückt sagt Frau Zypries, das das Kindeswohl bei Unterhaltsempfängern einen höheren Stellenwert hat, als wenn der Staat dafür aufkommen muss oder anders ausgedrückt: Solange wir Väter haben, die das Kindeswohl finanzieren können, ist dieses höher gestellt. Wenn aber der Staat das Kindeswohl garantieren soll, dann interessiert dieses Kindeswohl plötzlich nicht mehr. Wie war das noch mit
Grundgesetz Artikel 3, Absatz 1

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich

aber manche sind gleicher, insbesondere Frauen und erst recht bei der Kinderbetreuung. Das Bundesverfassungsgericht schreibt dazu (aus u.g. Urteil) folgendes:

„Bei der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist nämlich stets zu beachten, ob der ihm neben oder nach der Erziehung und Betreuung in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde (vgl. insoweit Senatsurteil vom 1. März 2006 – XII ZR 157/03 – FamRZ 2006, 846, 847 f. für den Trennungsunterhalt nach früherem Recht). Denn selbst wenn ein Kind ganztags in einer öffentlichen Einrichtung betreut und erzogen wird, kann sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben, dessen Umfang im Einzelfall unterschiedlich sein, vor allem aber vom Alter des Kindes abhängen kann. Gerade kleinere Kinder benötigen nach einer Ganztagsbetreuung noch in stärkerem Umfang den persönlichen Zuspruch der Eltern, was einen nicht unerheblichen unerheblichen, zusätzlichen Betreuungsaufwand erfordern kann (vgl. insoweit Meier FamRZ 2008, 101, 103), der entsprechend der gesetzlichen Wertung für den Kindesunterhalt in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht unberücksichtigt bleiben kann. In solchen Fällen ist eine Prüfung geboten, ob, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Erwerbspflicht des unterhaltsberechtigten Elternteils noch eingeschränkt ist.

Immerhin waren die Kinder aus dem BGH-Urteil 7 + 10 Jahre alt, während das Kind des ALG II Empfängers erst 3 Jahre alt ist. Es gibt allerdings noch absurderes. Das Arbeitsamt Euskirchen bestellt eine Mutter nebst ihren 7-monatigem und 2,5 Jahre alten Kleinstkindern zu sich, um über die Sicherstellung der Kinder zu reden, damit diese wohl wieder arbeiten kann [hier]. Wohl gemerkt, mir geht es nicht um eine Diskussion der Zumutbarkeit von Kinder versorgenden Arbeitslosen, es geht um das für mich fast unsägliche Wort Kindeswohl, welches vom Staat nach Beliebigkeit definiert wird.

Anmerkung
*Die Fragestellerin meint vermutlich dieses Urteil BGH XII ZR 109/05 vom 16.07.2008, welches durch sämtliche relevanten Online-Medien ging. Eine Auseinandersetzung mit Medien und dem Urteil findet ihr im Trennungsfaq-Forum und im [WGVDL-Forum]

Abgeordnetenwatch: Brigitte Zypries und die Unterhaltspflicht bei Arbeitslosigkeit

Anmerkung
Da Frau Zypries als Bundesjustizministerin Teil unseres Politsystems ist, erlaube ich mir, ab und zu einige Fragen und Antworten – die ich zentriert darstellen werden – aus A
bgeordnetenwatch hier einzustellen, insbesondere über ihren Zuständigkeitsbereich.

Frage eines Unterhaltsversklavten

Sehr geehrte Frau Zypries, Eine weitere unerklärliche Ungerechtigkeit im Unterhaltsrecht gibt es im Falle von Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen.

Arbeitslosigkeit wird in der Rechtspraxis, als vorübergehend angesehen. Damit wird begründet, dass der Unterhaltspflichtige die Einkommenseinbußen alleine zu tragen hat.
Warum ist das so?

Auch in intakten Familien nehmen alle Familienmitglieder die Lasten gemeinsam auf sich und beteiligen sich an den notwendigen Einsparungen. Zumal die Teilung des Nutzens auch im Trennungsfalle als Selbstverständlich angesehen wird. Zumindest den finanziellen Nutzen des Pflichtigen. Niemand käme auf die Idee, dass ausschließlich Einer auf das Essen verzichten müsste, damit alle Anderen weiter den gewohnten Lebensstandard halten können. In meinem Fall wäre es sogar so, dass ich mehr Unterhalt an meine Frau und meine 4 Kinder bezahlen müsste, als ich an ALG1 erhalten würde.

Mir bliebe mindestens ein halbes Jahr nicht ein Cent zur Deckung meines Lebensunterhalts, sondern ich wäre sogar verpflichtet etwa 200,- mehr Unterhalt zu bezahlen, als ich an ALG1 erhalten würde. Wovon soll ich in der Zeit leben? Geschweige denn, den Umgang mit meinen Kindern sicher zu stellen für dessen Finanzierung ich ebenfalls alleine zuständig bin?

Von meinem Einkommen leben 6 Menschen. Es ist absurd zu glauben, dass ich den Verlust von fast 50% meines Einkommens alleine ausgleichen könnte. Aufgrund der zahlreichen anderen Ungerechtigkeiten, denen Väter in Deutschland ausgesetzt sind, bleibt mir nach Abzug der Umgangs-, Erwerbs- und Gerichtskosten schon heute deutlich weniger Geld zum Leben als meiner Frau. Wovon soll ich da Rücklagen bilden? Wovon die Unterhaltsschuld begleichen?

Warum haben berufstätige Väter im Gegensatz zu Kinderlosen oder Müttern 6 Monate keinerlei Anspruch auf ALG1? – Wofür werden Väter hier bestraft?

Welcher Mensch kann glauben, dass man mehr Unterhalt bezahlen kann als man Einkommen hat? – Sehen sie auch hier keinen Grund etwas zu ändern?

Antwort von Frau Zypries (ledig, kinderlos)

ein Unterhaltsanspruch besteht nur, solange und soweit der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, den geltend gemachten Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Lebensbedarfs zu leisten. Verfügt ein Unterhaltspflichtiger – aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen – über kein oder über ein zu geringes Einkommen, besteht deshalb regelmäßig keine Unterhaltsverpflichtung. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass Unterhaltspflichtige nicht finanziell überfordert werden. Der Grundsatz der Leistungsfähigkeit ist auch dann beachtlich, wenn sich die Einkommensverhältnisse erst später, das heißt nach der Unterhaltsfestlegung ändern. Der Unterhaltspflichtige hat dann regelmäßig die Möglichkeit, eine Anpassung des bereits bestehenden Unterhaltstitels an die veränderten Verhältnisse zu verlangen. Eine solche Abänderungsklage setzt aber voraus, dass es sich um eine wesentliche Änderung handelt. Auch im Interesse des Rechtsfriedens soll die Abänderungsklage bei geringfügigen, wirtschaftlich nicht wesentlich ins Gewicht fallenden oder auch bei nur vorübergehenden Änderungen nicht möglich sein. Das ist auch deshalb sachgerecht, weil ein gerichtliches Unterhaltsverfahren in aller Regel längere Zeit in Anspruch nimmt und zudem weitere Kosten verursacht.

Vor diesem Hintergrund wird in der Rechtsprechung zum Teil die Ansicht vertreten, dass im Einzelfall eine nur kurzfristige Arbeitslosigkeit eine Abänderungsklage nicht begründen kann. Entgegen Ihrer Ansicht wird Arbeitslosigkeit jedoch nicht per se als vorübergehend angesehen. Ganz im Gegenteil: In der unterhaltsrechtlichen Praxis stehen Abänderungsklagen häufig in Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen, die – sofern der Unterhaltspflichtige seinen Arbeitsplatz unverschuldet verloren hat und trotz Bemühungen keinen neuen oder nur einen geringer entlohnten Arbeitsplatz zu finden vermag – auch regelmäßig zu einer Reduzierung oder zu einem Wegfall der Unterhaltsverpflichtung führen. Hierbei räumt die Rechtsprechung dem Unterhaltspflichtigen im Übrigen in der Regel eine angemessene Orientierungs- und Bewerbungsfrist von bis zu sechs Monaten ein, in der vom geringeren Arbeitslosengeld als Unterhaltsbemessungsgrundlage ausgegangen wird.

Anlass für Änderungen sehe ich daher nicht.

Hier nachzulesen

Kommentar
Frau Zypries weiss überhaupt nicht um was es geht. Mit keiner Silbe geht sie auf die Not des Fragenden ein. Sollte der Mann tatsächlich arbeitslos werden, würde ihm nicht einmal der Selbstbehalt bleiben. Ein Sklave bekäme wenigstens noch etwas zu essen. Ich wage aber zu bezweifeln, das die Familie ihm einen Platz an ihrem Esstisch anbieten würd

Viel Motivation um überhaupt noch arbeiten zu gehen, dürfte da nicht übrigbleiben.