Archiv nach Schlagworten: Väter - Seiten 9

VAMV begrüßt EU-Sorgerechtsurteil

©by Ramona Kitzmüller/Pixelio.de

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Sorgerecht: Europäischer Gerichtshof beweist Weitblick

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bei seiner Überprüfung eines Sorgerechtsfalls aus Deutschland bewiesen, dass nur eine dif­fe­ren­zier­te Betrachtung der Rechtswirklichkeit Genüge tut. Die deutsche Gesetzgebung muss sich in­so­fern darauf einstellen, als sie bei der ge­richt­li­chen Prüfung des gemeinsamen Sorgrechts nicht län­ger danach unterscheidet, ob die Eltern vorher ver­hei­ra­tet waren oder nicht.

„Ein kluges Urteil,“ so Edith Schwab, Vorsitzende des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter und Fachanwältin für Fa­mi­lien­recht. Weiterlesen »

djb nennt EU-Sorgerechtsurteil problematisch

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©by Gerd Altmann/Pixelio.de

Als problematisch beurteilt der Deutsche Ju­ris­tin­nen­bund (djb) die heutige Entscheidung des Eu­ro­pä­i­schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg.

[..]Ebenso kritisch sieht der djb das Urteil des EGMR in einer ersten Stellungnahme. Man werde zu differenzieren haben, meint Präsidentin Jutta Wagner: „Eine Mitsprache bei der elterlichen Sorge könne dann gerechtfertigt sein, wenn die Eltern über längere Zeit zusammen gelebt haben.“ Weiterlesen »

Bundesjustiz zum EU-Sorgerechtsurteil

leutheusser-schnarrenberger-sabine2Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnar­ren­ber­ger zur heute ergangenen Sor­ge­rechts­ent­schei­dung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte:
Berlin, 3. Dezember 2009

Mit der Kindschaftsrechtsreform hat die CDU/CSU/FDP-Koalition 1998 nichtverheirateten Eltern erstmals die Möglichkeit gegeben, das Sorgerecht für ihre Kinder gemeinsam auszuüben. Diese Weichenstellung war gut und wegweisend. Die Kindschaftsrechtsreform war seinerzeit eine von vielen Maß­nah­men, um die Situation nichtehelicher Kinder zu verbessern. Weiterlesen »

Keine Entlastung beim Unterhalt für Väter

Christine Haderthauer

Familienministerin Haderthauer: „Steigender Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende dringend erforderlich!“

„Es ist eine sehr gute Nachricht für Alleinerziehende, dass im Zuge der im Koalitionsvertrag vereinbarten Erhöhung des Kinderfreibetrags auch die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz steigen werden, voraussichtlich bereits zum 1. Januar 2010. Nach den Vorstellungen der Bundesregierung werden sich die Leistungen für Kinder unter 6 Jahre von derzeit 117 Euro auf 133 Euro und für Kinder bis zum 12. Lebensjahr von 154 Euro auf 180 Euro erhöhen. Ich appelliere an alle Beteiligten, den Worten schnellstmöglich Taten folgen zu lassen und gehe davon aus, dass Bundestag und Bundesrat die Erhöhung mittragen“, erklärte Haderthauer.

„Mit dem Unterhaltsvorschuss sollen Alleinerziehende entlastet werden – nicht jedoch der Elternteil, der Unterhalt zahlen muss“, stellte die Ministerin klar [mehr]

Da laut Aussagen diverser Ministerien Alleinerziehende zu 90% Frauen sind, die restlichen 10% aber kaum oder keinen Unterhalt zahlen, trifft die Aussage der bayrischen Familienministerin fast vollständig auf Väter zu. Allerdings hat Frau Haderthauer vergessen zu erwähnen, wer die Mehrbelastung bezahlen soll und das werden natürlich die Väter sein. In selbigen Kreisen geht schon das Gerücht um, das die Unterhaltssätze in Kürze angehoben werden.

Int. Symposium zu Kindesentziehungen

©by Maren Beßler/Pixelio.de

©by Maren Beßler/Pixelio.de

Die Staatsministerin im Auswärtigen Amt, Cornelia Pieper, eröffnet am Freitag, den 04.12., ein vom Auswärtigen Amt erstmals veranstaltetes internationales Symposium zu Kindesentziehungen.

Rund 100 nationale und internationale Experten werden das Thema „Kindesentziehung“ einen Tag lang in verschiedenen Foren unter unterschiedlichen thematischen Ansätzen erörtern und dabei juristische und politische Fragen beleuchten [mehr]

Das Haager Übereinkommen zu Kindesentführungen (HKÜ), dem neben Deutschland achtzig weitere Staaten beigetreten sind, strebt eine zügige Rückführung entzogener Kinder an, ohne dies immer garantieren zu können.

Für Staaten außerhalb der Konvention fehlen bereits die grundlegenden Mechanismen. Hauptleidtragende sind in jedem Fall die betroffenen Kinder.

Das Auswärtige Amt organisiert das Symposium in enger Abstimmung mit dem BMJ, dem Bundesamt für Justiz (für HKÜ-Fälle zuständig) und dem BMFSFJ. Erstmals sollen nationale Fachleute und Experten aus Europa, Nord- und Südamerika, Asien und der islamischen Wellt Herausforderungen und Lösungswege erörtern, um ratsuchende Eltern und ihre Kinder besser zu unterstützen [hier]

Ich frage mich, was bei einem Symposium heraus kommen soll, wo es noch nicht einmal in Deutschland mit dem sanktionieren von Kindesentziehungen klappt. Vermutlich will man gerade den Vertretern der arabischen Welt klar machen, das Kinder zu ihren Müttern gehören. Bei dieser Veranstaltung wäre ich gerne dabei, um in Erfahrung zu bringen, was besagte Vertreter gegen westliche Argumente bei zusteuern haben 😉

In diesem Zusammenhang weise ich auf den Fall Görgülü hin, bei dem ein Kind mit staatlicher Gewalt dem Vater entzogen wurde, nähere Informationen [hier]

Links
Kinderklau: ein ganz alltägliches Geschäft
Google Suchbegriff Kinderklaubehörde

Kristina Köhler will sich stärker um Jungs kümmern

kristina-koehler F.A.Z.: Was nehmen Sie sich für Ihr Amt als Ministerin vor?

Dr. Kristina Köhler: Ich habe natürlich erst einmal die Aufgabe, die Kinderbetreuung konsequent weiter umzusetzen. Zweitens müssen wir uns, glaube ich, stärker um die Jungs in Kindergarten und Grundschule kümmern, die oft nicht so optimal gefördert werden wie die Mädchen. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist auch für junge Väter ein großes Thema, weil die es ja in ihren Unternehmen auch nicht immer leicht haben, wenn sie ihren Anteil an der Erziehung wahrnehmen wollen [mehr]

Dann wollen wir mal hoffen, das den Worten auch Taten folgen. Das war es dann auch schon aus dem Ministerium für alle außer Männer.

„Ohne jemals zur Feministin zu werden“

[..]Ein steiler Aufstieg gelang ihr in der Politik. Die künftige Familienministerin ist seit 2002 Mitglied des Bundestags. Bei der Wahl im September gewann sie den Wahlkreis Wiesbaden mit 40,8 Prozent gegen die damalige Entwicklungsministerin Heidemarie Wieczorek-Zeul (SPD) und den früheren FDP-Vorsitzenden Wolfgang Gerhardt.

Diese Tatsache finde ich allerdings schon beachtlich.

[..]Köhler gehört der selbständigen Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK) an, die eine konservative Richtung lutherischer Theologie vertritt und liberale, feministische oder politische Deutungsmodelle der Bibel ablehnt. Zielstrebig zeigte sie sich schon früh. Nach ihrem Abitur in Wiesbaden 1997 beschrieb Köhler in der Abi-Zeitung ihre Zukunftspläne. Längerfristig wolle sie die erste Frau sein, „die Ehe, Kinder und Karriere unter einen Hut bringt, ohne dass irgendein Teil darunter leidet und ohne jemals zur Feministin zu werden“ [FAZ]

Unsere ehemalige Frauenministerin war ja auch nicht gerade als Feministin bekannt und trotzdem hat sie deren Positionen vertreten. Mehr gibt es aus meiner Sicht dazu im Moment nicht zu sagen. Gerade noch gefunden:

Der Opel-Test der Kristina Köhler

Die gestern vereidigte Familienministerin wird kämpfen müssen.Weil es schwer werden wird für die junge Christdemokratin, aus dem Schatten ihrer Vorgängerin und Parteifreundin Ursula von der Leyen zu treten.Weil von der Leyen mit dem Elterngeld und dem Ausbau der Kinderbetreuung bereits Pflöcke eingeschlagen hat. Aber auch, weil sich Kristina Köhler mit einem Problem herumschlagen muss, das scheinbar nebensächlich, in Wirklichkeit aber von enormer Brisanz ist.Darum geht es: Die Koalition will Eltern, die ihre Kleinkinder selbst betreuen, künftig eine Subvention von 150 Euro im Monat zukommen lassen [Welt online]

Petition: Einführung des Wechselmodells

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen … die wechselnde und gleichwertige Betreuung von Kindern durch beide leibliche Elternteile, auch wenn diese getrennt sind. Das sogenannte Wechselmodell, welches bereits in vielen Ländern Gesetz ist, sollte auch in Deutschland Gesetz werden.

Begründung

„Kinder haben das Recht auf beide leiblichen Eltern. Leben die Eltern getrennt, haben Kinder das Recht auf einen gleichwertigen Umgang!“

Die Änderungen des Sorge- und Umgangsrecht in vielen anderen Ländern (Frankreich, Belgien, Australien uvm.) hin zum sogenannten Wechselmodell, die freiwillige gleichberechtigte Betreuung der Kinder durch die leiblichen, getrennt lebenden Eltern in Deutschland sowie mehrere Studien seitens verschiedener anerkannter Familientherapeuten sprechen eindeutig für die gesetztliche Verankerung des Wechselmodells als die vom Staat und Eltern zu fördernde Nachtrennungsumgangsreform.

Viele Väter in Deutschland sind bereit, für ihre Kinder mehr als nur ein Wochenend–Besuchselternteil aller 14 Tage zu sein und ihre Rolle als Vater auch wahrzunehmen. Ihnen wird leider oft durch einen unbegründeten Widerstand der Kindsmutter sowie der für deutsche Väter ungünstigen Gesetzgebung, ein dem eigentlichen Kindswohl entsprechender gleichwertiger Umgang versagt. Dies ist vor allem für unsere Kinder ein nicht tragbarer Zustand. Kinder brauchen beide Eltern! Es gibt keinen unwichtigen Elternteil! Es muss verhindert werden, dass Kinder von einem Elternteil entfremdet werden, obwohl dieser doch Interesse am Kind hat! Es darf nicht sein, dass ein Elternteil das andere Elternteil ausgrenzen darf!

Der Bundestag unterstützt mit dem Konzept des Elterngeldes und der Elternzeit engagierte Väter, die Zeit für ihre Kinder haben und deren Entwicklung miterleben wollen, was bereits ein positiver Ansatz ist.

Darüber hinaus wird das sogenannte Wechselmodell bereits in vielen Familien mit der Trennung, unabhängig von staatlichen Einrichtungen usw. freiwillig durchgeführt.

Kinder brauchen Wurzeln, die sie in Ihren Familien finden.

Eine entsprechende Gesetzesänderung gibt Kindern und dem getrennt lebenden Elternteil eine Chance, auch nach der Trennung der Eltern eine Familie zu bilden [zur Petition]

Mütter arbeiten immer häufiger in Teilzeit

odessa-frau-mit-kindWIESBADEN – In den vergangenen zehn Jahren ist nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) der Anteil teilzeitbeschäftigter Mütter in Deutschland stark angestiegen. Im Jahr 2008 gingen 69% der erwerbstätigen Mütter, die minderjährige Kinder im Haushalt betreuten, einer Teilzeittätigkeit nach. 1998 war es erst gut die Hälfte (53%). Die Teilzeitquote erhöhte sich somit in diesem Zeitraum um 16 Prozentpunkte. Das zeigen die Ergebnisse des Mikrozensus, der größten jährlichen Haushaltsbefragung in Europa.

Väter arbeiten deutlich seltener in Teilzeit als Mütter. Im Jahr 2008 übten nur 5% der erwerbstätigen Väter mit minderjährigen Kindern eine Beschäftigung in Teilzeit aus. Die Teilzeitquote der Mütter von 69% war somit mehr als zehn Mal so hoch wie bei den Vätern. Gegenüber 1998 ist bei den Vätern der Anteil Teilzeitbeschäftigter ebenfalls angestiegen (+ 3 Prozentpunkte). Ihre Teilzeitquote betrug damals 2%.

Auch ohne Kinderbetreuung im eigenen Haushalt hat die Teilzeitbeschäftigung zugenommen – allerdings nicht so stark wie bei den Müttern: Bei den Frauen ohne minderjährige Kinder erhöhte sich die Teilzeitquote im betrachteten Zeitraum um 6 Prozentpunkte auf 36% im Jahr 2008. Bei den Männern stieg sie um 4 Prozentpunkte auf 9%. Sowohl bei den Frauen als auch den Männern handelt es sich dabei um Personen, bei denen keine oder ausschließlich volljährige Kinder im Haushalt lebten [hier]

Detaillierte Informationen zur Erwerbsbeteiligung von Müttern und Vätern können auch kostenfrei über die Tabelle 12211-0606 in der GENESIS-Online Datenbank abgerufen werden [hier]

Nur zur Info. Ein entsprechender Kommentar fällt mir dazu im Moment erst einmal nicht ein.

Ungewollte Väter für ZDF Reportage 37° gesucht

Mein Name ist Chiara Sambuchi und ich bin Autorin von Dokumentationen und Reportagen.

Im Auftrag des ZDF, für die Reihe 37Grad, recherchiere ich gerade für eine Reportage über Männer, die gegen ihren eigenen Willen Väter geworden sind. Eine Statistik hat mich sehr beeindruckt und dazu gebracht, über diesen Film nachzudenken: angeblich wird jeder zehnter deutscher Mann ungefragt zum Vater gemacht: es eine erstaunliche Zahl und wir – die Redaktion von 37grad und ich- würden sehr gerne dieses Phänomen Platz für eine Diskussion in der Öffentlichkeit anbieten. Ich stehe am Anfang dieser Recherche und bin deshalb erstmal auf der Suche nach Ansprechpartnern, um mich besser über das Thema zu informieren und mir ein ausführliches Bild davon zu machen. Gleichzeitig suche ich natürlich auch schon Protagonisten für meine Reportage, die den schwierigen Weg zur einer ungewollten Vaterschaft mit allen Höhen und Tiefen aber, vielleicht, auch positiven Überraschungen uns näher bringen können. Es würde mich sehr freuen, mit Ihnen persönlich über mein Projekt zu sprechen und einen Termin mit Ihnen zu vereinbaren. Sie können mich jeder Zeit in meinem Berliner Büro unter der Telefonnummer 030-24033470 oder mobil unter 0172-3138342 erreichen, oder natürlich auch per email.

Über eine positive Antwort würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Chiara Sambuchi

Chiara Sambuchi • LAVAFILM GmbH
Auguststrasse 34, 10119 Berlin • Germany

Tel. 030 24 03 34 70 • Fax 030 24 03 34 71 • Mobil 0172 31 38 342
sambuchi@lavafilm.com
www.lavafilm.com

Nachdem ich diese Anfrage per Weiterleitung erhielt, habe ich mit Frau Sambuchi telefoniert. Dieser Aufruf ist also kein Fake. Die Vorgespräche dauern bis November und dann wird entschieden, welcher Vater für die Dokumentation in Frage kommt. Die fertige Doku wird voraussichtlich März 2010 im ZDF erscheinen.
Ich denke mir, das sich ein Anruf lohnt.

Hetzerei bei der EMMA gegen Väter

Es ist mindestens 15 Jahre her, das ich ein einziges Mal eine EMMA in der Hand hatte und das war bei einer Frauenärztin. Das Thema Feminismus war mir bis dahin nicht bekannt und daher befand ich das Blatt irgendwie befremdlich. Wenn man sich aber mit diesem Thema beschäftigt, wird man hin und wieder mit der EMMA konfrontiert. So geschah das auch im WGvdL-Forum [hier]

Nun zu dem eigentlichen Beitrag, der z.T. gelogen ist und deren Journalistin mit sehr subtilen Mitteln arbeitet. Zunächst schreibt sie ihre Sicht der Dinge über den Film von Douglas Wolfsperger „Der entsorgte Vater“, worüber man vermutlich geteilter Meinung sein kann. Auf diese Textpassagen werde ich aber nicht eingehen, da ich wegen meines Urlaubs diesen Film nicht sehen konnte.

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Feministinnen bestätigen Desaster für Väter

Am 23.03.2009 lief im Deutschlandradio die Sendung „Kontrovers: Familie, Kinder, Partnerschaften – wer profitiert vom neuen Unterhaltsrecht?“
Leider hatte ich diesen Beitrag aus mir heute unerfindlichen Gründen noch nicht veröffentlicht.

Studiogäste:
Isabelle Götz, Richterin am OLG München und stellv. Vorsitzende des Deutschen Familiengerichtstages
Eva Möllring, CDU-Bundestagsabgeordnete und Mitglied im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Prof. Dr. Dr. Ulrich Müller, Bundesvorstand Väteraufbruch für Kinder

Ich habe mir die Sendung angehört und fand das Resümee meines Beitrages „Ein Desaster für Väter“ [bestätigt]

Deutschlandradio – wer profitiert vom neuen Unterhaltsrecht? – MP3-Datei

Ausnahmen, Ausnahmen, Ausnahmen… das ist das, was mir nach dieser einen Stunde des hörens überwiegend im Gedächtnis geblieben ist. Ein paar dieser Ausnahmen wurden kurz und bündig zusammen gefaßt und zwar [hier] und [hier]

Noch schlimmer als die Feministinnen fand ich allerdings teilweise Prof. Müller vom VafK. Bei diesem Vorsitzenden braucht man sich nicht wundern, das es für Väter nicht vorwärts geht.

Wer sich die Sendung nicht anhören und zu dem Thema lieber direkt eine Bewertung der Sendung lesen möchte, dem empfehle ich die Seite „Die Familie und ihre Zerstörer“, wo der Mitschnitt ausführlich kommentiert wurde.

Die Ausarbeitung und Kommentierung entspricht meinem Rechtsempfinden, von daher kann ich die Seite guten Gewissens empfehlen.

Deutschlandradio hatte im übrigen am Tage der Urteilsverkündigung (18.03.2009) ein Interview mit Brigitte Zypries getätigt [hier]

Fazit
Es wird wie immer auf hohem Niveau gejammert und man kommt unweigerlich zu der Frage: Was wollen Feministinnen eigentlich?
Diese BGH-Urteile gehen eindeutig wie immer zu Lasten der Barunterhalts-Verpflichteten, sprich Väter.
Das gestern von mir veröffentlichte und kommentierte Leitsatz-Urteil des BGH XII Az.: XII ZR 102/08 bestätigt nämlich keineswegs irgendwelche Nachteile für Mütter und schon gar nicht welche für Kinder. Das öffentliche Medienecho zum Urteil vom BGH Az.: XII ZR 74/08 im März diesen Jahres zum nachehelichen Betreuungsunterhalt hat m.E. viel dazu beigetragen, das Mütter weiterhin keine Befürchtungen hegen und sich zu früh einer Erwerbsarbeit verpflichtet fühlen zu müssen.

Links
BGH-Urteil Az.: XII ZR 102/08 Leitsatzentscheidung
FemokratieBlog: BGH urteilt – Moderne Mütter massiv überfordert
Das Gesetz geht zu Lasten der Kinder
Schlußwort von Prof. Proksch – Begleitforschung zur Reform des Kindschaftsrechts

Moderne Mütter massiv überfordert

Das von mir verlinkte BGH-Urteil ist eine Leitsatzentscheidung, weshalb ich mir dieses durchgelesen habe. Meine Vermutung wurde bestätigt, das es für Väter in absehbarer Zeit keine Entlastungen im Familienrecht geben wird. Klar heraus gestellt wird die Tatsache, das der Gesetzgeber – verantwortlich dafür Frau Zypries – niemals an eine Besserstellung der Väter gedacht hat. Ihre hohlen Phrasen, man müsse die geänderten Lebensumstände heutiger Ehen/Partnerschaften berücksichtigen, diente lediglich der Ruhigstellung nicht nur diverser Väterorganisationen. Das Medienecho war dementsprechend und landauf, landab wurde darüber geklagt, wie schlecht es doch in Zukunft den Müttern in diesem Lande gehen würde. Es hat funktioniert und nebenbei bemerkt finde ich es schon seit einiger Zeit erstaunlich ruhig in unserem Blätterwalde, was sog. Benachteiligen von Müttern angeht.

Nun also ein paar ausgesuchte Sätze aus dem Urteil.

BGH-Urteil Az.: XII ZR 102/08 Leitsatzentscheidung

Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch um nachehelichen Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt für die Zeit ab Januar 2008. 2 Der 1965 geborene Antragsteller und die 1977 geborene Antragsgegnerin hatten im September 2001 die Ehe geschlossen, aus der ihre im März 2002 geborene Tochter hervorgegangen ist. Nach der Trennung im April 2004 wurde die Ehe mit Verbundurteil vom 30. März 2007 geschieden, das zum Scheidungsausspruch seit dem 4. September 2007 rechtskräftig ist.

– Seite 5 –

[..]Unabhängig davon, dass die Alleinerziehung mehr Zuwendung und Anstrengung erfordere als die Kindesbetreuung in einer intakten Familie, benötigten Kinder im Kindergarten- und Grundschulalter eine „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“. Kinder in diesem Alter könnten nicht unbeaufsichtigt gelassen werden, auch nicht stundenweise. Regelmäßig führe daher eine volle Erwerbstätigkeit neben der Betreuung eines kleinen Kindes zu einer massiven Überforderung des betreuenden Elternteils.Auch wenn sich eine pauschale Betrachtung, wie sie durch das Altersphasenmodell in der Vergangenheit häufig vorgenommen worden sei, nach neuem Recht verbiete, müssten die altersbedingten besonderen Bedürfnisse der Kinder berücksichtigt werden. Auch bei Vollzeitbetreuung in einer kindgerechten Einrichtung könne von dem betreuenden Elternteil regelmäßig keine Vollzeiterwerbstätigkeit verlangt werden, solange das Kind den Kindergarten bzw. die ersten Grundschulklassen besuche. Um eine unzumutbare Belastung und eine erhebliche Ungleichgewichtung der Anforderungen an die gemeinsame Elternverantwortung zu vermeiden, könne man dann regelmäßig nur eine Teilzeitbeschäftigung verlangen, die mit zunehmendem Alter des Kindes zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit auszubauen sei. Überspanne man die Anforderungen an die Erwerbsverpflichtung des betreuenden Elternteils, treffe man damit unmittelbar auch das Kind und beraube es unter Umständen einer Lebensperspektive, die es ohne Trennung der Eltern gehabt hätte.

– Seite 6 –

Die Unterstützung der Antragsgegnerin durch ihre Eltern sei im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1570 BGB nicht zu berücksichtigen, weil es sich dabei um freiwillige Leistungen handele, die der Antragsgegnerin zugute kommen, nicht aber den Antragsteller entlasten sollten.

Für die Zeit ab Januar 2008 seien die nicht unerheblichen Kosten (Anm. Umgangskosten)  aber unter Berücksichtigung der unterbliebenen Höherstufung für den Kindesunterhalt durch Abzug eines Betrages in Höhe von 30 € monatlich zu berücksichtigen.

– Seite 8 –

Eine Begrenzung des Unterhalts komme derzeit nicht in Betracht, weil noch nicht absehbar sei, wie lange die umfassende Betreuung der gemeinsamen Tochter durch die Mutter noch notwendig sei. Der Bundesgerichtshof habe im Regelfall davon abgesehen, den Anspruch auf Betreuungsunterhalt zeitlich zu begrenzen, und darauf abgestellt, dass eine vorausschauende Beurteilung der Verhältnisse noch nicht möglich sei.

– Seite 10 –

a) Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber den nachehelichen Betreuungsunterhalt grundlegend umgestaltet. Er hat einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann (BT-Drucks. 16/6980 S. 8 f.). Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen.

aa) Mit der Einführung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die freie Entscheidung eingeräumt, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen will. Ein während dieser Zeit erzieltes Einkommen ist somit stets überobligatorisch und der betreuende Elternteil kann eine bestehende Erwerbstätigkeit jederzeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen.

– Seite 11 –

b) Kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach Billigkeit, die ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 6 Abs. 2 und 5 GG finden, entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste Gewicht und sind deswegen stets vorrangig zu prüfen.

aa) Insoweit ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben hat.

– Seite 12 –

Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über die Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist deswegen stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die begabungs- und entwicklungsgerechte Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Einrichtungen gesichert werden könnte.

– Seite 13 –

Die Betreuungsbedürftigkeit ist vielmehr nach den individuellen Verhältnissen des Kindes zu ermitteln. Erst wenn die Kinder ein Alter erreicht haben, in dem sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zeitweise sich selbst überlassen werden können, kommt es aus kindbezogenen Gründen insoweit nicht mehr auf die vorrangig zu prüfende Betreuungsmöglichkeit in kindgerechten Einrichtungen an.

An diesem Urteil ist ‚wunderbar‘ abzulesen, wie die Gehirnwäsche der Medien funktioniert. Man braucht nur regelmäßig von Überforderung reden und Gesetzgeber/Gerichte berücksichtigen diese.

Letztlich ging es bei der Unterhaltsreform nur darum, Müttern unehelicher Kinder die gleichen Rechte zu billigen wie den Müttern ehelicher Kinder.

Eine Begrenzung des nachehelichen Betreuungsunterhalts wird kategorisch abgelehnt.

Nachehelich Solidarität, egal wie kurz die Ehe war, wird ausdrücklich gefördert. Davon abgesehen, das die Wörter ’nacheheliche Solidarität eine Widersprüchlichkeit in sich darstellen.

Auffallend ist natürlich die Erwähnung der regelmäßigen Überforderung. Damit läßt sich der Betreuungsunterhalt natürlich grandios rechtfertigen und kann beliebig verlängert werden. Eine Erwähnung der Betreuungsmöglichkeit durch den Vater wird gar nicht erst in Betracht gezogen.

Die Aufzählungen zum Thema Billigkeitsentscheidung sind sehr auffällig, nicht nur, aber auch im Zusammenhang mit den individuellen Verhältnissen des Kindes.

Die Betonung zum Gesetzgeber fällt ebenso auf und man bekommt den Eindruck, das die Urteilsbegründung nicht im eigenen Ermessen liegt, sondern auf diesem Wege die Verantwortung abgeschoben werden soll.

Fazit

Eine Aussicht auf finanzielle Entlastung der Väter ist auf Grund der Berücksichtigungen der individuellen Umstände der Kinder nicht gegeben und war auch nie gewollt!

Link

FemokratieBlog: Ein Desaster für Väter

2008: 12 250 Sorgerechtsentzüge

Destatis – Pressemitteilung Nr.269 vom 17.07.2009

WIESBADEN – Weil eine Gefährdung des Kindeswohls anders nicht abzuwenden war, haben die Gerichte in Deutschland im Jahr 2008 in 12 250 Fällen den vollständigen oder teilweisen Entzug der elterlichen Sorge angeordnet. Dies teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) mit. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme ist § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In 9 100 Fällen übertrugen die Gerichte das Sorgerecht ganz oder teilweise auf die Jugendämter, in den übrigen Fällen einer Einzelperson oder einem Verein.

Bei einem teilweisen Entzug der elterlichen Sorge wird zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Vermögenssorge entzogen. Bei der Übertragung des teilweisen Sorgerechts an ein Jugendamt wurde in 2 350 Fällen (26%) nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen. Mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht ist die Befugnis verbunden, Entscheidungen des alltäglichen Lebens zu treffen.

Die Zahl der gerichtlichen Maßnahmen zum Sorgerechtsentzug hat sich deutschlandweit (ohne Berlin, wo für 2007 eine deutliche Untererfassung festgestellt wurde) gegenüber 2007 um circa 8% erhöht [hier]

Ich gebe zu, das ich diesem Thema zwiespältig gegenüberstehe. Einerseits hört und liest man von vielen Sachverhalten um verwahrloste Kinder und andererseits kenne ich selber etliche Fälle, wo Vätern grundlos das Sorgerecht entzogen wurde und das, obwohl ihre Kinder teilweise bei den Müttern in chaotischen, heruntergekommenen Verhältnissen leben mussten. Des weiteren habe ich sehr oft erfahren müssen, das Jugendämter, Gerichte und andere Institutionen Kinder lieber in Pflegefamilie geben, als dem leiblichen Vater.

Ein weiterer trauriger Aspekt ist die Tatsache, das anscheinend auch Pflegeeltern bzw. -mütter überfordert sein können, wie der Fall Talea nachweislich belegt. Wer sich informieren will, findet bei Google jede Menge Informationen dazu [mehr]

Um einen Eindruck vom Fall Talea zu bekommen, kann man sich ein dazugehöriges Video anschauen [hier]
Auch hier hat der Vater darum gekämpft, sein Kind versorgen zu dürfen, aber trotz Sorgerecht hat das Jugendamt dieses verhindert. Deswegen musste die kleine Talea sterben 🙁

Astrid von Friesen im SWR-Nachtcafé

Auszug aus der Sendung vom 19.06.09 mit dem Titel „Problemzone Frau!“

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Zuerst  einmal stelle ich den genauen Wortlaut des ersten Parts der Feministin Sybille Plogstedt ein.

Nach der Frage des Moderators, ob Frauen es in unserer Gesellschaft trotz Feminismus  immer noch schwieriger haben, antwortet Frau Plogstedt:

Ich denke ja, es hat sich in einigen Bereichen etwas verändert, es hat sich viel im öffentlichen Dienst verändert, es gibt ganze Bereiche die völlig unterbelichtet sind. Sie brauchen eigentlich nur auf die katholische Kirche z.B. zu gucken oder aufs Militär; da sind zwar Frauen drin, dank Alice Schwarzer, um es mal so zu sagen, aber Karriere machen sie da natürlich nicht und es gibt nach wie vor und das ist der Hauptpunkt, die ungleiche Bezahlung, das ist etwas zementenes und offenbar ein ehernes Gesetz, das man mit einem männlichen Glied mehr Geld verbraucht als Frauen (Gelächter der anderen Frauen) und an der Stelle ist etws geblieben, Problemzone Mann (Moderator: „das ist offen männerfeindlich“ – was aber vermutlich eher lächerlich klingen sollte)

Danach sagt der Moderator: Astrid von Friesen, das muss sich ein Mann anhören, was sagen sie dazu? Sind die Frauen nach wie vor das benachteiligte Geschlecht?

Auf den Part von Astrid von Friesen möchte ich nicht eingehen, das sollte sich jeder selber anhören. Bis auf den Anfang, wo sie meint, das Frauen in manchen Bereichen noch immer benachteiligt sind, argumentierte sie aber letztendlich auf unserer Linie und es war bei ihrer Faktenaufzählung zuweilen ruhig im Studio.

Leider habe ich diese Sendung nicht sehen können, bin aber froh, wenigstens diesen Ausschnitt Dank eines Hinweises von dem User „vomTurm“ präsentieren zu können.

Väter-Demo am 20. Juni 2009 in Berlin

alleinerziehender-vater-mit-kindern-fotograf_gerd_altmann_-geralt_stanly_dezignus-shapes_pixeliode10 Jahre nach der Kindschaftsrechtsreform ist Deutschland wieder das familienpolitische Schlusslicht in Europa: Finnische Trennungsmediation, polnisches Sorgerecht, dänisches Elterngeld, französisches Familiensplitting, österreichische Männerpolitik, belgisches Wechselmodell … Familienpolitik kann sehr modern sein – und unsere Nachbarn machen uns vor, wie das geht.

Im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform vor 10 Jahren wurde erstmals die gemeinsame elterliche Sorge eingeführt und den Kindern ein Umgangsrecht zum getrennt lebenden Elternteil eingeräumt. Doch verliert etwa jedes zweite Kind nach der Trennung den Kontakt zu dem Elternteil, bei dem es nicht leben kann. Nach wie vor ist das gemeinsame Sorgerecht bei nicht miteinander verheirateten Eltern keine Selbstverständlichkeit.

Vor mehr als fünf Jahren beauftragte das Bundesverfassungsgericht das Bundesjustziministerium mit der Prüfung, ob die geltende Sorgerechtsregelung von nichtehelichen Müttern missbraucht werde, um erziehungswillige Väter von der Verantwortung für ihre gemeinsamen Kinder auszugrenzen. Ergebnisse hat Bundesjustizministerin Brigitte Zypries bisher nicht vorgelegt. Sie verzögert damit eine moderne Fassung des Sorgerechts, die in andern europäischen Ländern – wie z.B. in Polen – längst etablierte Praxis ist.

Mehr dazu unten im Link. Der VafK veranstaltet dieses Jahr wieder eine Demo und es wäre schön, wenn die Zahl der Demonstranten endlich mal eine 4-stellige Zahl erreichen würde.

Link
VafK – Elterndemo am 20. Juni 2009 in Berlin
Bild: © Fotograf Gerd Altmann (geralt)/stanly(dezignus-shapes) / Pixelio

Gleichstellung von Lebenspartnerschaften

hib-Meldung • 172/2009 • Datum: 04.06.2009

Familie/Antwort

Berlin: (hib/SKE) Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, neue Gesetze im Unterhaltsrecht zur Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit Eheleuten auf den Weg zu bringen. In einer Antwort (16/12835) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (16/12148) betont die Bundesregierung, dass Lebenspartner ebenso einen Anspruch auf Unterhalt hätten wie Eheleute [hier]

Auch wenn der Titel anderes suggeriert, so geht es in den Fragen und Antworten auch um normales Familienrecht und wie sich viele sicher vorstellen können, um die Benachteiligungen insbesondere der Mütter. Wer sich also überwiegend fürs Familienrecht interessiert, für den lohnt sich das lesen ebenso.

Der entsorgte Vater – Teil 1

Wenn der Hass der Mutter auf den Vater stärker ist als die Liebe zum gemeinsamen Kind, dann hast Du keine Chance!

So wirbt Douglas Wolfsperger auf seiner Homepage zu seinem Film und damit hat er recht. Zunächst einmal der entsprechende Link [hier]
Eine weitere umfangreiche Sammlung zum Film bietet der VafK Karlsruhe [hier]

Ich selbst stelle dieses Thema auch deshalb ein, weil vorige Woche bei RTL-Stern TV immerhin ca. 20 Minuten über dieses Thema gesprochen wurde, den schriftlichen Beitrag zur Sendung habe ich unter Link eingestellt. Nachfolgend nun die beiden Youtube-Videos der Sendung, gesplittet in zwei Teile, da dieses Blog in einem Beitrag nur ein Video zuläßt.

Aktualisierung am 18.11.2010: Das Video wurde auf Youtube entfernt
Dafür kann ich aber 3 Links zu Youtube anbieten, die mit der Thematik genauso zu tun haben. Sicherheitshalber wurden diese Videos von mir gespeichert.

Youtube: Entsorgte Väter (1/3)
Youtube: Entsorgte Väter (2/3)
Youtube: Entsorgte Väter (3/3)

In der Sendung „Aspekte“ vom 24.04.2009 wird der Film ebenfalls besprochen, den man sich (noch) in der ZDF-Mediathek anschauen kann – Länge 06.21h [hier]

Im übrigen wurde dieses Thema sogar von dem Frauenportal Brigitte.de aufgegriffen und das sogar erstaunlich objektiv aus Sicht der Väter [hier]
Erwähnenswert aus dem Artikel ist m.E. der folgenden Satz:

Bevor ein Vater das alleinige Sorgerecht bekommt, wandert das Kind eher ins Heim – statistisch gesehen.

Der Film läuft nächste Woche an und hat am 10.06.2009 Premiere in Berlin und Karlsruhe. In der Fächerstadt sind die Karten allerdings schon fast ausverkauft, wie ich per Mail erfahren habe.

Nachtrag
Douglas Wolfsperger im Deutschlandradio Kulur

Link
Stern: Das Drama der Scheidungsväter „Du wirst dein Kind nie wieder sehen“
T-Online: „Entsorgte Scheidungsväter“ mit vielen Kommentaren

Der entsorgte Vater – Teil 2

Entsorgte Väter Teil 2/2

Aktualisierung am 18.11.2010: Das Video wurde auf Youtube entfernt
Dafür kann ich aber 3 Links zu Youtube anbieten, die mit der Thematik genauso zu tun haben. Sicherheitshalber wurden diese Videos von mir gespeichert.

Youtube: Entsorgte Väter (1/3)
Youtube: Entsorgte Väter (2/3)
Youtube: Entsorgte Väter (3/3)

Im zweiten Teil kommt zum einen Richter Jürgen Rudolph zu Wort und zum anderen eine Mutter. Diese spricht darüber, das sie aus verletzter Eitelkeit den Kindern ihren Vater zunächst entziehen wollte, aber mit Hilfe von Richter Jürgen Rudolph und dem Cochemer Modell dieses nicht durchziehen konnte und heute darüber froh ist.

Youtube Suchbegriff: Richter Jürgen Rudolph

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Cochemer Modell

Zahlen zu Sorgerechtsentscheidungen

Frauen im Vorteil: Wenn es nach einer Scheidung oder Trennung um das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder geht, haben Väter oft das Nachsehen. Nicht nur das Sorgerecht bekommen sie selten. Sogar der Umgang mit den Kids wird ihnen oft verwehrt – vor allem dann, wenn es die Mütter so wollen Stern TV

Auf Stern.de sind viele Links zum Thema zu finden inkl. Leserbriefzuschriften und Hinweis zu einem eigenen Forum. Ich habe  dieses Thema auch nur deshalb eingestellt, damit wir endlich mal auf Zahlen verweisen können.

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Ohne weiteren Kommentar, die Zahlen sprechen für sich.

Kinderkrippe wichtiger als Vater

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht 2. Senat für Familiensachen

Entscheidungsdatum: 09.03.2009

Aktenzeichen: 10 UF 204/08

Klage eines Vater gegen den Beschluss eines Amtsgerichts wegen Entzug des Aufenthaltbestimmungsrechts (ABR)

Bis Punkt 52 (linke Spalte im Urteil) ergibt sich für mich lediglich eine Aufzählung der gegenseitigen Vorwürfe, weshalb ich das weder einstellen, noch kommentieren werde. Am besten wäre es natürlich, das komplette Urteil zu lesen, um zu einem eigenen, schlüssigen Urteil zu gelangen.

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Die nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorzunehmende Kindeswohlprüfung führt dazu, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter allein zu übertragen ist. Die Aufhebung eines Teilbereichs der gemeinsamen elterlichen Sorge ist mit Rücksicht darauf, dass ein grundsätzlicher Vorrang der gemeinsamen elterlichen Sorge im Verhältnis zur Alleinsorge eines Elternteils nicht besteht, dann angezeigt, wenn die Eltern insoweit nicht objektiv kooperationsfähig bzw. nicht subjektiv kooperationsbereit sind . Beanspruchen die Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht jeweils für sich, so deuten ihre diesbezüglichen Anträge auf fehlende Kooperationsbereitschaft hin. Im vorliegenden Fall besteht gerade im Hinblick auf den Aufenthalt des Kindes Uneinigkeit zwischen den Eltern. Während der Vater ein Wechselmodel favorisiert, möchte die Mutter, dass sich S. überwiegend bei ihr aufhält. Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge hinsichtlich dieses Teilbereichs des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher unter Berücksichtigung des Kindeswohls erforderlich.

Beide Eltern sind nicht kooperationsfähig bzw. -bereit und obwohl der Vater das Wechselmodell favorisiert, ist es für das Kindeswohl erforderlich, dieses zur Mutter zu geben. Da die finanzielle Seite nicht beleuchtet wird, kann man nur die Vermutung aufstellen, das bei einem Wechselmodell der Mutter kein Unterhalt zugestanden hätte. Verweigert man aber teilweise den Umgang – wie weiter unten benannt – ist eine Kooperationsbereitschaft nicht mehr gegeben und siehe da, die Mutter erhält das Kind.

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Nach dem Bericht der Verfahrenspflegerin ist ferner davon auszugehen, dass eine beachtenswerte Bindung des fast ein Jahr und vier Monate alten S. auch an seine 17jährige Halbschwester A. besteht. Die Bindungen eines Kindes an seine Geschwister sind bei der Entscheidung über die elterliche Sorge grundsätzlich von großer Bedeutung. Ob die Geschwisterbindung vorliegend mit Rücksicht auf den großen Altersunterschied ausschlaggebend sein kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn, wie noch auszuführen ist, spricht vorliegend der Kontinuitätsgrundsatz entscheidend dafür, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S. auf die Mutter zu übertragen.

So so, nachfolgende Aussage der Mutter hat bei der Zuweisung des ABR zufälligerweise keine Rolle gespielt,oder?

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Meine 17jährige Tochter A. hat sich immer ein Geschwisterchen gewünscht. Als S. dann geboren wurde, war sie sehr glücklich. Sie kümmert sich viel um ihn. Sie geht mit ihm spazieren, spielt mit ihm oder badet ihn auch. Ich habe A. aber immer gesagt, dass sie in Bezug auf S. keine Pflichten übernehmen muss. Sie kann sich um ihn kümmern, wenn es ihr gefällt. A. befindet sich in der Ausbildung.
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Unter dem Gesichtspunkt des Förderungsgrundsatzes ergibt sich ein Vorrang des Vaters jedenfalls nicht. Angesichts des liebevollen Umgangs, den die Eltern nach dem Bericht der Verfahrenspflegerin mit dem Kind pflegen, kann angenommen werden, dass beide gleichermaßen erziehungsgeeignet sind. Auch die übrigen insoweit bedeutsamen Umstände sprechen nicht dafür, dem Vater eher als der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Im Übrigen gibt es den vom Antragsteller mit Schreiben vom 4.3.2009 genannten Grundsatz „ein Kind gehört zur Mutter“ selbstverständlich nicht.

Mit dem letzten Satz hat der Vater doch recht oder warum sind 90% der Mütter alleinerziehend, wie jüngst das BMFSFJ erst festgestellt hat?

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Ebenfalls beide Elternteile gehen liebevoll mit dem Kind um, wie dem Bericht der Verfahrenspflegerin zu entnehmen ist. Auch ist davon auszugehen, dass beide gleichermaßen in der Lage sind, dem Kind die notwendigen Anregungen zu geben. Wenn der Antragsteller demgegenüber nach der Anhörung durch den Senat mit Schreiben vom 4.3.2009 pauschal behauptet, in der Familie K. gebe es keine Hobbys, es werde kein Buch gelesen, kein Sport getrieben und keine Urlaubsreise unternommen, so ist dem entgegen zu halten, dass die Anregungen, von denen ein Kind profitieren kann, vielfältig sind und weniger ausgeprägte Fähigkeiten und Neigungen des einen Elternteils in Bezug auf bestimmte Bereiche durch den anderen Elternteil ausgeglichen werden können. Dies gilt auch nach Trennung der Eltern, insbesondere im Rahmen von Umgangskontakten.

Das Gericht gibt also zu, das bestimmte Förderungen von dem Elternteil ausgeglichen werden können, bei dem das Kind (auf Grund des fehlenden ABR) nicht so oft weilt. Es wird gar nicht erst in Betracht gezogen, das in diesem Fall der Vater die bessere Förderung gewährleistet und somit optimaler erziehungsgeeignet sein kann.

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Beide Elternteile sind berufstätig. Ein allein aus dem Zeitfaktor resultierender Vorrang des nicht oder nur teilweise berufstätigen Elternteils vor dem voll berufstätigen Elternteil besteht ohnehin nicht.

Hier hätten die Richter besser schreiben sollen: wenn eine Mutter Vollzeit arbeit, ergibt sich für einen teilzeitarbeitenden Vater natürlicherweise kein Vorrang – das wäre dann wenigstens ehrlich gewesen.

Auch der Umstand, dass die Mutter, nachdem sie nun wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, S. von einer Tagesmutter bzw. ab September 2009 in einer Kita betreuen lassen möchte, während der Vater die Auffassung vertritt, S. solle ungeachtet der Berufstätigkeit seiner Eltern weiter zu Hause betreut werden, vermag keinen Vorrang des Vaters zu begründen.

Kurioserweise wird das bei älteren Kindern als Argument nicht anerkannt. Da kann einer Mutter eines 10-jährigen Kindes eine Vollzeittätigkeit nicht zugemutet werden.

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Zunächst ist schon zweifelhaft, dass der Vater Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit uneingeschränkt miteinander in Einklang bringen kann, weil sich sein Büro in der eigenen Wohnung befindet. Das Jugendamt hat in seinem Bericht vom 2.10.2008 bereits darauf hingewiesen, dass der Vater die Anforderungen, die die Betreuung eines so kleinen Kindes wie S. an ihn stellt, offenbar unterschätzt bzw. nicht realistisch einschätzt.Bei einem Vater dürfen Zweifel ob der Vereinbarkeit von Beruf und Erziehung erhoben werden, bei Müttern nicht oder wie ist der fettgestellte Satz zu verstehen?  Im Grunde genommen ist das eine Unverschämtheit, denn keinem der beiden Elternteile wurde Erziehungsunfähigkeit fest gestellt.

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Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Fremdbetreuung eines Kindes von etwa eineinhalb Jahren während der Ausübung der Berufstätigkeit der Eltern dem Kindeswohl abträglich ist. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass es zu dieser Frage in der Fachliteratur unterschiedliche Auffassungen gibt.

Das Gericht weiß also ganz genau, das eine Fremdbetreuung gerade bei diesem Kind nicht schädlich ist. Eine Anmaßung sondersgleichen…

Der Gesetzgeber geht demgegenüber davon aus, dass eine Betreuung auch kleiner Kinder durch eine Tagesmutter oder in einer Kinderkrippe mit dem Kindeswohl durchaus in Einklang steht. Hat der Gesetzgeber zunächst einen Kindergartenplatz ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes garantiert, so ist er nun im Interesse einer besseren Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Familie bestrebt, das Angebot an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren im gesamten Bundesgebiet deutlich auszuweiten

Krippen und Kitas müssen bezahlt werden, ob sie nun voll besetzt sind oder nur zum Teil. Wenn etliche Eltern(-teile) lieber zu Hause erziehen, können die entsprechenden Institutionen nun mal nicht ausgelastet werden. Ob das u.a. auch ein Grund für die Verweigerung der Gerichte für (allein)erziehende Väter ist?

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Der Umstand, dass S., seit die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hat, mit verschiedenen Betreuungspersonen in Kontakt getreten ist, und insoweit stabile Verhältnisse noch nicht eingetreten sind, begründet ebenfalls keinen Vorrang des Vaters.

Ständig wechselnde Betreuungspersonen bedeuten also Kontinuität? Auch hier gilt wieder: Wenn ein Vater in der gleichen Position ist, wird ihm aus genau demselben Grund die Erziehungseignung abgesprochen.

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Schließlich ist eine verminderte Bindungstoleranz der Mutter im Vergleich zum Vater nicht zu erkennen. Dass die Mutter kurzzeitig den Umgang des Vaters mit S. auf ein Minimum reduzieren wollte, hat sie nachvollziehbar mit der Angst, der Vater könne S. ganz bei sich behalten wollen, begründet.

Wenn eine Mutter den Umgang reduziert bzw. verweigert, ist das natürlich kein Grund, alleine bei ihr auf mangelnde Bindungstoleranz zu schließen. Vielleicht ist der Vater ja erst durch die Verweigerung auf diverse Ideen gekommen, die ohne die Aktionen der Mutter vielleicht gar nicht erst entstanden wären. Selbstverständlich konnte die Mutter das nachvollziehbar begründen. Väter haben die gleichen Ängste, nur interessiert das idR schlichtweg kein Gericht.

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Allerdings hat der Vater bei seiner Anhörung überdies darauf hingewiesen, die Mutter schikaniere ihn, indem sie, nachdem er einmal über die verschlossene Gartenpforte gesprungen sei, eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs gestellt habe. Die Beanstandung erscheint zwar nicht unberechtigt. Denn ein solches Vorgehen sorgt für eine Belastung des Verhältnisses der Eltern.

Wie schön, das dieses Gericht wenigstens erkannt hat, das die Beanstandung nicht unberechtigt ist, ein Grund der Versagung des ABR ist es natürlich nicht, genauso wenig wie bei der weiter oben genannten Umgangsverweigerung, denn was ist eine eigenmächtig Reduzierung denn sonst?

Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass auch der Vater, obwohl er die wichtige Bedeutung der Mutter für das Kind gerade im Beschwerdeverfahren betont hat, seinerseits auch nicht zur Entspannung beiträgt. So hat er sich in einer Multimedia Nachricht (MMS), die im Verfahren 2 F 334/08 UG mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.5.2008 zur Akte gereicht worden ist, herabwürdigend über die Mutter geäußert.

Ich gebe zu, das es natürlich schwierig ist, als Außenstehender über Streitigkeiten (be)urteilen zu können, denn hier trifft vermutlich das Henne und Ei Prinzip zu. Hat die Mutter zuerst boykottiert und ist der Vater deshalb zu seinen Taten und Äußerungen gekommen oder war er Derjenige, der zuerst provoziert hat und die Mutter hat darauf hin reagiert. Wenn man sich die Definition der sozialen Gewalt des AWO-Frauenhauses Schwalm-Eder durchliest, dann kann man allerings verstehen, warum das Gericht sich die Herabwürdigung der Mutter zu eigen gemacht hat.

Soziale Gewalt nach der Definition des AWO-Frauenhauses Schwalm-Eder:

Psychische Gewalt

Er peinigt sie durch einschüchtern, Beleidigungen, bedrohen, Angst machen, Eigentum zerstören und einsperren.

Die psychische Misshandlung drückt sich aus in: ständiger Kritik, verspotten, Anschuldigungen, das Zurückhalten von Komplimenten und anderen Formen emotionaler Unterstützung, Untreue, Drohung mit Gewalt oder Selbstmord, Drohung die Kinder wegzunehmen oder zu verletzen, schweigen, Schrecken einjagen (z.B. durch zu schnelles Auto fahren) und vieles mehr.

Soziale Gewalt

Er nutzt seine „männlichen Privilegien“, behandelt sie als Dienerin, trifft alle Entscheidungen allein, benutzt die Kinder als Druckmittel, macht die Frau im sozialen Umfeld schlecht [hier]

Auch seine Einschätzung vor dem Senat, eine Entspannung für das Kind werde es nur geben, wenn er das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S. erhalte, anderenfalls werde es Krieg geben, deutet daraufhin, dass er die Fähigkeiten der Mutter im Hinblick auf die Belange des Kindeswohls abwertet. In Übereinstimmung damit hat das Jugendamt in seiner Stellungnahme vom 2.10.2008 darauf hingewiesen, der Vater werte die Mutter ab und sich dagegen auf.

Hier gilt das Gleiche. Vermutet der Vater Krieg, weil in unserem Land Mütter ohne Sanktionen den Umgang boykottieren können? Sieht er den ausgehandelten Umgang als nicht gewährleistet an? Das werden wir vermutlich nicht heraus bekommen, es sei denn, der Vater klagt vor dem BGH.

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Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es dem Vater bei seinem Begehren, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S. allein zu erhalten, nach eigenem Bekunden nicht darum geht, dass S. weit überwiegend bei ihm lebt und die Mutter Kontakt zu dem Kind nur im Rahmen regelmäßiger Besuche hat. Das Modell, das dem Vater nach den Angaben in seiner Anhörung vor dem Senat vorschwebt, geht vielmehr in Richtung eines Wechselmodells. Gleiches gilt für die nach dem Anhörungstermin mit Schreiben vom 4.3.2009 vorgelegte „Konkrete Regelung, wenn Aufenthaltsbestimmungsrecht bei mir“. Ein Wechselmodell aber stellt so hohe Anforderungen an die Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern (und je nach Alter auch der Kinder), dass die Initiative hierzu nur von den Eltern selbst ergriffen werden kann. Entsprechend kann ein Wechselmodell gegen den Widerstand eines Elternteils nicht funktionieren.

Da der Staat es sich zur Aufgabe gemacht hat, sich in schwierigen Situationen in familiäre Belange einzumischen, verstehe ich nicht, wieso in solch strittigen Fällen keine Mediation verordnet wird. Vielleicht käme aber in solchen Fällen heraus, das oftmals Mütter diejenigen sind, die kooperationsunwillig sind.

Im Hinblick darauf hat der Senat bereits entschieden, dass dann, wenn die Eltern in der Vergangenheit das Wechselmodell praktiziert haben und ein Elternteil hieran nicht mehr festhalten will, das Aufenthaltsbestimmungsrecht unter dem Gesichtspunkt des Förderungsprinzips diesem Elternteil zu übertragen ist, da er eher die Gewähr dafür bietet, dass das bisher praktizierte Wechselmodell beendet wird (Senat, FamRZ 2003, 1949).

Ehrlich gesagt, das ist der einzige Abschnitt, den ich weder verstehe, noch nachvollziehen kann.

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Ist somit das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S. allein auf die Mutter zu übertragen ist, ändert dies nichts an der großen Bedeutung, die der Vater für das Kind behält.

Aha…

Entsprechend wird der Vater weiterhin regelmäßigen Umgang mit dem Kind haben.

Eine feststehende Tatsache, so so… und Umgangsboykott hat es in der Vergangenheit nicht gegeben.

Im Hinblick darauf, dass S. bald abgestillt sein dürfte, rücken Übernachtungen des Kindes, die nach der vom Senat übernommenen Umgangsregelung vom 23.9.2008 noch nicht vorgesehen sind, in den Blick. Insoweit erscheint es wünschenswert, dass die Eltern sich zu einer einvernehmlichen Abänderung ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe bereit finden werden.

Ist die nicht gewollte Inanspruchnahme des Gericht und somit obige Aussage evtl. als eine versteckte Drohung zu betrachten und wenn ja, an wen?

Der Vater wird noch stärker als bisher dafür sorgen müssen, dass die geregelten Übergabezeiten am Ende des jeweiligen Umgangs eingehalten werden.

Diese Aussage bezieht sich vermutlich auf folgendes:

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Seit ich Umgang mit S. habe, habe ich mich höchstens drei bis viermal um mehr als eine Viertelstunde verspätet. Ich habe dann bei der Antragsgegnerin angerufen, beispielsweise, als mein Auto defekt war.

Klar, wenn Vatern nicht pünktlich auf die Minute da ist, gibt es Ärger. Eine im Raume stehende Drohung kann dann schon mal in Stress ausarten, was dem Kindeswohl besonders dienlich ist 🙁

Die Mutter wiederum wird Überschreitungen dieser Zeiten in begründeten Einzelfällen zu akzeptieren haben, ohne sogleich die Verhängung von Zwangsmaßnahmen zu beantragen.

Anscheinend ist da schon so einiges vor gefallen, warum sonst sollte sich ein Richter zu einer derartigen Äußerung hinreißen lassen? Ich neige auf Grund der Aussagen dazu, dem Vater eine höhere Kooperationsbereitschaft zu bescheinigen, als die Richter dieses getan haben.

Fazit
(Allein)erziehende Väter sind nicht erwünscht, auch wenn die Propagandatrommel des Frauenministeriums derzeit anderes verkündet. Dieses Urteil stellt mit Sicherheit keine Besonderheit dar, sondern die Regel. Egal, wie optimal ein Vater für die Kindererziehung geeignet ist, er hat keine Chance, Ausnahmen bestätigen auch hier wie immer die Regel.
Das Väter die gleichen Ängste wie Mütter um ihre Kinder haben, will niemand sehen oder wahr haben.

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