Nachfolgend einige Urteile zum Unterhalt. Bei manchen Angelegenheiten kommt man unweigerlich zu dem Schluss, das es Menschen gibt, die gehören schon aus lauter Dummheit bestraft. Einem Mann, der von seiner Ehefrau angeschossen wird und trotzdem bei ihr bleibt, kann man nun mal nicht mehr helfen. Die Leidensfähigkeit mancher Menschen scheint irgendwie unendlich zu sein.
Einmal verwirkt – immer verwirkt?
BGH: Az. XII ZR 84/09 vom 13.07.2011
Die Ehe der Beteiligten war 2005 geschieden worden.Im Juni 2006 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, worin sich der Ehemann (Leiter Qualitätsmanagement) verpflichtete, an seine Ex (gelernte Bauzeichnerin, Feng-Shui-Beraterin in Ausbildung). einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 700 € zu zahlen. Von Frühjahr 2004 bis November 2008 unterhielt die mittlerweile selbstständige Ehefrau eine auf Dauer angelegte Partnerschaft mit dem Zeugen K.
Auf die Abänderungsklage des Mannes hob das FamFG die Unterhaltspflicht für die Zeit ab Januar 2008 im Hinblick auf die verfestigte Partnerschaft gemäß § 1579 Nr. 2 BGB auf. Im November 2008 ging die Beziehung der Ehefrau zu Mr. Next in die Brüche. Was wird nun aus dem einmal als verwirkt angesehenen Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann? Bleibt der verwirkt? Nicht zwingend sagt der BGH: beck-blog
Der vergessene Scheidungsantrag
Die Beteiligten hatten im September 1992 geheiratet. Am 28.02.2000 wurde ihr Scheidungsantrag vom 25.01.2000 dem Ehemann zugestellt. Am 7. Mai 2000 beantragte sie durch ihren Anwalt, das Verfahren ruhen zu lassen. Dann geschah 10 Jahre nichts.
Erst am 25.02.2010 stellte er einen eigenen Scheidungsantrag, der ihr am 01.03.2010 zugestellt wurde. Am 30.03 2011 schied das Familiengericht die Ehe und entschied über den Versorgungsausgleich auf der Basis einer Ehezeit vom 01.09.1992 bis 31.01.2000. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde war erfolglos.[..] beck-blog
Zum Wochenende: Szenen einer Ehe
1. Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners sind grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die ihm zufließen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlaß sie gezahlt werden. Es bestehen daher keine Bedenken, offensichtlich regelmäßige Gewinne aus Skatspiel (hier: monatlich 1400 DM) als anrechnungsfähiges Einkommen anzusehen.[..]
2. Die grundsätzlich bedürftige Ehefrau hat ihren Unterhaltsanspruch nicht gem BGB § 1579 Nr 2 dadurch verwirkt, daß sie anläßlich einer ehelichen Auseinandersetzung vor der Trennung mit einem kleinkalibrigen Revolver mehrmals auf den Ehemann geschossen hat (hier: 3 Schüsse mit einem Revolver Kaliber 4 mm), auch wenn ihr der Nachweis, in Notwehr gehandelt zu haben nicht gelingt, sofern der Ehemann nicht (bzw ganz leicht) verletzt worden ist und beide Parteien dem Vorfall keine erhebliche Bedeutung zugemessen haben, sondern vielmehr in der Folgezeit (hier: 9 Monate lang), ohne irgendwelche Konsequenzen aus der Tat zu ziehen, weiter zusammengelebt haben. beck-blog
Erst als Vater festgestellt, dann auch noch in die Kosten verurteilt
Ein Kind kommt nichtehelich auf die Welt. Trotz außergerichtlicher Aufforderung ist der mutmaßliche Vater nicht bereit, die Vaterschaft anzuerkennen. Also kommt es zum Vaterschaftsfeststellungsverfahren. Das Gericht holt ein Sachverständigengutachten, das die Vaterschaft des Verdächtigen bestätigt. Das Gericht stellt in dem Beschluss die Vaterschaft fest. Und die Kostenentscheidung?[..]
Das OLG München meint, der Vater habe die Gerichtskosten insgesamt (also auch die Kosten für das Sachverständigengutachten) allein zu tragen, da er der außergerichtlichen Aufforderung zur Vaterschaftsanerkennung nicht nachgekommen sei. Bedenklich, denn wirklich wissen, dass er der Vater ist, konnte er nicht. beck-blog
Einer unter 23 Millionen
Er kam als Vater des Kindes in Betracht, denn er hatte während der Empfängniszeit mit der Mutter geschlechtlich verkehrt. Er wehrte sich gegen die Vaterschaftsfestsrellung mit der Begründung, er sei zeugungsunfähig. Er habe schließlich während seiner zwölfjährigen Ehe von 1990 bis 2002 vergeblich versucht, ein Kind zu zeugen.
Das Gericht holte ein Sachverständigengutachten ein, das zu dem Ergebnis kam, dass er zu 99,99998 % der Vater des Kindes ist. „Das reicht nie und nimmer“, meinte der potentielle Vater und beantragte die Einholung eines weiteren Abstammungsgutachtens über eine mögliche Vaterschaft des von der Kindesmutter benannten Mehrverkehrszeugen. Das ist nicht nötig, sagt das OLG Stuttgart[..] beck-blog
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