Für alle frischen und zukünftigen Väter, die nicht mit der Mutter verheiratet sind: Lest es, auch die, die noch nicht betroffen sind und sich hier „verirren“ – entlarvender kann ein Dokument nicht sein. Hier findet ihre jede Menge Väterpflichten, aber welche Pflichten werden von Müttern gefordert? Man(n) könnte auch sagen, das Patriarchat hält sich komischerweise bei den (Väter-)pflichten recht hartnäckig. Desweiteren sind mMn einige rechtliche Fehler enthalten. Lest dazu bitte am Ende meine Fußnoten.
Niederschrift über die Belehrung vor Anerkennung der Vaterschaft bzw. vor Anerkennung einer Unterhaltsverpflichtung
Die Urkundsperson
belehrte Herrn ______________________, geb. _____________________
vor Anerkennung der Vaterschaft bzw. einer Unterhaltsverpflichtung
nach deutschem Recht zu dem Kind ___________, geb. ______________
wie folgt:
Zunächst wurde mir die gesetzliche Empfängniszeit wie folgt mitgeteilt:
Weiter wurde ich darüber belehrt, dass mit dem Anerkenntnis die Verwandtschaft zwischen dem Kind und mir mit allen rechtlichen Konsequenzen begründet wird. Ich schulde damit dem Kind Unterhalt, ggf. auch über die Volljährigkeit hinaus. Ferner kann die Mutter des Kindes von mir im Bedarfsfall Erstattung der Entbindungskosten und Unterhalt vor und nach der Geburt verlangen; unter bestimmten Voraussetzungen kann der Unterhaltsanspruch wegen Betreuung des Kindes im Regelfall bis zu drei Jahren nach der Geburt bestehen.
Durch die Anerkennung wird das Kind mein gesetzlicher Erbe.
Ich bin zum Umgang mit dem Kind berechtigt, aber auch verpflichtet. Der Umgang mit dem Kind kann im Konfliktfall vom Familiengericht geregelt, aber nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Das Sorgerecht für das Kind steht der volljährigen Mutter zu. Ein gemeinsames Sorgerecht setzt voraus, dass sowohl die Mutter als auch ich in öffentlich beurkundeter Form erklären, die Sorge gemeinsam ausüben zu wollen. Auch tritt die gemeinsame Sorge von Gesetzes wegen ein, falls ich die Mutter heirate.
Das Kind trägt grundsätzlich den Namen der Mutter als Geburtsnamen. Wenn ich hiermit einverstanden bin, kann die Mutter dem Kind auch meinen Namen erteilen. Hierfür sind formgültige Erklärungen gegenüber dem Standesamt erforderlich.
Meine Vaterschaftsanerkennung wird nur wirksam, wenn die Mutter urkundlich zustimmt. Falls die Mutter nicht die elterliche Sorge ausüben kann, z. B. weil sie noch minderjährig ist, ist zusätzlich die Zustimmung des Kindes erforderlich. Diese wird durch seinen gesetzlichen Vertreter erklärt, z. B. einen Amtsvormund. Ist das Kind über 14 Jahre alt, kann es mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters selbst zustimmen.
Grundsätzlich kann eine Vaterschaft nicht anerkannt werden, solange noch die Vaterschaft eines anderen Mannes rechtwirksam besteht, z. B. des Ehemannes der Mutter. Das Gesetz macht hiervon eine Ausnahme. Ist das Kind nach Einleitung eines Scheidungsverfahrens zwischen seinen Eltern geboren, kann auch ein anderer Mann die Vaterschaft anerkennen. Dies muss aber spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geschehen. In diesem Fall wird die Vaterschaftsanerkennung wirksam, wenn ihr auch der – frühere – Ehemann der Mutter zustimmt.
Ich kann die Vaterschaft grundsätzlich nicht widerrufen. Ausnahmsweise habe ich ein Widerrufsrecht, wenn die Anerkennung nach einem Jahr noch nicht wirksam geworden ist, z. B. weil eine erforderliche Zustimmung hierzu noch fehlt. Den Widerruf muss ich in diesem Fall von einem Notar beurkunden lassen.
Ich kann die Vaterschaftsanerkennung gerichtlich anfechten, wenn mir Umstände bekannt werden, die gegen meine Vaterschaft sprechen. Eine solche Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Jahren möglich. Die Frist beginnt, sobald ich die gegen meine Vaterschaft sprechenden Umstände erfahre. Auch die Mutter oder das Kind können die Vaterschaft anfechten.
Die Anerkennung der Vaterschaft wird unwirksam, sobald durch das Gericht festgestellt wurde, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. Eine Anerkennung ist weiter unwirksam, wenn sie nicht den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht,sofern nicht seit dem Eintrag in das Personenstandsbuch mehr als fünf Jahre vergangen sind.
Bei ausländischer Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer Beteiligter kann die Anerkennung der Vaterschaft auch Rechtsfolgen nach deren Heimatrecht haben, z. B. hinsichtlich des Namens oder der Staatsangehörigkeit des Kindes. Im Zweifel können hierüber Auskünfte bei der Auslandsvertretung des betreffenden Staats eingeholt werden. Auch erteilen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Standesämter hierüber Auskunft. Das Kind einer ausländischen Mutter erwirbt durch die Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit.
Zugleich mit der Vaterschaftsanerkennung will ich mich zur Zahlung von Unterhalt verpflichten. Ich weiß, dass ich dem unterhaltsberechtigten Kind gesetzlichen Unterhalt schulde. Diese Pflicht endet nicht mit der Volljährigkeit, wenn sich das Kind darüber hinaus z. B. in Ausbildung befindet.
Das minderjährige Kind, das mit mir nicht in einem Haushalt lebt, kann wählen zwischen einem festen (bezifferten) und einem dynamischen Unterhalt[¹] (Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts). Der gesetzliche Mindestunterhalt orientiert sich an der Höhe des steuerrechtlich festgelegten Kinderfreibetrags. Wird dieser Freibetrag erhöht, steigt demgemäß auch der gesetzliche Mindestunterhalt. Dessen derzeitige Höhe ist mir bekannt.
Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden. Solange das Kind minderjährig ist, wird nur die Hälfte des Kindergelds hierfür angesetzt und kommt mir so durch Minderung meiner Zahlungsverpflichtung zugute. Denn die Mutter leistet in gleichwertiger Weise ihren Unterhaltsbeitrag durch die Betreuung des Kindes.
Neben dem laufenden Unterhalt kann mein Kind u. U. auch Mehrbedarf, z. B. im Falle einer Krankheit, geltend machen. In bestimmten Fällen kann es auch Sonderbedarf verlangen, wenn ein unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf auftritt, der nicht vom normalen Unterhalt gedeckt wird.
Mein Kind kann von mir Unterhalt rückwirkend bis zur Geburt verlangen[²]. Denn es war bisher aus rechtlichen Gründen an der Geltendmachung von Unterhalt gehindert, Soweit allerdings bis heute andere Personen oder Stellen, z. B. der „Scheinvater“, das Sozial- oder Jugendamt Unterhalt für mein Kind erbracht haben, ist sein Anspruch gegen mich nunmehr auf diese übergegangen. Insoweit kann ich mich nicht urkundlich zur Zahlung gegenüber dem Kind verpflichten.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bin ich auch verpflichtet, auf Verlangen alle zwei Jahre Auskunft über meine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs notwendig ist. Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat. Der Auskunftsanspruch kann notfalls mittels Antrags zum Familiengericht durchgesetzt werden.
Ändert sich der Unterhaltsbedarf des Kindes oder ändern sich meine Lebensverhältnisse (Einkommen, Familienstand usw.), können das Kind und auch ich Änderung der Unterhaltshöhe verlangen und ggf. durch Antrag zum Familiengericht durchsetzen. Eine außergerichtliche, also gütliche Regelung ist zur Vermeidung von Gerichtskosten unbedingt zu versuchen, bevor das Gericht eingeschaltet wird.
Mit der heutigen Beurkundung unterwerfe ich mich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Falls ich nicht den fälligen Unterhalt leiste, kann aufgrund dieser Urkunde sofort mein Vermögen oder auch mein Lohn bzw. Gehalt oder sonstige Einkünfte gepfändet werden. Die vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht kann mit Geldstrafe oder mit Haft bis zu drei Jahren bestraft werden.
Ich bestätige hiermit, wie vorstehend belehrt worden zu sein und eine Ausfertigung dieser Niederschrift erhalten zu haben.
F, den
………………………………………… ………………………………………….
(Unterschrift des Vaters) (Unterschrift des Dolmetschers)
Die Aushändigung der o. g. Niederschrift und die eigenhändige Unterschrift
werden bestätigt.
F, den
…………………………………………………….
(Unterschrift der Urkundsperson
[¹] Noch kann der Vater entscheiden, für welchen Betrag er urkundlich bürgt.
[²] Unterhalt kann erst ab dem Monat geltend gemacht werden, ab der die Vaterschaft bekannt ist.
Das Ganze schreibe ich natürlich nur unter rechtlichem Vorbehalt, wer weiß heute schon, wann sich die jeweiligen Gesetze ändern. Wer unsicher ist, kann sich auf den Väterseiten – links im Blog unter Intern – umschauen. Eine gute Dokumentation zu der komplexen Thematik ist zu finden unter www.trennungsfaq.de
Da es immer wieder vorkommt, das wichtige Quellennachweise nicht mehr vorhanden sind, habe ich das Formular geladen und stelle es ebenfalls zur Verfügung [hier]
Links
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e. V.: Formular zur Vaterschaftsanerkennung
WGvdL-Forum: Formular vom Jugendamt zur Belehrung hinsichtlich Vaterschaft
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