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Vormund muss Kind persönlich kennen

leutheusser-schnarrenberger-sabine2Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger zu verbessertem Kinderschutz durch beabsichtigte Änderungen im Vormundschaftsrecht:

Kinder sind die schwächsten Mitglieder unserer Gesellschaft. Nicht jedes Kind hat das Glück, in der eigenen Familie Schutz und Fürsorge zu erfahren. Schreckliche Fälle von Kindesvernachlässigung sind unvergessen. Änderungen im Vormundschaftsrecht können dazu beitragen, Missbrauch und Vernachlässigung zu verhindern.

Wird Eltern das Sorgerecht entzogen, übernimmt ein Vormund die volle Verantwortung für das Kind. In drei von vier Fällen liegt die Vormundschaft beim Jugendamt als „Amtsvormund“. Wer Verantwortung für Kinder trägt, darf seine Schützlinge nicht nur aus Akten kennen. Ein direkter Draht zum Kind und Einblicke in das persönliche Umfeld sind unverzichtbar, um Gefahren frühzeitig zu erkennen und abzuwenden. In der Praxis muss ein Amtsvormund in vielen Fällen bis zu 120 Kinder gleichzeitig im Blick haben, bei Kevins Vormund in Bremen waren es mehr als 200. Der persönliche Kontakt ist oft nicht mehr möglich.

Wir wollen den persönlichen Kontakt ausdrücklich im Gesetz verankern. Der Vormund soll seine Mündel regelmäßig treffen, möglichst jeden Monat. Mindestens ein Mal im Jahr soll er dem Familiengericht nicht nur über persönliche Verhältnisse des Kindes, sondern auch über den Umfang des persönlichen Kontakts berichten. Die Familiengerichte sollen die Erfüllung der Kontaktpflicht überwachen. Damit gerade Amtsvormünder genug Zeit für den persönlichen Kontakt haben, sollen sie sich maximal um 50 Kinder kümmern [mehr]

Das nenne ich mal einen kleinen Fortschritt für Kinder, die sowieso schon in fast ausweglosen Situationen leben. Hoffentlich ist noch genügend Geld für zusätzliche Einstellungen von Mitarbeitern vorhanden.

Düsseldorfer Tabelle 1992 – 1998 – 2010

Nachstehende Zahlen dienen lediglich der Information. Angesichts der gerade in vielen Medien diskutierten Realeinkommensverluste kann man die maßlosen Erhöhungen des Kindesunterhalts im Laufe der letzten Jahre kaum nachvollziehen.

Düsseldorfer Tabelle gültig ab 01.07.1992 (umgerechnet in Euro)
Stufe Einkommen 0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18* % Bedarfs-
kontrollbetrag
von bis
1 0 1150 146 177 209 425 650
2 1150 1300 155 188 223 425 685
3 1300 1500 168 203 240 425 725
4 1500 1750 185 225 265 425 775
5 1750 2050 205 248 295 425 840
6 2050 2400 225 273 325 425 940
7 2400 2850 250 303 360 425 1050
8 2850 3350 275 333 395 425 1175
9 3350 4000 300 365 430 425 1300
10 4000 nach den Umständen des Falles
* Volljährige in der Ausbildung befindliche Kinder: 850,- DM einschließlich Fahrgeld, abzügl. 1/2 Kindergeld, zuzüglich Krankenkasse. Bei Wohnung außerhalb der Eltern 950,- DM. Eltern im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen abzügl. sonstiger Unterhaltsverpflichtungen.

Quelle

Düsseldorfer Tabelle gültig ab 01.07.1998 (umgerechnet in Euro)
Stufe Einkommen 0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18 % Bedarfs-
kontrollbetrag
von bis
1. 0 1200 175 212 251 290 100 750
2. 1200 1350 187 227 269 311 107 800
3. 1350 1550 199 242 287 331 114 850
4. 1550 1750 212 257 304 351 121 900
5. 1750 1950 224 272 322 372 128 950
6. 1950 2150 236 285 339 392 135 1000
7. 2150 2350 248 302 357 412 142 1050
8. 2350 2550 262 318 377 435 150 1100
9. 2550 2900 280 340 402 464 160 1175
10. 2900 3250 297 361 427 493 170 1250
11. 3250 3600 315 382 452 522 180 1325
12. 3600 4000 332 403 477 551 190 1400
13. 4000 nach den Umständen des Falles

Quelle

Düsseldorfer Tabelle gültig ab 01.01.2010 (Euro)
Stufe Einkommen 0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18 % Bedarfs-
kontrollbetrag
von bis
1. 0 1.500 317 364 426 488 100 900
2. 1.501 1.900 333 383 448 513 105 1.000
3. 1.901 2.300 349 401 469 537 110 1.100
4. 2.301 2.700 365 419 490 561 115 1.200
5. 2.701 3.100 381 437 512 587 120 1.300
6. 3.101 3.500 406 466 546 626 128 1.400
7. 3.501 3.900 432 496 580 664 136 1.500
8. 3.901 4.300 457 525 614 703 144 1.600
9. 4.301 4.700 482 554 648 742 152 1.700
10. 4.701 5.100 508 583 682 781 160 1.800
5.101 nach den Umständen des Falles

Quelle

WikiMANNia: Düsseldorfer Tabelle

Amtliche Düsseldorfer Tabelle 2010

Diese Zahlen veröffentliche ich zum einen, weil diese gestern offiziell von der Pressestelle des OLG Düsseldorf vorgestellt wurden und zum anderen, weil in dieser Tabelle das (hälftige) Kindergeld nicht abgezogen wurde.

Endgültige Version des OLG Düsseldorf gültig ab 01.01.2010
Stufe Einkommen 0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18 % Bedarfs-
kontrollbetrag
von bis
1. 0 1.500 317 364 426 488 100 900
2. 1.501 1.900 333 383 448 513 105 1.000
3. 1.901 2.300 349 401 469 537 110 1.100
4. 2.301 2.700 365 419 490 561 115 1.200
5. 2.701 3.100 381 437 512 587 120 1.300
6. 3.101 3.500 406 466 546 626 128 1.400
7. 3.501 3.900 432 496 580 664 136 1.500
8. 3.901 4.300 457 525 614 703 144 1.600
9. 4.301 4.700 482 554 648 742 152 1.700
10. 4.701 5.100 508 583 682 781 160 1.800
5.101 nach den Umständen des Falles

Quelle OLG DüsseldorfOLG Düsseldorf Vergleich Unterhalt 2009 – 2010

Kurios finde ich im übrigen, das bei der Altersstufe ab 18 das Kindergeld in meiner ersten Veröffentlichung komplett abgezogen wurde und das, obwohl Mütter ab diesem Alter ebenfalls bar unterhaltspflichtig sind.

Unverfroren fand ich dagegen die gestrige Berichterstattung in sämtlichen Medien. Es wurde lediglich festgestellt, das der Unterhaltsbetrag deutlich erhöht wurde – drastisch oder unverschämt wäre der passendere Ausdruck angesichts der weltweiten Wirtschaftskrise gewesen. Begründet wurde das ganze dann auch noch mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz und daraus resultierend die Erhöhung des Kindergeldes, der Freibeträge und des Unterhaltsvorschusses. Ein unterhaltsverpflichteter, durchschnittlich verdienender Vater hat – wie in 2 Links unten angegeben – auf jeden Fall weniger Geld.

Eine weitere Erhöhung des Unterhalts ist 2009 durch ein Urteil des BGH dazu gekommen. Der Gerichtshof entschied, das Väter sich an den Kosten von Kindergarten/Kindertagesstätten beteiligen oder diese sogar komplett übernehmen müssen, da diese Beiträge Mehrbedarf seien. Diese Kosten sind alles andere als niedrig: Für ein Kind liegt die Ganztagebetreuung meistens bei 150-250 EUR pro Monat, halbtags 90 EUR. Der Pflichtige zahlt Unterhalt, weil die Berechtigte das Kind betreut und er zahlt Dank BGH nochmal zusätzlichen Unterhalt, weil die Berechtigte das Kind nicht betreut. Das kann man doch nur noch schizophren nennen. Entlarvend aus diesem Urteil ist folgender Satz:

Darüber hinaus werde in der aktuellen gesellschaftspolitischen Diskussion unter Hinweis auf das Wächteramt des Staates zum Schutze des Kindeswohls gefordert, dass Kinder Kindergärten oder vergleichbare Einrichtungen besuchten, damit sie selbst sowie das Erziehungsverhalten der Eltern einer Kontrolle unterlägen. BGH Az.: XII ZR 65/07 [hier]

Zu diesem Urteil habe ich einen umfangreichen Beitrag mit vielen Verweisen in diesem Blog geschrieben [hier]

Zurück zum Thema. Wer einen dynamischen Titel hat, für den erhöht sich der Unterhalt automatisch ohne neuen Titel. Bei Erhöhungen von mehr als 10% darf man allerdings klagen und wer muss diese Kosten bezahlen? Natürlich in den meisten Fällen die Väter. Da ab dem 01.09.2009 für sämtliche familienrechtliche Verfahren Anwaltspflicht herrscht, freut sich eine bestimmte Klientel wohl am meisten: Rechtsanwälte. Man könnte fast meinen, die drastische Erhöhung wurde vor allen Dingen für diese Berufsgruppe eingeführt.

Interessant ist noch die Tatsache, das im Datenreport des Statistischen Bundesamtes von 2008 (Seite 112) vermerkt ist, das im Westen knapp 30% Frauen im Gegensatz zu etwas über 10% Frauen im Osten Unterhaltsleistungen beziehen.

Resümee
Eine zusammenlebende Familie hat in Zukunft wohl etwas mehr Geld in der Tasche. Es kann aber nicht sein, das Väter, denen die Familie genommen wurde – ca. 75-80% der Ehescheidungen werden von Frauen eingereicht – die komplette Zeche bezahlen müssen und das angesichts der Tatsache, das nicht verheiratete und getrennt/geschieden lebende Väter mit der Steuerklasse I finanziell massiv benachteiligt werden. Schon jetzt besteht bei vielen Vätern auf Grund der hohen Abgaben und Unterhaltsverpflichtung die Meinung, das arbeiten sich nicht mehr lohnt. Warum sollte ein am Existenzminimum lebender Vater für seinen Lebensunterhalt überhaupt noch arbeiten? Wie viel motivierter werden diese Männer wohl angesichts der unverschämten Unterhaltserhöhung sein? Das Wort Unterhaltssklave oder etwas vornehmer Unterhaltsknechtschaft macht schon seit vielen Jahren die Runde. Erstaunlich ist immer wieder, das Frauen sich zwar von ihrem Mann, aber nicht von seinem Geld trennen wollen. Ob so hohe Unterhaltssätze Frauen dazu animieren wird, arbeiten zu gehen? Das wage ich allerdings zu bezweifeln und der Zeugungsstreik der Männer wird sich fortsetzen, wenn auch zum größten Teil unbewusst.

Gerade habe ich noch einen interessanten Beitrag bei der Märkischen Allgemeinen gefunden, den ich nicht weiter kommentieren werde.

Die „Verteilungsmasse“ bleibt immer gleich, denn am Selbstbehalt der Unterhaltszahler haben die Familienrichter in der neuen Tabelle vorerst nicht rühren wollen. Zu dem Thema steht noch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe aus. Der Mindestselbstbehalt liegt derzeit bei 900 Euro. Leidtragende sind in der Regel die Mütter. Es gilt laut Soyka die einfache Regel: „Je höher der Kindesunterhalt, desto geringer der Ehegattenunterhalt.“ [hier]

Links
MMnews: Deutsche verdienen weniger als 1990
Focus: Realeinkommen – Gehälter schrumpfen gewaltig
Düsseldorfer Tabelle 1999
Datenreport 2008 des statistischen Bundesamtes (7,6MB)
Welt online: Unterhalt für Trennungskinder steigt
FemokratieBlog: (Vorläufige) Düsseldorfer Tabelle ab Januar 2010
Das sagen Eltern zum neuen Unterhaltsrecht
WikiMANNia: Düsseldorfer Tabelle

Übersetzung des EGMR-Sorgerechtsurteil

europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte1Zum Verfahren

Seite 2 Nr. 6: Richterin Jäger, die von Deutschland benannte Richterin, hat sich für befangen erklärt (Regel 28 der Verfahrensregeln des EGMR). Am 3.August 2009 hat die Regierung gemäß Regel 29 § 1 (a) der Verfahrensregeln des EGMR das Gericht informiert, dass es Herrn Bertram Schmitt als ad hoc Richter an ihrer Stelle ernannt habe.

Darüber habe ich mich allerdings aus folgendem Grund gewundert: Renate Jaeger hatte in der Vergangenheit beim EGMR über einen Fall entschieden, den sie schon als Verfassungsrichterin abschlägig beschieden hatte, siehe Google.

1. Die Ausführungen der Regierung

Seite 7 Nr. 31: Nach Ansicht der Regierung sei der Eingriff in die mutmaßlichen Rechte des Vaters durch die gesetzliche Regelung, mit der die gemeinsame Sorge von der Zustimmung der Mutter abhängig gemacht werde, notwendig in deiner demokratischen Gesellschaft wegen des zulässigen Ziels, das Kindeswohl zu schützen, auch wenn es darüber keinen europäischen Konsens gebe.

Es ist schon interessant, wie – nicht nur – Rechtsgelehrte Demokratie auslegen. Deshalb lege ich nahe, am Ende der Übersetzung (ab Seite 17) die etwas über 3-seitige Begründung zu lesen, die mit „Abweichende Meinung des Richters Bertram Schmitt“ tituliert wurde.

B. Begründetheit

Seite 13 Nr. 56: Das Gericht akzeptiert weiterhin, dass es Gründe geben kann, einem unverheirateten Vater die Teilnahme an der elterlichen Sorge zu verweigern; dies mag z.B. der Fall sein, wenn Auseinandersetzungen oder mangelnde Kommunikation zwischen den Eltern das Risiko bergen, das Kindeswohl zu gefährden. Jedoch gibt es keinen Grund für die Annahme, dass eine solche Haltung generell Merkmal der Beziehung zwischen unverheirateten Vätern und Kindern ist.

Das Urteil ist aus meiner Sicht noch schlimmer, als ich vermutet habe und bietet der brd weiterhin eine großzügige Auslegung der nationalen Gesetze an. Auch wenn ich für meinen Pessimismus in einem anderen Blogeintrag zum EGMR-Sorgerechtsurteil kritisiert wurde – was natürlich in Ordnung ist – so löst die Übersetzung bei mir leider kein Umdenken zum Positiven aus.

Deutschland wurde aus meiner Sicht nur deshalb verurteilt, weil der Vater keine Möglichkeit hatte, sich das Sorgerecht vor Gericht ‚erstreiten‘ und er gegenüber geschiedenen Vätern aus Sicht des EGMR diskriminiert wurde. Wenn man sich die Begründung des deutschen Richters durchliest, dann weiß man m.E., das sich das Justizministerium bei der Gesetzesänderung vermutlich kaum bewegen und den Vätern lediglich das Recht der Klage auf Sorgerecht eingeräumt wird. Glaubt mir, ich wünsche mir so sehr, das ich in diesem Punkt gewaltig daneben liege.

Übersetzung des EGMR-Sorgerechtsurteil Az.: 22028/04

OLG entzieht Mutter das Sorgerecht wegen fehlender Bindungstoleranz

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©by Karl-Heinz Laube/Pixelio.de

OLG Brandenburg • Az: 15 UF 98/08

29 Der Senat ist auf Grund der ihm vorliegenden schriftlichen Sachverständigengutachten sowie des Ergebnisses der Anhörung der Beteiligten, des Sachverständigen Dr. W… und der im Auftrag der Ergänzungspflegerin tätig gewesenen Umgangsbegleiter zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass bei einem weiteren Verbleib der Kinder im Haushalt der Mutter das Kindeswohl nachhaltig gefährdet ist, wobei es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich die Gefährdung jedenfalls bei V… bereits manifestiert. Dabei ist nicht in Frage zu stellen, dass sich die Mutter vordergründig umsichtig um die Kinder kümmert und für sie sorgt. Das entscheidende Defizit in Bezug auf ihre Erziehungsfähigkeit, das sie letztlich als Erziehungsberechtigte disqualifiziert, besteht darin, dass sie keinerlei Bindungstoleranz in Bezug auf das Vater-Kind-Verhältnis aufbringt. Das hat schon das Amtsgericht, gestützt auf das in I. Instanz im Umgangsrechtsverfahren eingeholte Gutachten Dr. Wa…, überzeugend herausgearbeitet und festgestellt; der Senat schließt sich dem, auch auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren eingeholten ergänzenden Gutachtens Dr. W…, das zu demselben Ergebnis gelangt, sowie des Verlaufs der mehrfachen während des Beschwerdeverfahrens mit professioneller Hilfe organisierten und immer wieder fehlgeschlagenen Versuche, einen gedeihlichen Umgang zwischen den Kindern und ihrem Vater zu installieren, in vollem Umfang an. Sämtliche Chancen, durch eine konstruktive Mitwirkung an diesen Versuchen eine Sorgerechtsentscheidung zu ihren Lasten – die selbst der Vater ursprünglich nicht gewollt hat – entbehrlich zu machen, hat die Mutter ungenutzt gelassen, weil es ihr offenbar an jeglicher Einsicht dafür fehlt, dass sie an der entstandenen Situation zumindest den entscheidenden Anteil trägt. Sie gefährdet dadurch seit Jahren das Kindeswohl nachhaltig. Auch angesichts der Bedeutung des Umgangsrechts des nicht betreuenden Elternteils, die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BVerfG, FamRZ 2009, 399) und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (grundlegend EGMR, NJW 2004, 3397) immer wieder betont und mit Verfassungsrang ausgestattet haben – eine Rechtsauffassung der der Senat uneingeschränkt folgt -, kann dies nicht hingenommen werden.

Ein lesenswertes Urteil, dass sehr ausführlich die Unfähigkeit der Mutter darstellt, den Kindern ihren Vater zu erhalten. Wie in vielen Fällen versuchte die Mutter, den Vater als „jähzornigen, ungehemmt um sich schlagenden Vater“ darzustellen, was ihr nicht half, sondern gegen sie sprach. Allerdings enthält das Urteil auch einen Wehrmutstropfen. Zitat:

47 Vor dem Hintergrund, dass es dem Vater eigentlich nur darum geht, kontinuierlich Umgang mit seinen Kindern zu haben, hat der Senat erwogen, als mildere Alternative zur Übertragung bzw. zur Entziehung und Übertragung des Sorgerechts auf den Vater eine vorübergehende Drittunterbringung der Kinder anzuordnen mit dem Ziel, einen von der Mutter unbeeinflussten, therapeutisch begleiteten Prozess der Wiederanbahnung von Kontakten zwischen ihnen und dem Vater in Gang zu bringen. Dies hätte für die Kinder die Option enthalten, nach Abschluss dieses Prozesses wieder in den Haushalt der Mutter zurückzukehren.

Es gibt leider immer noch keine Gewähr, das Kinder bei Unfähigkeit einer Mutter zu ihrem Vater dürfen, wenn eine Drittmöglichkeit vorhanden ist 🙁

Zu diesem Thema ist vor ein paar Tagen ein kurzer Beitrag erschienen unter dem Titel „Trennungskrieg – wenn Mütter ihre Kinder im Kampf gegen den Vater einsetzen“ [hier]

Links
Beschluss des OLG Brandenburg vom 27.07.2009 Az: 15 UF 98/08
Besagtes Urteil im Trennungsfaq-Forum gefunden

Bundesjustiz zum EU-Sorgerechtsurteil

leutheusser-schnarrenberger-sabine2Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnar­ren­ber­ger zur heute ergangenen Sor­ge­rechts­ent­schei­dung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte:
Berlin, 3. Dezember 2009

Mit der Kindschaftsrechtsreform hat die CDU/CSU/FDP-Koalition 1998 nichtverheirateten Eltern erstmals die Möglichkeit gegeben, das Sorgerecht für ihre Kinder gemeinsam auszuüben. Diese Weichenstellung war gut und wegweisend. Die Kindschaftsrechtsreform war seinerzeit eine von vielen Maß­nah­men, um die Situation nichtehelicher Kinder zu verbessern. Weiterlesen »

Neue Staatssekretärin im BMJ

bundesjustizministerium-haupteingang Da nach jedem Wechsel der Bundesregierung nicht nur neue Minister, sondern auch Staatssekretäre berufen werden, möchte ich kurz die Arbeit der zukünftigen Staatssekretärin des Bundesjustizministerium vorstellen. Auf der Homepage des BMJ findet man noch keine Informationen, diese sind lediglich in der Begrüßungsrede der neuen Justizministerin vorhanden. Bei Google sowie auf der Homepage der Bundesregierung war ich ebenfalls erfolglos.

Da Frau Dr. Grundmann nach den wenigen Information, die Frau Leutheusser-Schnarrenberger von sich gegeben hat, bereits in der Vergangenheit im Familienrecht tätig war, stelle ich nachfolgend den wesentlichen Auszug aus der Rede ein.

Seit 1993 ist Frau Dr. Grundmann im BMJ tätig. Schon als Referatsleiterin hat sie mit der Reform des Mietrechts ein außerordentlich brisantes politisches Vorhaben gemeistert. Und in den letzten vier Jahren hat sie als Unterabteilungsleiterin wichtige Reformprojekte im Familienrecht durchgesetzt, vor allem das neue Unterhaltsrecht. Diesen Reformen im Familienrecht haben auch meine Fraktion und ich im Bundestag zugestimmt. Sie haben nämlich das geschaffen, was für mich Liberalität ausmacht: mehr Freiheit und Selbstbestimmung und keine Festlegung des Rechts auf ein einzelnes Lebens- und Familienmodell. Frau Dr. Grundmann steht für diese moderne und liberale Rechtspolitik. Außerdem besitzt sie das, was man neudeutsch soft-skills nennt: Sie kann Menschen zusammenführen, sie kann Kompromisse schmieden und sie kann durch Argumente überzeugen [mehr]

Nach dieser Aussage kann man sich vorstellen, das auch in Zukunft keine Verbesserungen im Familienrecht zu Gunsten von Kinder und Väter zu erwarten sind.

BVerwG zum Informationsfreiheitsgesetz

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©by Peter von Bechen/Pixelio.de

Stempel „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ allein schließt Anspruch auf Informationszugang nicht aus

Allein die formale Einstufung einer Information als Verschlusssache schließt einen Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes noch nicht aus. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Grundsätzlich hat nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes jeder gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist aber unter anderem dann ausgeschlossen, wenn die begehrte Information einer Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt, die durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung) geregelt ist.

[..]Nach dem hier einschlägigen Sicherheitsüberprüfungsgesetz und der Verschlusssachenanweisung kann eine Information dann zur Verschlusssache „Nur für den Dienstgebrauch“ bestimmt werden, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Ob derartige Gründe für den Leitfaden Sprachnachweis des Goethe-Instituts vorliegen, hätte das Verwaltungsgericht deshalb prüfen müssen. Weil dies unterblieben ist, hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zurück verwiesen

BVerwG 7 C 21.08 – Urteil vom 29. Oktober 2009 [mehr]

Nur zur Information.

Frau Zypries Rede zu „Hass im Internet“

brigitte-zypries1[..]Die größten Vorteile des Netzes begründen jedoch zugleich seine größten Gefahren: Weil das Netz anonym ist und soziale Kontrolle kaum stattfindet, verbreiten sich dort auch illegale Inhalte besonders häufig und schnell. Rechtsextremistische Organisationen setzen heute verstärkt auf das Internet als Medium. Im World Wide Web lässt sich ihre Propaganda billig und leicht verbreiten – bundes- und sogar weltweit. Jugendschutz.net zählte 2007 mehr als 1.600 verschiedene deutschsprachige Internet-Seiten mit rechtsextremen Inhalten. Hinzu kommen die zahlreichen Eintragungen in Chats, Foren oder anderen Web 2.0-Plattformen, mit denen vor allem jüngere Nutzer erreicht werden.

Dabei dürfen wir freilich nicht aus den Augen verlieren, dass Freiheit und Demokratie nicht nur von den politischen Extremisten bedroht werden. Auch religiöse Extremisten beleidigen und beschimpfen Andersdenkende bisweilen auf unerträgliche Weise. Ich denke etwa an die Pius-Brüderschaft, die die homosexuelle Bewegung mit dem Nationalsozialismus verglichen hat  [mehr]

Ich kenne noch viel mehr Hass im Internet, z.B. von der allseits  – besonders bei weiblichen Regierungsmitgliedern – „beliebten“ Alice Schwarzer. Für diesen Hass bekommt Frau sogar Bundesverdienstkreuze.
Der Grund meiner Veröffentlichung bzw. Verlinkung dieser Rede ist aber ein anderer. Es wird auf immer mehr Medien und Organisationen Druck ausgeübt, Internetseiten löschen zu lassen. Solange diese kriminelle Inhalte zeigen, ist das auch völlig in Ordnung. Meine Frage ist nun: wer bestimmt eigentlich zukünftig, was Hass ist? Nicht nur Rechtsextreme verbreiten Hass, sondern auch Linksextreme. Ich habe allerdings noch nie gehört, dass Linksextremismus bekämpft gehört. Wer garantiert, dass nur strafbewehrte Seiten bzw. Inhalte gelöscht werden? Frau Zypries selber zählt dazu ein Beispiel in ihrer Rede auf:

Damals haben Sie, sehr geehrter Herr Rose, mir den Ausdruck der Google-Treffer bei einer Suche nach den Stichwörtern „Landser“ und „Zigeunerpack“ übergeben. Die Liste war erschreckend lang. Wir haben sie an die Organisation jugendschutz.net weitergeleitet. Einige Seiten waren dort schon bekannt und sind schon nicht mehr abrufbar; andere konnten dank Ihres Hinweises erfasst werden.

Mein erster Gedanke war: was ist an dem Namen Landser verkehrt? Für mich waren das bisher Soldaten oder ursprünglich Landsknechte. Umgangssprachlich wurden damit Soldaten der Landstreitkräfte des Heeres bezeichnet. Anscheinend wurde der Name ‚Landser‘ missbraucht und deswegen ist er nun auf einem entsprechenden Index gelandet. Die Liste des Hasses lässt sich vermutlich verlängern. Es soll sogar Menschen geben, die Politiker hassen 😉

Meine Befürchtung ist, das immer mehr Politiker und (Wirtschafts-)verbände nach Motive suchen, die aus ihrer Sicht sperr- bzw. löschungswürdig sind. Unliebsame Meinungen sind unseren Politikern schon lange ein Dorn im Auge. Vermutlich werden wir weitere Internetsperren nicht aufhalten können 🙁

Beratungsstelle für Stalking-Täter

brigitte-zypries1Bundesjustizministerin Brigitte Zypries unterstützt die Beratungsstelle „Stop-Stalking“ des Berliner Krisen- und Beratungsdienstes e.V. (KUB). Mit dem Zuschuss des Bundesjustizministeriums wird der Aufbau und Betrieb einer Online-Beratung für Stalking-Täter finanziert. Die Beratungsstelle „Stop-Stalking“ wurde im Mai 2008 in Berlin eröffnet. Ziel ist es, betroffenen Menschen dabei zu helfen, das Stalking-Geschehen zu unterbrechen und wieder selbstbestimmt zu leben [mehr]

Natürlich gibt es nur Täter und keine Täterinnen. Ich bin davon überzeugt, würde man diesen Umstand anmahnen, das es garantiert heißen würde, das Frauen als Täter natürlich ebenfalls gemeint seien. Das scheint aber eher die Sicht von Frau Zypries zu sein, denn auf der Seite der Beratungsstelle werden stalkende Menschen angesprochen.

Zypries unterstützt Bewohnerinnen des Berliner Mädchen-Wohnprojekts „Potse“

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute gemeinsam mit Mechthild Rawert, MdB, den Bewohnerinnen des Berliner Mädchen-Wohnprojekts „Potse“ eine Wii-Spielkonsole als Geschenk überreicht. Die beiden Abgeordneten hatten die Spielkonsole bei der Wii-Olympiade auf dem diesjährigen Sommerfest der Zeitung „Vorwärts“ gewonnen [mehr]

Nun ja, das hat zumindest der SPD nichts gebracht und Frau Zypries nur noch einen Abgeordnetenplatz 😉

Links
Beratungsstelle Stop-Stalking
BMJ: Gesetzliche Grundlagen zum Thema Stalking

Kindergeld nicht an Sorgerecht gebunden

BUNDESFINANZHOF

Ist ein Kind getrennt lebender Eltern auf eigenen Entschluss von dem Haushalt eines Elternteils in den Haushalt des anderen Elternteils umgezogen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der andere Elternteil –auch wenn er nicht sorgeberechtigt ist– das Kind i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG in seinen Haushalt aufgenommen und damit Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes hat, wenn das Kind seit mehr als drei Monaten dort lebt und eine Rückkehr in den Haushalt des sorgeberechtigten Elternteils nicht von vornherein feststeht.
EStG § 64 Abs. 2 Satz 1

Urteil vom 25. Juni 2009 III R 2/07 [hier]

Bemerkenswert ist in diesem Fall nicht nur der Umstand, das ein nichtsorgerechtigter Vater das Kindergeld erhält. Der Wehrmutstropfen ist allerdings, das ein Kind 3 Monate beim anderen Elternteil leben muss, damit ein Anspruch besteht.

Wesentlich interessanter ist aus meiner Sicht die Begründung der Klägerin, die dem Wechsel des Kindes in den Haushalt des Vaters nicht zugestimmt hatte und dieses einer Kindesentziehung gleichstellte. Dieser Ansicht ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt.

[..]c) Nicht anwendbar sind hingegen die Grundsätze, die der BFH für Kindesentführungen in das Ausland aufgestellt hat (vgl. BFH-Urteile vom 19. März 2002 VIII R 62/00, BFH/NV 2002, 1146 und VIII R 52/01, BFH/NV 2002, 1148; vom 30. Oktober 2002 VIII R 86/00, BFH/NV 2003, 464). Denn der auf einem Entschluss des Kindes beruhende Umzug von einem zu dem anderen Elternteil kann mit einer Entführung des Kindes nicht gleichgesetzt werden.

Na, da können Väter ja glatt beruhigt sein, das ein freiwilliger Umzug eines Kindes keiner Kindesentführung gleichgesetzt wird 😉

Nachtrag
Ein paar Fakten für Diejenigen, welche das Urteil nicht lesen wollen (es ist allerdings ausnahmsweise mal kurz gehalten): Das Kind war beim Wohnungswechsel zum Vater bereits 15 Jahre alt und die Forderung betraf lediglich 5 Monate. Der Rechtsstreit hingegen dauerte 4,5 Jahre.
Hätte der Vater das Geld bei der Mutter einklagen müssen, wäre ihm wohl kaum Erfolg beschieden gewesen. Da in diesem Fall allerdings der Staat involviert war, sah es ausnahmsweise mal anders aus
🙂

Frauenthemen im Bundestag nicht repräsentativ vertreten

djb begrüßt Rechtsgutachten zur paritätischen Besetzung von Kandidatenlisten und Wahlkreisen mit Frauen und Männern zur Wahl des Deutschen Bundestages und unterstützt entsprechende gesetzliche Quotenregelungen („Parité“)

[..]Das Gutachten legt dar, dass die gesetzliche Quotierung von Kandidatenlisten und Wahlkreisen im Vorfeld der Bundestagswahlen nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern darüber hinaus auch zur Beseitigung der seit Jahren anhaltenden Unterrepräsentanz von Parlamentarierinnen im Deutschen Bundestag verfassungsrechtlich geboten ist.

Obgleich die wahlberechtigten Frauen in Deutschland seit Jahren in der Mehrheit sind (z.B. Bundestagswahl 2005: von knapp 61,9 Mio. Wahlberechtigten waren 32,2 Mio. Frauen, ingegen nur 29,4 Mio. Männer, Quelle: www.bundeswahlleiter.de), stagniert der Anteil der weiblichen Abgeordneten (wA) im Bundestag seit 1998 bei etwa 30 % (zielführend waren insoweit interne Frauenquoten einzelner Parteien: SPD, Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke – zuvor zum Vergleich: BT 1957: 10,7 % wA, BT 1972: 5,8 % wA), während der Anteil der männlichen Abgeordneten (mA) etwa 70 % ausmacht (zuvor: BT 1957: 89,3 % mA, BT 1972: 94,2 % mA). Die Mehrheit des (Wahl-)Volks und deren Interessen – also die Wählerinnen und deren Interessen – wird demnach seit Jahren nicht angemessen im Deutschen Bundestag repräsentiert [mehr]

Der letzte Satz ist echt gut smiley1146smiley1146smiley1146

Wieviele Themen soll ich denn heraus suchen, bei denen es im Bundestag um angebliche Frauenbenachteiligungen ging?

• Frauen stärken – Frieden sichern
• und Schritte zur Erhöhung des Frauenanteils
• Die Situation von Frauenhäusern verbessern
• Finanzierung von Frauenhäusern bundesweit sicherstellen
• Grundrechte schützen – Frauenhäuser sichern
• Sexuelle Gewalt gegen Frauen im Kongo unverzüglich wirksam bekämpfen

Obiges habe ich aus folgenden Plenarprotokollen heraus gesucht: Plenarprotokoll 16/230 • 02.07.2009 / Plenarprotokoll 16/229 • 01.07.2009 / Plenarprotokoll 16/227 • 18. Juni 2009 /

Die jeweiligen Punkte sind Themen aus nur 3 Bundestag-/Plenarsitzungen, die im übrigen weder täglich, noch wöchentlich stattfinden.

Gibt es aber die gleiche Repräsentanz etwa zu Männerthemen? Nein! Bei einem Thema geht es allerdings tatsächlich nur um Männer

Wehrpflicht und Zvildienst = Zwangsdienst

Ich weiß noch nicht, ob ich obige Pressemitteilung unter Unverschämtheit oder Böswilligkeit ablegen soll. Wie schrieb mein Mann mal so schön an eine Behörde:

„… oder sind da nur Quotenfrauen am wirken? Wenn ja, dann ziehe ich den Vorwurf der Böswilligkeit zurück.“

Feministinnen bestätigen Desaster für Väter

Am 23.03.2009 lief im Deutschlandradio die Sendung „Kontrovers: Familie, Kinder, Partnerschaften – wer profitiert vom neuen Unterhaltsrecht?“
Leider hatte ich diesen Beitrag aus mir heute unerfindlichen Gründen noch nicht veröffentlicht.

Studiogäste:
Isabelle Götz, Richterin am OLG München und stellv. Vorsitzende des Deutschen Familiengerichtstages
Eva Möllring, CDU-Bundestagsabgeordnete und Mitglied im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Prof. Dr. Dr. Ulrich Müller, Bundesvorstand Väteraufbruch für Kinder

Ich habe mir die Sendung angehört und fand das Resümee meines Beitrages „Ein Desaster für Väter“ [bestätigt]

Deutschlandradio – wer profitiert vom neuen Unterhaltsrecht? – MP3-Datei

Ausnahmen, Ausnahmen, Ausnahmen… das ist das, was mir nach dieser einen Stunde des hörens überwiegend im Gedächtnis geblieben ist. Ein paar dieser Ausnahmen wurden kurz und bündig zusammen gefaßt und zwar [hier] und [hier]

Noch schlimmer als die Feministinnen fand ich allerdings teilweise Prof. Müller vom VafK. Bei diesem Vorsitzenden braucht man sich nicht wundern, das es für Väter nicht vorwärts geht.

Wer sich die Sendung nicht anhören und zu dem Thema lieber direkt eine Bewertung der Sendung lesen möchte, dem empfehle ich die Seite „Die Familie und ihre Zerstörer“, wo der Mitschnitt ausführlich kommentiert wurde.

Die Ausarbeitung und Kommentierung entspricht meinem Rechtsempfinden, von daher kann ich die Seite guten Gewissens empfehlen.

Deutschlandradio hatte im übrigen am Tage der Urteilsverkündigung (18.03.2009) ein Interview mit Brigitte Zypries getätigt [hier]

Fazit
Es wird wie immer auf hohem Niveau gejammert und man kommt unweigerlich zu der Frage: Was wollen Feministinnen eigentlich?
Diese BGH-Urteile gehen eindeutig wie immer zu Lasten der Barunterhalts-Verpflichteten, sprich Väter.
Das gestern von mir veröffentlichte und kommentierte Leitsatz-Urteil des BGH XII Az.: XII ZR 102/08 bestätigt nämlich keineswegs irgendwelche Nachteile für Mütter und schon gar nicht welche für Kinder. Das öffentliche Medienecho zum Urteil vom BGH Az.: XII ZR 74/08 im März diesen Jahres zum nachehelichen Betreuungsunterhalt hat m.E. viel dazu beigetragen, das Mütter weiterhin keine Befürchtungen hegen und sich zu früh einer Erwerbsarbeit verpflichtet fühlen zu müssen.

Links
BGH-Urteil Az.: XII ZR 102/08 Leitsatzentscheidung
FemokratieBlog: BGH urteilt – Moderne Mütter massiv überfordert
Das Gesetz geht zu Lasten der Kinder
Schlußwort von Prof. Proksch – Begleitforschung zur Reform des Kindschaftsrechts

Moderne Mütter massiv überfordert

Das von mir verlinkte BGH-Urteil ist eine Leitsatzentscheidung, weshalb ich mir dieses durchgelesen habe. Meine Vermutung wurde bestätigt, das es für Väter in absehbarer Zeit keine Entlastungen im Familienrecht geben wird. Klar heraus gestellt wird die Tatsache, das der Gesetzgeber – verantwortlich dafür Frau Zypries – niemals an eine Besserstellung der Väter gedacht hat. Ihre hohlen Phrasen, man müsse die geänderten Lebensumstände heutiger Ehen/Partnerschaften berücksichtigen, diente lediglich der Ruhigstellung nicht nur diverser Väterorganisationen. Das Medienecho war dementsprechend und landauf, landab wurde darüber geklagt, wie schlecht es doch in Zukunft den Müttern in diesem Lande gehen würde. Es hat funktioniert und nebenbei bemerkt finde ich es schon seit einiger Zeit erstaunlich ruhig in unserem Blätterwalde, was sog. Benachteiligen von Müttern angeht.

Nun also ein paar ausgesuchte Sätze aus dem Urteil.

BGH-Urteil Az.: XII ZR 102/08 Leitsatzentscheidung

Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch um nachehelichen Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt für die Zeit ab Januar 2008. 2 Der 1965 geborene Antragsteller und die 1977 geborene Antragsgegnerin hatten im September 2001 die Ehe geschlossen, aus der ihre im März 2002 geborene Tochter hervorgegangen ist. Nach der Trennung im April 2004 wurde die Ehe mit Verbundurteil vom 30. März 2007 geschieden, das zum Scheidungsausspruch seit dem 4. September 2007 rechtskräftig ist.

– Seite 5 –

[..]Unabhängig davon, dass die Alleinerziehung mehr Zuwendung und Anstrengung erfordere als die Kindesbetreuung in einer intakten Familie, benötigten Kinder im Kindergarten- und Grundschulalter eine „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“. Kinder in diesem Alter könnten nicht unbeaufsichtigt gelassen werden, auch nicht stundenweise. Regelmäßig führe daher eine volle Erwerbstätigkeit neben der Betreuung eines kleinen Kindes zu einer massiven Überforderung des betreuenden Elternteils.Auch wenn sich eine pauschale Betrachtung, wie sie durch das Altersphasenmodell in der Vergangenheit häufig vorgenommen worden sei, nach neuem Recht verbiete, müssten die altersbedingten besonderen Bedürfnisse der Kinder berücksichtigt werden. Auch bei Vollzeitbetreuung in einer kindgerechten Einrichtung könne von dem betreuenden Elternteil regelmäßig keine Vollzeiterwerbstätigkeit verlangt werden, solange das Kind den Kindergarten bzw. die ersten Grundschulklassen besuche. Um eine unzumutbare Belastung und eine erhebliche Ungleichgewichtung der Anforderungen an die gemeinsame Elternverantwortung zu vermeiden, könne man dann regelmäßig nur eine Teilzeitbeschäftigung verlangen, die mit zunehmendem Alter des Kindes zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit auszubauen sei. Überspanne man die Anforderungen an die Erwerbsverpflichtung des betreuenden Elternteils, treffe man damit unmittelbar auch das Kind und beraube es unter Umständen einer Lebensperspektive, die es ohne Trennung der Eltern gehabt hätte.

– Seite 6 –

Die Unterstützung der Antragsgegnerin durch ihre Eltern sei im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1570 BGB nicht zu berücksichtigen, weil es sich dabei um freiwillige Leistungen handele, die der Antragsgegnerin zugute kommen, nicht aber den Antragsteller entlasten sollten.

Für die Zeit ab Januar 2008 seien die nicht unerheblichen Kosten (Anm. Umgangskosten)  aber unter Berücksichtigung der unterbliebenen Höherstufung für den Kindesunterhalt durch Abzug eines Betrages in Höhe von 30 € monatlich zu berücksichtigen.

– Seite 8 –

Eine Begrenzung des Unterhalts komme derzeit nicht in Betracht, weil noch nicht absehbar sei, wie lange die umfassende Betreuung der gemeinsamen Tochter durch die Mutter noch notwendig sei. Der Bundesgerichtshof habe im Regelfall davon abgesehen, den Anspruch auf Betreuungsunterhalt zeitlich zu begrenzen, und darauf abgestellt, dass eine vorausschauende Beurteilung der Verhältnisse noch nicht möglich sei.

– Seite 10 –

a) Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber den nachehelichen Betreuungsunterhalt grundlegend umgestaltet. Er hat einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann (BT-Drucks. 16/6980 S. 8 f.). Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen.

aa) Mit der Einführung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die freie Entscheidung eingeräumt, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen will. Ein während dieser Zeit erzieltes Einkommen ist somit stets überobligatorisch und der betreuende Elternteil kann eine bestehende Erwerbstätigkeit jederzeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen.

– Seite 11 –

b) Kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach Billigkeit, die ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 6 Abs. 2 und 5 GG finden, entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste Gewicht und sind deswegen stets vorrangig zu prüfen.

aa) Insoweit ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben hat.

– Seite 12 –

Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über die Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist deswegen stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die begabungs- und entwicklungsgerechte Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Einrichtungen gesichert werden könnte.

– Seite 13 –

Die Betreuungsbedürftigkeit ist vielmehr nach den individuellen Verhältnissen des Kindes zu ermitteln. Erst wenn die Kinder ein Alter erreicht haben, in dem sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zeitweise sich selbst überlassen werden können, kommt es aus kindbezogenen Gründen insoweit nicht mehr auf die vorrangig zu prüfende Betreuungsmöglichkeit in kindgerechten Einrichtungen an.

An diesem Urteil ist ‚wunderbar‘ abzulesen, wie die Gehirnwäsche der Medien funktioniert. Man braucht nur regelmäßig von Überforderung reden und Gesetzgeber/Gerichte berücksichtigen diese.

Letztlich ging es bei der Unterhaltsreform nur darum, Müttern unehelicher Kinder die gleichen Rechte zu billigen wie den Müttern ehelicher Kinder.

Eine Begrenzung des nachehelichen Betreuungsunterhalts wird kategorisch abgelehnt.

Nachehelich Solidarität, egal wie kurz die Ehe war, wird ausdrücklich gefördert. Davon abgesehen, das die Wörter ’nacheheliche Solidarität eine Widersprüchlichkeit in sich darstellen.

Auffallend ist natürlich die Erwähnung der regelmäßigen Überforderung. Damit läßt sich der Betreuungsunterhalt natürlich grandios rechtfertigen und kann beliebig verlängert werden. Eine Erwähnung der Betreuungsmöglichkeit durch den Vater wird gar nicht erst in Betracht gezogen.

Die Aufzählungen zum Thema Billigkeitsentscheidung sind sehr auffällig, nicht nur, aber auch im Zusammenhang mit den individuellen Verhältnissen des Kindes.

Die Betonung zum Gesetzgeber fällt ebenso auf und man bekommt den Eindruck, das die Urteilsbegründung nicht im eigenen Ermessen liegt, sondern auf diesem Wege die Verantwortung abgeschoben werden soll.

Fazit

Eine Aussicht auf finanzielle Entlastung der Väter ist auf Grund der Berücksichtigungen der individuellen Umstände der Kinder nicht gegeben und war auch nie gewollt!

Link

FemokratieBlog: Ein Desaster für Väter

Bundesregierung handelte grundgesetzwidrig

Bundesverfassungsgericht – Pressestelle –
Pressemitteilung Nr. 84/2009 vom 23. Juli 2009
Beschluss vom 17. Juni 2009 – 2 BvE 3/07

Eingeschränkte Erteilung von Aussagegenehmigungen und Verweigerung der Herausgabe von Unterlagen an BND-Untersuchungsausschuss zum Teil verfassungswidrig

[..]Der Untersuchungsausschuss befasste sich zunächst mit den Komplexen der Verschleppung von E. und K. und vernahm dazu Angehörige und Beamte der Bundesregierung (Antragsgegnerin) und der ihr nachgeordneten Behörden als Zeugen. Wiederholt verweigerten die Zeugen unter Verweis auf eine ihnen nur eingeschränkt erteilte Aussagegenehmigung die weitere Aussage oder gaben auf Fragen der Mitglieder des Untersuchungsausschusses keine Antwort. Weiterhin verweigerte die Bundesregierung dem Untersuchungsausschuss mehrmals die Vorlage von Akten oder Aktenbestandteilen.

Die Einschränkungen der Aussagegenehmigungen, die Ablehnung der Herausgabe der angeforderten Unterlagen und Organigramme und der dazu gegebenen Begründung haben die Antragstellerinnen mit ihren verschiedenen genau bezeichneten Anträgen im Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beanstandet.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied, dass die zulässigen Anträge überwiegend begründet sind. Die Bundesregierung (Antragsgegnerin) hat durch die Beschränkung der Aussagegenehmigungen für benannte Zeugen, durch die Auslegung dieser Beschränkungen und durch die Verweigerung der Vorlage von angeforderten Akten mit den hierfür gegebenen unzureichenden Begründungen das Informations- und Untersuchungsrecht des Deutschen Bundestages aus Art. 44 GG verletzt Pauschales Berufen auf einen der verfassungsrechtlichen Gründe – wie den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung und Gründe des Staatswohls -, die dem parlamentarischen Untersuchungsrecht Grenzen setzen, genügt in keinem Fall [mehr]

Es ist ja nicht das erste und vermutlich auch nicht das letzte Mal, das Politiker grundgesetzfeindlich handeln. Es ist aber zumindest gut zu wissen, dass sie wenigstens ab und zu deswegen verurteilt werden. Man kann nur hoffen, das dieses Urtei für zukünftige Untersuchungsausschüsse hilfreich ist.

Ob Politiker über dieses Urteil nachdenken werden, wage ich zu bezweifeln, denn wie einige Leser hier bestimmt wissen, wurde die Bundesrepublik vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte schon öfters wegen Menschenrechtsverletzungen verurteilt. Eine Änderung der Gesinnung hat trotzdem nicht statt gefunden. Aus diesem Grunde ‚dürfen‘ Jugendämter, Gerichte und andere Institutionen weiterhin Menschenrechtsverletzungen vornehmen und kein Politiker macht etwas dagegen. Nun ja, der nächste Beitrag ist bereits in Bearbeitung, schließlich müssen wir unsere Politiker zumindest dort bloßstellen, wo sie grundgesetzfeindlich handeln, denn eine Verfassung besitzen wir ja nicht, was ebenso gegen das Grundgesetz verstößt 😉

Link
Aufgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)

Zypries: Familie ist dort, wo Kinder sind

Zypries stellt Forschungsprojekt vor

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute gemeinsam mit der stellvertretenden Leiterin des Instituts für Familienforschung an der Universität Bamberg, Dr. Marina Rupp, eine Studie zur Situation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften vorgestellt. Gegenstand der Untersuchung war die Frage, wie Kinder in so genannten Regenbogenfamilien aufwachsen und ob das Kindeswohl in diesen Lebensgemeinschaften gleichermaßen gewahrt ist wie bei heterosexuellen Eltern [mehr]

Nach dem lesen des Artikels des BMJ kann ich mich ausnahmsweise der Argumentation nicht ganz verschließen. Zuviel Leid und Gewalt habe nicht nur ich selbst als Kind und Jugendliche erlebt, um behaupten zu können, heterosexuelle Familien sind das ideale Umfeld für Kinder.
Vielmehr bin ich der Meinung, das die Probleme der Erziehung im allgemeinen von Kindern ganz woanders zu suchen sind. Wenn einige Bundesministerien sich endlich dazu bekennen würden, das Gewalt auch von Müttern an Kindern und Vätern  begangen wird, dann wäre eines der letzten Tabuthemen in unserer Gesellschaft da, wo es hingehört – in der Öffentlichkeit. Solange aber Mütter verschont werden und die Politik lediglich mit dem Zeigefinger bei begangenen Taten droht, solange wird sich die Spirale der Gewalt endlos fortsetzen.

Nachfolgend noch der Link zum Beitrag des BMJ zu „Mehr Rechte für gleichgeschlechtliche Lebenspartner“ [hier]

Auf dieser Seite sind weitere Links zu folgenden Themen zu finden:

  • Gesetzgebungsverfahren
  • Dokumente
  • Pressemitteilungen
  • Rede der Ministerin

Link
Forschungsbericht „Die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften“
WikiMANNia – Häusliche Gewalt

Urteilsverkündung zu „Lissabon-Vertrag“

Bundesverfassungsgericht – Pressestelle –

Pressemitteilung Nr. 55/2009 vom 29. Mai 2009
2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08 und 2 BvR 189/09

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 10. und 11. Februar 2009 (siehe Pressemitteilung Nr. 2 vom 16. Januar 2009) am

Dienstag, den 30. Juni 2009, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe

sein Urteil verkünden [mehr]

Neben dem Urteil des BVerfG zu Vaterschaftstests hat mich keine andere Urteilsverkündigung so sehr interessiert wie oben genannte. Weiterlesen »

Kinderkrippe wichtiger als Vater

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht 2. Senat für Familiensachen

Entscheidungsdatum: 09.03.2009

Aktenzeichen: 10 UF 204/08

Klage eines Vater gegen den Beschluss eines Amtsgerichts wegen Entzug des Aufenthaltbestimmungsrechts (ABR)

Bis Punkt 52 (linke Spalte im Urteil) ergibt sich für mich lediglich eine Aufzählung der gegenseitigen Vorwürfe, weshalb ich das weder einstellen, noch kommentieren werde. Am besten wäre es natürlich, das komplette Urteil zu lesen, um zu einem eigenen, schlüssigen Urteil zu gelangen.

55

Die nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorzunehmende Kindeswohlprüfung führt dazu, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter allein zu übertragen ist. Die Aufhebung eines Teilbereichs der gemeinsamen elterlichen Sorge ist mit Rücksicht darauf, dass ein grundsätzlicher Vorrang der gemeinsamen elterlichen Sorge im Verhältnis zur Alleinsorge eines Elternteils nicht besteht, dann angezeigt, wenn die Eltern insoweit nicht objektiv kooperationsfähig bzw. nicht subjektiv kooperationsbereit sind . Beanspruchen die Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht jeweils für sich, so deuten ihre diesbezüglichen Anträge auf fehlende Kooperationsbereitschaft hin. Im vorliegenden Fall besteht gerade im Hinblick auf den Aufenthalt des Kindes Uneinigkeit zwischen den Eltern. Während der Vater ein Wechselmodel favorisiert, möchte die Mutter, dass sich S. überwiegend bei ihr aufhält. Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge hinsichtlich dieses Teilbereichs des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher unter Berücksichtigung des Kindeswohls erforderlich.

Beide Eltern sind nicht kooperationsfähig bzw. -bereit und obwohl der Vater das Wechselmodell favorisiert, ist es für das Kindeswohl erforderlich, dieses zur Mutter zu geben. Da die finanzielle Seite nicht beleuchtet wird, kann man nur die Vermutung aufstellen, das bei einem Wechselmodell der Mutter kein Unterhalt zugestanden hätte. Verweigert man aber teilweise den Umgang – wie weiter unten benannt – ist eine Kooperationsbereitschaft nicht mehr gegeben und siehe da, die Mutter erhält das Kind.

65

Nach dem Bericht der Verfahrenspflegerin ist ferner davon auszugehen, dass eine beachtenswerte Bindung des fast ein Jahr und vier Monate alten S. auch an seine 17jährige Halbschwester A. besteht. Die Bindungen eines Kindes an seine Geschwister sind bei der Entscheidung über die elterliche Sorge grundsätzlich von großer Bedeutung. Ob die Geschwisterbindung vorliegend mit Rücksicht auf den großen Altersunterschied ausschlaggebend sein kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn, wie noch auszuführen ist, spricht vorliegend der Kontinuitätsgrundsatz entscheidend dafür, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S. auf die Mutter zu übertragen.

So so, nachfolgende Aussage der Mutter hat bei der Zuweisung des ABR zufälligerweise keine Rolle gespielt,oder?

46

Meine 17jährige Tochter A. hat sich immer ein Geschwisterchen gewünscht. Als S. dann geboren wurde, war sie sehr glücklich. Sie kümmert sich viel um ihn. Sie geht mit ihm spazieren, spielt mit ihm oder badet ihn auch. Ich habe A. aber immer gesagt, dass sie in Bezug auf S. keine Pflichten übernehmen muss. Sie kann sich um ihn kümmern, wenn es ihr gefällt. A. befindet sich in der Ausbildung.
66

Unter dem Gesichtspunkt des Förderungsgrundsatzes ergibt sich ein Vorrang des Vaters jedenfalls nicht. Angesichts des liebevollen Umgangs, den die Eltern nach dem Bericht der Verfahrenspflegerin mit dem Kind pflegen, kann angenommen werden, dass beide gleichermaßen erziehungsgeeignet sind. Auch die übrigen insoweit bedeutsamen Umstände sprechen nicht dafür, dem Vater eher als der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Im Übrigen gibt es den vom Antragsteller mit Schreiben vom 4.3.2009 genannten Grundsatz „ein Kind gehört zur Mutter“ selbstverständlich nicht.

Mit dem letzten Satz hat der Vater doch recht oder warum sind 90% der Mütter alleinerziehend, wie jüngst das BMFSFJ erst festgestellt hat?

68

Ebenfalls beide Elternteile gehen liebevoll mit dem Kind um, wie dem Bericht der Verfahrenspflegerin zu entnehmen ist. Auch ist davon auszugehen, dass beide gleichermaßen in der Lage sind, dem Kind die notwendigen Anregungen zu geben. Wenn der Antragsteller demgegenüber nach der Anhörung durch den Senat mit Schreiben vom 4.3.2009 pauschal behauptet, in der Familie K. gebe es keine Hobbys, es werde kein Buch gelesen, kein Sport getrieben und keine Urlaubsreise unternommen, so ist dem entgegen zu halten, dass die Anregungen, von denen ein Kind profitieren kann, vielfältig sind und weniger ausgeprägte Fähigkeiten und Neigungen des einen Elternteils in Bezug auf bestimmte Bereiche durch den anderen Elternteil ausgeglichen werden können. Dies gilt auch nach Trennung der Eltern, insbesondere im Rahmen von Umgangskontakten.

Das Gericht gibt also zu, das bestimmte Förderungen von dem Elternteil ausgeglichen werden können, bei dem das Kind (auf Grund des fehlenden ABR) nicht so oft weilt. Es wird gar nicht erst in Betracht gezogen, das in diesem Fall der Vater die bessere Förderung gewährleistet und somit optimaler erziehungsgeeignet sein kann.

69

Beide Elternteile sind berufstätig. Ein allein aus dem Zeitfaktor resultierender Vorrang des nicht oder nur teilweise berufstätigen Elternteils vor dem voll berufstätigen Elternteil besteht ohnehin nicht.

Hier hätten die Richter besser schreiben sollen: wenn eine Mutter Vollzeit arbeit, ergibt sich für einen teilzeitarbeitenden Vater natürlicherweise kein Vorrang – das wäre dann wenigstens ehrlich gewesen.

Auch der Umstand, dass die Mutter, nachdem sie nun wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, S. von einer Tagesmutter bzw. ab September 2009 in einer Kita betreuen lassen möchte, während der Vater die Auffassung vertritt, S. solle ungeachtet der Berufstätigkeit seiner Eltern weiter zu Hause betreut werden, vermag keinen Vorrang des Vaters zu begründen.

Kurioserweise wird das bei älteren Kindern als Argument nicht anerkannt. Da kann einer Mutter eines 10-jährigen Kindes eine Vollzeittätigkeit nicht zugemutet werden.

70

Zunächst ist schon zweifelhaft, dass der Vater Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit uneingeschränkt miteinander in Einklang bringen kann, weil sich sein Büro in der eigenen Wohnung befindet. Das Jugendamt hat in seinem Bericht vom 2.10.2008 bereits darauf hingewiesen, dass der Vater die Anforderungen, die die Betreuung eines so kleinen Kindes wie S. an ihn stellt, offenbar unterschätzt bzw. nicht realistisch einschätzt.Bei einem Vater dürfen Zweifel ob der Vereinbarkeit von Beruf und Erziehung erhoben werden, bei Müttern nicht oder wie ist der fettgestellte Satz zu verstehen?  Im Grunde genommen ist das eine Unverschämtheit, denn keinem der beiden Elternteile wurde Erziehungsunfähigkeit fest gestellt.

71

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Fremdbetreuung eines Kindes von etwa eineinhalb Jahren während der Ausübung der Berufstätigkeit der Eltern dem Kindeswohl abträglich ist. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass es zu dieser Frage in der Fachliteratur unterschiedliche Auffassungen gibt.

Das Gericht weiß also ganz genau, das eine Fremdbetreuung gerade bei diesem Kind nicht schädlich ist. Eine Anmaßung sondersgleichen…

Der Gesetzgeber geht demgegenüber davon aus, dass eine Betreuung auch kleiner Kinder durch eine Tagesmutter oder in einer Kinderkrippe mit dem Kindeswohl durchaus in Einklang steht. Hat der Gesetzgeber zunächst einen Kindergartenplatz ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes garantiert, so ist er nun im Interesse einer besseren Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Familie bestrebt, das Angebot an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren im gesamten Bundesgebiet deutlich auszuweiten

Krippen und Kitas müssen bezahlt werden, ob sie nun voll besetzt sind oder nur zum Teil. Wenn etliche Eltern(-teile) lieber zu Hause erziehen, können die entsprechenden Institutionen nun mal nicht ausgelastet werden. Ob das u.a. auch ein Grund für die Verweigerung der Gerichte für (allein)erziehende Väter ist?

73

Der Umstand, dass S., seit die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hat, mit verschiedenen Betreuungspersonen in Kontakt getreten ist, und insoweit stabile Verhältnisse noch nicht eingetreten sind, begründet ebenfalls keinen Vorrang des Vaters.

Ständig wechselnde Betreuungspersonen bedeuten also Kontinuität? Auch hier gilt wieder: Wenn ein Vater in der gleichen Position ist, wird ihm aus genau demselben Grund die Erziehungseignung abgesprochen.

75

Schließlich ist eine verminderte Bindungstoleranz der Mutter im Vergleich zum Vater nicht zu erkennen. Dass die Mutter kurzzeitig den Umgang des Vaters mit S. auf ein Minimum reduzieren wollte, hat sie nachvollziehbar mit der Angst, der Vater könne S. ganz bei sich behalten wollen, begründet.

Wenn eine Mutter den Umgang reduziert bzw. verweigert, ist das natürlich kein Grund, alleine bei ihr auf mangelnde Bindungstoleranz zu schließen. Vielleicht ist der Vater ja erst durch die Verweigerung auf diverse Ideen gekommen, die ohne die Aktionen der Mutter vielleicht gar nicht erst entstanden wären. Selbstverständlich konnte die Mutter das nachvollziehbar begründen. Väter haben die gleichen Ängste, nur interessiert das idR schlichtweg kein Gericht.

76

Allerdings hat der Vater bei seiner Anhörung überdies darauf hingewiesen, die Mutter schikaniere ihn, indem sie, nachdem er einmal über die verschlossene Gartenpforte gesprungen sei, eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs gestellt habe. Die Beanstandung erscheint zwar nicht unberechtigt. Denn ein solches Vorgehen sorgt für eine Belastung des Verhältnisses der Eltern.

Wie schön, das dieses Gericht wenigstens erkannt hat, das die Beanstandung nicht unberechtigt ist, ein Grund der Versagung des ABR ist es natürlich nicht, genauso wenig wie bei der weiter oben genannten Umgangsverweigerung, denn was ist eine eigenmächtig Reduzierung denn sonst?

Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass auch der Vater, obwohl er die wichtige Bedeutung der Mutter für das Kind gerade im Beschwerdeverfahren betont hat, seinerseits auch nicht zur Entspannung beiträgt. So hat er sich in einer Multimedia Nachricht (MMS), die im Verfahren 2 F 334/08 UG mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.5.2008 zur Akte gereicht worden ist, herabwürdigend über die Mutter geäußert.

Ich gebe zu, das es natürlich schwierig ist, als Außenstehender über Streitigkeiten (be)urteilen zu können, denn hier trifft vermutlich das Henne und Ei Prinzip zu. Hat die Mutter zuerst boykottiert und ist der Vater deshalb zu seinen Taten und Äußerungen gekommen oder war er Derjenige, der zuerst provoziert hat und die Mutter hat darauf hin reagiert. Wenn man sich die Definition der sozialen Gewalt des AWO-Frauenhauses Schwalm-Eder durchliest, dann kann man allerings verstehen, warum das Gericht sich die Herabwürdigung der Mutter zu eigen gemacht hat.

Soziale Gewalt nach der Definition des AWO-Frauenhauses Schwalm-Eder:

Psychische Gewalt

Er peinigt sie durch einschüchtern, Beleidigungen, bedrohen, Angst machen, Eigentum zerstören und einsperren.

Die psychische Misshandlung drückt sich aus in: ständiger Kritik, verspotten, Anschuldigungen, das Zurückhalten von Komplimenten und anderen Formen emotionaler Unterstützung, Untreue, Drohung mit Gewalt oder Selbstmord, Drohung die Kinder wegzunehmen oder zu verletzen, schweigen, Schrecken einjagen (z.B. durch zu schnelles Auto fahren) und vieles mehr.

Soziale Gewalt

Er nutzt seine „männlichen Privilegien“, behandelt sie als Dienerin, trifft alle Entscheidungen allein, benutzt die Kinder als Druckmittel, macht die Frau im sozialen Umfeld schlecht [hier]

Auch seine Einschätzung vor dem Senat, eine Entspannung für das Kind werde es nur geben, wenn er das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S. erhalte, anderenfalls werde es Krieg geben, deutet daraufhin, dass er die Fähigkeiten der Mutter im Hinblick auf die Belange des Kindeswohls abwertet. In Übereinstimmung damit hat das Jugendamt in seiner Stellungnahme vom 2.10.2008 darauf hingewiesen, der Vater werte die Mutter ab und sich dagegen auf.

Hier gilt das Gleiche. Vermutet der Vater Krieg, weil in unserem Land Mütter ohne Sanktionen den Umgang boykottieren können? Sieht er den ausgehandelten Umgang als nicht gewährleistet an? Das werden wir vermutlich nicht heraus bekommen, es sei denn, der Vater klagt vor dem BGH.

78

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es dem Vater bei seinem Begehren, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S. allein zu erhalten, nach eigenem Bekunden nicht darum geht, dass S. weit überwiegend bei ihm lebt und die Mutter Kontakt zu dem Kind nur im Rahmen regelmäßiger Besuche hat. Das Modell, das dem Vater nach den Angaben in seiner Anhörung vor dem Senat vorschwebt, geht vielmehr in Richtung eines Wechselmodells. Gleiches gilt für die nach dem Anhörungstermin mit Schreiben vom 4.3.2009 vorgelegte „Konkrete Regelung, wenn Aufenthaltsbestimmungsrecht bei mir“. Ein Wechselmodell aber stellt so hohe Anforderungen an die Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern (und je nach Alter auch der Kinder), dass die Initiative hierzu nur von den Eltern selbst ergriffen werden kann. Entsprechend kann ein Wechselmodell gegen den Widerstand eines Elternteils nicht funktionieren.

Da der Staat es sich zur Aufgabe gemacht hat, sich in schwierigen Situationen in familiäre Belange einzumischen, verstehe ich nicht, wieso in solch strittigen Fällen keine Mediation verordnet wird. Vielleicht käme aber in solchen Fällen heraus, das oftmals Mütter diejenigen sind, die kooperationsunwillig sind.

Im Hinblick darauf hat der Senat bereits entschieden, dass dann, wenn die Eltern in der Vergangenheit das Wechselmodell praktiziert haben und ein Elternteil hieran nicht mehr festhalten will, das Aufenthaltsbestimmungsrecht unter dem Gesichtspunkt des Förderungsprinzips diesem Elternteil zu übertragen ist, da er eher die Gewähr dafür bietet, dass das bisher praktizierte Wechselmodell beendet wird (Senat, FamRZ 2003, 1949).

Ehrlich gesagt, das ist der einzige Abschnitt, den ich weder verstehe, noch nachvollziehen kann.

81

Ist somit das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S. allein auf die Mutter zu übertragen ist, ändert dies nichts an der großen Bedeutung, die der Vater für das Kind behält.

Aha…

Entsprechend wird der Vater weiterhin regelmäßigen Umgang mit dem Kind haben.

Eine feststehende Tatsache, so so… und Umgangsboykott hat es in der Vergangenheit nicht gegeben.

Im Hinblick darauf, dass S. bald abgestillt sein dürfte, rücken Übernachtungen des Kindes, die nach der vom Senat übernommenen Umgangsregelung vom 23.9.2008 noch nicht vorgesehen sind, in den Blick. Insoweit erscheint es wünschenswert, dass die Eltern sich zu einer einvernehmlichen Abänderung ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe bereit finden werden.

Ist die nicht gewollte Inanspruchnahme des Gericht und somit obige Aussage evtl. als eine versteckte Drohung zu betrachten und wenn ja, an wen?

Der Vater wird noch stärker als bisher dafür sorgen müssen, dass die geregelten Übergabezeiten am Ende des jeweiligen Umgangs eingehalten werden.

Diese Aussage bezieht sich vermutlich auf folgendes:

25

Seit ich Umgang mit S. habe, habe ich mich höchstens drei bis viermal um mehr als eine Viertelstunde verspätet. Ich habe dann bei der Antragsgegnerin angerufen, beispielsweise, als mein Auto defekt war.

Klar, wenn Vatern nicht pünktlich auf die Minute da ist, gibt es Ärger. Eine im Raume stehende Drohung kann dann schon mal in Stress ausarten, was dem Kindeswohl besonders dienlich ist 🙁

Die Mutter wiederum wird Überschreitungen dieser Zeiten in begründeten Einzelfällen zu akzeptieren haben, ohne sogleich die Verhängung von Zwangsmaßnahmen zu beantragen.

Anscheinend ist da schon so einiges vor gefallen, warum sonst sollte sich ein Richter zu einer derartigen Äußerung hinreißen lassen? Ich neige auf Grund der Aussagen dazu, dem Vater eine höhere Kooperationsbereitschaft zu bescheinigen, als die Richter dieses getan haben.

Fazit
(Allein)erziehende Väter sind nicht erwünscht, auch wenn die Propagandatrommel des Frauenministeriums derzeit anderes verkündet. Dieses Urteil stellt mit Sicherheit keine Besonderheit dar, sondern die Regel. Egal, wie optimal ein Vater für die Kindererziehung geeignet ist, er hat keine Chance, Ausnahmen bestätigen auch hier wie immer die Regel.
Das Väter die gleichen Ängste wie Mütter um ihre Kinder haben, will niemand sehen oder wahr haben.

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OLG Brandenburg – Aktenzeichen: 10 UF 204/08
Unfähige Gutachter glauben, die „Erziehungsfähigkeit“ messen zu können
Matthias Franz: Wenn der Vater fehlt
Diskussion zum Urteil im Trennungsfaq-Forum

Die Ehe wird weiter pervertiert

Zypries: Mehr Gerechtigkeit beim Vermögensausgleich nach Schei­dung

brigitte-zypries1[..]Negatives Anfangsvermögen wird in Zukunft be­rücksichtigt und der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs konsequent durchgeführt.

[..]Für die Berechnung des Zugewinns kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an.

[..]Eine weitere Neuerung ist ein Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung: Jeder Ehegatte kann künftig Auskunft über das Vermögen des anderen zum Trennungszeitpunkt verlangen.  [mehr]

Mein erster Gedanke nach lesen der Pressemitteilung war, das eine Ehe zukünftig nur noch aus Vorsichtsmassnahmen, Verheimlichungen, Bespitzelungen und ähnlichem besteht.

Liest man die fiktiven Beispiele von Frau Zypries in ihrer Pressemitteilung, könnte man auf den Gedanken kommen, das reales Vermögen keine Rolle spielt. Wie auch, wenn sämtliche Banken dieser Welt ebenfalls nur fiktive Vermögen besitzen. In Zukunft muss also noch mehr schmutzige Wäsche gewaschen werden, um nachzuweisen, das der Erbringer von Hausarbeiten und/oder Kinderbetreuung, die gleiche, geltwerte Leistung erbracht hat, wie der finanzielle Versorger.
Bei der Frage des negativen Anfangsvermögens kommt hinzu, das ein Schuldner idR die Kredittilgung auch ohne Ehe weiter betrieben hätte und man sich die Frage stellen muss, inwiefern Partner und Kinder daran partizipieren?

Um zu verdeutlichen, was vor allen Dingen solventen Männern finanziell blühen kann, nachfolgend eine Aufstellung diverser Lasten.

1. Betreuungsunterhalt – ohne Begrenzung –  (BU)

2. Nach Scheidung Ehegattenunterhalt (EU)

3. Kindesunterhalt (KU)

4. Bezahlung monatlicher Rentenbeiträge (Altersvorsorgeunterhalt)

5.  Bezahlung monatlicher Krankenkassenbeiträge

6.  Kindergartenkosten

7. Versorgungsausgleich –  z.B. Lebensversicherung zur Hälfte abtreten

8. Übernahme sämtlicher Anwalts- und Gerichtskosten

9. Zugewinnausgleich

10. Überschreibung sämtlicher hälftig erworbenen Rentenanteile

11. Unterhalt wegen Alters (BGB §1571)

12. Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (BGB §1572)

13. Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt (BGB § 1573)

14. Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (BGB § 1575)

15. Unterhalt aus Billigkeitsgründen (BGB §1576)

16. Sonderbedarf zum Kindesunterhalt

17. Umgangskosten

18. Gutachterkosten

19. Mehraufwand (Freizeit- und Ferienkosten)

20. Übernahme fremdfinanzierten Eigentums (Haus,Eigentumswohnung)

Nachtrag
Die Punkte 11 – 20 wurden mir per Mail und als Kommentar im Blog mitgeteilt. Herzlicher Dank an die entsprechenden Leser.

Wem weitere Kosten einfallen, die ein Mann übernehmen muss, möge mir diese bitte mitteilen. Diese würde ich dann nachträglich einfügen. Bei Punkt 10. kommt noch hinzu, das ein Mann selbst beim frühzeitigen Tod seiner Ex-Frau die von ihm erarbeiteten Rentenbeiträge nicht zurück erhält, da diese der Staat kassiert.

Wo ist hier im übrigen der Schutz des Staates, der bei Ehe und Familie im Grundgesetz verankert ist?

Artikel 6 Absatz  1

Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

Wo schützt der Staat Männer und Kinder, wenn eine Frau ohne Sanktionen machen kann, was sie will und der Mann dem fast schutzlos ausgeliefert ist? Wo schützt der Staat das Humankapital eines Mannes/Vaters, wenn er ihn bis auf das letzte Hemd ausbeutet? Das einzige, was sich nach den stetigen Änderungen im Familienrecht heraus kristallisiert, ist der Schutz der Frauen. Selbst Kinder werden teilweise durch abschirmen vor ihren Vätern beim Schutz nicht berücksichtigt, da sie zum Spielball der Helferindustrie gemacht werden.

Eigentlich müsste man eine Petition schreiben und eine Verpflichtung des Staat verlangen, vor Schließung einer Ehe auf Risiken und Nebenwirkungen aufmerksam zu machen. Es kann doch nicht angehen, das der Staat Menschen inhaltsleere Verträge schließen läßt. Kommt es zur Trennung – meistens durch die Frau – und hier u.U. durch vertragswidriges Verhalten, tritt somit ein Partner (Frau) vom Vertrag zurück. Nun muss aber der andere Partner (Mann) trotz Betrug weiterzahlen. So ein Vertrag wäre in der Wirtschaft sittenwidrig. Das aufgezählte und noch einiges mehr müsste in der Begründung einer Petition stehen.

Letztendlich wird heute die Ehe mit dem Staat geschlossen, denn dieser regelt alle Eventualitäten, die den wirtschaftlich Schwächeren stärken soll. Wenn es überhaupt Gewinner nach einer Scheidung geben sollte, dann sind es selten die Betroffenen, sondern der Staat und seine Helfershelfer, allen voran die Lobby der Rechtsanwälte. Da diese aber überproportional wächst und dadurch für den einzelnen nicht mehr viel bleibt, müssen künstliche Bedingungen geschaffen werden.

Als Fazit kann man nur sagen, das der Staat dabei ist, seinen Wirt zu vernichten.

Brigitte Zypries zur Zukunft des Urheberrechts

Rede der Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries, MdB zur Eröffnung der Internationalen Konferenz zur Zukunft des Urheberrechts des Bundesministeriums der Justiz am 7. Mai 2009 in Berlin

brigitte-zypries[..]Angesichts der zahlreichen Verletzungen des geistigen Eigentums im Internet frage ich mich auch, ob wir bei­spielsweise mehr Regulierung des Netzes brauchen. Ob etwa die Anonymität des Internets eingeschränkt werden soll. Nicht zur Kontrolle, sondern um einen paßgenaueren Zugang zu urheberrechtlich geschützten Informationen zu ermöglichen. Es macht ja durchaus einen Unterschied, ob jemand auf Material zugreifen will, um dies kommerziell zu nutzen oder ob sich jemand lediglich für private Zwecke informieren möchte. Ob das technisch geht, welche rechtliche Erwägungen wir dabei anstellen müssen, das ist noch alles offen, aber wir müssen darüber nachdenken und diskutieren und gemeinsam die Suche nach Lösungen vorantreiben.

In Frankreich etwa will die Regierung eine Behörde schaffen, die bei Urheberrechtsverletzungen im Internet Warnhinweise an die Verletzer versendet und ihm im Wiederholungsfall den Internetzugang zeitweilig sperrt. Ich glaube nicht, dass dies ein Modell für Deutschland oder gar für ganz Europa sein kann. Hier müss­ten Internetverbindungsdaten in gewaltigem Umfang gespeichert werden und das berüht den Datenschutz und die Kommunikationsfreiheit in ganz erheblichem Maße. Kontrolle und Überwachung sind selten erste Wahl für die Lösung eines Problems sein [mehr]

Noch mehr Regulierung des Internets? Allmählich dürfte auch dem letzten klar sein, das der Vorstoss unserer Zensursula nur ein Vorwand war. Nachtigall ick hör Dir trapsen…