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BGH urteilt – Kindergartenkosten sind Mehrbedarf

XII ZR 65/07 vom 26.11.2008 und XII ZR 150/05 vom 05.03.2008

Das erstgenannte Urteil wurde am 30.04.2009 veröffentlicht, weshalb ich auch jetzt erst Stellung dazu beziehe. Ein weiteres Urteil des OLG Zweibrücken muss hier ebenfalls Erwähnung finden, da in diesem festgestellt wurde, das eine Mutter, deren Kind in einer Kindertagesstätte untergebracht ist, nicht verpflichtet werden kann, ganztags zu arbeiten. Eine Revision ist ausgeschlossen, weshalb das Urteil Bestand hat. Zunächst der Link zur Datenbank des rheinlandpfälzischen OLG Zweibrücken 2 UF 99/08 vom 03.09.2008
Besser lesbar ist diese Entscheidung im Portal für das deutsche Familienrecht [hier]

Zunächst einmal folgendes: die deutsche Familienrechtssprechung zu verstehen, ist im Grunde genommen für den Laien fast eine Unmöglichkeit. Klar ersichtlich ist ungeachtet dessen, das Mütter von Urteilen alleine profitieren. Kein Wunder, gibt es doch eine Studie,  in der festgestellt wurde, das Mütter nach einer Übergangsphase mit ihrer Situation überwiegend zufrieden sind. Wenn jetzt auch noch die Kosten für Kindergarten/Kindertagesstätte von Vätern übernommen werden müssen, dann dürfte das Glück von Müttern wohl keine Grenzen mehr kennen.
Das von mir erstgenannte Urteil ist für Väter mit wenig Einkommen irrelevant. Sicher ist das allerdings auch nicht, da Richter gerne mit fiktivem Einkommen argumentieren und Väter auch zu mehr(reren) Jobs verurteilen können.
Mit genanntem Urteil sollen vor allen Dingen Männer aus der Mittelschicht bluten. Wer die Familienrechtssprechung in den letzten Jahren beobachtet hat, konnte feststellen, das der Kindesunterhalt überproportional zum Einkommen gestiegen ist. Während früher dem Mehrbedarf enge Grenzen gesetzt wurden und nur außergewöhnliche, unvorhersehbare Belastungen von Vätern getragen werden mußten, scheint es diese Grenzen nicht mehr zu geben. Wenn man nun den Mehrbedarf auf den Kindesunterhalt rechnet, ist letzterer im höheren 2-stelligen Prozentbereich gestiegen (40 – 100%). Deshalb sind das leider keine guten Aussichten – nicht nur – für Männer mit überdurchschnittlichem Einkommen, die an eine Familiengründung denken. Allerdings muss man auch sehen, das solche Urteile Frauen ebenso schaden und hier insbesondere natürlich jene, die im gebärfähigen Alter sind. Ob solche Frauen nun ein gutes Einkommen erwirtschaften oder nicht, sie haben als Mütter auf jeden Fall die Wahl, sich jederzeit auf das sogenannte Kindeswohl zu berufen, um von einem finanziell potenten Mann jahrelang alimentiert zu werden. Das es auch ehrliche Frauen gibt, die nicht ausgehalten werden wollen, spielt dabei kaum noch eine Rolle, denn die meisten Männer, die von der hiesigen Familienrechtsprechung gehört haben, werden mehr als einmal nachdenken, ob man unter den genannten Umständen noch Kinder in die Welt setzen möchte/kann.
Leider denken unsere Politiker und damit unsere Gesetzgebung nicht allzuviel nach, denn sonst würden die exorbitanten Forderungen diverser Feministinnenkreise nicht umgesetzt werden. Das dieses zu Lasten des Volkes stattfindet, sehen auch unsere Damen und Herren des Justizwesens anscheinend nicht; wie auch, sind sie doch weisungsgebunden und keineswegs frei in ihren Entscheidungen, wie uns fälschlicherweise immer wieder suggeriert wird. Anschaulich wird dieses durch die eingestellt Grafik.

Quelle: http://gewaltenteilung.de/einf_druck.htm#3

Quelle: http://gewaltenteilung.de/einf_druck.htm#3

Herzlichen Dank an den User „Sophisticus“, der mich mit seinem Kommentar in diesem Blog darauf aufmerksam gemacht hat.

Hier folgt nun eine kurze Zusammenstellung möglicher Forderungen von Müttern:

  1. Eine Mutter darf selbst bei ganztägiger Betreuung  durch Dritte zumindest halbtags zu Hause bleiben
  2. Obwohl durch den Kindesunterhalt die Betreuung der Kinder zu Hause gewährleistet werden soll, kann eine Mutter zustätzlichen Kindesunterhalt – hier Mehrbedarf für Kindertagesstätte – also für die Betreuung Dritter verlangen
  3. Betreuungsunterhalt kann beliebig gefordert werden, eine Begrenzung dessen findet nicht mehr statt
  4. Die finanziellen Lasten bei solventen Vätern trägt alleine dieser
  5. Eine Mutter kann ohne Absprache und Sanktionen mit dem Kind (weit entfernt/Ausland) wegziehen
  6. … Ergänzungen in Kommentaren dieses Blogs sind erwünscht

Meine Aufzählung gilt natürlich nur in strittigen Fällen, obwohl… und das ist die Krux an diesen Urteilen: sie hängen immer wie ein Damoklesschwert über Väter. Leider sehen das aber immer noch nicht alle Männer und wenn man diese mit solchen Problemen konfrontiert, dann tritt meistens folgende Reaktion ein: Mir passiert das nicht. Dieses wünsche ich natürlich jedem einzelnen Vater, auch oder gerade im Interesse der Kinder.

Nun eine Zusammenfassung der Nachteile für Väter, da rechtlos und Forderungen ihrerseits kaum durchsetzbar sind:

  1. Väter sind auf Gedeih und Verderb Müttern ausgeliefert – mehr gibt es dazu nicht zu sagen und wenn doch, dann gilt Punkt 6. der obigen Zusammenstellung

Hier möchte ich noch einen Abschnitt aus dem Trennungsfaq-Forum einstellen, den ich ebenfalls für wichtig erachte:

Somit geraten auch andere Kosten in diese „Mehrbedarfs“-Zone. Das sind z.B. Klassenfahrten und alle Schulsachen. Oder auch alle Fahrten, die das Kind regelmässig macht und irgendwie begründbar sind. Das ganze Gewicht des Unterhalts bekommt ein Gewicht von Sachverhalten aus Mehrbedarfen hinzu, die bisher die Ausnahme waren, aber nun jeden Pflichtigen mit kleinen Kindern trifft [hier]

Fazit
Kinder werden in Deutschland mehr und mehr zu Objekten. Ihre Wünsche werden in vielen Fällen nicht respektiert und damit meine ich in erster Linie den Kontakt zum Vater. Kindeswohl = Mütterwohl, weshalb viele Kinder den Kontakt zu ihren Papas verlieren. Die Menschlichkeit wird Gesetzen untergeordnet und bleibt somit auf der Strecke.

Link
BGH-Urteil: XII ZR 65/07
Gewaltenteilung.de
Väter müssen mehr Unterhalt für Kleinkinder zahlen
FR Kommentar – Überfälliges Urteil
Umfangreiche Kommentare im Trennungsfaq-Forum hier und hier
BMFSFJ: Wenn aus Liebe rote Zahlen werden

Reform des Kontopfändungsschutzes

Der Deutsche Bundestag hat heute den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kontopfän­dungsschutzes beschlossen.

Mit der Reform des Kontopfändungsschutzes wird erstmalig ein sog. Pfändungsschutzkonto („P-​Konto“) ein­geführt. Auf diesem Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungs­schutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages (985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflich­tungen). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Künftig genie­ßen damit auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-​Konto geführt wird.

2. Pfändungsschutz nur auf dem P-​Konto
Der automatische Pfändungsschutz kann nur für ein Girokonto gewährt werden. Dieses besondere Konto – P-​Konto – wird durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt. Das Gesetz sieht vor, dass ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-​Konto innerhalb von vier Geschäfts­tagen besteht. Die Umstellung wirkt rückwirkend zum Monatsersten. Ein Anspruch auf die neue Einrichtung eines P-​Kontos besteht allerdings nicht. Ab 1. Januar 2012 wird der Kontopfändungsschutz ausschließlich durch das P-​Konto gewährleistet.

6. Inkrafttreten
Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Damit die Kreditwirtschaft ausreichend Zeit zur Umstel­lung hat, ist ein Zeitraum von 12 Monaten zwischen Verkündung und Inkrafttreten vorgesehen. Voraussicht­lich wird das P-​Konto Mitte 2010 zur Verfügung stehen [mehr]

Ausnahmsweise wurde hier mal ein Gesetzesentwurf beschlossen, der mir vernünftig erscheint. Ich veröffentliche dieses aus dem Grund, da ich unzählige Väter und Männer mit Unterhaltsverpflichtungen kenne, durch deren Existenzprobleme diese teilweise sogar Suppenküchen in Anspruch nehmen müssen, um überleben zu können. Es gibt nicht wenige Ex-Frauen und neuerdings sogar Kinder, die mal eben aus reiner Willkür eine Kontopfändung veranlassen, obwohl diese oftmals moralisch nicht rechtens ist, da entsprechende Voraussetzungen fehlen. Da aber häufig vergessen wird, das Unterhaltstitel und insbesondere unbefristete so lange Bestand haben, bis diese durch ein Gerichtsurteil aufgehoben werden, kommt es nicht selten noch Jahre später zu unliebsamen Überraschungen.

Link
BMJ: Weitere Informationen zur Reform der Kontopfändung

Kinderporno-Sperrgesetz nicht verfassungskonform

Telemedicus hat sich mit der Frage der Verfassungsgemäßheit des geplanten Gesetzes beschäftigt und spricht von den zahlreichen kritischen Aspekten zwei an, nämlich die Gesetzegebungskompetenz des Bundes und die Frage der Auswahl der Sperrmethode.

Sperrungsanordungen waren bislang ausschließlich in Landesgesetzen vorgesehen. Das hat seinen Grund darin, dass es sich hierbei um sog. Gefahrenabwehr handelt, die der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt. Eine Kompetenz des Bundes dafür, den Zugriff auf kinderpornografische Inhalte zu erschweren, dürfte kaum zu konstruieren sein. Denn es geht im Schwerpunkt nicht um Strafverfolgung und auch nicht um das Recht der Wirtschaft. Telemedicus weist zutreffend darauf hin, dass hier nicht das wirtschaftliche Verhalten der Internetprovider geregelt wird, sondern nur deren Einbindung in die Gefahrenabwehr als eine Art Hilfssherriff. Der Bund kann sich daher nicht auf seine Kompetenz für das recht der Wirtschaft stützen. Das Gesetz ist aus diesem Grund bereits formell verfassungswidrig [mehr]

Da andere Menschen sich in dieser Materie besser auskennen, empfehle ich die Seite des Internet-Law-Blogs.
Das Bundesministerium der Justiz hat zu diesem Thema eine Pressemeldung herausgegeben, die ich ebenfalls ohne Kommentar hier einstelle.

Kabinett beschließt Netzsperren gegen Kinderpornos

Die Bundesregierung hat am 22.04. 2009 auf Vorlage des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie den Entwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen beschlossen. Es setzt damit die erst kürzlich beschlossenen Eckpunkte um.

Die neuen Regelungen enthalten Änderungsvorschläge zum Telemediengesetz (TMG) und zum Telekommuni­kationsgesetz (TKG). Sie beschränken sich – wie in den Eckpunkten festgelegt – auf Zugangserschwerungen zu kinderpornographischen Inhalten [mehr]

BVerfG-Urteil zu künstliche Befruchtung

Pressemitteilung Nr. 24/2009 vom 19. März 2009
Beschluss vom 27. Januar 2009 – 1 BvR 2982/07 –

50 %iger Kostenzuschuss der Krankenkassen für künstliche Befruchtung verfassungsgemäß

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die seit dem 1. Januar 2004 geltende Begrenzung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) auf einen Zuschuss von 50 %. Nach dem bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Recht hatten die Krankenkassen die Kosten solcher Maßnahmen voll zu tragen. Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzte die Erstattung der Kosten ab dem 1. Januar 2004 in § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V für diese Maßnahmen auf 50 %.

[..]Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht als Behandlung einer Krankheit anzusehen und sie als eigenständigen, nicht krankheitsbedingten Versicherungsfall zu behandeln. Der Begriff der Krankheit, der die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung auslöst, kann nicht durch Auslegung dahingehend erweitert werden, dass er den Wunsch nach einer erfolgreichen Familienplanung in einer Ehe umfasst. Die künstliche Befruchtung beseitigt keinen regelwidrigen körperlichen Zustand, sondern umgeht ihn mit Hilfe medizinischer Technik, ohne auf dessen Heilung zu zielen [mehr]

Vorliegender Beitrag dient lediglich der Kenntnisnahme. Link zum [Urteil]

Ein Desaster für Väter

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu befassen.

1. Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Die seit Januar 2000 verheirateten und seit September 2003 getrennt lebenden Parteien sind seit April 2006 rechtskräftig geschieden. Ihr im November 2001 geborener Sohn wird von der Klägerin betreut. Er besuchte seit 2005 eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung und geht seit September 2007 zur Schule und danach bis 16:00 Uhr in einen Hort. Die Klägerin ist verbeamtete Studienrätin und seit August 2002 mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle (18 Wochenstunden) erwerbstätig.

Das Amtsgericht hat den Beklagten für die Zeit ab Januar 2008 zur Zahlung nachehelichen Betreuungs und Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 837 € verurteilt. Die Berufung des Beklagten, mit der er eine Herabsetzung des monatlichen Unterhalts auf 416,32 € und eine zeitliche Befristung der Unterhaltszahlungen bis Juni 2009 begehrt, wurde zurückgewiesen.

Für 3,5 Jahre Ehe unbegrenzten Betreuungsunterhalt, obwohl das Kind nach der Schule in einem Hort betreut wird, das nenne ich Gleichberechtigung im Sinne der Feministinnen – Negatives abweisen und Positives für sich in Anspruch nehmen.

Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu (s. o.).

Leider hat der Gesetzgeber vergessen, Billigkeitsgründe genau zu definieren, so das dem Missbrauch dieses Gesetzes keine Grenzen gesetzt sind.

[..]Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat.

Das ist schlicht gelogen, wie folgendem Link zu einem Urteil zu entnehmen ist Vollzeitarbeitspflicht trotz Kleinkinderbetreuung Diese Rechtssprechung für Väter zieht sich durch viele BGH und BVerfG-Urteile, eine Sammlung dazu findet man im Trenungsfaq-Forum

Soweit die Betreuung des Kindes sichergestellt oder auf andere Weise kindgerecht möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils allerdings auch andere Gründe entgegenstehen, insbesondere der Umstand, dass der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann.

Hier bezieht sich der BGH vermutlich auf seine Vorankündigung¹ zum Verhandlungstermin, in dem steht, das der 7-jährige Junge an Asthma leidet. Von der Richtigkeit dieser Behauptung ausgehend, frage ich mich, was diese Lehrerin nach aufgerundet 4 Stunden Arbeit macht, statt sich sofort um ihren Sohn zu kümmern? Während der Zeit der Hortunterbringung bis 16 Uhr ist offenbar eine besondere Betreuung nicht notwendig, aber sobald das Kind zu Hause ist, scheint die Mutter überfordert zu sein, was „natürlich“ zusätzlich bezahlt gehört. Inwiefern die Krankheit Asthma eine besondere, gesundheitliche Pflege durch die Mutter nötig macht, erschließt sich mir nicht. Selbst wenn ich das in Zweifel ziehe, so gehört es nun mal zu den natürlichen Aufgaben von Eltern – in diesem Fall der Mutter – notwendiges zu unternehmen, um die krankheitsbedingte Unannehmlichkeiten ihrer Kinder behandeln zu lassen oder zu erleichtern. Man kann es auch schlicht benennen: Normale Fürsorglichkeit Kindern gegenüber wird von unseren höchten Gerichten als Belastung bestätigt und so wundert es hoffentlich keinen, wenn beschriebene Urteile heraus kommen.

Hinzu kommen weitere Gründe nachehelicher Solidarität, etwa ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.

Kurioserweise wird das immer nur dann gebracht, wenn es um Unterhalt für Frauen geht. Verläßt eine Frau aber ihren Partner und zerstört damit das gewachsene Vertrauen in die Partnerschaft/Ehe, so interessiert das idR unsere hohen Gerichte nicht.

Konkrete gesundheitliche Einschränkungen, die eine zusätzliche persönliche Betreuung in dieser Zeit erfordern, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Eine Asthmaerkrankung wurde also nicht bewiesen. Na, es wird sich doch wohl ein Arzt finden lassen, der diese Krankheit attestiert, oder?

Ferner hat das Berufungsgericht auch nicht ermittelt, ob die Klägerin als Lehrerin im Falle einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit (26 Wochenstunden) über 16.00 Uhr hinaus arbeiten müsste.

Sieh an, sieh an. Nun braucht Frau Studienrätin nur noch eine Absprache mit ihrem Arbeitgeber treffen, das sie bei einer Vollzeitstelle hin und wieder nachmittags arbeiten muss, deswegen um 16 Uhr nicht am Kinderhort sein kann und schwups, steht ihr weiter Betreuungsunterhalt zu.

Zwar mag die Entscheidung des Kammergerichts im Ergebnis gerechtfertigt sein. Da es indes an den erforderlichen Feststelllungen und der entsprechenden Billigkeitsabwägung durch das Berufungsgericht fehlt, hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Hier haben wir des Pudels Kern. Der BGH schreibt klar, das die Entscheidung rechtens ist, auch wenn er dieses anders benennt. Es fehlten halt nur die entsprechenden Beweise. Was liegt also ferner, als diese zu besorgen und an entsprechender Energie dürfte es dieser Studienrätin, die hartnäckig alles negiert, was zu weniger Unterhalt führen würde, nicht fehlen.
Die Chupze an diesem Urteil ist doch die Tatsache, das der BGH – nicht nur – dieser Frau sämtliche Argumente in die Hand gegeben hat, wie sie weiter nachehelichen Betreuungsunterhalt verlangen kann.

4. Die vom Beklagten begehrte Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung eine Sonderregelung für diese Billigkeitsabwägung enthält und insoweit bereits alle Umstände des Einzelfalles abschließend zu berücksichtigen sind.

Da der BGH nicht beurteilen kann, ob in Zukunft irgendein Umstand zur Rücknahme der Erwerbstätigkeit – selbstverständlich zum Wohle des Kindes – eintritt, schließt er von vornherein eine Befristung aus. Wie wir alle wissen, gibt es bei Kindern immer irgendwelche Umstände, die eine Rechtfertigung zur Erwerbsminderung bringen könnten.

Das schließt es aber nicht aus, die Höhe des Betreuungsunterhalts in Fällen, in denen keine ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen, nach Ablauf einer Übergangszeit zu begrenzen.

Wieviele Jahre an Übergangszeit bedarf es denn laut BGH? Da die Trennung im September 2003 erfolgte, errechne ich daraus bis dato 6,5 Jahre und diese reichen immer noch nicht?

Im Einzelfall kann dann der von einem höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitete Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf einen Unterhaltsanspruch nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten herabgesetzt werden.

Im Einzelfall also… Man muss sich das mal vorstellen: Wir haben hier eine Studienrätin, die eine unkündbare Stelle inne hat und wie ich über einen Link des MANNdatForum erfahren habe, bekommt diese Frau ein Nettogehalt von 2.150 €. Dazu kommen dann noch 164 € Kindergeld und 380 € Unterhalt für den Sohn, macht summasumarum 2.694 € ohne Betreuungsunterhalt. Diese Zahlen sind allerdings mit Vorsicht zu behandeln, da sie der Bild-Zeitung³ entstammen. Selbst bei dem vom Vater des Kindes vorgeschlagenen Betreuungsunterhalt von 416,32 €, kommt diese Frau locker über 3.000 € netto. Was will Frau eigentlich mehr? Reicht es immer noch nicht?

Diese Voraussetzungen lagen hier indes nicht vor, weshalb der Senat die Entscheidung des Kammergerichts, den Unterhalt nicht zusätzlich zu begrenzen, gebilligt hat.

Es lagen also keine Voraussetzungen vor, den Unterhaltsanspruch zu begrenzen. Das ist der Hammer. Frau Studienrätin hat sich bei einer Ehezeit von 3,5 Jahren und 6,5 Jahren nach der Trennung immer noch nicht auf geänderte Lebensverhältnisse umgestellt und daher ist ihrem Begehren nach hohem Betreuungsunterhalt „selbstverständlich“ stattzugeben.

Resümee
Dieses Urteil ist nach meiner Meinung ein Schlag ins Gesicht aller Väter. Günstigere Voraussetzungen zur Beendigung des Betreuungsunterhalts gibt es fast nicht mehr. Was kommt also auf Väter zu, bei denen ungünstigere Bedingungen vorliegen?
Auf schwammige Gesetze können keine klaren Urteile folgen und deswegen wird es in Zukunft für Väter keinesfalls besser werden. Warum die Presse das Urteil als Rückschritt für Mütter reklamiert, ist für mich unbegreiflich, man kann es nur als Jammern auf hohem Niveau bezeichnen. Im übrigen denke ich in diesem Zusammenhang an den heutigen Equal Pay Day. Frau von der Leyen kann doch wohl hoffentlich keinem weismachen, das Frauen auf Grund von Behinderung seitens der Arbeitgeber so wenig verdienen. Frau Studienrätin ist ja schließlich keine Ausnahme. Warum arbeiten, wenn man einen Goldesel an der Leine hat.
Faktisch hat sich nichts geändert, den Vätern wurde lediglich vorübergehend ein Stöckchen hingeworfen. Die Ernüchterung kommt so sicher wie das Amen in der Kirche.

Nachfolgend noch eine Stellungnahme von Jutta Wagner, der Präsidentin des Deutschen Juristinnenbundes.

Jutta Wagner Präsidentin des djb im Gespräch.mp3 (06:06)

Link
¹Pressemitteilung des BGH auf Vorentscheidungen
²Pressmitteilung des BGH: Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts
³Bild.de – Dieser Mann siegte für Millionen Scheidungs-Väter

Neu hinzugefügt am 03.06.2009 – Das Urteil zur Pressemitteilung
Urteil des XII. Zivilsenats vom 18.3.2009 – XII ZR 74/08

Gewalt, Medien und Jugendschutzgesetz

Ein 17jähriger ehemaliger Schüler einer Realschule lief Amok. Da tau­chen auch wie­der Fra­gen nach dem Schutz der Kin­der und Ju­gend­li­chen vor ge­walt­ver­herr­li­chen­den Com­pu­ter­spie­len oder Fil­men auf. Vor al­lem des­halb, weil vor sie­ben Jah­ren in Er­furt eine ähn­liche Tat pas­sier­te. Was ist seit­dem ge­sche­hen?

Die Bundesregierung änderte unmittelbar nach den Er­eig­nis­sen in Er­furt das Ju­gend­schutz­ge­setz ge­mein­sam mit ei­nem neu­en Ju­gend­me­dien­schutz-Staats­ver­trag der Län­der. Am 1. April 2003 tra­ten die­se in Kraft. Das Ge­setz führ­te die bis da­hin zer­split­ter­ten Zu­stän­dig­kei­ten im Ju­gend­schutz zu­sam­men.

Für Computerspiele ist seitdem eine al­ters­ge­rech­te Kenn­zeich­nung Pflicht, wie sie schon für Fil­me und Vi­deos galt [mehr]

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Qui Bono – Winnenden

Amerikanischer Forscher legt Metastudie über Gewalt und Computerspiele vor. Sobald es zu Schießereien an Schulen kommt, stehen gewalthaltige Computerspiele unter Generalverdacht. Er hat Forschungen über den Zusammenhang von solchen Spielen und Gewalt im Leben in einer Metastudie ausgewertet [mehr]
Lesenswert der Kommentar Christian „Tabasco“ Pfeiffer

Dazu passt auch das folgende:

verbrechensopfer1

U.S. Department of Justice – Bureau of Justice Statistics

Bundesrat hat der Reform des Versorgungsausgleiches zugestimmt

Gerechte Rentenaufteilung nach der Scheidung: Der Versorgungsaus­gleich wird neu gefasst

Der Bundesrat hat heute der von Bundesjustizministerin Zypries vorgeschlagenen Reform des Versorgungsaus­gleichs zugestimmt. Damit ist der Weg frei für eine grundlegende Erneuerung und inhaltliche Verbesserung der Re­gelungen über den Versorgungsausgleich. Das Ziel des Versorgungsausgleichs – die hälftige Aufteilung der in der Ehe erworbenen Versorgungen – ändert sich nicht. Das Gesetz kann zum 1. September 2009 in Kraft treten [mehr]

Kommentar
Natürlich gibt es keine Neuigkeiten, trotzdem möchte ich das Thema durch die neue Pressemitteilung des Justizministeriums nochmals in Erinnerung rufen.

Hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende bei Abwechslung in der Betreuung

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. März 2009 im Verfahren – B 4 AS 50/07 R – entschieden, dass erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende zusteht, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden zeitlichen Intervallen ab­wechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen.

Die Klägerin hat, obwohl sie sich in der Betreuung ihrer Tochter mit ihrem geschiedenen Ehemann abwechselt, Anspruch auf den hälftigen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Der genannte Mehrbedarf wird unabhängig von der konkreten Höhe des Bedarfes in Form einer Pauschale gewährt, wenn der Hilfebedürftige leistungsberechtigt im Sinne des SGB II ist und die besondere Bedarfssituation der Alleinerziehung vorliegt. Letzteres ist hier der Fall, denn in der Zeit, in der sich die Tochter der Klägerin bei ihrer Mutter befindet, erzieht die Klägerin das Kind im Sinne des § 21 Abs 3 SGB II allein. Der erkennende Senat folgt in solchen Fällen nicht dem „Alles-oder-Nichts-Prinzip“. Denn rechtlich ist es in einer derartigen Situation weder angemessen, hilfebedürftigen Arbeitslosen den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung gänzlich zu versagen, noch ist es sachgerecht, ihnen den vollen Mehrbedarf zuzubilligen. Die Frage, ob und in welchem Umfang durch den wöchentlichen Aufenthaltswechsel eine Entlastung eintritt, bestimmt sich bei der Auslegung des § 21 Abs 3 SGB II unter Berücksichtigung des Zwecks der Leistung wegen Alleinerziehung. Deren Rechtfertigung ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass Alleinerziehende wegen der Sorge für ihre Kinder typischerweise höhere Aufwendungen haben. So haben Alleinerziehende typischerweise weniger Zeit, um preisbewusst einzukaufen. Auch fallen bei ihnen oft Kosten für Kinderbetreuung an, wenn sie selbst Außenkontakte pflegen wollen, Behördengänge zu erledigen haben oder zu Arztbesuchen gezwungen sind. Im Hinblick auf diesen Zweck tritt in Fällen, in denen sich das Kind mindestens eine Woche bei dem einen, die andere Woche bei dem anderen Elternteil befindet, in der Betreuungszeit keine umfassende Entlastung bei der Pflege und Erziehung ein, sodass die Zuerkennung des hälftigen Mehrbedarfs gerechtfertigt ist.
Pressemitteilung des Bundessozialgerichts und weitere Hinweise zur Rechtslage [hier]

Kommentar
Wieso ist jemand alleinerziehend, wenn die Erziehung zu ungefähr gleichen Teilen von beiden Elternteilen ausgeübt wird? Wieso bekommt eine Alleinerziehende wegen der Sorge für ihre Kinder Zuschlag, gleichzeitig wird Vätern aber alles erdenkliche von ihrem Lohn/Gehalt abgezogen, obwohl diese sich genauso sorgen? Interessant ist auch die Begründung der „Mehrarbeit“ von Alleinerziehenden, die Hartz IV beziehen. Da werden dann u.a. Arztbesuche als gezwungen angesehen, obwohl man doch davon ausgehen kann, das Mütter oder Väter dieses gerne und ohne großes Pathos erledigen, oder etwa nicht? Behördengängen und Außenkontakte können ja überwiegend in der Zeit des Alleinseins ausgeführt werden und davon abgesehen, dürfte es doch keine Probleme mit Kindern geben, wenn diese mitgenommen werden. Die Argumente werden immer abstruser, ob eine Verbesserung in der Erziehung dadurch statt findet, steht wohl auf einem anderen Stern.

Umfrage des BMJ zur gemeinsamen Sorge bei nichtehelichen Vätern

Am 07.01.2009 schrieb Frau Zypries bei Abgeordnetenwatsch folgendes:

Sehr geehrte Frau ,

die Auswertung der Praxisbefragung bei Rechtsanwälten und Jugendämtern ist abgeschlossen. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Befragung können Sie beim Bundesministerium der Justiz, poststelle@bmj.bund.de, anfordern [hier]

Kommentar
Ich schrieb daraufhin das Bundesministerium der Justiz an mit der Bitte, mir diese Zusammenfassung zuzuschicken, was auch prompt erledigt wurde.

Zur Vorgeschichte
Im Jahre 1998 mußte, ausgelöst durch den Maastricht-Vertrag, das gemeinsame Sorgerecht eingeführt werden, allerdings gab es dieses nur für ehemals Verheiratete. Deshalb mußte ein nichtehelicher Vater bis zum Bundesverfassungsgericht klagen und mit Urteil vom 29.1.2003 stellte das BVerfG u.a. fest:

L e i t s ä t z e

zum Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003

– 1 BvL 20/99 –

– 1 BvR 933/01 –

4. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand hat. Stellt sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall ist, wird er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird, der ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt.

Kommentar
Da diese Umfrage bereits im
WGVDL-Forum eingestellt wurde, möchte ich die Ergebnisse auch in diesem Blog verkünden und auf die Argumentation des BMJ hinweisen. 6 Jahre nach Urteilsverkündung bequemt sich das Justizministerium, endlich eine Studie auszuschreiben und ich befürchte, bis eine evtl. Gesetzesänderung wirksam wird, werden noch weitere 6 Jahre zu Lasten der Kinder und Väter vergehen.

Hilfe für Stalking-Opfer

Stalking ist keine Privatsache, beharrliche Nachstellungen sind eine Straftat. Dies betonte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries bei der Eröffnung einer Beratungs­stelle, die Stalking-Opfern in Berlin hilft.

[..]Viele Ermittlungsverfahren

„Schon die ersten Rückmeldungen zeigen, dass dieses Gesetz wirkt“, stellte Zypries fest. Allein in den ersten neun Monaten nach Inkrafttreten seien bundesweit über 12.000 Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Dies zeige, dass Polizei und Justiz das neue Gesetz konsequent anwenden. Noch schlimmere Delikte von Tätern können dadurch verhindert werden [mehr]

Kommentar
Das Bundesministerium der Justiz hat auf seiner Internetpräsenz eine Seite eingerichtet, speziell zum Thema „Was ist Stalking?“. Man findet dort eine umfangreiche Linksammlung und das nicht nur zu diversen Frauen- bzw. Länderministerien, sondern auch zu Webseiten der Polizei in verschiedenen Bundesländern. Ich habe mir die Seite „Beispiele zum Schutz gegen Stalking“ angesehen und aus dieser ist klar ersichtlich, das Minsterien nur Frauen als Opfer im Blick haben. Etwas anderes habe ich allerdings auch nicht erwartet.

Erwachen der Dritten Gewalt

Neue Richtervereinigung
Zusammenschluß von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten e.V.

Gemeinsam auf dem Weg zu einer wirklich unabhängigen
Rechtsprechung auf europäischem Niveau

Am 20.2.2009 stellen die Universität Frankfurt/M, der Justizsenator der Freien und Hansestadt Hamburg sowie die drei Berufsverbände eine gemeinsame Monographie zur Selbstverwaltung der Dritten Gewalt in Deutschland vor.

Wissenschaft, Politik und Justiz unterstreichen damit ihre Absicht, auch weiterhin die mit dem ersten internationalen Kongress zur Selbstverwaltung der Justiz im November 2008 in Frankfurt/M begonnene gemeinsame Arbeit fortzusetzen.

Wilfried Hamm, Sprecher der Neuen Richtervereinigung (NRV):

„Die Neue Richtervereinigung (NRV) fordert seit Jahrzehnten, dass die Macht der Regierungen über die Justiz endlich begrenzt werden muss. Fast alle übrigen Staaten Europas machen uns vor, dass eine unabhängige Rechtsprechung namentlich eine konsequente Gewaltenteilung erfordert. Die gibt es in Deutschland als einem der letzten Länder Europas jedoch nicht. Hier bestimmen Regierungen mittels Einstellung und Beförderung von Richterinnen und Richter, wer sie wie kontrollieren soll. Das Konzept der NRV „Demokratie statt Hierarchie“ sieht eine Demokratisierung, eine durch den Verfassungsauftrag in Artikel 92 des Grundgesetzes vorgegebene eigenverantwortliche Selbstverwaltung sowie eine funktionsunabhängige Einheitsbesoldung für Richterinnen und Richter vor. Damit wird eine nur an Gesetze und den Rechten der Bürgerinnen und Bürger orientierte, der Beeinflussung durch Regierungen entzogene, moderne und effiziente Rechtsprechung möglich.“ [mehr]

Kommentar
Ich wage zu bezweifeln, das sich nachhaltig etwas verändern wird. Zum einen deshalb, weil sich im Namen des Vereins Richterinnen und Staatsanwältinnen befinden und zum anderen, wer gibt schon freiwillig Macht ab…

Vereine fördern – Ehrenamt stärken

„Bürgerschaftliches Engagement ist eine tragende Säule unserer Gesellschaft. Wir wissen, dass diese besondere Form menschlicher Solidarität mit Geld nicht zu bezahlen und durch keinen Sozialstaat der Welt zu ersetzen ist. Unsere Zivilgesellschaft braucht Menschen, die bereit sind, sich ehrenamtlich für das Gemeinwohl einzubringen. Deshalb stehen die rechtlichen Rahmenbedingungen für freiwilliges Engagement seit jeher im Fokus der Regierung. In dieser Legislaturperiode hat das Gesetz ‚Hilfen für Helfer‘ eine Vielzahl von finanziellen Erleichterungen für ehrenamtlich Tätige gebracht. Jetzt verbessern wir die rechtlichen Rahmenbedingungen im Vereinsrecht. Über 550.000 eingetragene Vereine gibt es in Deutschland – um sie zu unterstützen, wollen wir die zivilrechtliche Haftung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände angemessen begrenzen und das Vereinsrecht noch bürgerfreundlicher machen. Künftig können alle Anmeldungen zum Vereinsregister auf elektronischem Weg erledigt werden. Für diejenigen, die sich kundig machen wollen, wie man einen Verein gründet und worauf man dabei achten muss, haben wir unser Informationsangebot zum Vereinsrecht auf der Internetseite des Ministeriums verbessert“, sagte Bundesjustizministerin Zypries heute in Berlin [mehr]

Link
RegE Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister , 155 kb

Nachtrag und Zusatzinformation

Nach Überprüfung des Links „Leitfaden zum Vereinsrecht“ bekam ich eine Fehlermeldung. Bei der Suche auf der Homepage des BMJ stieß ich auf folgende Meldung:

Liebe Benutzerinnen und Benutzer, unser Leitfaden zum Vereinsrecht wird derzeit überarbeitet. Die aktuelle Fassung wird voraussichtlich bis Ende März eingestellt.Wir möchten Sie noch um etwas Geduld und um Ihr Verständnis bitten.

Sobald mir ein neuer Link bekannt wird, werde ich diesen ändern.

Leitfaden zum Vereinsrecht

Gerechte Rentenaufteilung nach der Scheidung

Der Deutsche Bundestag hat heute die von Bundesjustizministerin Zypries vorgeschlagene Reform des Versorgungsausgleichs beschlossen. Das Recht des Versorgungsausgleichs wird damit grundlegend neu geordnet und inhaltlich verbessert. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Es soll am 1. September 2009 in Kraft treten.

[..]Reformbedarf besteht, weil der Versorgungsausgleich bisher so kompliziert ist, dass ihn nur noch wenige Experten verstehen.

Kommentar
Das Justizministerium gibt zu, das es bisher – zumindest in diesem Bereich – Gesetze erlassen hat, die selbst Experten in vielen Fällen nicht verstanden haben. Man mag sich gar nicht ausdenken, was da bisher schon alles falsch berechnet wurde.

Außerdem hat er mittelbar häufig die Frauen benachteiligt.

Das war klar und ist auch der einzige Grund für diese Gesetzesänderung.

Unsere Reform sorgt für mehr Klarheit und mehr Gerechtigkeit.

Davon sind wir 100%ig überzeugt!

Künftig werden durch die Aufteilung jeder Versorgung die Chancen und Risiken der jeweils erworbenen Versorgungsanrechte gleichermaßen auf beide Ehegatten verteilt.

Die Ehe ist tot, es lebe die Ehe – oder was soll uns die Erklärung nun sagen? Der Satz: „Bis das der Tod uns scheidet“ trifft zumindest auf die finanziellen Ressourcen zu, wobei auch das nicht richtig ist. Versorgungsansprüche, natürlich nicht die gesetzlichen, können – bei entsprechender Kenntnis – sogar auf die Erben übergehen.

Jeder Ehepartner erhält ein Konto und muss sich nicht mehr bei Eintritt in die Rente um seine Bezüge kümmern“, erklärte Bundesjustizministerin Zypries heute in Berlin.

[..]In bestimmten Fällen findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt: Bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren ist der Ausgleich ausgeschlossen, es sei denn…

Ja, was denn nun? Entweder ist etwas ausgeschlossen oder nicht.

…ein Ehegatte beantragt die Durchführung.

Hat jemand geglaubt, es gäbe eine klare Gesetzesvorlage? Noch profitieren überwiegend Frauen davon, aber in meinem Fazit werde ich dazu noch etwas schreiben.

Geht es nur um einzelne geringe Ausgleichswerte oder ergeben sich auf beiden Seiten bei gleichartigen Anrechten ähnlich hohe Ausgleichswerte, soll das Familiengericht ebenfalls von der Durchführung des Ausgleichs absehen.

Auch hier sei wieder die Frage erlaubt, was denn nun gelten soll?

Außerdem erhalten die Eheleute größere Spielräume, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen und so ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach ihren individuellen Bedürfnissen zu regeln.

Soll das nun heißen, Eheverträge werden anerkannt und auch der Gesetzgeber hat sich daran zu halten? Hmmm… Skepsis darf erlaubt sein, oder?

„Die Reform reagiert damit auch auf die gewachsene Sensibilität der Bürger für ihre Altersvorsorge. Wir bestärken sie darin, sich bei einer Scheidung eigenverantwortlich damit auseinander zu setzen und ihre Vorsorgeplanung selbst zu gestalten„, unterstrich Bundesjustizministerin Zypries.

Aha… nicht während der Ehe ist Eigenverantwortung angesagt, sondern während der Scheidung. Wer diese „Eigenverantwortung“ während Trennung und Scheidung übernimmt, brauche ich hier wohl kaum erläutern. Für diese Fälle stellt der Staat in Form von Prozesskostenhilfe dem wirtschaftlich schwächeren  ein Heer an Helfern zur Verfügung. Da Frau Zypries selber betont, das dieses häufig Frauen sind,  geht das komplette Risiko einer Scheidung weiterhin der Mann ein. Dem Mann steht diese Helfer Industrie allerdings kaum zur Verfügung, außer in Form von Rechtsanwälten, die er natürlich bezahlen muss inkl. der PKH (Prozesskostenhilfe) der Frau.Nicht verwunderlich ist die Tatsache, das der wirtschaftlich stärkere Partner – wie bisher – auch dann für alles aufkommen muss, wenn er betrogen und belogen wurde.

[..]Stimmt der Bundesrat zu, wird das neue Recht am 1. September 2009 in Kraft treten, zeitgleich mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens (Anm.: FGG-Reform). Es wird für Scheidungen gelten, die ab diesem Zeitpunkt beim Familiengericht eingeleitet werden. Bereits bei Gericht anhängige Versorgungsausgleichssachen, die nicht mehr mit der Scheidung verbunden sind, werden nach neuem Recht entschieden, wenn sie nach dem 1. September 2009 weiter betrieben werden. Spätestens ab dem 1. September 2010 soll das neue Recht für alle Versorgungsausgleichssachen gelten, die in der ersten Instanz noch nicht entschieden sind [Pressemitteilung des BMJ]

Verstehe ich das richtig, das jederzeit ein Gerichtsverfahren zum Versorgungsausgleich eingeleitet werden kann, obwohl die Scheidung z.B. schon mehr als 10 Jahre zurück liegt?

Fazit
Da es nicht nur Nachteile, sonder wie überall im Leben auch Vorteile gibt, kann man Männern eigentlich nur raten: Lasst die Frauen ihre Karriere machen und wenn eine wirtschaftlich stärkere Frau einen Ehevertrag will, macht es wie diese: „Schatz, wenn du mich liebst, dann brauchen wir keinen Ehevertrag oder vertraust Du mir etwa nicht?“. Aber.. wie wir alle wissen, bei Geld hört die Freundschaft auf.
Da alle politischen Parteien darauf bedacht sind, Frauen gleichzustellen, kann man nur empfehlen, achtet darauf, das Frauen ihre „Karriere“/Beruf nicht aufgeben.
Gewinner sind wie immer die Helfer Industrie und der Staat, der die Rentenanteile sofort verteilt und im Falle des Todes des Ex-Partners diese selbst behält. Wenn Frauen erst einmal begriffen haben, das auch sie vom Staat betrogen werde, könnte es sein, das irgendwann ein Umdenken stattfinden wird.

Links des Bundesjustizministerium
Strukturreform des Versorgungsausgleichs

Gesetzgebungsverfahren
RegE Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (PDF – 132 Seiten)
Diskussionsentwurf „Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs“ (PDF  – 183 Seiten)
Ergänzung zum Diskussionsentwurf „Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs“ (PDF – 19 Seiten)

Abschlussbericht der Kommission
Abschlussbericht der Kommision „Strukturreform des Versorgungsausgleichs“ (PDF – 114 Seiten)
Anhang zum Abschlussbericht (PDF – 83 Seiten)
Zusammenfassung des Abschlussberichtes (PDF – 10 Seiten)

Europäischer Gerichtshof: EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ist rechtmäßig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein umstrittenes EU-Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung für rechtmäßig erklärt. Die Richtlinie sei auf eine „geeignete Rechtsgrundlage gestützt“, urteilten die obersten EU-Richter am Dienstag (10. Februar) in Luxemburg (Rechtssache C-301/06). Das Gesetz besagt, dass Europas Telefon- und Internetanbieter sämtliche Verbindungsdaten für mindestens sechs Monate speichern müssen.

[..]Dagegen urteilten nun die Richter, dass die Verpflichtungen für Diensteanbieter in der EU 2006 in den einzelnen Mitgliedstaaten „erhebliche Unterschiede aufwiesen“. Da Maßnahmen zur Vorratsdatenspeicherung „hohe Investitionen und Betriebskosten nach sich ziehen können“ und zudem „absehbar“ gewesen sei, dass weitere EU-Staaten entsprechende und jeweils unterschiedliche Gesetze erlassen würden, sei das Ziel eines einheitlichen Rechtsrahmens auf EU-Ebene „gerechtfertigt“ gewesen. Darüber hinaus betreffe die Richtlinie im Wesentlichen die Tätigkeiten der Unternehmen. Sie regele nicht den Zugang zu den Daten oder deren Nutzung durch Polizei oder Justizbehörden der Mitgliedstaaten [mehr]

Kommentar
Die einzelnen Stationen und eine umfangreiche Linksammlung hat die Webseite „Stoppt die Vorratsdatenspeicherung!“ aufgelistet
[mehr]
Der aktuelle Kommentar der genannten Webseite zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes [hier]

Elektronischer Datenaustausch in Scheidungsverfahren

Am 10.2.2009 startet im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf der elektronische Datenaustausch zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und den Familiengerichten. Versicherungszeiten können künftig deutlich schneller ermittelt und so der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren zügiger und einfacher berechnet werden.

[…]Durch den elektronischen, streng gesicherten Datenaustausch mit der Deutschen Rentenversicherung Bund erfahren die Familiengerichte in Scheidungsverfahren jetzt sofort „mit einem Klick“, ob für die jeweiligen Ehepartner bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungskonten geführt werden. Außerdem werden die Gerichte gegebenenfalls auf andere zuständige Versicherungsträger hingewiesen.

[…]Es ist geplant, die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, die Deutsche Rentenversicherung Westfalen und andere Rentenversicherungsträger in dieses Verfahren einzubeziehen. Auch für andere Bundesländer besteht die Möglichkeit, das System zu übernehmen. Außerdem sollen künftig zusätzliche Informationen, z. B. zum Verfahrensstand von Entscheidungen, vollelektronisch zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Gerichten ausgetauscht werden. Mittelfristig sollen die Verfahrensbeteiligten über das Internet die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Daten von zu Hause eingeben können und die umfangreichen Papierformulare, auf denen derzeit noch die Angaben schriftlich zu machen sind, entfallen [mehr]

Kommentar
Wie alles im Leben hat auch das Internet Nachteile. Da der Mensch nun mal Fehler macht, reicht dann u.U. eine falsche Eingabe und versehentlich werden einem Mann zuviele Rentenanteile weg genommen. Danach darf er dann vermutlich erst einmal klagen, damit die Korrektheit wieder hergestellt wird. Desweiteren ist nach den Skandalen der Telekom, der Deutschen Bahn, dem Datenklau in Lichtenstein die Gefahr, das persönliche Daten in falsche Hände geraten, sicher nicht gering. Zusätzlich wird auf diesem Wege die „Kontrolle“ über den Bürger weiter ausgebaut.

Erweitertes Führungszeugnis bei schweren Sexualstraftaten

Erweitertes Führungszeugnis: Bundesregierung setzt Beschluss des Kindergipfels um

Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf zum Schutz von Kindern und Jugendlichen beschlossen. Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries sollen künftig so genannte erweiterte Führungszeugnisse dem Arbeitgeber in weit größerem Umfang Auskunft darüber geben, ob Stellenbewerber wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraft sind. Das Vorhaben verwirklicht einen vom Bundesministerium der Justiz vorbereiteten Beschluss des zweiten Kindergipfels der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder vom 12. Juni 2008, der diese Regelung als wichtigen Baustein für die Umsetzung seiner Anliegen vorsieht.

„Der Staat muss seine Bürgerinnen und Bürger so gut wie möglich vor Straftaten schützen. Vor allem Kinder und Jugendliche sind schutzlos, wenn Sexualstraftaten von Personen begangen werden, die wegen ihrer beruflichen Stellung das besondere Vertrauen der Opfer genießen. Mit dem Gesetzentwurf erweitern wir die Speicherung im Bundeszentralregister im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes. Künftig wird allen Personen, die im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt werden wollen, ein erweitertes Führungszeugnis erteilt, in dem die Verurteilungen zu Sexualstraftaten auch im untersten Strafbereich aufgenommen sind. Potenzielle Arbeitgeber wissen dann über alle einschlägigen Vorstrafen ihrer Bewerber Bescheid und können verhindern, dass diese im kinder- und jugendnahen Bereich als Erzieher in Kindergärten, aber auch als Schulbusfahrer, Bademeister, Sporttrainer oder Mitarbeiter im Jugendamt beschäftigt werden“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) regelt, dass jeder Person ab 14 Jahren auf Antrag und ohne Angaben von Gründen ein Führungszeugnis erteilt wird. Ob eine Verurteilung in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des Strafmaßes; das zugrundeliegende Delikt spielt dabei in der Regel keine Rolle. Nach geltendem Recht erscheinen im Führungszeugnis Erstverurteilungen nur bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, um dem verfassungsrechtlich verankerten Resozialisierungsgebot Rechnung zu tragen. Von diesen Grenzen sind derzeit nur bestimmte schwere Sexualstraftaten (§§ 174 bis 180 oder 182 StGB, insb. Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und Vergewaltigung) ausgenommen, nicht aber alle anderen kinder- und jugendschutzrelevante Sexualdelikte. Lässt sich ein Arbeitgeber bei der Einstellung ein Führungszeugnis vorlegen, erlangt er von diesen Erstverurteilungen bis zu 90 Tagessätzen oder 3 Monaten Freiheitsstrafe keine Kenntnis und kann nicht verhindern, dass der betroffene Bewerber im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt wird.

Künftig soll durch eine Änderung des BZRG sichergestellt werden, dass im Interesse eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes sexualstrafrechtliche Verurteilungen auch im niedrigen Strafbereich in einem sogenannten erweiterten Führungszeugnis aufgenommen werden.

Der Gesetzentwurf sieht zielgerichtet die Einführung eines erweiterten Führungszeugnisses für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten vor. Personen, die bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Beschäftigung mit Kindern und Jugendlichen in der Regel keinen Kontakt aufnehmen können, sind daher von den neuen Regelungen nicht erfasst.

„Eine Arbeit als Fliesenleger, Automechaniker oder Architekt ist nicht in vergleichbarer Weise geeignet, Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen aufzunehmen. Eine Regelung, die verlangt, dass generell alle Vorstrafen – gleich für welche Beschäftigung – in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, würde über das Ziel hinausschießen. Denn auch die Wiedereingliederung ist verfassungsrechtlich geboten und im Interesse der Gesellschaft. Mit unserem Vorschlag schaffen wir deshalb zielgenau einen vernünftigen und gerechten Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsinteresse von Straffälligen und der besonderen Verantwortung, wenn es um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Sexualstraftaten geht“, erläuterte Zypries.

Im Einzelnen

Betroffener Personenkreis

Das erweiterte Führungszeugnis wird nach dem neuen § 30a BZRG erteilt,

  • wenn dies in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
    Beispiele: Die praktisch bedeutsamste Vorschrift ist § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII). Sie richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln dürfen, die rechtskräftig wegen einer bestimmten Straftat verurteilt worden ist (in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung: Straftaten nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f oder den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB). Ein vergleichbares Beschäftigungsverbot enthält auch § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz für Personen, die Lehrlinge ausbilden.
  • demjenigen, der eine Tätigkeit ausüben will, die geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, wie die berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger.
    Beispiele: Erzieher in Kindergärten, Kinder- oder Jugendheimen, Pflegepersonen für die Kindertages- und Vollzeitpflege, Lehrer in Privatschulen, Schulbusfahrer, Bademeister in Schwimmbädern, Jugendsporttrainer, Leiter von Kinder- und Jugendfreizeitgruppen..

Inhalt des erweiterten Führungszeugnisses

Bereits nach geltendem Recht werden in ein Führungszeugnis regelmäßig alle Verurteilungen – unabhängig vom Strafmaß – wegen bestimmter schwerer Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB aufgenommen. Für das erweiterte Führungszeugnis wird dieser Katalog um weitere kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB erweitert. Künftig wird daher auch beispielsweise eine Verurteilung zu 60 Tagessätzen wegen Verbreitung von Kinderpornographie oder Exhibitionismus im erweiterten Führungszeugnis erscheinen. Bislang erhielt der Arbeitgeber von einer solchen Verurteilung durch ein Führungszeugnis keine Kenntnis.

Frist zur Aufnahme in das Führungszeugnis

Derzeit werden Verurteilungen bei einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr wegen schwerer Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB mindestens 10 Jahre lang in das Führungszeugnis aufgenommen. Künftig wird diese Frist auch für entsprechende Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB gelten, die in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen werden.

Rückwirkung

In das erweiterte Führungszeugnis sind auch alle Eintragungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB aufgenommen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im BZR vorhanden sind.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. Ziel ist es, das parlamentarische Verfahren noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen.

Bundesjustizministerium

Gesetzesentwurf

Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (PDF – 12 Seiten)

Haager Kinderschutzübereinkommen und Ausführungsbestimmungen beschlossen

Besserer Schutz für Kinder bei internationalen Familienrechtskonflikten

Das Bundeskabinett hat heute den von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf zur Ratifikation des Haager Kinderschutzübereinkommens und den Entwurf eines Gesetzes, das die dafür erforderlichen Ausführungsbestimmungen enthält, beschlossen.

„Die zunehmende Mobilität der Menschen über Staatsgrenzen hinweg führt zu mehr binationalen und ausländischen Partnerschaften, aus denen Kinder hervorgehen. Bei einer Trennung der Eltern kommt es – wie in rein innerstaatlichen Familien – häufig zu Streitigkeiten um das Sorge- und Umgangsrecht. Die Kinder leiden darunter in aller Regel am meisten. Das Haager Kinderschutzübereinkommen verbessert den Schutz der Kinder bei internationalen familienrechtlichen Konflikten, und zwar insbesondere im Verhältnis zu Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören. Es erleichtert die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, schafft mehr Rechtssicherheit und fördert die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der für den Kindesschutz zuständigen Stellen: Als Anlaufstelle werden in jedem Vertragsstaat sog. Zentrale Behörden eingerichtet. Die Aufgabe der Zentralen Behörde wird in Deutschland das Bundesamt für Justiz übernehmen, das bereits über eine mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet des internationalen Kinderschutzes verfügt“, erklärte Zypries.

Das Haager Kinderschutzübereinkommen ist anwendbar auf zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindes und seines Vermögens. Es bestimmt, dass für Streitigkeiten die Gerichte und Verwaltungsbehörden am gewöhnlichen Auf¬enthaltsort des Kindes zuständig sind, da dort das Wohl des Kindes erfahrungsgemäß am besten beurteilt werden kann. Die zuständigen Stellen sollen ihr eigenes, ihnen vertrautes Recht anwenden, wenn sie über das Sorge- und Umgangsrecht zu entscheiden haben. Auf diese Weise soll eine möglichst zügige Behandlung des Falls gewährleistet werden. Auch bei internationalen Kindes¬entführungen wird das Übereinkommen Verbesserungen bringen. Denn es sieht vor, dass im Fall einer Kindesentführung über die Landesgrenze die Gerichte am Herkunftsort des Kindes im Hinblick auf das Sorge- und Umgangsrecht weiter zuständig bleiben. So soll verhindert werden, dass der Entführer durch sein widerrechtliches Handeln eine andere, für ihn vorteilhaftere Zuständigkeit begründen kann (sogenanntes „forum shopping“).

Beispiel: Ein deutsch-australisches Paar lebt in Deutschland und bekommt ein Kind. Nach der Trennung zieht die Mutter gegen den Willen des Vaters mit dem Kind zurück in ihr Heimatland Australien, obwohl ein gemeinsames Sorgerecht besteht. Hier bleibt die Zuständigkeit für alle Entscheidungen über die elterliche Sorge für mindestens ein Jahr bei den deutschen Gerichten und Behörden. Anwendbar ist deutsches Recht. Nach bisheriger Rechtslage konnte es in ähnlichen Fällen zu gegensätzlichen Entscheidungen in beiden betroffenen Ländern kommen.

Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten außerdem, Entscheidungen, die in anderen Vertragsstaaten getroffenen wurden, unmittelbar anzuerkennen. Maßnahmen, die in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt werden sollen, sind dort auf Antrag für vollstreckbar zu erklären. Die Vertragsstaaten müssen hierfür künftig ein einfaches und schnelles Verfahren vorsehen.

Die Europäische Gemeinschaft strebt eine gemeinsame Hinterlegung der Ratifikationsurkunden bis zum 5. Juni 2010 an. Das Haager Kinderschutzübereinkommen und das Ausführungsgesetz treten für Deutschland drei Monate nach dieser Hinterlegung in Kraft.

  • Beispiel: Ein deutsch-australisches Paar lebt in Deutschland und bekommt ein Kind. Nach der Trennung zieht die Mutter gegen den Willen des Vaters mit dem Kind zurück in ihr Heimatland Australien, obwohl ein gemeinsames Sorgerecht besteht. Hier bleibt die Zuständigkeit für alle Entscheidungen über die elterliche Sorge für mindestens ein Jahr bei den deutschen Gerichten und Behörden. Anwendbar ist deutsches Recht. Nach bisheriger Rechtslage konnte es in ähnlichen Fällen zu gegensätzlichen Entscheidungen in beiden betroffenen Ländern kommen.

Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten außerdem, Entscheidungen, die in anderen Vertragsstaaten getroffenen wurden, unmittelbar anzuerkennen. Maßnahmen, die in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt werden sollen, sind dort auf Antrag für vollstreckbar zu erklären. Die Vertragsstaaten müssen hierfür künftig ein einfaches und schnelles Verfahren vorsehen.

Die Europäische Gemeinschaft strebt eine gemeinsame Hinterlegung der Ratifikationsurkunden bis zum 5. Juni 2010 an. Das Haager Kinderschutzübereinkommen und das Ausführungsgesetz treten für Deutschland drei Monate nach dieser Hinterlegung in Kraft.

BMJ