Petition zu Qualifikations-Mindeststandards für famlilienpsychologische Sachverständige

Petition: Familienrecht – Qualifikations-Mindest­stan­dards für famlilienpsychologische Sachverständige vor Gericht

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge für die Qualifikation von familienpsychologischen Sachverständigen vor Gericht Mindeststandards schaffen, die eine Approbation ein­schließen.

Begründung

Die Beschwerden über unqualifizierte, nicht neutrale oder „aus dem Bauch heraus” arbeitende Sachverständige bei familiengerichtlichen Fragestellungen sind so häufig und gravierend, dass die Ablehnung jeder Kritik mit dem Argument, es handele sich bei den Beschwerdeführern um in der Eitelkeit gekränkte, querulatorische Gut­ach­tenverlierer nicht mehr berechtigt erscheint. Bei der Sachverständigentätigkeit für das Familiengericht gibt es schwerwiegende Mängel, die über „Einzelfälle” weit hinausge­hen.

Qualifikation – fehlende Mindeststandards, Transparenz und Objektivität

Die fachliche Qualifikation sog. „familienpsychologischer Sachverständiger” ist nir­gends transparent und nachvollziehbar geregelt ist und realiter bestehen offenbar kei­nerlei Anforderungen außer einem abgeschlossenen Psychologiestudium. Dies ist als Qualifikation in keiner Weise ausreichend.

Die Ansicht, dass ein abgeschlossenes Psychologiestudium für eine derart schwieri­ge Aufgabe ausreichend sei, kann nur aus der Zeit stammen, da jeder Universitätsab­solvent als „Universalgelehrter” galt und liegt damit einige Jahrhunderte zurück. Heuti­gem Wissensstand und Anforderungen wird dies nicht gerecht. Durch unqualifiziert erstellte Gutachten wird unsagbares Leid über die Betroffenen – immer mindestens 3 Menschen – gebracht.

Da die Begutachteten in einer Zwangslage sind müssen sie umso mehr auf eine staatlich garantierte Mindestqualifikation vertrauen dürfen, egal wie dies geschieht. Ein Einstieg wäre die Approbation und Festschreibung der o.a. Forderungen. Das Mindestalter soll eine gewisse Lebenserfahrung garantieren. Die Eigenanalyse ist notwendig, um willkürliche Interpretationen des Gutachters aufgrund eigener Erleb­nisse zu vermeiden und eine bessere Selbstreflexion zu schaffen.

Eine festgelegte Mindestqualifikation ist unerlässlich, da Gutachter eine Stellung ein­nehmen, die häufig ihren Fähigkeiten und ihrem Verhalten in keiner Weise angemes­sen ist. Ferner sind die Möglichkeiten, sich gegen ein fehlerhaftes, einseitig oder un­seriös erstelltes Sachverständigengutachten zu verteidigen in der Realität, also jen­seits des „aufgeschriebenen Rechtes”, praktisch bei Null. Praktisch immer folgt der Richter dem Gutachter. Der Sachverständige wird zum Richter.

Daher ist die Mindestqualifikation von Gutachtern auch eine Frage der Menschenwür­de und Rechtsstaatlichkeit, ansonsten herrscht Willkür.

Der vom Gericht bestellte Gutachter genießt einen Vertrauensvorschuß, der nicht im­mer berechtigt ist, seine ( bisher gesetzlich nicht geregelte ) Qualifikation wird nicht hinterfragt und per se als gegeben angenommen. In sämtlichen anderen Lebensbe­reichen wäre es undenkbar, allein aufgrund eines Studienabschlußes solch verant­wortungsvolle Aufgaben mit eventuell fatalen Folgen zu übernehmen. Die oben ge­nannten Mindestanforderungen sollen daher gesetzlich festgelegt werden, eine Ap­pro­bation vorgeschrieben sein.

Folgende Voraussetzungen für einen psychologischen Sachverständigen sollen in Summe erfüllt sein : 
Approbation, eine durchlaufene Eigenanalyse, psychotherapeutische Erfahrung über 3 bis 5 Jahre, familientherapeutische Erfahrung über 3 bis 5 Jahre, Mindestalter 40 Jahre  Bundestag – Petition

Ende Mitzeichnungsfrist 03.05.2012

Stand der Mitzeichnung am 10.04.2012 – 15:35h · Anzahl der Mitzeichner 162

1 Kommentare.

  1. Da saß bestimmt der Rechtsanwalt Norbert Geis (einer von 156 Juristen im DBT) mit am Tisch und hat gesagt: „Mit uns werden Anwälte niemals arbeitslos!“ 🙂

    Auszug aus: http://www.abgeordnetenwatch.de/frage-575-37585–f329103.html

    Frage 7: Halten Sie die gesetzliche Parafierung wissenschaftlicher Standards für gerichtspsychologische bzw. Erziehungsfähigkeitsgutachen für überfällig?

    Antwort: Ich habe Zweifel, dass die von Ihnen genannten „wissenschaftlichen Standards“ für gerichtspsychologische Gutachten in praxistaugliche Gesetzesform gefasst werden können. Denn es wären wohl so viele Einzelheiten in den Gesetzestext aufzunehmen, dass dieser überfrachtet und damit eben nicht für die familiengerichtliche Praxis tauglich wäre.

    Geht nicht, gibts nicht! ….. Herr Geis! 50.000 Steuergesetze gehen doch auch! Hier gehts doch wohl ums Kindeswohl oder dachten Sie etwa nur an das mögliche Einkommen von Anwälten?