Archiv nach Schlagworten: BGH

BGH bestätigt Urteil – Heidi K. muss ins Gefängnis

Nun ist es also amtlich – Heidi Külzer muss für ihre Falschbeschuldigung gegen Horst Arnold fünfeinhalb Jahre ins Gefängnis. Der BGH hat am 22.10.2014 die Revision von Heidi Külzer als unbegründet verworfen und somit ist das Urteil rechtskräftig (Az.: 2 StR 62/14). Ich hoffe nun, dass die Familie Arnold endlich ihre verdiente Ruhe finden wird.

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Kein Unterhaltsvorschuss nach Samenspende

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: BVerwG 5 C 28.12) hat entschieden, dass eine Mutter keinen An­spruch auf Unterhaltsvorschuss für ihr Kind hat, wenn die­ses aus einer anonymen Samenspende entstanden ist. Rechtlich gesehen kann ich das Urteil nicht nachvoll­zie­hen. Weitere verwandte Themen in diesem Beitrag sind die anonyme Geburt und die Vaterschaftsanfechtung eines Samenspenders.

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Sorgerechtsurteil des BGH ein Aprilscherz?

Angesichts der Veröffentlichung des Urteils, nämlich am 1. April bin ich auf die Idee des Aprilscherzes gekommen. Wenn man sich die Pressemitteilung und das Urteil durchliest, könnte man wirklich daran glauben. Wie so oft wurde auch hier das durch die Mutter geschaffene Kontinuitätsprinzip voran gestellt, obwohl man die Erziehungseignung  in Frage stellen könne. Der letzte Satz kann allerdings nur als Scherz bezeichnet werden.

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Urteile aus dem Familienrecht

Nachfolgend einige Urteile zum Unterhalt. Bei man­chen Angelegenheiten kommt man unweigerlich zu dem Schluss, das es Menschen gibt, die gehören schon aus lauter Dummheit bestraft. Einem Mann, der von seiner Ehefrau angeschossen wird und trotzdem bei ihr bleibt, kann man nun mal nicht mehr helfen. Die Leidensfähigkeit mancher Menschen scheint irgendwie unendlich zu sein.

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Betreuungsangebot des Vaters muss berücksichtigt werden

Umgang und Unterhalt – BGH stellt Trennung in Frage
Umgang und Unterhalt waren bislang zwei streng voneinander zu trennende Problemfelder. Nun hat der BGH erneut (zuvor schon BGH NJW 2010, 3369) die Grenzen verwischt.

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Karrieretypen sind nutzlos gewordene Männer

Das meint zumindest Barbara Dribbusch von der TAZ. Dabei wird uns allerorten vorgehalten, wie viel em­pa­thi­scher doch Frauen sind. Bei Frau Dribbusch ist da­von irgendwie überhaupt nichts zu spüren. Allerdings ist mir nicht so richtig klar, was Frau Dribbusch über­haupt will.

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Nachträglich Befristung vom Altersunterhalt möglich

Nach der bisherigen Rechtssprechung war es nicht möglich, Unterhaltstitel und insbesondere jene aus langjährigen Ehen, nachträglich zu be­gren­zen und zu befristen. Das der BGH sich neuerdings darauf beruft, dass nicht mehr der Le­bens­stan­dard aus der Ehe maßgeblich ist, sondern jener ren­ten­recht­liche Zustand, der ohne eine Ehe erreicht worden wäre, hat mich doch arg erstaunt. Die kinderlose Ehe dürfte m.E. im aktuellen Fall eine Rolle gespielt haben. Ich brauche hof­fent­lich nicht betonen, dass das Urteil eine Einzelfall­ent­schei­dung ist.

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Hälftiger Kindergeldbetrag wird Ex-Frau zugerechnet

Ein Vater wollte für die Berechnung des Ehegatten­un­ter­halts den in der Düsseldorfer Tabelle genannten Betrag abziehen. Der BGH hatte am 27.05.2009 mit Az: XII ZR 78/08 in einem Urteil festgehalten, das die­ses durch die Reform des Un­ter­haltsrechts im Jahr 2008 nicht rechtens sei und nur der Zahlbetrag ab­ge­zo­gen werden darf. Der Kin­des­unterhalt sei durch den ge­än­der­ten § 1612b BGB als eigen­stän­di­ges Einkommen definiert worden stelle des­halb keine Benachteiligung für einen Bar­un­ter­halts­pflich­ti­gen dar. Durch diese Ge­set­zes­än­de­rung dürfe der hälftige Anteil des Kindergeldes bei der Be­rech­nung des Ehe­gat­ten­un­ter­halt nicht abgezogen werden. Das BVerfG hat eine Kla­ge­ab­wei­sung vor­ge­nom­men.

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BGH-Urteil zum Betreuungsunterhalt

Mehrere Online-Zei­tun­gen haben in den letzten Tagen darüber berichtet, das Al­lein­­er­zie­hen­de künftig Vollzeit arbeiten müssen. Diese Aus­sa­gen stimmen aller­dings nicht, denn der BGH hat zahlreiche Gründe auf­ge­führt, die einer Voll­er­werbs­tä­tig­keit des Be­treu­en­den entgegen ste­hen. Auch wenn Medien dem Leser weismachen wollen, das es Alleinerziehenden künftig schlechter geht, so sprechen sämtliche Urteile des BGH eine andere Sprache.

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Lebenslänglich für Babymord einer Mutter

babysarg1Dieses Urteil ist in der Tat denkwürdig, weshalb ich es auch veröffentliche. Normalerweise werden Frauen, die ihre Babys kurz nach der Geburt umbringen, aller höchstens wegen §213 StGB „Minderschwerer Totschlag“ angeklagt, selten verurteilt und dann meisten noch auf Bewährung. Dieses wird mit der außergewöhnlichen, psychischen Belastung nach der Entbindung begründet. Da Mütter aber uneingeschränkte Rechte über „ihre“ geborenen sowie ungeborenen Kinder haben, kann ich die Tat beim besten Willen nicht nachvollziehen. Während der Schwangerschaften ist es den Frauen straflos möglich, ihre Kinder allein herrschend fast bis zur Geburt abzutreiben. Aber auch danach stehen ihnen weitreichende Rechte zu. Da wären zum einen die Babyklappen, die es mittlerweile in jeder größeren Stadt gibt, genauso wie anonyme Geburten. Adoptionen gibt und gab es schon immer. Was geht in solchen Frauen vor, die grenzenlos egoistisch meinen, dass ihnen das Leben unendlichen Spaß-Fun-Lifestyle-Faktoren bereit zu stellen hat? Wir werden es vermutlich nicht ergründen können.

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Mutter wegen Misshandlung verurteilt

Bundesgerichtshof bestätigt Urteil wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen in Berlin

Eine 30-Jährige Mutter spritzte ihrem Kleinkind während dessen Krankenhausaufenthalts im Oktober und November 2007 dreimal Fäkalien in die Blutbahn. Weil hierdurch hohes Fieber entstand und ein septischer Schock drohte, bestand jeweils Lebensgefahr und der Junge musste mehrfach auf die Intensivstation verlegt werden.

Das Landgericht Berlin ist nach Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Angeklagten ein selten auftretendes Münchhausen-by-proxy-Syndrom vorliege und deshalb die Schuldfähigkeit der Angeklagten erheblich vermindert gewesen sei. Bei diesem Syndrom werden von Müttern bei ihren eigenen Kindern körperliche Krankheiten künstlich hervorgerufen, um dann bei der nachfolgenden ärztlichen Behandlung als besorgte Mutter ebenfalls im Mittelpunkt des Geschehens zu stehen und auf diese Weise Aufmerksamkeit zu erzielen.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verletzung der Fürsorgepflicht zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig [Pressemitteilung des BGH]

Beschluss vom 24. März 2010 – 5 StR 29/10
LG Berlin – (532) 18 Ju Js 272/08 Ks (9/08) – Urteil vom 21. Juli 2009

Es kommt ja selten genug vor, das Mütter wegen Misshandlung ihrer Kinder verurteilt werden. Das die Mutter im o.g. Fall trotz verminderter Schuldfähigkeit zu 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde, hat sogar mich überrascht. Selbst bei Mord hat es schon öfters Bewährungsstrafen oder sogar Freispruch gegeben.

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Gewalt in Familien

Dass nicht Frauen und nicht Männer, sondern Kinder die häufigsten Opfer häuslicher Gewalt sind, dass Kindesmisshandlung etwa zur Hälfte auf das Konto von Vätern wie von Müttern geht und dass das öffentliche Getöse um Frauen als Haupt-Opfer von Beziehungsgewalt die Anteilnahme am Leid der Kinder in den Hintergrund rückt (im Jahre 2003 wurden bundesweit lediglich 3.017 Fälle von Kindesmisshandlung bei der Polizei angezeigt), gehört zu den weiteren unangenehmen Tatsachen, die die „mutigen“ Tabubrecher gerne unter den Teppich kehren.

WikiMANNia: Häusliche Gewalt (auch an Kinder)

Feministinnen bestätigen Desaster für Väter

Am 23.03.2009 lief im Deutschlandradio die Sendung „Kontrovers: Familie, Kinder, Partnerschaften – wer profitiert vom neuen Unterhaltsrecht?“
Leider hatte ich diesen Beitrag aus mir heute unerfindlichen Gründen noch nicht veröffentlicht.

Studiogäste:
Isabelle Götz, Richterin am OLG München und stellv. Vorsitzende des Deutschen Familiengerichtstages
Eva Möllring, CDU-Bundestagsabgeordnete und Mitglied im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Prof. Dr. Dr. Ulrich Müller, Bundesvorstand Väteraufbruch für Kinder

Ich habe mir die Sendung angehört und fand das Resümee meines Beitrages „Ein Desaster für Väter“ [bestätigt]

Deutschlandradio – wer profitiert vom neuen Unterhaltsrecht? – MP3-Datei

Ausnahmen, Ausnahmen, Ausnahmen… das ist das, was mir nach dieser einen Stunde des hörens überwiegend im Gedächtnis geblieben ist. Ein paar dieser Ausnahmen wurden kurz und bündig zusammen gefaßt und zwar [hier] und [hier]

Noch schlimmer als die Feministinnen fand ich allerdings teilweise Prof. Müller vom VafK. Bei diesem Vorsitzenden braucht man sich nicht wundern, das es für Väter nicht vorwärts geht.

Wer sich die Sendung nicht anhören und zu dem Thema lieber direkt eine Bewertung der Sendung lesen möchte, dem empfehle ich die Seite „Die Familie und ihre Zerstörer“, wo der Mitschnitt ausführlich kommentiert wurde.

Die Ausarbeitung und Kommentierung entspricht meinem Rechtsempfinden, von daher kann ich die Seite guten Gewissens empfehlen.

Deutschlandradio hatte im übrigen am Tage der Urteilsverkündigung (18.03.2009) ein Interview mit Brigitte Zypries getätigt [hier]

Fazit
Es wird wie immer auf hohem Niveau gejammert und man kommt unweigerlich zu der Frage: Was wollen Feministinnen eigentlich?
Diese BGH-Urteile gehen eindeutig wie immer zu Lasten der Barunterhalts-Verpflichteten, sprich Väter.
Das gestern von mir veröffentlichte und kommentierte Leitsatz-Urteil des BGH XII Az.: XII ZR 102/08 bestätigt nämlich keineswegs irgendwelche Nachteile für Mütter und schon gar nicht welche für Kinder. Das öffentliche Medienecho zum Urteil vom BGH Az.: XII ZR 74/08 im März diesen Jahres zum nachehelichen Betreuungsunterhalt hat m.E. viel dazu beigetragen, das Mütter weiterhin keine Befürchtungen hegen und sich zu früh einer Erwerbsarbeit verpflichtet fühlen zu müssen.

Links
BGH-Urteil Az.: XII ZR 102/08 Leitsatzentscheidung
FemokratieBlog: BGH urteilt – Moderne Mütter massiv überfordert
Das Gesetz geht zu Lasten der Kinder
Schlußwort von Prof. Proksch – Begleitforschung zur Reform des Kindschaftsrechts

Moderne Mütter massiv überfordert

Das von mir verlinkte BGH-Urteil ist eine Leitsatzentscheidung, weshalb ich mir dieses durchgelesen habe. Meine Vermutung wurde bestätigt, das es für Väter in absehbarer Zeit keine Entlastungen im Familienrecht geben wird. Klar heraus gestellt wird die Tatsache, das der Gesetzgeber – verantwortlich dafür Frau Zypries – niemals an eine Besserstellung der Väter gedacht hat. Ihre hohlen Phrasen, man müsse die geänderten Lebensumstände heutiger Ehen/Partnerschaften berücksichtigen, diente lediglich der Ruhigstellung nicht nur diverser Väterorganisationen. Das Medienecho war dementsprechend und landauf, landab wurde darüber geklagt, wie schlecht es doch in Zukunft den Müttern in diesem Lande gehen würde. Es hat funktioniert und nebenbei bemerkt finde ich es schon seit einiger Zeit erstaunlich ruhig in unserem Blätterwalde, was sog. Benachteiligen von Müttern angeht.

Nun also ein paar ausgesuchte Sätze aus dem Urteil.

BGH-Urteil Az.: XII ZR 102/08 Leitsatzentscheidung

Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch um nachehelichen Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt für die Zeit ab Januar 2008. 2 Der 1965 geborene Antragsteller und die 1977 geborene Antragsgegnerin hatten im September 2001 die Ehe geschlossen, aus der ihre im März 2002 geborene Tochter hervorgegangen ist. Nach der Trennung im April 2004 wurde die Ehe mit Verbundurteil vom 30. März 2007 geschieden, das zum Scheidungsausspruch seit dem 4. September 2007 rechtskräftig ist.

– Seite 5 –

[..]Unabhängig davon, dass die Alleinerziehung mehr Zuwendung und Anstrengung erfordere als die Kindesbetreuung in einer intakten Familie, benötigten Kinder im Kindergarten- und Grundschulalter eine „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“. Kinder in diesem Alter könnten nicht unbeaufsichtigt gelassen werden, auch nicht stundenweise. Regelmäßig führe daher eine volle Erwerbstätigkeit neben der Betreuung eines kleinen Kindes zu einer massiven Überforderung des betreuenden Elternteils.Auch wenn sich eine pauschale Betrachtung, wie sie durch das Altersphasenmodell in der Vergangenheit häufig vorgenommen worden sei, nach neuem Recht verbiete, müssten die altersbedingten besonderen Bedürfnisse der Kinder berücksichtigt werden. Auch bei Vollzeitbetreuung in einer kindgerechten Einrichtung könne von dem betreuenden Elternteil regelmäßig keine Vollzeiterwerbstätigkeit verlangt werden, solange das Kind den Kindergarten bzw. die ersten Grundschulklassen besuche. Um eine unzumutbare Belastung und eine erhebliche Ungleichgewichtung der Anforderungen an die gemeinsame Elternverantwortung zu vermeiden, könne man dann regelmäßig nur eine Teilzeitbeschäftigung verlangen, die mit zunehmendem Alter des Kindes zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit auszubauen sei. Überspanne man die Anforderungen an die Erwerbsverpflichtung des betreuenden Elternteils, treffe man damit unmittelbar auch das Kind und beraube es unter Umständen einer Lebensperspektive, die es ohne Trennung der Eltern gehabt hätte.

– Seite 6 –

Die Unterstützung der Antragsgegnerin durch ihre Eltern sei im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1570 BGB nicht zu berücksichtigen, weil es sich dabei um freiwillige Leistungen handele, die der Antragsgegnerin zugute kommen, nicht aber den Antragsteller entlasten sollten.

Für die Zeit ab Januar 2008 seien die nicht unerheblichen Kosten (Anm. Umgangskosten)  aber unter Berücksichtigung der unterbliebenen Höherstufung für den Kindesunterhalt durch Abzug eines Betrages in Höhe von 30 € monatlich zu berücksichtigen.

– Seite 8 –

Eine Begrenzung des Unterhalts komme derzeit nicht in Betracht, weil noch nicht absehbar sei, wie lange die umfassende Betreuung der gemeinsamen Tochter durch die Mutter noch notwendig sei. Der Bundesgerichtshof habe im Regelfall davon abgesehen, den Anspruch auf Betreuungsunterhalt zeitlich zu begrenzen, und darauf abgestellt, dass eine vorausschauende Beurteilung der Verhältnisse noch nicht möglich sei.

– Seite 10 –

a) Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber den nachehelichen Betreuungsunterhalt grundlegend umgestaltet. Er hat einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann (BT-Drucks. 16/6980 S. 8 f.). Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen.

aa) Mit der Einführung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die freie Entscheidung eingeräumt, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen will. Ein während dieser Zeit erzieltes Einkommen ist somit stets überobligatorisch und der betreuende Elternteil kann eine bestehende Erwerbstätigkeit jederzeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen.

– Seite 11 –

b) Kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach Billigkeit, die ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 6 Abs. 2 und 5 GG finden, entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste Gewicht und sind deswegen stets vorrangig zu prüfen.

aa) Insoweit ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben hat.

– Seite 12 –

Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über die Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist deswegen stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die begabungs- und entwicklungsgerechte Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Einrichtungen gesichert werden könnte.

– Seite 13 –

Die Betreuungsbedürftigkeit ist vielmehr nach den individuellen Verhältnissen des Kindes zu ermitteln. Erst wenn die Kinder ein Alter erreicht haben, in dem sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zeitweise sich selbst überlassen werden können, kommt es aus kindbezogenen Gründen insoweit nicht mehr auf die vorrangig zu prüfende Betreuungsmöglichkeit in kindgerechten Einrichtungen an.

An diesem Urteil ist ‚wunderbar‘ abzulesen, wie die Gehirnwäsche der Medien funktioniert. Man braucht nur regelmäßig von Überforderung reden und Gesetzgeber/Gerichte berücksichtigen diese.

Letztlich ging es bei der Unterhaltsreform nur darum, Müttern unehelicher Kinder die gleichen Rechte zu billigen wie den Müttern ehelicher Kinder.

Eine Begrenzung des nachehelichen Betreuungsunterhalts wird kategorisch abgelehnt.

Nachehelich Solidarität, egal wie kurz die Ehe war, wird ausdrücklich gefördert. Davon abgesehen, das die Wörter ’nacheheliche Solidarität eine Widersprüchlichkeit in sich darstellen.

Auffallend ist natürlich die Erwähnung der regelmäßigen Überforderung. Damit läßt sich der Betreuungsunterhalt natürlich grandios rechtfertigen und kann beliebig verlängert werden. Eine Erwähnung der Betreuungsmöglichkeit durch den Vater wird gar nicht erst in Betracht gezogen.

Die Aufzählungen zum Thema Billigkeitsentscheidung sind sehr auffällig, nicht nur, aber auch im Zusammenhang mit den individuellen Verhältnissen des Kindes.

Die Betonung zum Gesetzgeber fällt ebenso auf und man bekommt den Eindruck, das die Urteilsbegründung nicht im eigenen Ermessen liegt, sondern auf diesem Wege die Verantwortung abgeschoben werden soll.

Fazit

Eine Aussicht auf finanzielle Entlastung der Väter ist auf Grund der Berücksichtigungen der individuellen Umstände der Kinder nicht gegeben und war auch nie gewollt!

Link

FemokratieBlog: Ein Desaster für Väter

BGH urteilt – Kindergartenkosten sind Mehrbedarf

XII ZR 65/07 vom 26.11.2008 und XII ZR 150/05 vom 05.03.2008

Das erstgenannte Urteil wurde am 30.04.2009 veröffentlicht, weshalb ich auch jetzt erst Stellung dazu beziehe. Ein weiteres Urteil des OLG Zweibrücken muss hier ebenfalls Erwähnung finden, da in diesem festgestellt wurde, das eine Mutter, deren Kind in einer Kindertagesstätte untergebracht ist, nicht verpflichtet werden kann, ganztags zu arbeiten. Eine Revision ist ausgeschlossen, weshalb das Urteil Bestand hat. Zunächst der Link zur Datenbank des rheinlandpfälzischen OLG Zweibrücken 2 UF 99/08 vom 03.09.2008
Besser lesbar ist diese Entscheidung im Portal für das deutsche Familienrecht [hier]

Zunächst einmal folgendes: die deutsche Familienrechtssprechung zu verstehen, ist im Grunde genommen für den Laien fast eine Unmöglichkeit. Klar ersichtlich ist ungeachtet dessen, das Mütter von Urteilen alleine profitieren. Kein Wunder, gibt es doch eine Studie,  in der festgestellt wurde, das Mütter nach einer Übergangsphase mit ihrer Situation überwiegend zufrieden sind. Wenn jetzt auch noch die Kosten für Kindergarten/Kindertagesstätte von Vätern übernommen werden müssen, dann dürfte das Glück von Müttern wohl keine Grenzen mehr kennen.
Das von mir erstgenannte Urteil ist für Väter mit wenig Einkommen irrelevant. Sicher ist das allerdings auch nicht, da Richter gerne mit fiktivem Einkommen argumentieren und Väter auch zu mehr(reren) Jobs verurteilen können.
Mit genanntem Urteil sollen vor allen Dingen Männer aus der Mittelschicht bluten. Wer die Familienrechtssprechung in den letzten Jahren beobachtet hat, konnte feststellen, das der Kindesunterhalt überproportional zum Einkommen gestiegen ist. Während früher dem Mehrbedarf enge Grenzen gesetzt wurden und nur außergewöhnliche, unvorhersehbare Belastungen von Vätern getragen werden mußten, scheint es diese Grenzen nicht mehr zu geben. Wenn man nun den Mehrbedarf auf den Kindesunterhalt rechnet, ist letzterer im höheren 2-stelligen Prozentbereich gestiegen (40 – 100%). Deshalb sind das leider keine guten Aussichten – nicht nur – für Männer mit überdurchschnittlichem Einkommen, die an eine Familiengründung denken. Allerdings muss man auch sehen, das solche Urteile Frauen ebenso schaden und hier insbesondere natürlich jene, die im gebärfähigen Alter sind. Ob solche Frauen nun ein gutes Einkommen erwirtschaften oder nicht, sie haben als Mütter auf jeden Fall die Wahl, sich jederzeit auf das sogenannte Kindeswohl zu berufen, um von einem finanziell potenten Mann jahrelang alimentiert zu werden. Das es auch ehrliche Frauen gibt, die nicht ausgehalten werden wollen, spielt dabei kaum noch eine Rolle, denn die meisten Männer, die von der hiesigen Familienrechtsprechung gehört haben, werden mehr als einmal nachdenken, ob man unter den genannten Umständen noch Kinder in die Welt setzen möchte/kann.
Leider denken unsere Politiker und damit unsere Gesetzgebung nicht allzuviel nach, denn sonst würden die exorbitanten Forderungen diverser Feministinnenkreise nicht umgesetzt werden. Das dieses zu Lasten des Volkes stattfindet, sehen auch unsere Damen und Herren des Justizwesens anscheinend nicht; wie auch, sind sie doch weisungsgebunden und keineswegs frei in ihren Entscheidungen, wie uns fälschlicherweise immer wieder suggeriert wird. Anschaulich wird dieses durch die eingestellt Grafik.

Quelle: http://gewaltenteilung.de/einf_druck.htm#3

Quelle: http://gewaltenteilung.de/einf_druck.htm#3

Herzlichen Dank an den User „Sophisticus“, der mich mit seinem Kommentar in diesem Blog darauf aufmerksam gemacht hat.

Hier folgt nun eine kurze Zusammenstellung möglicher Forderungen von Müttern:

  1. Eine Mutter darf selbst bei ganztägiger Betreuung  durch Dritte zumindest halbtags zu Hause bleiben
  2. Obwohl durch den Kindesunterhalt die Betreuung der Kinder zu Hause gewährleistet werden soll, kann eine Mutter zustätzlichen Kindesunterhalt – hier Mehrbedarf für Kindertagesstätte – also für die Betreuung Dritter verlangen
  3. Betreuungsunterhalt kann beliebig gefordert werden, eine Begrenzung dessen findet nicht mehr statt
  4. Die finanziellen Lasten bei solventen Vätern trägt alleine dieser
  5. Eine Mutter kann ohne Absprache und Sanktionen mit dem Kind (weit entfernt/Ausland) wegziehen
  6. … Ergänzungen in Kommentaren dieses Blogs sind erwünscht

Meine Aufzählung gilt natürlich nur in strittigen Fällen, obwohl… und das ist die Krux an diesen Urteilen: sie hängen immer wie ein Damoklesschwert über Väter. Leider sehen das aber immer noch nicht alle Männer und wenn man diese mit solchen Problemen konfrontiert, dann tritt meistens folgende Reaktion ein: Mir passiert das nicht. Dieses wünsche ich natürlich jedem einzelnen Vater, auch oder gerade im Interesse der Kinder.

Nun eine Zusammenfassung der Nachteile für Väter, da rechtlos und Forderungen ihrerseits kaum durchsetzbar sind:

  1. Väter sind auf Gedeih und Verderb Müttern ausgeliefert – mehr gibt es dazu nicht zu sagen und wenn doch, dann gilt Punkt 6. der obigen Zusammenstellung

Hier möchte ich noch einen Abschnitt aus dem Trennungsfaq-Forum einstellen, den ich ebenfalls für wichtig erachte:

Somit geraten auch andere Kosten in diese „Mehrbedarfs“-Zone. Das sind z.B. Klassenfahrten und alle Schulsachen. Oder auch alle Fahrten, die das Kind regelmässig macht und irgendwie begründbar sind. Das ganze Gewicht des Unterhalts bekommt ein Gewicht von Sachverhalten aus Mehrbedarfen hinzu, die bisher die Ausnahme waren, aber nun jeden Pflichtigen mit kleinen Kindern trifft [hier]

Fazit
Kinder werden in Deutschland mehr und mehr zu Objekten. Ihre Wünsche werden in vielen Fällen nicht respektiert und damit meine ich in erster Linie den Kontakt zum Vater. Kindeswohl = Mütterwohl, weshalb viele Kinder den Kontakt zu ihren Papas verlieren. Die Menschlichkeit wird Gesetzen untergeordnet und bleibt somit auf der Strecke.

Link
BGH-Urteil: XII ZR 65/07
Gewaltenteilung.de
Väter müssen mehr Unterhalt für Kleinkinder zahlen
FR Kommentar – Überfälliges Urteil
Umfangreiche Kommentare im Trennungsfaq-Forum hier und hier
BMFSFJ: Wenn aus Liebe rote Zahlen werden

Ein Desaster für Väter

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu befassen.

1. Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Die seit Januar 2000 verheirateten und seit September 2003 getrennt lebenden Parteien sind seit April 2006 rechtskräftig geschieden. Ihr im November 2001 geborener Sohn wird von der Klägerin betreut. Er besuchte seit 2005 eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung und geht seit September 2007 zur Schule und danach bis 16:00 Uhr in einen Hort. Die Klägerin ist verbeamtete Studienrätin und seit August 2002 mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle (18 Wochenstunden) erwerbstätig.

Das Amtsgericht hat den Beklagten für die Zeit ab Januar 2008 zur Zahlung nachehelichen Betreuungs und Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 837 € verurteilt. Die Berufung des Beklagten, mit der er eine Herabsetzung des monatlichen Unterhalts auf 416,32 € und eine zeitliche Befristung der Unterhaltszahlungen bis Juni 2009 begehrt, wurde zurückgewiesen.

Für 3,5 Jahre Ehe unbegrenzten Betreuungsunterhalt, obwohl das Kind nach der Schule in einem Hort betreut wird, das nenne ich Gleichberechtigung im Sinne der Feministinnen – Negatives abweisen und Positives für sich in Anspruch nehmen.

Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu (s. o.).

Leider hat der Gesetzgeber vergessen, Billigkeitsgründe genau zu definieren, so das dem Missbrauch dieses Gesetzes keine Grenzen gesetzt sind.

[..]Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat.

Das ist schlicht gelogen, wie folgendem Link zu einem Urteil zu entnehmen ist Vollzeitarbeitspflicht trotz Kleinkinderbetreuung Diese Rechtssprechung für Väter zieht sich durch viele BGH und BVerfG-Urteile, eine Sammlung dazu findet man im Trenungsfaq-Forum

Soweit die Betreuung des Kindes sichergestellt oder auf andere Weise kindgerecht möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils allerdings auch andere Gründe entgegenstehen, insbesondere der Umstand, dass der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann.

Hier bezieht sich der BGH vermutlich auf seine Vorankündigung¹ zum Verhandlungstermin, in dem steht, das der 7-jährige Junge an Asthma leidet. Von der Richtigkeit dieser Behauptung ausgehend, frage ich mich, was diese Lehrerin nach aufgerundet 4 Stunden Arbeit macht, statt sich sofort um ihren Sohn zu kümmern? Während der Zeit der Hortunterbringung bis 16 Uhr ist offenbar eine besondere Betreuung nicht notwendig, aber sobald das Kind zu Hause ist, scheint die Mutter überfordert zu sein, was „natürlich“ zusätzlich bezahlt gehört. Inwiefern die Krankheit Asthma eine besondere, gesundheitliche Pflege durch die Mutter nötig macht, erschließt sich mir nicht. Selbst wenn ich das in Zweifel ziehe, so gehört es nun mal zu den natürlichen Aufgaben von Eltern – in diesem Fall der Mutter – notwendiges zu unternehmen, um die krankheitsbedingte Unannehmlichkeiten ihrer Kinder behandeln zu lassen oder zu erleichtern. Man kann es auch schlicht benennen: Normale Fürsorglichkeit Kindern gegenüber wird von unseren höchten Gerichten als Belastung bestätigt und so wundert es hoffentlich keinen, wenn beschriebene Urteile heraus kommen.

Hinzu kommen weitere Gründe nachehelicher Solidarität, etwa ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.

Kurioserweise wird das immer nur dann gebracht, wenn es um Unterhalt für Frauen geht. Verläßt eine Frau aber ihren Partner und zerstört damit das gewachsene Vertrauen in die Partnerschaft/Ehe, so interessiert das idR unsere hohen Gerichte nicht.

Konkrete gesundheitliche Einschränkungen, die eine zusätzliche persönliche Betreuung in dieser Zeit erfordern, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Eine Asthmaerkrankung wurde also nicht bewiesen. Na, es wird sich doch wohl ein Arzt finden lassen, der diese Krankheit attestiert, oder?

Ferner hat das Berufungsgericht auch nicht ermittelt, ob die Klägerin als Lehrerin im Falle einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit (26 Wochenstunden) über 16.00 Uhr hinaus arbeiten müsste.

Sieh an, sieh an. Nun braucht Frau Studienrätin nur noch eine Absprache mit ihrem Arbeitgeber treffen, das sie bei einer Vollzeitstelle hin und wieder nachmittags arbeiten muss, deswegen um 16 Uhr nicht am Kinderhort sein kann und schwups, steht ihr weiter Betreuungsunterhalt zu.

Zwar mag die Entscheidung des Kammergerichts im Ergebnis gerechtfertigt sein. Da es indes an den erforderlichen Feststelllungen und der entsprechenden Billigkeitsabwägung durch das Berufungsgericht fehlt, hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Hier haben wir des Pudels Kern. Der BGH schreibt klar, das die Entscheidung rechtens ist, auch wenn er dieses anders benennt. Es fehlten halt nur die entsprechenden Beweise. Was liegt also ferner, als diese zu besorgen und an entsprechender Energie dürfte es dieser Studienrätin, die hartnäckig alles negiert, was zu weniger Unterhalt führen würde, nicht fehlen.
Die Chupze an diesem Urteil ist doch die Tatsache, das der BGH – nicht nur – dieser Frau sämtliche Argumente in die Hand gegeben hat, wie sie weiter nachehelichen Betreuungsunterhalt verlangen kann.

4. Die vom Beklagten begehrte Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung eine Sonderregelung für diese Billigkeitsabwägung enthält und insoweit bereits alle Umstände des Einzelfalles abschließend zu berücksichtigen sind.

Da der BGH nicht beurteilen kann, ob in Zukunft irgendein Umstand zur Rücknahme der Erwerbstätigkeit – selbstverständlich zum Wohle des Kindes – eintritt, schließt er von vornherein eine Befristung aus. Wie wir alle wissen, gibt es bei Kindern immer irgendwelche Umstände, die eine Rechtfertigung zur Erwerbsminderung bringen könnten.

Das schließt es aber nicht aus, die Höhe des Betreuungsunterhalts in Fällen, in denen keine ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen, nach Ablauf einer Übergangszeit zu begrenzen.

Wieviele Jahre an Übergangszeit bedarf es denn laut BGH? Da die Trennung im September 2003 erfolgte, errechne ich daraus bis dato 6,5 Jahre und diese reichen immer noch nicht?

Im Einzelfall kann dann der von einem höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitete Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf einen Unterhaltsanspruch nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten herabgesetzt werden.

Im Einzelfall also… Man muss sich das mal vorstellen: Wir haben hier eine Studienrätin, die eine unkündbare Stelle inne hat und wie ich über einen Link des MANNdatForum erfahren habe, bekommt diese Frau ein Nettogehalt von 2.150 €. Dazu kommen dann noch 164 € Kindergeld und 380 € Unterhalt für den Sohn, macht summasumarum 2.694 € ohne Betreuungsunterhalt. Diese Zahlen sind allerdings mit Vorsicht zu behandeln, da sie der Bild-Zeitung³ entstammen. Selbst bei dem vom Vater des Kindes vorgeschlagenen Betreuungsunterhalt von 416,32 €, kommt diese Frau locker über 3.000 € netto. Was will Frau eigentlich mehr? Reicht es immer noch nicht?

Diese Voraussetzungen lagen hier indes nicht vor, weshalb der Senat die Entscheidung des Kammergerichts, den Unterhalt nicht zusätzlich zu begrenzen, gebilligt hat.

Es lagen also keine Voraussetzungen vor, den Unterhaltsanspruch zu begrenzen. Das ist der Hammer. Frau Studienrätin hat sich bei einer Ehezeit von 3,5 Jahren und 6,5 Jahren nach der Trennung immer noch nicht auf geänderte Lebensverhältnisse umgestellt und daher ist ihrem Begehren nach hohem Betreuungsunterhalt „selbstverständlich“ stattzugeben.

Resümee
Dieses Urteil ist nach meiner Meinung ein Schlag ins Gesicht aller Väter. Günstigere Voraussetzungen zur Beendigung des Betreuungsunterhalts gibt es fast nicht mehr. Was kommt also auf Väter zu, bei denen ungünstigere Bedingungen vorliegen?
Auf schwammige Gesetze können keine klaren Urteile folgen und deswegen wird es in Zukunft für Väter keinesfalls besser werden. Warum die Presse das Urteil als Rückschritt für Mütter reklamiert, ist für mich unbegreiflich, man kann es nur als Jammern auf hohem Niveau bezeichnen. Im übrigen denke ich in diesem Zusammenhang an den heutigen Equal Pay Day. Frau von der Leyen kann doch wohl hoffentlich keinem weismachen, das Frauen auf Grund von Behinderung seitens der Arbeitgeber so wenig verdienen. Frau Studienrätin ist ja schließlich keine Ausnahme. Warum arbeiten, wenn man einen Goldesel an der Leine hat.
Faktisch hat sich nichts geändert, den Vätern wurde lediglich vorübergehend ein Stöckchen hingeworfen. Die Ernüchterung kommt so sicher wie das Amen in der Kirche.

Nachfolgend noch eine Stellungnahme von Jutta Wagner, der Präsidentin des Deutschen Juristinnenbundes.

Jutta Wagner Präsidentin des djb im Gespräch.mp3 (06:06)

Link
¹Pressemitteilung des BGH auf Vorentscheidungen
²Pressmitteilung des BGH: Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts
³Bild.de – Dieser Mann siegte für Millionen Scheidungs-Väter

Neu hinzugefügt am 03.06.2009 – Das Urteil zur Pressemitteilung
Urteil des XII. Zivilsenats vom 18.3.2009 – XII ZR 74/08