Nachträglich Befristung vom Altersunterhalt möglich

Nach der bisherigen Rechtssprechung war es nicht möglich, Unterhaltstitel und insbesondere jene aus langjährigen Ehen, nachträglich zu be­gren­zen und zu befristen. Das der BGH sich neuerdings darauf beruft, dass nicht mehr der Le­bens­stan­dard aus der Ehe maßgeblich ist, sondern jener ren­ten­recht­liche Zustand, der ohne eine Ehe erreicht worden wäre, hat mich doch arg erstaunt. Die kinderlose Ehe dürfte m.E. im aktuellen Fall eine Rolle gespielt haben. Ich brauche hof­fent­lich nicht betonen, dass das Urteil eine Einzelfall­ent­schei­dung ist.

Altersunterhalt – nachträgliche Begrenzung und Befristung be­ste­hen­der Unterhaltstitel
BGH – Urteil vom 29. Juni 2011 – XII ZR 157/09Pressemitteilung
Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat hat entschieden, un­ter welchen Voraussetzungen ein vor langer Zeit zwischen den ge­schie­de­nen Ehe­gat­ten vereinbarter Unterhaltsanspruch nach Erreichen des Ren­ten­al­ters noch begrenzt und/oder zeitlich befristet werden kann.

[..]Der Senat hat entschieden, dass die dort vorgesehene Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf bedeute, dass nur noch der Be­darf ab­ge­deckt wer­de, den der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe zum jet­zi­gen Zeitpunkt aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Hat der Un­ter­halts­be­rech­tig­te das Ren­ten­al­ter er­reicht, komme es darauf an, ob die tat­säch­lich erzielten Alterseinkünfte hinter denjenigen zu­rück­blei­ben, die er ohne die ehe­be­ding­te Einschränkung sei­ner Be­rufs­tä­tig­keit an Al­ters­ein­kom­men hätte erwerben können. Im vorliegenden Fall seien die während der Ehe entstandenen Nach­tei­le vollständig durch den Ver­sor­gungs­aus­gleich ausgeglichen. Die nach der Ehe erlittenen weiteren Ein­bu­ßen sei­en unabhängig von der Ehe ein­ge­tre­ten, da diese auf der Ge­burt und Be­treu­ung ei­nes außerehelichen Kindes beruhten. Bei hinweg gedachter Ehe stünde der Ehefrau daher kein höheres als das tat­säch­lich vor­han­de­ne Alters­einkommen zur Ver­fü­gung. Der an­ge­mes­se­ne Le­bens­be­darf sei somit vollständig durch die vorhandenen Al­ters­ein­künf­te gedeckt, so dass der noch zu zah­len­de Unterhalt ma­xi­mal bis auf Null herabgesetzt werden könne. Hierüber müsse das Be­ru­fungs­ge­richt nach Bil­lig­keits­ge­sichts­punk­ten erneut entscheiden, wo­bei auch eine teil­wei­se oder stufenweise Herabsetzung möglich sei.

Der Unterhalt wird gewiss nicht von heute auf morgen wegfallen, immerhin gibt es da noch den Frauenbonus. Hier die „arme“ Frau und dort der Chefarzt, das wird schon seine Spuren bei einer erneuten Gerichtsverhandlung hinterlassen. Es lohnt sich allerdings, zumindest die Pressemitteilung zu lesen, denn ganz so einfach, wie es dem ersten Anschein nach ausschaut, ist eine Begrenzung und/oder Befristung dann doch nicht.

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