Archiv nach Schlagworten: Großeltern

Online-Umfrage zur Jugendamtsproblematik

Gleichmass e.V.: Unter vorliegendem Link ist ab sofort und mit tatkräfti­gem Engagement unseres Hamburger Mitglieds eine umfangreiche Um­frage online gestellt, welche einen Überblick über Problemlagen und Kon­flikte betroffener Eltern im Zusammenhang mit der Behörde Ju­gend­amt verschaffen und nach Auswertung mengenmäßig darstellen will. Wir rufen je­des Fami­lienmitglied und jede(n) Engagierte(n) mit Erfahrungen mit dem Jugend­amt dazu auf, sich die Zeit zu nehmen, an dieser Umfrage teilzunehmen und diese insbesondere im Mailverteiler und auf einschlägigen Onlineformaten (Foren, Com­munitys, Wikis, Blogs und Web­sites) weiter zu verteilen.

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Experte fordert Umgangsrechte für Großeltern

Die Grosselterninitiative finde ich eine begrüßens­werte Interessengemeinschaft, die sich für die An­liegen ihrer Enkelkinder einsetzt. Vermutlich werden es überwiegend die Eltern von Trennungsvätern sein und somit sind auch deren Forderungen enorm wichtig. Rita Boegershausen von der Bundesinitiative Großeltern hat es endlich geschafft, den Unteraus­schuss des BMFSFJKinderkommissionzu überzeugen, wie wichtig ihr Ansinnen ist. Aus diesem Grund will man das Recht der Großeltern auf Umgang mit ihren Enkeln regeln. Als Vorbild will Christian Alt von der Kinderkommission ausgerechnet die bereits in der Familienpolitik umgesetzte Stärkung der Umgangsrechte geschie­dener Väter mit ihren Kindern nehmen.

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Wut und Schmerz über den Hass einer Mutter

kinderherz-familie-aufbruch-ausgrenzung-trennung-scheidung-tristan-rosenkranz-buchcoverEine Empfehlung für ein Buch abzugeben, welches man nicht gelesen hat, ist mitunter eine heikle Ange­legenheit. Trotzdem mache ich bei dem Buch des Herausgebers Tristan Rosenkranz „Kinderherz“ eine Ausnahme und das nicht nur, weil mir die Autoren und Vereine zum großen Teil bekannt sind.

Ich habe mir den verlinkten Aus­zug herunter geladen und muss sagen, mir wurde übel bei dem Bericht eines 17-jähri­gen Jungen. Deswegen habe ich mich auch bei dem Titel dieses Beitrages absichtlich von Emotionen leiten lassen. Wer – wenn nicht unsere Kinder und Kindeskinder haben ein größeres Recht auf eine Anklage gegen diesen Staat und seine Helfershelfer. Diese haben aber anscheinend nichts Besseres im Sinn, als alleine Frauen die uneinge­schränkte Macht über das Wich­tigste zu geben, was einen Staat ausmacht – die Familie!

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Änderungen der neuen Unterhaltsleitlinien

justitia-mit-dollarzeichenIch möchte direkt am Anfang betonen, das nachfolgende Ausarbeitung nicht von mir stammt, die Quelle wird am Ende genannt. Der Autor hat mir die Veröffentlichung in meinem Blog erlaubt.

Veränderungen in den neuen Unterhaltsleitlinien 2010

Die meisten Leitlinien zum Unterhalt sind nun auch draussen. Wer geglaubt hat, darin würde sich nichts ändern weil die Alten erst vor einem Jahr erschienen sind, wird enttäuscht werden. Die OLGs haben die Chancen der Unterhaltserhöhung kräftig ausgenutzt, um eine Menge weiterer Änderungen zu verkünden. Ich greife mal ein paar davon anhand der Leitlinien des OLG Hamm raus („der Hammer“):

  1. Es steht jetzt ausdrücklich drin, dass Tilgungsleistungen für die Wohnung bei Kindesunterhalt nicht berücksichtigt werden, wenn kein Unterhalt bezahlt werden kann. Die Richter erzwingen damit einen Crash der Finanzierung der eigenen Wohnung. Wer Mieter ist, wird somit bevorzugt (Punkt 5.4.).
  2. Wer während der Ehe gut für sein Alter vorsorgt, muss diese Vorsorge bei der Scheidung reduzieren, um mehr Unterhalt bezahlen zu können (Punkt 10.1). Die gute Vorsorge zu Ehezeiten wird Dank dem Versorgungsausgleich und seiner gesetzlichen Verschärfung zum 1.9.2009 auch zerschlagen.
  3. Der Kindergartenbesuch ist jetzt ausdrücklich Mehrbedarf (10.3). Was mich aber durchaus verwundert, denn der BGH hat alle Betreuungskosten dazu erklärt und die Jugendämter haben danach sofort Anweisung bekommen, in ihren Titulierungen immer von „Betreuungskosten“ und nicht nur „Kindergartenkosten“ zu schreiben, um aus möglichst vielen Konstellationen das Maximum an Unterhalt herauszuholen.
  4. Der Zwang zur Insolvenz, damit möglichst viel Unterhalt bezahlt werden kann ist jetzt enthalten. Falls das nicht möglich ist, dürfen höchstens die Kreditzinsen berücksichtigt werden (10.4.2).
  5. Nur die Zahlbeträge, nicht die Tabellenbeträge des Kindesunterhalts werden beim Ehegattenunterhalt und auch beim Erwerbstätigenbonus berücksichtigt: Somit wird das (nicht einmal ausgezahlte!) Kindergeld zur Finanzierung des Ehegattenunterhalts herangezogen (11.2.2.). Das war bisher umstritten, der BGH hat es -wie erwartet- zuungunsten des Pflichtigen festgeschrieben.
  6. Damit auch alles schön einfach ist, wird in Kapitel 15.2. neben Quoten, Halbteilungsgrundsätzen, Erwerbstätigenbonussen, der Differenzmethode, der Additionsmethode nun auch die Anrechnungsmethode beim Ehegattenunteralt eingeführt. Sicherlich wird auch bald die Anwaltspflicht auf zwei Anwälte pro Fall erweitert, denn ein Anwalt reicht angesichts der Komplexität der Materie nicht aus. Damit niemand einen Nachteil erleidet, sind somit zwei Anwälte erforderlich. Alles wird besser!
  7. In Punkt 15.6. werden auf einer halben Seite die Winkelzüge ausgebreitet, die bei mehreren unterhaltsberechtigten erwachsenen Berechtigten im gleichen Rang (Ehegatten, Müttern etc.) eine Unterhaltsberechnung darstellen sollen. Das basiert auf einem neuen Höhepunkt der kafakaesken Rechtssprechung des BGH letztes Jahr. Macht auf das Fass, den Spund macht weit!
  8. Beweislastnachteil für den Unterhaltspflichtigen: Das Fehlen ehebedingter Nachteile muss nachgewiesen werden (15.7.), nicht ihre Existenz. Betont wird die Einhaltung von Mindestbeträgen beim Unterhalt trotz Gründen für Unterhaltssenkungen. Der Berechtigte soll unter gar keinen Umständen Geld vom Staat verlangen können, sondern sich immer zuerst an den Pflichtigen halten können.
  9. Punkt 17.1.1 fügt noch einmal ein halbe Seite an: Hier geht es um die Frage, wann wieder Erwerbstätigkeit vom Unterhaltsberechtigten erwartet werden kann. In klarem Bruch der neuen Gesetze versuchen die Richter wieder ein Altersphasenmodell durch die Hintertür einzuführen, indem doch wieder ein konkretes Alter genannt wird: „Die Mehrheit der Senate geht davon aus, dass bei Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit neben der Betreuung eines Kindes unter 10 Jahren nur selten in Betracht kommt und auch danach die Umstände des Einzelfalles entgegen stehen können.“. Der Rest ist grässlich unkonkret langatmiges Geschwafel, das möglichst viele Möglichkeiten zur Unterhaltsverlängerung offenhält. Solche Trickkisten sind nichts weiter als Hinweiskataloge für Amtsrichter und Anwälte, was man probieren kann. Sie werden grundsätzlich zu Ungunsten von Pflichtigen angewendet.
  10. Krankenversicherungskosten beim Unterhalt für nichteheliche Mütter werden jetzt ausdrücklich als Extrabedarf genannt – eine nette kleine Unterhaltserhöhung von 100 bis 400 EUR pro Monat (Punkt 18). So richtig sauteuer wird es für einen Vater, wenn er mit einer Selbständigen ein Kind zeugt.
  11. Interessant: Der Selbstbehalt beim Kindesunterhalt wird gesenkt, wenn der Pflichtige nur teilweise erwerbstätig ist (Punkt 21.2). Das ist der Hammer, denn die 900 EUR sind u.a. dazu da, um den Mehraufwand der durch die Arbeitstätigkeit besteht auszugleichen und der ist bei Teilzeit kaum geringer. Ein Auto muss man auch bei Teilzeit besitzen, um zur Arbeit zu kommen.
  12. Unterhaltspflichten von Kindern gegenüber Eltern und von Grosseltern gegenüber Enkeln werden nun aufgeführt. Wo kann man noch was holen, wenn die Väter restlos ausgepresst und kaputtgemacht sind? Bei der Sippe, die gute alte Sippenhaft lässt sich auch dafür instrumentalisieren. Ergo wurde bei den Grosseltern der Selbstbehalt kräftig reduziert, er ist nun nur noch so niedrig wie zwischen Ex-Ehegatten oder zwischen Vater und nichtehelicher Mutter: Zwischen 935 und 1000 EUR. Grosseltern sind damit nun voll in die Unterhaltsspirale einbezogen. Ein grosser Schritt. Ebenfalls ein grosser Schritt: Ehegatten der Pflichtigen sind nun auch indirekt voll einbezogen, verdienen sie mehr wie 1050 EUR, so wird der Selbstbehalt des Pflichtigen gesenkt. Die neue Frau, die der verwitwete Opa geheiratet hat zahlt dann indirekt Unterhalt für jemand, mit dem sie nicht einmal verwandt ist.
  13. Der Selbstbehalt gegenüber Ehegatten oder Nichtehelichen wird um ca. 7% gesenkt und beträgt jetzt statt 1000 EUR nur noch 935 EUR, wenn der Pflichtige nicht erwerbstätig ist. Das betrifft z.B. besonders oben genannte Grosseltern, die nur Rente beziehen (21.4.1.) und auch Väter, die nicht verheiratetet waren, Betreuungsunterhalt zahlen müssen und unverschuldet arbeitslos geworden sind. Im Jahre 2004 hatten sie noch 1100 EUR, heute noch 1000 EUR und für einige Gruppen nur noch 935 EUR. Soviel zum Thema „Unterhaltsentwicklung“ und „Entwicklung der Selbstbehalte“ seitens unserer gut besoldeten Beamtenrichterinnen und -richtern mit Pensionsanspruch.

Fazit: Es quillt aus allen Ecken heraus, wie extrem der Druck ist, nach den allerletzten Cents zu greifen, die irgendwo noch zu holen sein könnten, um Regeln so weit zu verbiegen wie es nur irgend geht damit noch etwas extra abzupressen ist. Die Krallenhand der Richter greift nach Opa, nach Unbeteiligten, kratzt an Selbstbehalten, raubt auch noch den läpprigen Rest des nicht einmal ausgezahlten halben Kindergeldes. Die Leitlinien sind wie die Düsseldorfer Tabelle zur reinen Mangelverwaltung verkommen, die jährlich immer länger, immer ausgreifender und immer wortreicher werden. Der Krebs „Unterhaltsrecht“ wächst schnell und metastasiert noch schneller, seine Strategie bei versagenden Organen des Wirts ist der Befall anderer Organe.

Sichtbar ist auch, wie gross die Veränderungen sind, die die Richter (allen voran die vom BGH) verkünden. Sie übertreffen meiner Ansicht nach im Effekt auf Pflichtige die Wirkung der letzten Unterhaltsrechtsreform vom 1.1.2008. Sie übertreffen sie ganz sicher, wenn man die massiven Verschlechterung zu Lasten der Pflichtigen einbezieht, die mit dem 1.9.2009 in Kraft getreten sind: Anwaltspflicht im kompletten Unterhaltsrecht, Verstärkung der Totschlagmethode einstweiliger Verfügungen, verschärfter Versorgungsausgleich und einen Sack voller weiterer Juristenwaffen hoher Durchschlagskraft. Seit 1977 hat sich nicht mehr so viel getan, es sieht ganz danach aus, dass die Ressource „Unterhaltspflichtiger“ mit Wirtschaftskrise, fetter Erhöhung, Lohnsenkungen nicht mehr stärker beerntbar ist und die Juristen explosionsartig hektische Aktivitäten entwickeln, um das durch weitere Ausweitung zu überspielen. Wenn die Insel sinkt, wird man hektisch, baut Dämme und Türme.

http://www.famrb.de/unterhalt.htm
Hamm: http://www.olg-hamm.de/service/hammer_leitlinie/HLL_2010.pdf

Quelle der Ausarbeitung: Trennungsfaq-Forum

25. April – Welttag der Eltern-Kind-Entfremdung

(Parental Alienation Awareness Day)

Mit diesem jährlich weltweit stattfindenden Aufklärungs- und Aktionstag wird auf die Thematik der Eltern-Kind-Entfremdung nach Trennung und Scheidung aufmerksam gemacht.

Durch Eltern-Kind-Entfremdung kann das sogenannte Eltern-Kind-Entfremdungs-Syndrom (PAS = Parental Alienation Syndrom) entstehen. Das Syndrom der Eltern-Kind-Entfremdung ist eine Störung mit Entstehung im Kindesalter, die fast ausschließlich im Zusammenhang mit Sorgerechtsstreitigkeiten auftritt. Die Störung äußert sich hauptsächlich in einer Ablehnungshaltung des Kindes gegenüber einem Elternteil, die in keiner Weise gerechtfertigt ist. Diese Haltung entsteht aus dem Zusammenwirken von Indoktrinierung durch einen programmierenden (eine Gehirnwäsche betreibenden) Elternteil und dem eigenen Beitrag des Kindes zur Verunglimpfung des zum Feindbild gewordenen anderen Elternteils. Im Fall von echtem Kindesmissbrauch und/oder Vernachlässigung kann die Feindseligkeit des Kindes begründet sein; in diesem Fall darf das Parental Alienation Syndrome (PAS) als Erklärung für die feindliche Haltung des Kindes nicht herangezogen werden.“

Elterliche Entfremdung und feindliche aggressive Elternschaft beraubt Kinder ihres Rechts, von beiden Eltern geliebt zu werden und ihnen ihre Liebe zu zeigen. Die selbstsüchtigen, erpresserischen und bösartigen Handlungen des entfremdenden Elternteils (der verantwortlich für Manipulationen und Gehirnwäsche ist) wird als eine Form des Kindesmissbrauchs angesehen – da die gegen Kinder angewendete entfremdenden Taktiken verstörend, verwirrend sind und oft Ängste auslösen, sowie Kinder ihres Gefühls der Sicherheit und Geborgenheit berauben. Diese Beziehung kann durch das andere Elternteil, die ausgedehnte Familie, die Gerichte oder die Sozialeinrichtungen gestört werden. Entfremdendes Verhalten zeigt sich in Form von negativ sprechen mit oder über einen Elternteil vor dem Kind, Kommunikation und Umgang mit dem Kind behindern und nicht angebrachte Informationen mit dem Kind teilen.

Eltern Kind Entfremdung ist eine Form von Kindesmissbrauch, wird aber nach wie vor nur sehr selten als solche angesehen und erkannt. Die Konsequenzen für die Kinder sind jedoch dramatisch und selbst, wenn Kinder im Erwachsenen alter eine Chance haben, dies aufzuarbeiten, werden sie ihr Leben lang darunter leiden.

Die Parental Alienation Awareness Organisation (PAAO) (http://www.paawareness.org/ ) hat den Welttag der Eltern-Kind-Entfremdung (Parental Alienation Awareness Day – http://www.paawarenessday.org/ ) ins Leben gerufen, den nun schon zum vierten Mal weltweit immer am 25. April begangen wird.

Die Selbsthilfegruppe PAS Rhein/Main unterstützt diesen Tag der Aufklärung. Er hat zum Ziel über den möglichen Schaden an den Kindern durch Trennung und Scheidung auch in der Öffentlichkeit aufzuklären sowie beide beteiligten Elternteile anzuregen, sich Hilfe zu suchen.

Die Selbsthilfegruppe PAS Rhein/Main ist eine selbstständig arbeitende Selbsthilfegruppe von Müttern, Vätern und Großeltern aus dem Rhein-Main-Gebiet, denen der Umgang zu ihren Kindern seit der Trennung vom anderen Elternteil erschwert oder ganz verhindert wird.
Die Selbsthilfegruppe PAS Rhein/Main trifft sich immer am 1. Montag im Monat
um 18:30 Uhr
in den Räumlichkeiten
Selbsthilfe-Kontaktstelle Frankfurt
Jahnstraße 49
60318 Frankfurt am Main.
Nähere Informationen finden Sie unter http://www.pas-rhein-main.de oder E-Mail an shg@pas-rhein-main.de

Dieser Beitrag wurde mir übers Kontakt-Formular zugeschickt und wegen der Wichtigkeit stelle ich diesen komplett ohne Kommentar ein.

Elterngeld gezielt verbessert

Die allermeisten Eltern sind mit dem Elterngeld hoch zufrieden. Dies belegt der Elterngeldbericht, der im vergangenen Herbst vorgestellt wurde. Um Eltern in Zukunft eine noch flexiblere Planung ihrer Elternzeit zu ermöglichen, trat am 24. Januar das angepasste Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft.

Die Gesetzesänderungen sehen beispielsweise vor, dass die Bezugsdauer des Elterngeldes einmalig ohne Begründung geändert werden kann. Zudem erhalten auch Großeltern Anspruch auf Elternzeit, wenn ihre Kinder minderjährig oder während der Schulzeit oder Ausbildung ein Kind bekommen haben. Sie können dann eine „Großelternzeit“ beantragen, während der Staat das Geld weiterhin an die Eltern auszahlt.

Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderungen gilt zudem eine einheitliche Mindestbezugszeit des Elterngeldes von zwei Monaten. Jeder Elternteil, der sich dann um die Kinderbetreuung kümmert, muss also mindestens zwei Monate aus dem Job aussteigen. Bislang erfüllten berufstätige Mütter diese Bedingung oft schon durch den Mutterschutz, so dass es den Vätern freistand, beispielsweise nur einen Monat in Elternzeit zu gehen. Mit der Änderung wird eine intensivere Bindung auch des zweiten Elternteils zum Kind unterstützt. Vätern wird insbesondere gegenüber Dritten die Entscheidung erleichtert, sich mehr Zeit für ihr Kind zu nehmen. Weiterhin werden viele junge Männer, die Wehr- oder Zivildienst leisten oder geleistet haben, bei der Einkommensermittlung besser berücksichtigt.

BMFSFJ