Nach der bisherigen Rechtssprechung war es nicht möglich, Unterhaltstitel und insbesondere jene aus langjährigen Ehen, nachträglich zu begrenzen und zu befristen. Das der BGH sich neuerdings darauf beruft, dass nicht mehr der Lebensstandard aus der Ehe maßgeblich ist, sondern jener rentenrechtliche Zustand, der ohne eine Ehe erreicht worden wäre, hat mich doch arg erstaunt. Die kinderlose Ehe dürfte m.E. im aktuellen Fall eine Rolle gespielt haben. Ich brauche hoffentlich nicht betonen, dass das Urteil eine Einzelfallentscheidung ist.
Altersunterhalt – nachträgliche Begrenzung und Befristung bestehender Unterhaltstitel
BGH – Urteil vom 29. Juni 2011 – XII ZR 157/09 • Pressemitteilung
Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein vor langer Zeit zwischen den geschiedenen Ehegatten vereinbarter Unterhaltsanspruch nach Erreichen des Rentenalters noch begrenzt und/oder zeitlich befristet werden kann.[..]Der Senat hat entschieden, dass die dort vorgesehene Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf bedeute, dass nur noch der Bedarf abgedeckt werde, den der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe zum jetzigen Zeitpunkt aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Hat der Unterhaltsberechtigte das Rentenalter erreicht, komme es darauf an, ob die tatsächlich erzielten Alterseinkünfte hinter denjenigen zurückbleiben, die er ohne die ehebedingte Einschränkung seiner Berufstätigkeit an Alterseinkommen hätte erwerben können. Im vorliegenden Fall seien die während der Ehe entstandenen Nachteile vollständig durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen. Die nach der Ehe erlittenen weiteren Einbußen seien unabhängig von der Ehe eingetreten, da diese auf der Geburt und Betreuung eines außerehelichen Kindes beruhten. Bei hinweg gedachter Ehe stünde der Ehefrau daher kein höheres als das tatsächlich vorhandene Alterseinkommen zur Verfügung. Der angemessene Lebensbedarf sei somit vollständig durch die vorhandenen Alterseinkünfte gedeckt, so dass der noch zu zahlende Unterhalt maximal bis auf Null herabgesetzt werden könne. Hierüber müsse das Berufungsgericht nach Billigkeitsgesichtspunkten erneut entscheiden, wobei auch eine teilweise oder stufenweise Herabsetzung möglich sei.
Der Unterhalt wird gewiss nicht von heute auf morgen wegfallen, immerhin gibt es da noch den Frauenbonus. Hier die „arme“ Frau und dort der Chefarzt, das wird schon seine Spuren bei einer erneuten Gerichtsverhandlung hinterlassen. Es lohnt sich allerdings, zumindest die Pressemitteilung zu lesen, denn ganz so einfach, wie es dem ersten Anschein nach ausschaut, ist eine Begrenzung und/oder Befristung dann doch nicht.
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