Beihilfe zum Kindesentzug und weitere Urteile

Es kommt nicht sehr oft vor, das Kindesentzug tatsächlich bestraft wird und gerichtsverwertbare Konsequenzen daraus gezogen werden. Der Trennungskrieg bzw. Entzug der Kinder im ersten eingestellten Fall hat sich auch für die Mutter zum Nachteil ausgewirkt. Ein Gericht hat ihr das Sorgerecht für die beiden Söhne entzogen und dem Vater übertragen. Die Leidtragenden sind wie üblich die Kinder, denn der Krieg um diese geht leider weiter.

Landgericht – Der Tochter im Trennungskrieg „geholfen“
Anwalt aus Bremen zahlt freiwillig 3000 Euro wegen Beihilfe zum Kindesentzug

Die beiden Eheleute lebten einst in Ingolstadt und hatten zwei Kleinkin­der. Als die Beziehung scheiterte, nahm die Tochter eines Rechtsanwal­tes aus Bremen die Kinder mit und versteckte sie monatelang bei ihren Eltern. Der Ehemann – für Audi in China im Einsatz – sah die beiden Söhne fast ein dreiviertel Jahr nicht. Alle Bemühungen blieben vergeblich und das Klima zwischen den inzwischen geschiedenen Eheleuten war bald völlig vereist.

Und zwar vor allem auch deshalb, weil der Vater der Frau mit aller Ener­gie darauf drängte, dass der Ex-Schwiegersohn keinen Einfluss mehr auf die Kinder hat. In erster Instanz bezeichnete Richterin Sandra von Dahl den heute 72 Jahre alten Juristen sogar als treibende Kraft, die immer wieder neue Spitzen schickte und den Trennungskrieg vollends eskalieren ließ.[..] Augsburger Allgemeine

Weitere Urteile aus dem Familienrecht:

kein Unterhalt für Jasmin
Betreibt die Ehefrau ohne Wissen des Ehemannes und unter Vorspiege­lung falscher Tatsachen gewerbsmäßig „Telefonsex“, so kann hierdurch ein Anspruch auf Trennungsunterhalt auch in Ansehung der Belange eines von ihr zu versorgenden minderjährigen Kindes ausgeschlossen sein.[..] beck-blog

Söhne wie Lebenspartner
Die Ehefrau lebt mit ihren beiden erwachsenen Söhnen (27 und 31 Jahre alt) in einem Haus. Dieses gehört dem ältesten Sohn der es von seinen Eltern anlässlich deren Trennung überschreiben bekommen hat. Die Ehefrau behauptet, Miete an ihren Sohn zu zahlen. Sie begehrt Trennungsunterhalt von ihrem Mann. Das OLG kommt anhand der beiden bereinigten Nettoeinkommen auf einen Betrag von 166,50 € und führt dann aus:[..] beck-blog

Die Bonbon-Tüte des Vaters
Die Vaterschaftsanfechtung durch die Verwaltungsbehörde setzt voraus, dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozialfamiliäre Beziehung besteht oder bestanden hat (§ 1605 I Nr. 5, II BGB, zur mögli­chen Verfassungswidrigkeit der Behördenanfechtung siehe hier). Die Beweislast trägt die Verwaltungsbehörde. Die Richter des OLG Brandenburg konnte die Behörde nicht überzeugen, denn:[..] beck-blog

Anwaltliche Fehler im Familienrecht – und wie man sie vermeidet
Gelegentlich findet man in Gewaltschutzsachen den Antrag, die beantrag­te Schutzanordnung (z.B.: Näherungsverbot, Kommunikationsverbot) auch auf die gemeinsamen minderjährigen Kinder zu erstrecken. Das geht nicht.

Gemäß § 3 Abs. 1 GewSchG findet das Gewaltschutzgesetz keine Anwendung, wenn die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt der Tat unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Pflegschaft steht. In diesen Fällen treten im Verhältnis zu den Eltern und zu den sorgeberechtigten Personen an die Stelle der §§ 1 und 2 GewSchG die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften.[..] beck-blog

Statt Reitershop wieder ins Büro
Sie hatten 1998 geheiratet. Er war Verwaltungsbeamter, sie Verwaltungs­angestellte. 2005 gab sie diesen sicheren Job auf und betrieb mit Einver­ständnis ihres Ehemannes einen Reitershop, der jedoch keinerlei Gewinn abwarf. Im Juni 2010 kam es zur Trennung. Sie macht Trennungsunterhalt für die Zeit ab Oktober 2010 geltend. Das Thüringer Oberlandesgereicht hat der Ehefrau eine Übergangszeit von 6 Monaten zugebilligt und für den Unterhalt bis Dezember 2010 ein Einkommen der Antragstellerin nicht angerechnet. Ab Januar 2011 rechnet das OLG dann mit einem fiktiven Einkommen der Ehefrau. Denn:[..] beck-blog

Bemühungen des unterhaltsberechtigen Ehegatten um Arbeit
40 Bewerbungen in 6 Monaten reichen nicht.
Wer Unterhalt verlangt, weil es ihm bisher noch nicht gelungen ist, einen Arbeitsplatz zu ergattern, der muss nachweisen, dass er sich umfang­reich bewirbt. Das hat jetzt erst das OLG Köln wieder entschieden. Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass 40 Bewerbungen in 6 Monaten nicht ausreichen.In seiner Ent­scheidung vom 30 03. 2011 = Az. 4 WF 51/11 hielt das OLG fest:[..] RA Gerhard Kaßing

1 Kommentare.

  1. „Daraufhin willigte der Jurist gestern quasi in letzter Minute ein und erklärte sich bereit, eine Geldauflage in Höhe von 3000 Euro zu zahlen. Im Gegenzug wurde der Fall vorläufig eingestellt, bis der Mann gezahlt hat. “

    Ach lustig, hier warnt ein Richter den Beschuldigten vor einer Verurteilung. Kurz zahlen und eine häßliche Verurteilung ist verhindert. Schöner Rechtsstaat.