Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass eine Stiefkindadoption aufgrund nachweislich schwerer Kindesmisshandlung aufgelöst werden kann.
Begründung
Nach anwaltlicher und notarieller Prüfung besteht derzeit nach aktuellem Adoptionsrecht keine Möglichkeit eine Adoption aufgrund schwerer Kindesmisshandlung (Körperverletzung, Bedrohung, Nötigung und körperliche und seelische Misshandlung) aufzulösen. Kinder unter vierzehn Jahren können ohne ihre Zustimmung adoptiert werden. Wenn die Adoption zu keinem Zeitpunkt dem Wohl des Kindes entsprochen hat und andauernde Kindesmisshandlungen stattfanden, so sollte das Kind im Erwachsenenalter die Möglichkeit bekommen diese gesetzliche Bindung an das Stiefelternteil aufzuheben. Hier
Ich bin der Meinung, einer Adoption sollten ‚Kinder‘ erst nach Volljährigkeit selber zustimmen dürfen.
Sascha Zabel Antwort #16 am: 01. Dezember 2010, 15:34:42 schreibt im dazugehörigen Forum:
Aus meiner Sicht ist eine Adoption ein einseitig egoistisches Rechtsgeschäft eines Menschen der ein Kind BESITZEN möchte. Hier
Dieser Argumentation schließe ich mich an mit der Bitte, über eine Mitzeichnung zumindest nachzudenken.
Bei Wikipedia steht zu Stiefkindadoption folgendes:
Sie ist die häufigste Art der Adoption. Dabei ist der Annehmende mit einem Elternteil des Angenommenen verheiratet oder verpartnert. Nach Einwilligung in die Adoption durch den anderen leiblichen Elternteil, dem Antrag des Stiefelternteils auf Annahme des Stiefkindes und der Zustimmung des mit dem Antragsteller verheirateten bzw. verpartnerten Elternteils beim Notar spricht das Vormundschaftsgericht die Adoption aus, wenn das Jugendamt keine Einwände erhebt und der Vormundschaftsrichter in der persönlichen Anhörung des Antragstellers und des Kindes keine Bedenken gegen die Adoption bekommen hat. Ab einem Alter von 14 Jahren ist auch die Einwilligung des Kindes beim Notar notwendig. Mehr
Stand: 10.12.2010 • 16:30h • 183 Mitzeichner
Keine Kommentare möglich.