Gesetzentwurf zum gemeinsamen Sorgerecht liegt vor

Endlich hat das Bundesjustizministerium einen eige­nen Gesetzentwurf zum gemeinsamen Sorgerecht nichtver­heirateter Eltern vorgelegt. Allerdings besteht der einzi­ge Unterschied zur vorherigen Gesetzeslage darin, das es Vätern nicht mehr verboten ist, einen Antrag auf ge­meinsame Sorge zu stellen. Ansonsten müssen Väter weiterhin um das Sorgerecht betteln und sind auch zukünftig dem Gutdünken von Müttern und dem Gesetzgeber ausgeliefert.

Wenn allerdings die familienpolitische Sprecherin der Grünen auf ihrer Homepage nichts negatives über den Refe­ren­tenentwurf schreibt, kann man nicht nur davon ausgehen, dass der Entwurf dem Kindeswohl widerspricht, sondern auch davon, dass das Mütterwohl in allen Belangen berücksichtigt wurde.

Sorgerecht: Regierung legt endlich diskussionswürdigen Gesetzent­wurf vor

[..]Endlich hat auch die Koalition verstanden, dass sich das Familienrecht am Wohl des Kindes orientieren muss.

Ich behaupte, keine Fraktion des Bundestages hat verstanden, was Kindeswohl bedeutet, denn es gibt bis heute keine gesetzliche Definition des Wortes. Jeder Richter kann nach Gutdünken seine Definition des Wortes Kindeswohl zu Grunde legen. Wenn man aber bedenkt, das Kindesmisshandlungen zu ungefähr gleichen Teilen von Eltern ausgeht, dann kann nicht erklärt werden, wieso 90% der Kinder bei ihren Müttern leben.

Das Familienrecht darf nicht zwischen Kindern von miteinander verheirate­ten und nicht miteinander verheirateten Eltern unterscheiden.

So ein nonsens. Jeder ehelicher Vater erhält automatisch das Sorgerecht mit der Geburt seines Kindes. Die Grünen wollen hingegen, dass Väter explizit einen Antrag stellen müssen, damit in Erwägung gezogen werden kann, ob sie des Sorgerechts überhaupt würdig sind. Die Fraktion brachte sogar hervor, dass es Müttern nicht zugemutet werden könne, sich im ersten Lebensjahr des Kindes einem eventuel­len Gerichtserfahren zu stellen. So steht es zumindest im Antrag der Grünen an den Bundestag:

Um den Beteiligten genügend Zeit zur Konfliktklärung zu lassen und die (zumeist) Mütter in der ersten Zeit nach der Geburt nicht durch Gerichts­verfahren zu belasten, soll eine Klage frühestens nach Vollendung des ersten Lebensjahres des gemeinsamen Kindes möglich sein.

Soviel zur Unterscheidung zwischen verheirateten und unverheirateten Vätern.

Der vorliegende Referentenentwurf bietet eine gute Grundlage für das wei­tere Gesetzgebungsverfahren, das wir konstruktiv begleiten werden.

Was sämtliche Fraktionen unter konstruktiv verstehen, kann man in folgendem Bei­trag lesen: Niedrigschwelliger Weg zum Sorgerecht. Nun zur Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums.

Pressemitteilung: Durch neues Sorgerecht unverheirateter Eltern einfache und unbürokratische Verfahren fördern

Zur heutigen Versendung des Referentenentwurfs zur Neuregelung des Sor­gerechts von nicht miteinander verheirateten Eltern an die Länder und Verbände erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarren­berger:

Die Neuregelung ermöglicht das gemeinsame Sorgerecht für Unverheirate­te, wenn nicht ausnahmsweise das Kindeswohl entgegensteht. Die Bun­desregierung hat sich damit nach intensiven Gesprächen auf eine Lösung verständigt, die auf einer Linie liegt mit dem Ziel, für das ich von Anfang an geworben habe: Ein einfaches und unbürokratisches Verfahren für un­problematische Fälle zu finden.[..] BMJ

Die unproblematischen Fälle waren bisher sowieso kein Thema. Eltern, denen das ge­meinsame Kindeswohl am Herzen lag, haben sich auch ohne Jugendamt und Gerichtsverfahren verständigt. Liest man sich aber die Punkte durch, die das BMJ in seiner Pressemitteilung eingestellt hat, kann einem nur das Grausen kommen.

  • Erklärt die Mutter nicht von selbst ihr Einverständnis mit der gemeinsamen Sorge, hat der Vater die Möglichkeit, zunächst zum Jugendamt zu gehen, um doch noch eine Eini­gung mit der Mutter zu erreichen.
  • Der Vater kann aber auch jederzeit das Familiengericht anrufen, entweder direkt oder dann, wenn sich herausstellt, dass die Mutter sich beim Jugendamt nicht mit einer gemeinsamen Sorge einverstanden erklärt oder sich nicht äußert.
  • Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme, zum An­trag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt.
  • Das Familiengericht entscheidet in einem beschleunigten und im schriftlichen Verfah­ren – ohne persönliche Anhörung der Eltern -, wenn die Mutter entweder gar nicht Stel­lung nimmt oder sich zwar äußert, aber keine potenziell kindeswohlrelevanten Gründe vorträgt und wenn derartige Gründe dem Gericht auch sonst nicht bekannt geworden sind. Diese Vorschrift trägt gleichzeitig einer rechtstatsächlichen Untersuchung Rech­nung, wonach es in vielen Fällen gar nicht um das Kindeswohl geht, wenn Mütter die gemeinsame Sorge ablehnen. So wünschen sich Mütter beispielsweise, bei Konflik­ten weiterhin alleine entscheiden zu können, andere sind nicht ausreichend über die gemeinsame Sorge informiert oder wollen Bürokratie vermeiden.
  • Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).

Ein Vater ist ein Vater – so er denn kein Kuckucksvater ist – und das dieser darum betteln muss, sorgeberechtigter Vater sein zu dürfen, ist an Unverschämtheit kaum zu überbieten. Während Mütter nicht einmal beweisen müssen, ob sie überhaupt er­ziehungsfähig sind, wird dieses aber von Vätern verlangt und das im 21. Jahrhundert. Vermutlich ging es in der Steinzeit realistischer zu. Was an den Verfahren unbüro­kra­tisch sein soll, entschließt sich meiner Kenntnis.

Und überhaupt – wer bezahlt eigentlich die Gerichtsverfahren oder kommt der Staat für die Kosten auf? Dazu steht im Gesetzentwurf :

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Die gesetzlich normierte Möglichkeit für beide Elternteile, die gerichtliche Übertragung der gemeinsamen Sorge zu beantragen, wird zu zusätzli­chen Verfahren bei den Familiengerichten, Oberlandesgerichten und even­tuell auch beim Bundesgerichtshof führen. Ob und gegebenenfalls in wel­chem Umfang dadurch Mehrkosten für Bund, Länder und Kommunen ent­stehen, ist nicht abschätzbar. Insbesondere liegen keine repräsentativen Daten darüber vor, in wie vielen Fällen bereits derzeit – aufgrund der Über­gangsregelung des BVerfG – der Gerichtsweg beschritten wird.

Der Clou ist dann noch folgender Satz aus der Pressemitteilung:

Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums wurde heute an Län­der und Verbände verschickt, die jetzt Gelegenheit zur Stellungnahme ha­ben.

Der djb hat zum Thema bereits Stellung bezogen und man kann davon ausgehen, das er auch an diesem Gesetzentwurf etwas zu mäkeln hat. Vermutlich wird es noch Monate dauern, bis das Gesetz seine Gültigkeit erhalten wird. Hier noch eine weitere Mitteilung des BMJ zum Thema Sorgerecht. Lese ich allerdings folgende Mitteilung des BMJ, dann könnte ich schon wieder…

20 Jahre UN-Kinderrechtskonvention

Die UN-Kinderrechtskonvention wurde am 5. April 1992 von Deutschland ratifiziert. Sie legt weltweit wesentliche Standards zum Schutz von Kin­dern fest und betont wie enorm wichtig Kinder und ihr Wohlbefinden sind. Zu ihrem Schutz stellt die Konvention mehrere elementare Grundsätze auf: Das Recht auf Überleben, das Recht auf Entwicklung, die Nichtdiskri­minierung und die Wahrung der Interessen der Kinder und deren gesell­schaftlicher Beteiligung.[..] BMJ

Dazu erinnere ich an meinen Beitrag Politikern ist Gewalt gegen Kinder nichts wert.

14 Kommentare.

  1. Der Gesetzentwurf wird auch andernorts kritisiert. Die Hannversche Zeitung schreibt dazu:

    Das Sorgerecht ist nicht mehr zeitgemäß

    Was unterscheidet einen verheirateten Vater von einem unverheirateten? Die Antwort: bis auf den Trauschein nichts. Deshalb ist es auch nicht einzusehen, warum verheiratete Väter den ledigen bevorzugt behandelt werden sollen. Immer mehr Paare leben ohne Trauschein zusammen, nicht jeder ist überzeugt von der Institution Ehe. Mittlerweile wird beinahe jedes dritte Kind nichtehelich geboren. Das zeigt: Das Sorgerecht ist nicht mehr zeitgemäß. Zumal das Bundesverfassungsgericht und zuvor der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht die Bundesrepublik rüffelten.

    Die Benachteiligung lediger Väter verstoße gegen die Menschenrechtskonventionen und gegen die Grundrechte, befanden die Gerichte. Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) wollte schon Mitte 2011 einen Gesetzentwurf vorlegen. Jetzt ist er da und stärkt die Rechte lediger Väter, die sich verantwortungs- und liebevoll um ihr Kind kümmern möchten. Das ist gut, weil es dem Kind auch nach einer Trennung der Eltern ermöglicht, möglichst unkompliziert sowohl mit einer Mutter als auch mit einem Vater aufzuwachsen.

    http://www.hannover-zeitung.net/aktuell/vermischtes/47195708-das-sorgerecht-ist-nicht-mehr-zeitgemaess

    Der Kommentar zum Beitrag ist aber viel besser:

    # Deutschlands_Pappas 2012-04-03 14:45
    Gefällt mir nicht !!!
    1. Hat das Bundesverfassun gsgericht mit seinem Urteil 2003 Verfassungsbruc h begangen. Hätte es zu diesem Zeitpunkt diesen Antragsentwurf gegeben, wäre er rechtzeitig und zeitgemäß gewesen, hätte man vielen Vätern und Kindern Leid und Existenzverlust erspart.
    2. Es entspricht dem Kindeswohl das JEDER Vater von Geburt an das gemeinsame Sorgerecht ausübt, es sei denn, er gehört zu dem verschwindend geringen Anteil, welche sich NACH Aufbau einer Bindung zu ihrem Kind, denn vor der Geburt war diese ja gar nicht möglich, als unfähig erweist. Der Generalverdacht , dass die Mehrheit der Väter dazu nicht in der Lage ist, ist weder fachlich noch juristisch angezeigt, ist demnach eine rein feministisch orientierte menschenrechtsv erletzende Vorverurteilung .
    3. Wenn es bis jetzt NOCH Frieden zwischen den Eltern gegeben hat, spätestens mit einem Antrag auf das selbstverständl ichste Recht eines Vaters, wird Streit ausbrechen.
    4. Es scheint, dass diese Reform nicht die Kindesinteresse n in den Mittelpunkt stellt, denn die Kinder wollen alle Ihren Papi und Ihre Mami behalten, statt dessen entpuppt sich die Antragform der Diskriminierung als verdeckte Arbeitsbeschaff ungsmaßnahme für Gerichte und Rechtsanwälte.
    5. Steht unbestritten fest, dass durch die Reform zusätzlich die Väter Verantwortung übernehmen, die bisher davon per Gesetz abgehalten worden sind. Wozu alle verantwortungsv ollen Väter wie Kriminelle behandeln und Sie zu Gericht schicken? Zahlt der Staat die Verfahrenskoste n oder die Mutter? Wer kommt für den seelischen Schmerz auf, wer zahlt Schadensersatz für die eingeschränkte Lebensqualität?
    6. Die gemeinsame Sorge muss kraft Gesetzes ab Geburt bzw. Vaterschaftsane rkenntnis, ohne Hinzutreten weiterer Voraussetzungen , wie das Zusammenleben der Eltern, Zahlung von Unterhalt oder von Kooperationsber eitschaft, allein aus dem Grund zustande kommen, weil jedes Kind ein berechtigtes Interesse daran hat, das ihm nicht die Möglichkeit genommen wird seine Bindung zu seinen beiden Eltern aufzubauen.

    Ein Kind hat von Geburt an das Recht auf beide Eltern, dies darf ihm keine Gesetzgeber nehmen oder verhindern, so wie es dieser Entwurf vorsieht.

  2. KaivonderKueste

    Hallo,
    danke für den Artikel. Supi!, möchte ich da schreien. Begeisterung!! Da ich als unehelicher Vater bereits Erfahrung mit deutscher Rechtsprechung im Sorgerecht sammeln durfte, bedanke ich mich ausdrücklich für diesen bahnbrechenden, geradezu epochalen Gesetzesentwurf.

    2 Hinweise am Rande:
    1. Zusätzlich zur weiterbestehenden Benachteiligung nichtehelicher Väter werden auch die Kinder aus diesen nichtehelichen Beziehungen weiterhin massiv gegenüber ehelichen benachteiligt. Das Recht auf beide Eltern ist somit weiterhin nicht umgesetzt (siehe auch 2).
    2. Deutschland hat zwar die UN-Kinderrechtskonvention gezeichnet, wendet sie aber nach meiner Kenntnis nicht vollständig an. Zum Beispiel beim Bleiberecht/Schulbesuch für Flüchtlingskinder. Korrektur: Habe eben bei Wikiprawda nachgesehen – vollständige Anwendung erst seit 2010. Aber: UN Sonderberichterstatter bemängelt deutsche Schulpflicht als menschrechtsverletzend (Munoz, 2006/2007)..

    Toller Staat.
    Kai

  3. Michael Baleanu

    A) Gemäß Art. 6, II, GG heisst es:
    „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“
    Ein Vater hat also zunächst ein natürliches Recht zur Pflege und Erziehung seiner Kinder. Dieses natürliche Recht leitet sich also aus seiner Eigenschaft als Elternteil ab und liegt zunächst einmal vor, ohne jegliche weitere Einschränkung.
    B) Gemäß dem Referentenentwurf /2/ heisst es:
    „1. Die Möglichkeiten des Zugangs des nicht mit der Kindesmutter verheirateten Vaters zur gemeinsamen elterlichen Sorge werden deutlich erweitert. Die gemeinsame Sorge entsteht nunmehr zusätzlich, soweit das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die gemeinsame elterliche Sorge überträgt. Dabei soll das Familiengericht regelmäßig die Übertragung der gemeinsamen Sorge beschließen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.“

    Laut A) hatte der Vater das natürliche Sorgerecht.

    Nun besagt B), dass ihm dieses natürliche Sorgerecht aberkannt wurde und er es erneut beantragen muss.

    Daher die Frage: Welches Gericht hat mit welchem Beschluss dem Vater eines nicht ehelichen Kindes, das NATÜRLICHE Sorgerecht (A), gemäß Art. 6, II, GG) genommen?

    Wer die Antwort einer Politikerin auf diese Frage lesen möchte, kann sich als Interessent hier eintragen: http://www.abgeordnetenwatch.de/sibylle_laurischk-575-37762–f333369.html#q333369

  4. Die Fraktion „Die Linke“ hat den einzig vernünftigen Vorschlag zur Neuregelung des Sorgerechts für nicht miteinander verheiratete Eltern gemacht: Gemeinsames Sorgerecht ab Anerkennung der Vaterschaft und Sorgeerkärung seitens des Vaters. S. folgenden Artikel (http://www.bundestag.de/presse/hib/2012_04/2012_210/04.html)

    Linke wollen Neuregelung des Sorgerechts für nicht miteinander verheiratete Eltern

    Recht/Antrag – 26.04.2012
    Berlin: (hib/BOB) Eine Neuregelung des Sorgerechts für nicht miteinander verheiratete Eltern fordert die Fraktion Die Linke in einem Antrag (17/9402). Die Bundesregierung soll einen Gesetzentwurf vorlegen. Das Thema ist heute auf der Tagesordnung des Plenums. Nach Auffassung der Linken „diskriminiert das geltende Recht nichtverheiratete Väter, die wirkliche Verantwortung für ihre Kinder übernehmen wollen und können“. Nichtverheiratete und verheiratete Väter sollen laut Linken-Vorstoß weitgehend gleichgestellt werden „und beiden Elternteilen unbürokratisch das gemeinsame oder alleinige Sorgerecht“ ermöglicht werden.

    Eltern sollen unabhängig von ihrem eherechtlichen Status mit der Anerkennung der Vaterschaft ein gemeinsames Sorgerecht erhalten, sofern der Vater die Übernahme der gemeinsamen Sorge erklärt, heißt es im Antrag. Dieses gemeinsame Sorgerecht habe auch bei späterer Trennung der Eltern Bestand. Seien sich beide Elternteile darüber einig, dass kein gemeinsames Sorgerecht entstehen solle, hätten sie das gegenüber dem Jugendamt anzuzeigen, so Die Linke weiter.

    Wolle ein Elternteil das alleinige Sorgerecht gegen den Willen des anderen Elternteils erreichen, könne dies bei der Vaterschaftsanerkennung ebenfalls gegenüber dem Jugendamt erklärt werden. Könnten sich die Eltern nicht auf ein gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht einigen, sei das Jugendamt verpflichtet, ein Mediationsverfahren anzubieten. Fände dieses nicht statt oder führe es zu keinem Erfolg, stehe der Rechtsweg offen, erklärt Die Linke.

  5. Ein Vater ist ein Vater – so er denn kein Kuckucksvater ist – und das dieser darum betteln muss, sorgeberechtigter Vater sein zu dürfen, ist an Unverschämtheit kaum zu überbieten. Während Mütter nicht einmal beweisen müssen, ob sie überhaupt er­ziehungsfähig sind, wird dieses aber von Vätern verlangt und das im 21. Jahrhundert. Vermutlich ging es in der Steinzeit realistischer zu. Was an den Verfahren unbüro­kra­tisch sein soll, entschließt sich meiner Kenntnis.

    Und überhaupt – wer bezahlt eigentlich die Gerichtsverfahren oder kommt der Staat für die Kosten auf? Dazu steht im Gesetzentwurf :

    100% richtig, danke.

  6. Was ist denn los, Christine???
    Ich warte auf neue Artikel in diesem Blog!!!! O.O

    Bitte sag mir nicht, dass Du aufgehört hast!!!
    Das würde ich sehr bedauern. Du hast stets gute Arbeit hier geleistet.

    Bitte, Christine, blogge weiter.

    Traurige Grüße, Deine Auc 🙁

  7. Ich habe von einem halben Jahr diesbezüglich eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof eingereicht! Ich bin selbst Rechtsanwalt und habe die Justiz kenngelernt.

    Eine Klage vor Gericht wird mit einem juristischen Trick abgeschmettert. Der Trick ist ganz einfach. 1. Es muß dem Kindeswohl entsprechen. 2. Das setzt eine tragfähige Beziehung voraus. 3. Dies muß der Vater beweisen, was er nicht kann und bereits mit Einreichung des Antrages widerlegt. Gerne wird der Kindesmutter auch geraten das Umgangsrecht zu beschneiden. Wehrt sich der Vater liefert er ein weiteres Indiz für mangelnde Elternharmonie. Beweislast beim Vater? Wieso?

    Warum macht dies der Staat und unsere Justiz? Ganz einfach. Es geht um viel Geld. Es kommt nämlich darauf an, ob geheiratet wurde oder nicht. Die Trennung von geschiedenen Eltern ist im Gegensatz zu einer Trennung von unverheirateten Eltern für den Staat wesentlich günstiger. Im ersteren Fall gibt es gegenseitige Unterhaltsansprüche und keine Jobkommleistung und im letzteren Fall nach 3 Jahren nicht. Die meisten Scheidungen sind erst nach 3 Jahren. Wir reden hier von mehreren Millionen jährlich!!

    Juraprofessor Proksch hat in seiner von unserer Regierung in Auftrag gegebenen Studie (1997 für geschiedene Eltern) eindeutig belegt, das das gemeinsame Sorgerecht entschärft und verbindet und für das Kind das Beste ist, weshalb alle geschiedenen Eltern automatisch das gemeinsame Sorgerecht bekommen!!!!!! Das muß doch auch für getrenntlebende Eltern geben oder sind nichteheliche Kinder im Gegensatz zu ehelichen Kindern weniger Wert?

    Das OLG Frankfurt Richter Reitzmann spricht deshalb heute immer noch von einem 2 Klassensystem! (unglaublich oder)

    Das Ganze ist an Scheinheiligkeit nicht mehr zu überbieten, wenn sogenannte soziale Kindeswohlgründe zur Verschleierung wahrer wirtschaftlicher Gründe herangezogen werden.

    Deshalb sollte jeder Vater bis zum Europäischen Gerichtshof gehen und sein verfassungsmäßig geschütztes Geburtsrecht einklagen. Bei Interesse an meiner umfangreichen Beschwerde einfach anrufen. 0177/1483233

  8. Ich habe von einem halben Jahr diesbezüglich eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof eingereicht! Ich bin selbst Rechtsanwalt und habe die Justiz kenngelernt.

    Eine Klage vor Gericht wird mit einem juristischen Trick abgeschmettert. Der Trick ist ganz einfach. 1. Es muß dem Kindeswohl entsprechen. 2. Das setzt eine tragfähige Beziehung voraus. 3. Dies muß der Vater beweisen, was er nicht kann und bereits mit Einreichung des Antrages widerlegt. Gerne wird der Kindesmutter auch geraten das Umgangsrecht zu beschneiden. Wehrt sich der Vater liefert er ein weiteres Indiz für mangelnde Elternharmonie. Beweislast beim Vater? Wieso?

    Warum macht dies der Staat und unsere Justiz? Ganz einfach. Es geht um viel Geld. Es kommt nämlich darauf an, ob geheiratet wurde oder nicht. Die Trennung von geschiedenen Eltern ist im Gegensatz zu einer Trennung von unverheirateten Eltern für den Staat wesentlich günstiger. Im ersteren Fall gibt es gegenseitige Unterhaltsansprüche und keine Jobkommleistung und im letzteren Fall nach 3 Jahren nicht. Die meisten Scheidungen sind erst nach 3 Jahren. Wir reden hier von mehreren Millionen jährlich!!

    Juraprofessor Proksch hat in seiner von unserer Regierung in Auftrag gegebenen Studie (1997 für geschiedene Eltern) eindeutig belegt, das das gemeinsame Sorgerecht entschärft und verbindet und für das Kind das Beste ist, weshalb alle geschiedenen Eltern automatisch das gemeinsame Sorgerecht bekommen!!!!!! Das muß doch auch für getrenntlebende Eltern geben oder sind nichteheliche Kinder im Gegensatz zu ehelichen Kindern weniger Wert?

    Das OLG Frankfurt Richter Reitzmann spricht deshalb heute immer noch von einem 2 Klassensystem! (unglaublich oder)

    Das Ganze ist an Scheinheiligkeit nicht mehr zu überbieten, wenn sogenannte soziale Kindeswohlgründe zur Verschleierung wahrer wirtschaftlicher Gründe herangezogen werden.

    Deshalb sollte jeder Vater bis zum Europäischen Gerichtshof gehen und sein verfassungsmäßig geschütztes Geburtsrecht einklagen. Bei Interesse an meiner umfangreichen Beschwerde einfach anrufen. 0177/1483233

  9. Liebe Auc,

    irgendwann geht es weiter, ich weiß nur noch nicht genau, wann. Ich brauche einfach mal eine Auszeit. In der Zwischenzeit werde ich noch ein paar ältere Artikel aus meinem Entwurfordner veröffentlichen, die eigentlich fast fertig sind.

    Liebe Grüße – Christine

  10. Es wird hier immer wieder von Rechten gesprochen, aber auch Pflichetn ergeben sich für den Vater. Wo werden diese eingeklagt????

  11. ich hoffe die denken mal darüber nach das ein Vater auch rechte hat nicht nur Pflichten den auch frauen tun alles nur um dem Vater eins auszuwischen was hat das Kind damit zu tun wenn Eltern oder oder zwei sich aus einer Beziehung trennen warum müssen immer die frauen versuchen ihre macht auszuspielen und das auf den Köpfen der Kinder nein auch ein Vater hat rechte und möchte seinen Sohn oder Tochter sehn so wie ich den ich Liebe mein Kind

  12. Hallo liebe Bloggerin,
    Vielen Dank für diesen Eintrag, hat mir bei einem Referat sehr geholfen:)
    Alles sehr sehr verständlich und nachvollziehbar.

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