Sorgerechtsübertragung auf nichteheliche Väter

Der djb hat eine Pressemitteilung heraus gegeben mit dem Titel: Sorgerechtsübertragung auf nichteheliche Väter ohne Anhörung der Beteiligten verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Grundgesetz. In der noch nicht veröf­fentlichten Eini­gung der Koalitionsparteien scheint demnach das Familienge­richt als Hürde zum gemeinsamen Sorgerecht vorgesehen zu sein, anders kann ich mir die Mitteilung des djb nicht erklären.

Sorgerechtsübertragung auf nichteheliche Väter ohne Anhörung der Betei­ligten verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Grund­ge­setz

Die Koalitionsparteien haben sich im Rahmen der ihnen vom Bundesver­fassungsgericht aufgegebenen Entscheidung zum Sorgerecht des nicht­ehelichen Vaters auf einen Vorschlag geeinigt, der nach Ansicht des Deutschen Juristinnenbundes (djb) grundrechtliche Ansprüche von Mutter und Kind beeinträchtigt.

Das einem nichtehelichen Vater seit je her überhaupt keine Ansprüche zustehen, ist hingegen nicht rechtswidrig, oder?

Eine Entscheidung des Familiengerichts ohne Anhörung der Mutter, ggf. Anhörung des betroffenen Kindes und des Jugendamtes als Vertreter des Kindeswohls, verletzt den in Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz garantier­ten Anspruch auf rechtliches Gehör.

Was hat das Jugendamt in einer Angelegenheit zu suchen, die im Grunde genom­men nur Vater und Mutter betreffen? Spätestens beim Standesamt müssten die Beamten dazu verpflichtet werden, auf das gemeinsame Sorgerecht aufmerksam zu machen, da sonst ein Gerichtsverfahren drohe. Schon aus diesen Gründen würden sich viele Eltern für ein gemeinsames Sorgerecht entscheiden, da Gerichtsverfahren immer auch mit Kosten verbunden sind.

Der djb sieht für eine derart übereilte Entscheidung auch keine Veranlas­sung, da schon das verfahrensrechtliche Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG einen gerichtlichen Anhörungstermin innerhalb eines Monats vorschreibt.

Eine Entscheidung im Schnellverfahren wird nicht der Tragweite und Be­deutung der Sorgerechtsentscheidung für das weitere Leben von Mutter und Kind gerecht.

Im Zentrum der gerichtlichen Entscheidung muss aber immer das Wohl des Kindes stehen. djb

Ob es Väter trösten wird, das auch bei homosexuellen Paaren nicht alles so läuft, wie Feministinnen sich das gerne wünschen, steht auf einen anderen Blatt. Trotz­dem nachfolgend noch ein kurzer Beitrag zu einem entsprechenden Gerichtsurteil.

Umgangsrecht mit dem Kind der Lebenspartnerin

Ein Umgangsrecht mit dem Kind steht der Lebenspartnerin, die nicht die Mutter des in der Lebenspartnerschaft geborenen Kindes ist, nicht unter den Voraussetzungen von § 1684 BGB als Eltern, sondern nach § 1685 BGB zu.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte im vorliegenden Verfahren über das Umgangsrecht einer Lebenspartnerin mit dem Kind der anderen Lebenspartnerin zu entscheiden. Die Antragstellerin begehrte Umgang mit dem Kind. Das zuständige Amtsgericht hat den Antrag zutreffend abgelehnt mit der Begründung, ein Umgangsrecht der Antragstellerin diene nicht dem Kindeswohl im Sinne von § 1685 Abs. 2 BGB.

[..]Grundsätzlich gehöre der Umgang mit einer Bezugsperson zwar zum Kindeswohl. Ein Ausschluss dürfe auch nur dann stattfinden, wenn konkrete Gefährdungsmomente festzustellen seien, weswegen vorliegend der Antragstellerin der Umgang nur dann versagt werden könne, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls zwingend geboten sei. Dies sei vorliegend jedoch der Fall. Das Gericht habe aus eigener Wahrnehmung in zwei Anhörungsterminen sowie aufgrund des Berichts des bestellten Verfahrensbeistandes, Frau S., die Überzeugung gewonnen, dass die Antragstellerin der Meinung sei, eigentlich die Mutter des Kindes zu sein, und dass das Kind an sich ihr gehöre. Diese Äußerungen ließen die Vermutung zu, dass die Antragstellerin die Abstammung des Kindes und seine leibliche Herkunft nicht respektiere, sondern vielmehr ablehne. Eine solche Ablehnung schade dem Kind in hohem Maße.

Hört, hört, wenn ein Vater beanstanden würde, das die Mutter der Meinung sei, dass das Kind ihr gehöre, interessiert das selten einen Richter.

[..]Ein Umgangsrecht sei auch deswegen nicht förderlich, weil zwischen den beteiligten Lebenspartnerinnen eine extrem angespannte Situation herrsche, die sich in verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen äußere. Hiervon habe das Gericht sich in den beiden Terminen einen äußerst lebhaften Eindruck verschafft.[..] Rechtslupe

3 Kommentare.

  1. wenn ich derzeit bei meiner leiblichen mutter wohne da sich meine eltern vor ca. 3 jahren getrennt haben und nicht verheiratet waren und ich jetzt aber lieber zu meinem vater ziehen möchte da ich mich bei meiner mutter und meiner schwester (6) nicht wohlfühle. was für bedingungen gibt es das ich zu meinem vater ziehen kann?

  2. Hallo Saskia,

    wenn Du vor hast, zu Deinem Vater zu wollen, dann ist das kein einfacher Weg. Deine Mutter hat vermutlich das alleinige Sorgerecht und deswegen könnte es kompliziert werden – es sei denn, sie ist damit einverstanden.
    Als 14-jährige hast Du das Recht, vor einem Gericht angehört zu werden. Hier muss Dein Wille aber sehr stark sein, damit Du eine Chance hast. Ich befürchte, dass ein Richter nur deswegen, weil Du Dich momentan zu Hause nicht wohl fühlst, eine Zustimmung zum Wechsel versagen wird. Bedenke bitte, auch bei Deinem Vater wird es Situationen geben, bei denen Du Dich ebenfalls nicht wohl fühlen wirst, weil Eltern in der Regel Grenzen setzen, wogegen Pubertierende/Jugendliche immer rebellieren. Du bist jetzt in einem Alter, wo die Welt nun mal auf den Kopf gestellt wird.
    Sollte es Dich interessieren, dann suche bei Google oder vielleicht sogar auf Youtube mal danach, was in einem Gehirn während der Pubertät so vor sich geht. Du wirst vermutlich mehr als erstaunt sein. Als ich darüber das erste Mal einen Film sah, da dachte ich sinngemäß: hätte ich das mal gewusst, als meine Kinder in der Pubertät waren. Ich denke mir, dass könnte auch für Jugendliche interessant sein.
    Google Stichwort Gehirn Pubertät: https://www.google.de/search?q=Gehirn+Pubert%C3%A4t&ie=utf-8&oe=utf-8&aq=t&rls=org.mozilla:de:official&client=firefox-a
    Solltest Du noch Fragen haben, dann stelle sie einfach. Ob ich Dir helfen kann, steht allerdings auf einem anderen Stern 😉

    Gruß – Christine
    Solltest Du bei Facebook sein, versuche es mal in der Gruppe „Papa-Ya Das Magazin“. Dort gibt es kompetente Leute, die Dir vermutlich rechtlich besser helfen können als ich, denn es kostet nichts https://www.facebook.com/groups/papayamagazin/

    Hier noch ein Film auf Youtube, der für Dich vielleicht interessant sein könnte, da dort auch Teenager/Jugendliche zu Wort kommen, die ebenfalls in Deinem Alter sind https://www.youtube.com/watch?v=ybAYud6C11k

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