Archiv nach Schlagworten: BVerfG

Wohnungsdurchsuchung wegen Verdachts der Unterhaltspflichtverletzung

Im Rahmen der Diskussion um den Ehrensold für Bundes­präsident a.D. Christian Wulff wurde im SPON-Forum auf ein Urteil des Bundesverfassungsgericht verwiesen, in dem es um eine Wohnungsdurchsuchung alleine auf Grund der Straf­anzeige einer Ehefrau wegen Unterhaltspflichtverletzung ging.

Der Beschwerdeführer hatte von der Agentur für Arbeit eine Umschulung finanziert bekommen, im Rahmen dessen der Mann ein Praktikum in einer größeren Firma absolvierte. Das Unternehmen hatte auf seiner Internetseite ein Bild ihres Umschülers eingestellt, woraus die Ehefrau schloss, das ihr Mann für seine Tätigkeit ein Entgelt erhalten würde. Die Firma hatte dieses im Rahmen der Ermittlung zwar verneint, trotzdem wurde ein Durchsuchungsbeschluss ausgestellt.

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5-Prozent-Sperrklausel bei EU-Wahl nichtig

Karlsruhe sieht Chancengleichheit der Parteien verletzt
Die bei der Europawahl 2009 geltende Fünf-Prozent-Sperrklausel verstößt unter den gegenwärtigen Ver­hältnissen gegen die Grundsätze der Wahlrechts­gleichheit und der Chancengleichheit der politischen Parteien. Dies hat der Zweite Senat des Bundesver­fassungsgerichts mit einem am Mittwoch, 9. 11.2011 verkündeten Urteil entschieden. Die der Sperrklausel zugrundliegende Vorschrift des Paragrafen 2 Absatz 7 des Europawahlgesetzes erklärte das Gericht für nichtig.

Die witzigste Aussage kommt vom Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses des Bundestages, Thomas Strobl:

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Ein skandalöses Urteil und eine amüsante Klage

Richter sind auch nur Menschen, was ja für sich genommen in Ordnung wäre. Wenn aber Richter des BVerfG nachweislich fehlerhafte Urteile fällen, die gravierend in das Leben von Erwachsenen und Kindern eingreifen, dann hat das schon eine beson­dere Brisanz. Im ersten eingestellten Fall geht es um die Anordnung der Fortsetzung einer Psychotherapie für ein Kind auf Grund der festgestellten Erziehungsunfähigkeit der Mutter.

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Hälftiger Kindergeldbetrag wird Ex-Frau zugerechnet

Ein Vater wollte für die Berechnung des Ehegatten­un­ter­halts den in der Düsseldorfer Tabelle genannten Betrag abziehen. Der BGH hatte am 27.05.2009 mit Az: XII ZR 78/08 in einem Urteil festgehalten, das die­ses durch die Reform des Un­ter­haltsrechts im Jahr 2008 nicht rechtens sei und nur der Zahlbetrag ab­ge­zo­gen werden darf. Der Kin­des­unterhalt sei durch den ge­än­der­ten § 1612b BGB als eigen­stän­di­ges Einkommen definiert worden stelle des­halb keine Benachteiligung für einen Bar­un­ter­halts­pflich­ti­gen dar. Durch diese Ge­set­zes­än­de­rung dürfe der hälftige Anteil des Kindergeldes bei der Be­rech­nung des Ehe­gat­ten­un­ter­halt nicht abgezogen werden. Das BVerfG hat eine Kla­ge­ab­wei­sung vor­ge­nom­men.

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Femokratie News 214-2011

Ja, wir wollen – die Ehe abschaffen!
Anlässlich des zehnjährigen Jubiläums des Inkrafttretens des Lebens­part­ner­schaftsgesetzes erklärt der Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND: „Gegen mas­si­ve Widerstände haben die Grünen mit dem Lebenspartner­schafts­gesetz das Fundament zur rechtlichen Gleichstellung von Lesben und Schwu­len gelegt. Doch auch zehn Jahre später sind wir noch lange nicht am Ziel. Grüne Jugend

Beschneidung in Kalifornien – Doch kein Referendum
Gegner der Beschneidung von Jungen hatten 7.000 Unterschriften für ein Referendum gesammelt. Eine Richterin verhinderte dies jetzt, me­di­zi­ni­sche Ein­grif­fe seien nicht Sache der Wähler. TAZ

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Femokratie News 199-2011 (1)

Rechte für Väter – Mehr als nur ein „Sonntagspapa“
Immer mehr Väter wollen sich kümmern und fordern dieses Recht auch ein. Der Verein „Väteraufbruch“ arbeitet seit 20 Jahren dafür, dass die zahlreichen ge­setz­li­chen Veränderungen auch in der Praxis be­rück­sich­tigt werden.[..] Der Kölner Kreisverband des Vereins „Väteraufbruch für Kinder“ lädt am Mitt­woch, 20. Juli, 17 Uhr zu einer Fachtagung im Landschaftsverband Rhein­land (Horion-Haus), Hermann-Pünder-Str. 1 in Deutz. Dem Thema „Umgang si­cher­stel­len –Vaterlosigkeit verhindern“ widmen sich mehrere Referenten. ksta

„Als könnten nur Krippen das Wohl von Kleinst­kin­dern steuern“
Bayerns Familienministerin Haderthauer pocht auf das Betreuungsgeld · Das ab 2013 geplante Betreuungsgeld soll Eltern erlauben, zeitweise im Job zu pau­sie­ren, um ihr Kind betreuen zu können. Gegner plädieren für die Ganztagsbetreuung in Kitas. Davon hält Christine Haderthauer (CSU) wenig: Die früh­kind­li­che Bindung an die Eltern sei Grundlage für die spätere Bildung. dradio

  • Irgendwie ist das aber nicht feminismuskonform 😉

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Justiz wollte nie Väterprobleme lösen

vater-vaeter-kinder-trennung-scheidung-sorgerecht-umgangrecht1Vor kurzem erfuhr ich durch einen Blogbeitrag von RA Schulte-Frohlinde, dass die ehemalige Justiz­mi­ni­ste­rin Brigitte Zypries (SPD) gar nicht vorhatte, das gemeinsa­me Sorgerecht für nicht verheiratete Väter zu regeln bzw. gesetzlich festzulegen. Im Gegenteil: Sie war noch nicht einmal bereit, ein Gutachten dazu in Auftrag zu geben, obwohl dieses vom Bundesverfassungsgericht vorgegeben war. Nun ist es nicht so, dass Betroffene das nicht geahnt hätten, unglaublich ist es aber trotz allem! Das Ganze allerdings nun auch noch schriftlich zu lesen, hat seine eigene Qualität. Aber lest selbst, was Herr Schulte-Frohlinde dazu schreibt:

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PM und Offener Brief an Verfassungsrichterin Dr. Susanne Baer

susanne-baer-bverfgagens e.V.: Vielfalt, Teilhabe und der Traum von echter Wahlfreiheit, so die Wünsche von Frau Prof. Dr. Susanne Baer, Lehr­stuhl­inhaberin Öffentliches Recht und Geschlech­ter­fra­gen an der Juristischen Fakultät der Humboldt Univer­si­tät zu Berlin, sowie vormals Direktorin des Gender­Kom­pe­tenz­Zentrums – im Juli 2010 von Ministerin Schröder aufgelöst. Mittlerweile wurde sie zur Bundes­ver­fas­sungs­richterin gewählt, u.a. zuständig für das Arbeitsrecht. Hier

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Neu gewählte BVerfG-Richterin aus autonomer Frauenbewegung

susanne-baer-bverfghib-Meldung • 2010_11/2010_372/01

Drei neue Verfassungsrichter gewählt

Wahlausschuss – 11.11.2010

Berlin: (hib/BOB/HLE) Drei neue Richter am Bundesverfassungsgericht sind am Donnerstagmorgen in ihr Amt gewählt worden. Diese Entscheidung traf der Wahlausschuss des Bundestages, wie dessen Vorsitzender Wolfgang Neskovic (Linksfraktion) mitteilte [mehr]

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BVerfG schützt getrennt lebende Väter

bverfg-erster-senat-1-1Pressemitteilung Nr. 101/2010 vom 10. 10. 2010
Leitsatz zum Beschluss des Ersten Senats vom 12. Oktober 2010 – 1 BvL 14/09 –

Übernimmt ein Elternteil, dessen Kind aufgrund der Trennung der Eltern nicht ständig bei ihm lebt, im Rahmen des ihm rechtlich möglichen Maßes tatsächlich Verantwortung für sein Kind und hat häufigen Umgang mit diesem, der ein regelmäßiges Verweilen und Übernachten im Haushalt des Elternteils umfasst, entsteht zwischen Elternteil und Kind eine häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 116 Abs. 6 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, die in gleicher Weise dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterliegt wie diejenige, bei der Elternteil und Kind täglich zusammenleben.

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,

ob § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als er eine Haftungsprivilegierung des nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden, zum Unterhalt verpflichteten Kindesvaters im Gegensatz zu in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen nicht vorsieht,

– Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Landgerichts Memmingen vom 27. April 2009 (2 O 2548/05) –

hat das Bundesverfassungsgericht – Erster Senat – am 12. Oktober 2010 beschlossen:

§ 116 Absatz 6 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. Januar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 130) ist mit dem Grundgesetz auch insoweit vereinbar, als nach dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen ist, dass bei nicht vorsätzlicher Schädigung durch einen zum Unterhalt verpflichteten Elternteil, der im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit seinem geschädigten Kind nicht in häuslicher Gemeinschaft lebt, Ansprüche nach Absatz 1 auf den Sozialhilfeträger übergehen.

§ 116 Absatz 6 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist im Lichte von Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes dahingehend auszulegen, dass auch derjenige Elternteil die Tatbestandsvoraussetzung eines Lebens in häuslicher Gemeinschaft erfüllt, der zwar getrennt von seinem Kind lebt, jedoch seiner Verantwortung für das Kind in dem ihm rechtlich möglichen Maße nachkommt und regelmäßigen wie längeren Umgang mit dem Kind pflegt, sodass dieses zeitweise auch in seinen Haushalt integriert ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat einen weiteren Schritt unternommen, die Rechte von ledigen Vätern ein wenig zu stärken. Diese sind allerdings mal wieder an bestimmte Bedingungen geknüpft:

c) Trägt ein Elternteil mit dem anderen Elternteil, bei dem sich sein Kind vorrangig aufhält, gemeinsam die Sorge für das Kind oder ist allein aus Kindeswohlgründen nicht ihm, sondern dem anderen Elternteil die Alleinsorge eingeräumt, zahlt er regelmäßig den vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Kindesunterhalt und praktiziert den verabredeten oder ihm eingeräumten regelmäßigen Umgang mit dem Kind, der auch ein Verweilen des Kindes in seinem Haushalt umfasst, kommt dieser Elternteil in vollem, ihm rechtlich möglichen Umfang seiner elterlichen Verantwortung seinem Kind gegenüber nach. Einer solchermaßen gelebten familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinem Elternteil kann nicht allein aufgrund dessen, dass beide nicht ständig zusammenleben, ein Leben in häuslicher Gemeinschaft abgesprochen werden. Das gilt nicht nur für den Fall, dass sich das Kind im Wechsel gleichlange Zeit bei jedem Elternteil aufhält, sondern auch dann, wenn das Kind in regelmäßigen Abständen einige Tage bei dem Elternteil verbringt und währenddessen bei ihm übernachtet, dort zumindest einen festen Schlafplatz hat, von ihm verköstigt wird und insofern bei ihm ein zweites Zuhause hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist von einer häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Elternteil und dem Kind auszugehen, die von ausgeübter Verantwortung für das Kind und einem zumindest zeitweisen Zusammenleben und Haushalten mit dem Kind getragen ist.

Es bleibt daher die Frage offen, welche Rechte jene Väter haben, die sich aus diversen Gründen weniger um ihre Kinder kümmern (dürfen).

Lustiges aus dem Bundesverfassungsgericht

justitia-frau-gerichte1In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau Sch…

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. September 2010 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 300 € (in Worten: dreihundert Euro) auferlegt. Gründe:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise die Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung (§ 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) erfüllt. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Beschluss des (damaligen) Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. November 2004 verworfen. Dass diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführerin verletzen könnte, ist ihrem Vorbringen in keiner Weise zu entnehmen. Sie beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf eine Kritik an Kulturschaffenden und begehrt vom Bundesverfassungsgericht eine Grundsatzentscheidung zu der Frage, ob die Musik von Richard Wagner an bestimmten Tagen aufgeführt werden darf. Sie hat dem Bundesverfassungsgericht ferner mitgeteilt, dass „Richter Bärli“ vom „Bundesbärengericht“ zwei Tage über eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geweint habe.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass seine Arbeitskapazität durch sinn- und substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dass es dadurch den Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2010 – 2 BvR 1354/10 -, www.bverfg.de, Rn. 3). Trotz des zutreffenden Hinweises des Präsidialrats auf die völlig unzureichende Begründung der Verfassungsbeschwerde hat die Beschwerdeführerin auf einer Behandlung durch die Kammer bestanden und ihr völlig neben der angegriffenen Entscheidung liegendes Vorbringen vertieft, zuletzt etwa durch den Hinweis, dass es kein Zufall sein könne, dass in der Bundesversammlung am 30. Juni 2010 alle Politiker blaue Sachen getragen hätten.

Das brauche ich nicht kommentieren, der Text spricht für sich 😉

BVerfG: Nicht angenommene Beschwerde – 1 BvR 2070/10 –

Alleiniges Sorgerecht bei Mutter trotz Aussetzung und Ablehnung des Kindes

bverfg-erster-senatEs gibt selten etwas, was mich wirklich sprachlos macht,  das unten verlinkte Urteil gehört auf jeden Fall dazu.

BVerfG • Az: 1 BvR 3189/09

[..]hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 14. Juli 2010 einstimmig beschlossen:

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 26. Mai 2009 – 313 F 49/08 – und des Oberlandesgerichts Köln vom 20. November 2009 – 25 UF 126/09 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

[..]Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf die Gestattung unbegleiteten und erweiterten Umgangs mit seinem Sohn.

1. a) Der Beschwerdeführer ist Vater eines aus einer kurzen Beziehung mit der damals verheirateten Kindesmutter stammenden, im April 2006 geborenen Sohnes. Die Kindesmutter setzte den Jungen unmittelbar nach der Geburt aus. Er kam an seinem 12. Lebenstag in eine Pflegefamilie, in der er seither lebt. Die Kindesmutter ist alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das dem Jugendamt übertragen wurde. Umgangskontakte mit ihrem Sohn lehnt sie ab.

Zunächst einmal erinnert mich dieses Urteil erschreckenderweise an den Fall Görgülü. Auch dieser Vater kämpfte mehrere Jahre um das Sorgerecht für seinen Sohn, weil die Mutter ihr uneheliches Kind zur Adoption freigegeben hatte, obwohl der Vater sich um seinen Sohn kümmern wollte. Leider war es bis vor kurzem nicht möglich, das Väter unehelicher Kinder das Sorgerecht erhielten, wenn Mütter diesem nicht zustimmten.

Seit dem Beschluss – 1 BvR 420/09 – vom 21. Juli 2010 des BVerfG können auch Väter unehelicher Kinder jederzeit das Sorgerecht beantragen. Ob sie dieses erhalten, steht auf einem anderen Blatt und liegt wie immer im Ermessen der Gerichte. So bleibt zu hoffen übrig, das der Vater das Sorgerecht für sein Kind erhält und nicht mehr der Willkür der Mutter, des Jugendamtes, der Pflegeeltern und letztendlich der Gerichte unterliegt.

Urteil des BVerfG vom 14. Juli 2010 Az: 1 BvR 3189/09
OLG entzieht Mutter das Sorgerecht wegen fehlender Bindungstoleranz
Pressemitteilung Nr. 57/2010 • 3. August 2010 zum Urteil 1 BvR 420/09
WikiMANNia: Fall GörgülüSorgerechtUmgangsrechtUmgangsboykott

Grüne wollen Sorgerecht für nichteheliche Väter nur auf Antrag

familie-vater-mutter-kind-kinder-froehlich1Der nachfolgende Antrag „Nichtehelichen Vätern das gemeinsame Sorgerecht geben“ entspricht im wesentlichen den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG).

Zitat aus der Pressemitteilung des BVerfG:

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Die Hampelmänner der Feministinnen

unterwerfung-dominant-mann-maenner-frau-frauen1Die neue M-Klasse

Die Urteile des Europäischen Gerichtshofes 2009 und des Bundesverfassungsgerichtes 2010 zur Beendigung jahrzehntelanger Diskriminierung von Vätern und Kindern in Deutschland und die Nicht- oder Kaumthematisierung dieser Urteile in Medien und Politik beweisen, was spätestens seit dem Eva-Hermann-Kerner-Skandal zu vermuten war: Die Feministinnen in Medien und Politik untergraben mit Hilfe ihrer männlichen Marionetten die Meinungsfreiheit und Demokratie in Deutschland und zwar in einem so großen Ausmaß, dass grundlegende Menschenrechte großer Bevölkerungsteile nur noch von außen durchsetzbar sind. Dieser Skandal ist ein weiteres Indiz für das völlige Versagen deutscher Medien als vierte politische Gewalt.

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Gleiches Recht für beide Geschlechter?

©by meltis/Pixelio.de

©by meltis/Pixelio.de

Zum Sorgerecht bei nichtehelichen Kindern
Von Astrid von Friesen

Bisher durften ledige Mütter das gemeinsame Sorgerecht mit den Vätern durch eigenmächtige, selbstherrliche Entscheidungen bestimmen. Hier wurde das Recht auf Selbstbestimmung der Frau über die fundamentalen Rechte der Kinder und der Väter gestellt

[..]Doch kann es nicht angehen, dass nur die Mütter ein Vetorecht gegen die gemeinsame Sorge bekommen. Warum eigentlich nicht die Väter? Wo ist hier der Gleichheitsgrundsatz?

Untersuchungen in der westlichen Welt zeigen etwa, dass häusliche Gewalt zu 50 Prozent von Frauen ausgeübt wird, dass auch Frauen Kinder schlagen und malträtieren, sie missbrauchen und schädigen. Warum darf ein Vater dagegen kein Veto einreichen? Frauen sind nicht seltener als Männer süchtig oder psychotisch, neurotisch oder beziehungsunfähig. Das wissen wir von all den Menschen, die von Müttern aufgezogen und auch von ihnen negativ geprägt wurden.

Wir Frauen haben dafür gekämpft, gleichberechtigt zu sein. Warum wollen wir „gleicher“ behandelt werden, wir sind keineswegs per Se die besseren Menschen?

Es wäre weise, bei der Neuformulierung des Sorgerechtsgesetzes nicht wieder ein Geschlecht zu bevorzugen und eines zu demütigen!
[mehr] oder [MP3]

Gut geschrieben Frau von Friesen, dem braucht man eigentlich nichts mehr hinzufügen 😉

FemokratieBlog: Text und Video zu Astrid von Friesen im SWR-Nachtcafé

Zum Bundesverdienstkreuz an Edith Schwab

bundesverdienstkreuz-nein-danke1Franzjörg Krieg vom VafK Karlsruhe hat zur heutigen Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Edith Schwab folgende Mitteilung verfaßt:

Keine Diskussion um ein Indiz

Ich möchte das Lebenswerk von Frau Edith Schwab durch Einblicke in den Spannungsbogen ihrer Vita greifbarer machen:

Frau Schwab organisierte den in Pressemitteilungen dokumentierten Protest des VAMV gegen alles, was geeignet war, die Allmacht der Mütter in der deutschen Familienrechtspraxis zu unterhöhlen, insbesondere gegen alles, was die Rolle der Väter zu stärken geeignet war, besonders gegen das Gemeinsame Sorgerecht:

  1. Kampf gegen die Sorgerechtselemente in der Kindschaftsrechtsreform von 1998
  2. Kampf gegen die entlarvenden Zusammenhänge von Sorgerecht, Umgang und Unterhalt in der Proksch Studie
  3. Kampf gegen die Macht(missbrauchs)verluste von kinderbesitzenden Müttern durch die Verbreitung der familienrechtspraktischen Vorgehensweisen nach dem Cochemer Weg
  4. Gemeinsames Sorgerecht für nicht eheliche Väter ist für den VAMV ein „Grund zur Sorge“

Das Frauenhaus Speyer hat sein 15-jähriges Bestehen zum Anlass genommen, um ein aktuell politisches Thema, das viele von Gewalt betroffene Frauen persönlich betrifft, in einer Fortbildung mit dem Titel „Verrat am Kindeswohl durch väterliches Umgangsrecht in hochstreitigen Fällen – Aktuelle Perspektiven“ aufzugreifen.“ Die beiden Referentinnen dieser Tagung im Spätjahr 2005 waren Anita Heiliger und Edith Schwab.

In der Nachtcafe-Sendung am 25.04.2003 mit Edith Schwab, M. Mattusek und Dr. Peter Walcher (VAfK) meinte Frau Schwab, dass sie als Fachanwältin für das Familienrecht aus ihrer Praxis keinen Fall kenne, in dem Mütter ihr Kind als Waffe gegen den Ex-Mann eingesetzt hätten oder die den Umgang aus reiner Bosheit boykottieren würden. „Das gibt es nicht!“ meinte sie [mehr]

Ohne weiteren Kommentar.

FemokratieBlog: Suchergebnisse Edith Schwab / Mathieu Carriere
Gemeinsamer Protestbrief von: VafK, Düsseldorfer Kreis und Männerpartei

BVerfG ist ein pures Machtinstrument

bverfg-erster-senatPressemitteilung Nr. 63/2010 vom 17. August 2010
Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07

Der erste Senat des Bundesverfassungsgericht hat am 21. Juli 2010 beschlossen:

Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verfassungswidrig

Das die Ehe zwischen Mann und Frau im Laufe der letzten Jahre immer mehr pervertiert wurde, ist ja nichts Neues. Im Grunde genommen bleibt nur noch die Frage übrig, warum es für Schwule und Lesben keine Ehe geben darf, wenn diese analog zu heterosexuellen Paaren mehr und mehr die gleichen Rechte bekommen.

Was mich aber am meisten an diesem Urteil aufgeregt hat und das ist überhaupt der Grund dieses Beitrages: dem Gesetzgeber wurde neben einer denkbar kurzen Frist auch genaue Vorgaben für eine Gesetzesänderung gegeben.

Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2010 eine Neuregelung für die vom Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl I S. 378) betroffenen Altfälle zu treffen, die diese Gleichheitsverstöße in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266) bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24. Dezember 2008 (BGBl I S. 3018) beseitigt.

Wenn es aber um Diskriminierung von Vätern geht und um die elementaren Rechte eines Kindes auf seinen Vater, dann werden kaum Vorgaben gemacht und auch beim letzten Urteil zum fehlenden Sorgerecht nichtehelicher Väter hat das BVerfG (1 BvR 420/09)  nur schwammig argumentiert. Eine Frist wurde überhaupt nicht gesetzt.

77 Wegen der getroffenen Übergangsregelung wird davon abgesehen, dem Gesetzgeber eine Frist für die vorzunehmende Neuregelung zu setzen, zumal die Bundesregierung im Verfahren erklärt hat, dass es schon Vorüberlegungen für eine gesetzliche Neuregelung gibt [hier]

Wie man dem Handeln des BVerfG entnehmen kann, ist diese höchste richterliche Instanz ein pures Machtinstrument zum Wohle der Politikerkaste und deren Helfershelfer.

Parteiprotest: Bundesverdienstkreuz an Edith Schwab

bundesverdienstkreuz-nein-danke1

In einem offenen Brief an den Bundespräsidenten Christian Wulff hat die Männerpartei um eine Überprüfung der demnächst bevorstehenden Verleihung des Bundesverdienstkreuzes (BvK) an die Vorsitzende des VAM(v), RAin Edith Schwab, gleichzeitig auch Vorstehende des AG(f),  der Arbeitsgemeinschaft „Familie“,  durch den MP Kurt Beck am 17. August 2010, gebeten.

Im Schreiben an den BP wird argumentativ dargelegt, warum die Verleihung an eine Mütter-Lobbyistin vor dem Hintergrund der aktuellen gesellschaftlichen und legislativen Entwicklungen nicht nur ein „Schlag in das Gesicht aller Väter“ ist, sondern auch einer kritischen Revision durch das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland dringend bedarf. Nachfolgend die Einleitung des Dokuments im Wortlaut:

Sehr geehrter Herr Bundespräsident,

die Verleihung eines Bundesverdienstkreuzes am Bande ist laut dem Wunsch des Stifters Theodor Heuss, an Persönlichkeiten zu verleihen, die Leistungen zum „Wiederaufbau des Vaterlandes“ und „deren Wirken zum friedlichen Aufstieg der Bundesrepublik Deutschland beiträgt“.

Die ganze Welt musste über den Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg erfahren, dass in der Bundesrepublik die nicht ehelichen Kinder und ihre Väter diskriminiert werden (Urteil Zaunegger/DE).

Auch das BVerfG hat sich nun dieser Ansicht angeschlossen. Darüber hinaus hat es bestätigt, dass auch das Recht dieser Väter auf Familie durch die geltende Gesetzgebung verletzt wird.

Bei der Formulierung dieser verfassungswidrigen und die Menschenrechte verletzenden Gesetzgebung war in nicht unerheblicher Weise auch Frau Edith Schwab und ihr Verein, der „Verein Alleinerziehender Mütter und Väter“ (VAMV) beteiligt.

Es war der „Verdienst“ der Frau Schwab und dieses Vereins, dass in Deutschland die Zahl der Alleinerziehenden Müttern im Westen um mehr als 34% von 1996 bis 2006 gestiegen ist.

Es war der „Verdienst“ der Frau Schwab und dieses Vereins, dass in Deutschland diese menschen- und vor allem väterverachtende (wohlgemerkt: in ein Vater-Land) Gesetzgebung und Rechtsprechung sich über so viele Jahre gehalten hat [mehr]

Das Original des Briefes an den Bundespräsidenten kann als Dokument heruntergeladen werden [hier]

Auf die Antwort aus Schloss Bellevue dürften alle gespannt warten, die die Entwicklung der letzten Jahre und Jahrzehnte kritisch  beobachtet und betrachtet haben. Vor allem diejenigen, welche  – selbst im Falle einer Trennung – als verantwortungsbewusste Väter und Mütter dieses Landes, sich die Sorge um ihre gemeinsamen Kinder erhalten haben. Es bleibt zu hoffen, dass Herr BP Wulff die Entscheidung auch im Kontext der aktuellen Urteile des BVerfG und des EMGR fällt – und begründet. Denn im Hinblick auf die neuesten Interviews von Frau Schwab in der „taz“ und anderen Medien, darf bezweifelt werden, dass die Pressemitteilungen des VAM(v) und der AG(f) im Sinne einer „Leistung zum Wiederaufbau der Gesellschaft“ hierzulande beigetragen haben.

Oder werden Spaltungs- und Polarisierungsprozesse heutzutage mehr gewürdigt, als Integration? Dann dürfe sich der intransparente Prozess einer (Karnevals?)  „Ordensverleihung“ allerdings in schlechter Tradition mit Alice Schwarzer vereint fühlen. Letztere hat das „BvK“ ja immerhin schon zweimal verliehen bekommen.

Mann, Frau und deren gemeinsame Kinder, als selbstbestimmte Gesellschafter der Bundesrepublik, werden also „in froher Erwartung“ in Richtung Berlin sehend die „Niederkunft“ aus dem Bundespräsidialamt erwarten. Daher

Bundesverdienstkreuz – Nein Danke

Männerpartei: Offizieller Webauftritt der Männerpartei
Femokratie: Bundesverdienstkreuz für Mütter-Lobbyistin
WikiMANNia: SorgerechtTrennungsväterVaterschaftUmgangsrecht

Sorgerechtsurteil: „Ist das eine Art Krieg?“

trennung1Nachfolgenden Beitrag stelle ich mit Erlaubnis des User „Leser“ aus dem WGvdL.com-Forum in diesem Blog ein.

Im Tagesspiegel steht ein Beitrag von Matthias Kalle, der aufgrund der Reaktionen gewisser Damen zum Sorgerechtsurteil sich mitten in den 70-er Jahren wähnt. Und wahrscheinlich nicht mal Unrecht damit hat, denn manche Frauen scheinen komplett dort stehen geblieben zu sein (vgl. auch Edith Schwab):

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Bundesverdienstkreuz für Mütter-Lobbyistin

Vorsitzende des VAM(v)

Vorsitzende des VAM(v)

Die große Vorsitzende des „Verbandes allein erziehender Mütter“ (und verschämt, ganz klein, neuerdings auch Väter), VAM(v) – ihres Zeichens Rechtsanwältin für Familienrecht, erhält das:

Bundesverdienstkreuz für Edith Schwab

[15.07.2010] Der Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Familienorganisationen (AGF), Edith Schwab, wird am 17. August 2010 in Mainz das Bundesverdienstkreuz am Bande verliehen.

Die Vorsitzende des Verbands alleinerziehender Mütter und Väter sowie der AGF wird mit der Auszeichnung für ihr gesellschaftliches Engagement auf Landes- und Bundesebene geehrt. Edith Schwab ist Rechtsanwältin für Familienrecht in Speyer und war bereits von 1996 bis 2002 stellvertredende Vorsitzende im VAMV-Landesverband Rheinland-Pfalz sowie ab 1999 auch auf Bundesebene. 2001 wurde sie Bundesvorsitzende des VAMV und ist 2009 und 2010 auch Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Familienorganisationen (AGF). Seit Mai 2005 ist Edith Schwab Präsidentin der neu gegründeten Organisation der Alleinerziehenden auf europäischer Ebene, ENoS (European Network of Single parent families). Der Orden wird am 17. August 2010 in Mainz durch den Ministerpräsidenten des Landes Rheinland-Pfalz, Kurz Beck, überreicht.

Da weiß man doch, wo die Reise hingeht in unserem Land. Verdiente Lobbyistinnen brauchen das wohl auch, bei soviel Gegenwehr der bösen Männer, die gegen Ausgrenzung, Diskriminierung, Väterentrechtung, Zwangsdienste usw. öffentlich auftreten. Wer den VAM(v) – Akronym für Väter klein geschrieben – noch nicht kennt, darf ihn sich hier antun: VAM(v)

Aktuelles zum Thema gemeinsames Sorgerecht, dort geschrieben in einer weitgehend ignorierten Pressemitteilung:

Grund zur Sorge: Leutheusser-Schnarrenberger plant Reform des Sorgerechts für Nichtverheiratete

Prozessauftakt im Kindbett: Zum Wohle des Kindes?

… Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte in seinem Urteil im Dezember 2009 die deutsche Rechtssprechung nur in einem Detail korrigiert: Auch für nicht verheiratete Väter müsse die Möglichkeit offen gelassen werden, die gemeinsame Sorge einzuklagen.

Vor diesem Hintergrund ist der Vorstoß der Bundesjustizministerin nicht nur vollkommen unverständlich, er trägt sogar den haut goût einseitiger Ideologisierung. „Alleinerziehenden Müttern und damit auch ihren Säuglingen würde durch diese Gesetzesänderung zusätzlicher und unnötiger Stress zugemutet. Artikel 6 Absatz 4 des Grundgesetzes, welches jeder Mutter einen Anspruch zugesteht auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft, wird konterkariert“, so die Vorsitzende des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter und Fachanwältin für Familienrecht Edith Schwab …

Man darf also feststellen, dass sich die Verbandsvorsitzende offen gegen die Rechte der Väter stellt und damit ihren eigenen Vereinsnamen mehr als konterkariert. Insofern wäre eine konsequente Umbenennung des VAM(v) in „Verband alleinerziehender Mütter gegen Väter“ wohl der passendere Name.

Und die große Vorsitzende fordert im Übrigen 500,- Euro Kindesunterhalt / Kopf, nur mal so am Rande. Das war sogar dem Richter Soyka beim OLG-Düsseldorf, verantwortlich für die DD’er-Tabelle laut n-tv zu abstrus:

Dem Verband Alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) reicht der Anstieg von 13 Prozent nicht. Die durchschnittlichen Kosten für ein Kind betrügen 550 Euro im Monat, sagt die VAMV-Vorsitzende Edith Schwab. Nur etwa ein Drittel aller Kinder erhielten überhaupt den ihnen zustehenden Unterhalt, ein Drittel bekomme nur unregelmäßig oder nicht in der vereinbarten Höhe Unterhalt, und ein Drittel kriege gar nichts ­ wegen mangelnder Leistungsfähigkeit oder unzureichender Zahlungsmoral. Der Verband fordert daher eine Grundsicherung für jedes Kind in Höhe von 500 Euro ­zahlbar aus Steuergeldern.

Familienrichter Soyka schüttelt angesichts dieser Forderung den Kopf. „Es kann nicht sein, dass ein Kind von fünf Jahren einen Bedarf von 500 Euro hat und ein Unterhaltspflichtiger einen Mindestbedarf von 900 Euro.“ Abzüglich der Miete stünde dem Vater dann so viel zu wie dem Nachwuchs im Kindergartenalter. „Das müssen wir verhindern.“ [hier]

Und zum unguten Schluss: „Alleinerziehend sein ist eine Erfolgsstory“, so Edith Schwab. Wenn sie sich da mal nicht täuscht. Nachfolgend eine Kurzzusammenfassung des Interviews von WDR5 mit Edith Schwab:

„Grund zur Sorge“

Interview mit Edith Schwab, Vorsitzende des Verbandes Alleinerziehender Mütter und Väter

Die angestrebte Reform des Sorgerechts von unverheirateten Eltern löst kontroverse Reaktionen aus. In Zukunft soll neben der Mutter auch der Vater automatisch das Sorgerecht erhalten. Viele ledige Väter begrüßen die geplante Gesetzesänderung. Aber birgt sie nicht auch Gefahren? Würden Frauen schneller abtreiben, wenn sie von einem ungeliebten Mann schwanger sind? Könnten Alleinerziehende ungestraft in einer anderen Stadt neues Glück suchen? [hier]

Allein das hervorgehobene sagt doch im Grunde alles! In diesem Sinne, herzlichen Glückwunsch Frau Schwab. Mögen Sie auch in Zukunft für Ihr „Erfolgsmodell“ geschlechterspezifisch sorgen. Nur schade, dass das BVerfG Ihnen inzwischen einen kleinen Strich durch die Rechnung gemacht hat.

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